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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 / Urteil vom 03.07.1942

SG 1/42
SG Js 10/42
StABa Rep K 106 Nr. 2

Benker, Anna

Geburtstag26.04.1902 in Naila
BerufWeißnäherin
Familienstandledig
Wohnort Naila, Luitpoldplatz 8
03.07.1942

Verbrechen gegen die KriegswirtschaftsVO vom 04.09.1939 u.a. / Urteil vom 22.07.1942

SG 2/42
SG Js 20/42
StABa Rep K 106 Nr. 3

Müller, Georg

Geburtstag02.09.1877 in Höretshof
BerufMetzgermeister
Familienstandverheiratet
Wohnort Pegnitz, Hindenburgstraße 66

Müller, Heinrich

Geburtstag18.03.1911 in Pegnitz
BerufMetzger
Familienstandledig
Wohnort z.Zt. Gefreiter der Luftwaffe, Feldpostnummer L 46 937

Steger, Fritz

Geburtstag20.04.1878 in Pegnitz
BerufAmtsbote (vormals Fleischbeschauer)
Familienstandverheiratet
Wohnort Pegnitz, Hindenburgstraße 26
Beschreibung der angelasteten Tat
Georg Müller war Metzgermeister in Pegnitz, sein Sohn Heinrich, ebenfalls Metzger, arbeitete
im Betrieb seines Vaters. Im Zeitraum 20.04.-05.09.1940 war Heinrich zum Wehrdienst
eingezogen, sodass sein Vater den Betrieb allein führen musste. Als Heinrich im August 1941
erneut zur Wehrmacht eingezogen wurde, schloss sein Vater den Betrieb zum 31.07.1941, da
er sich zur alleinigen Führung nicht in der Lage sah.


Seit 1939 und bis zur Betriebsschließung hatten die dem Betrieb nach den
Kriegswirtschaftsbestimmungen zugeteilten Fleischmengen nicht ausgereicht, die Nachfrage
der Kunden zu befriedigen, sodass die beiden Metzger Fleisch auch ohne oder ohne
ausreichende Marken verkauften oder Schwarzschlachtungen vornahmen. Dies wurde von
dem Mitangeklagten Steger, der als Fleischbeschauer tätig war, geduldet bzw. unterstützt.  

Müller, Georg befand sich vom 19.02.1942 bis 23.04.1942 in Untersuchungshaft.

Müller, Heinrich befand sich seit 30.04.1942 in Untersuchungshaft im Militärgefängnis Bamberg
(Haftbefehl des SG Bamberg v. 28.03.1942, SG.Js.224/42) .

Steger, Fritz befand sich seit 28.04.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bamberg
(Haftbefehl des SG Bamberg v. 24.04.1942, SG.Js.224/42) .

Mit Datum 30.06.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens gegen die KriegswirtschaftsVO
vom 04.09.1939 u.a. Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der zweitägigen Verhandlung des Sondergerichts vom 21. und 22.07.1942 beantragte die
Staatsanwaltschaft die Angeklagten wie folgt zu verurteilen:


Müller, Georg:
Wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlich verübten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung Verurteilung zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren,
zur Geldstrafe von 200 RM, ersatzweise 20 Tage Gefängnis, zu einem Wertersatz von 1129
RM, ersatzweise weiteren 11 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren.


Müller, Heinrich:
Wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlich verübten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung, ferner wegen eines Verbrechens der Anstiftung
zu einem fortgesetzten Verbrechen der schweren Falschbeurkundung im Amt Verurteilung
zur Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren, zu Geldstrafen von 150 RM und 50 RM,
ersatzweise 15 Tage Gefängnis und 5 Tagen Zuchthaus, zu einem Wertersatz von 1129 RM,
ersatzweise weiteren 11 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren.


Steger, Fritz:
Wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Falschbeurkundung im Amt in
Tateinheit mit einem Verbrechen der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 der 
KriegswirtschaftsVO und einem Vergehender der Schlachtsteuerhinterziehung,
Verurteilung zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr, zu Geldstrafen von 10 RM
und 100 RM, ersatzweise 1 Tag Zuchthaus und 10 Tagen Gefängnis,
zu einem Wertersatz von 1129 RM, ersatzweise
weiteren 11 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Außerdem Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 2 Jahren.
22.07.1942

Fortgesetzte Verbrechen nach §§ 1, 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen / Urteil vom 11.08.1942

SG 7/42
SG Js 26/42
StABa Rep K 106 Nr. 8

Seiter, Josef

Geburtstag14.04.1889 in Durmersheim / Rastatt
Beruf Invalidenrentner (vormals Stukkateur)
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Bahnhofstr. 2
11.08.1942

Verbrechen nach Ziffer I. Abs. 3, XIV der Polenstrafrechtsverordnung / Urteil vom 13.08.1942

SG 8/42
SG Js 53/42
StABa Rep K 106 Nr. 10

Parowna, Josefa

Geburtstag19.03.1925 in Skrzynka, Kreis Myslenice
Berufpolnische Zivilarbeiterin
Familienstandledig
Wohnort Limmersdorf, im Hause Bürgermeister Wilhelm Popp
13.08.1942

Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 der Volksschädlingsverordnung / Urteil vom 13.08.1942

SG 9/42
SG Js 48/42
StABa Rep K 106 Nr. 11

Hartung, Meta

Geburtstag29.12.1922 in Walpenreuth
BerufPostfacharbeiterin
Familienstandledig
Wohnort Feilitzsch
Beschreibung der angelasteten Tat
Die Angeklagte soll fortgesetzt vorsätzlich unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand
verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse ihr in ihrer Eigenschaft als Postfacharbeiterin
übergebene Feldpostpäckchen in mindestens 5 Fällen unterschlagen und den Inhalt jeweils
für sich verwendet haben. 
 
Die Angeklagte war seit 04.05.1942 bei dem Postamt Münchberg als Postfacharbeiterin
angestellt und auf den Führer verpflichtet. Außerdem wurde sie am gleichen Tag darüber
belehrt, dass sie strafrechtlich als Beamtin gelte. Am 27.05.1942 wurde sie an die Postagentur
Feilitzsch als Posthaltervertreterin abgeordnet. In dieser Eigenschaft soll sie in den Monaten
Juni und Juli 1942 mindestens 5 Feldpostpäckchen, die teilweise in das Feld gehen sollten
und teilweise von der Front kamen, geöffnet und den Inhalt für sich verbraucht haben. 
 

Nach Haftbefehl vom 23.07.1942 befand sich Meta Hartung seit 23.07.1942 in Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Hof und ab dem 06.08.1942 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 03.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4
der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Amtsunterschlagung, Verletzung des
Postgeheimnisses, Urkundenvernichtung im Amt und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.08.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft
eine Verurteilung entsprechend der Anklage zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren,
einer Geldstrafe von 50 Reichsmark, ersatzweise 5 Tagen Zuchthaus,
Kostentragung und zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 4 Jahre.
13.08.1942

Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 der VolksschädlingsVO / Urteil vom 25.08.1942

SG 10/42
SG Js 7/42
StABa Rep K 106 Nr. 9, BArch R / 3003 / 28952, BArch R / 3001 / 149448

Hartmann, Rosa, geb. Wunner

Geburtstag24.09.1913 in Großrehmühle, Kreis Stadtsteinach
Beruf Postfacharbeiterin
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof/Saale
Beschreibung der angelasteten Tat
Die Angeklagte soll fortgesetzt vorsätzlich unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand
verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse ihr in ihrer Eigenschaft als Postfacharbeiterin
übergebene Feldpostpäckchen in mindestens 2 Fällen unterschlagen und den Inhalt jeweils
für sich verwendet haben. 
 
Die Angeklagte war seit 15.04.1941 bei dem Postamt Hof/Saale als Postfacharbeiterin
angestellt. Am gleichen Tag wurde sie auf den Führer verpflichtet und außerdem
unterschriftlich darüber belehrt, dass sie strafrechtlich als Beamtin gelte. Zu ihren
Dienstobliegenheiten gehörte unter anderem die Zustellung von Feldpostpäckchen. Am
11.06.1942 hatte sie in Hof ein Päckchen zuzustellen. Als sie dort nach der Zustellung die
Toilette benutzt hatte, wurde im Anschluss in der Spülschüssel der Toilette ein Teil eines
Feldpostpäckchens gefunden. Zudem wurde in der Toilette ein Oberteil eines weiteren
Feldpostpäckchens entdeckt. Auf der Straße hatte die Angeklagte das Unterteil des
Päckchens weggeworfen. 
 

Nach Haftbefehl vom 26.06.1942 befand sich Rosa Hartmann seit 03.08.1942 in Untersuchungshaft,
zunächst im Gerichtsgefängnis in Breslau, ab dem 10.08.1942 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 07.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4
der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Amtsunterschlagung, Verletzung des
Postgeheimnisses, schwerer Urkundenunterdrückung im Amt und gewinnsüchtigem
Verwahrungsbruch Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 25.08.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung zu
einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Reichsmark,
ersatzweise 10 Tage Zuchthaus, zu verurteilen, mit Tragung der Kosten und Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte für 3 Jahre.
25.08.1942

Verbrechen nach Ziffer I Abs. 3, Ziffer II, III, XIV der Polenstrafrechtsverordnung / Urteil vom 18.08.1942

SG 11/42
SG Js 40/42
StABa Rep K 106 Nr. 12

Kulik, Bronislaw

Geburtstag02.02.1922 in Dynow / Kreis Brozozow (Polen)
Beruf polnischer Landarbeiter
Familienstandledig
Wohnort
Beschreibung der angelasteten Tat
Der polnische Angeklagte, der seit 20.03.1940 bei einem Bauern in Kühschwitz
als Landarbeiter beschäftigt war, soll „das Wohl des deutschen Volkes“ dadurch „geschädigt“
haben, indem er am 11.01.1942 beim Umladen eines in einer Schneeverwehung stecken
gebliebenen Lastkraftwagens, der mit aus der „Sammlung des deutschen Volkes für seine
Soldaten“ stammenden Wollsachen beladen war, 5 Wollhemden entwendet haben soll, von
denen er 2 an einen Landsmann verkauft haben soll. 
 
Die Anklage ging mit Verfügung vom 09.08.1942 an die GenStA Bamberg. Hierin teilte der
Oberstaatsanwalt Krumbholtz mit, dass er beabsichtige, 5 Jahre verschärftes Straflager und
Aberkennung der in §§ 33, 34 RStrGB niedergelegten Rechtsvorteile auf die gleiche Dauer zu
beantragen. 
 
Für den Fall, dass sich der subjektive Tatbestand der VO des Führers zum Schutze der
Sammlung von Wintersachen für die Front hinreichend nachweisen lasse, „was sehr
zweifelhaft erscheint“, werde er Todesstrafe beantragen. 
  

Nach seiner Festnahme am 25.02.1942 kam Bronislaw Kulik zunächst in Polizeihaft ins Gerichtsgefängnis
Hof. Mit Haftbefehl vom 20.07.1942 befand er sich seit 25.07.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis
Hof und ab dem 13.08.1942 im Gerichtsgefängnis in Bayreuth.
 

Am 09.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach Ziffer I Abs. 3, Ziffer II, III, XIV der
Polenstrafrechtsverordnung vom 04.12.1941 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.08.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten
wegen der angeklagten Straftaten zum Tode mit Aberkennung der in den §§ 32-34 StGB aufgeführten Rechte
auf Lebensdauer zu verurteilen.
18.08.1942

Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 i. V. m. der Verordnung über d. Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 / Urteil vom 25.08.1942

SG 12/42
SG Js 6/42
StABa Rep K 106 Nr. 13

Bachert, Frieda, geb. Melzer

Geburtstag07.05.1898 in Neu Gurkowschbruch (heute Górczyna), Kreis Friedeberg / Neumark
Beruf Fabrikarbeitersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Berlin, Beußelstraße 64
Beschreibung der angelasteten Tat
Die Angeklagte soll fortgesetzt vorsätzlich mit dem französischen Kriegsgefangenen
Emile Bruyère (Erk.Nr. 64032), der bei ihrem Arbeitgeber in Guschterholländer (heute
Goszczanowiec / Polen), Kreis Friedeberg, Neumark, in der Landwirtschaft beschäftigt war,
in einer Weise Umgang gepflogen haben, die „das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt“
habe. Erstmals im Sommer 1941 soll es zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr gekommen
sein, der sich in der Folgezeit etwa acht- bis zehnmal wiederholt habe. Nachdem der
französische Kriegsgefangene der Angeklagten mitgeteilt habe, dass er nach Frankreich
fliehen wolle, habe er sie aufgefordert, mitzukommen. Nach anfänglichem Zögern habe die
Angeklagte den Kriegsgefangenen am 30.05.1942 über Berlin, Leipzig und Hof nach Bayreuth
begleitet, wo beide festgenommen worden seien. Die Angeklagte habe den Kriegsgefangenen
als ihren Ehemann ausgegeben, der einen Sprachfehler habe und nicht sprechen könne. 
 
Nach ihrer Festnahme am 03.06.1942 wurde die Beschuldigte in Polizeihaft genommen und
befand sich seit 25.06.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Mit Datum 14.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach
§ 4 der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen
Volkes vom 25.11.1939 (WehrkraftschutzVO) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom
11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

Antrag der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung des Sondergerichts vom 25.08.1942:
Das Sitzungsprotokoll befindet sich nicht in der Akte. Gegenüber dem Generalstaatsanwalt in
Bamberg wurde mit Verfügung vom 14.08.1942 mitgeteilt, dass vorbehaltlich des Ergebnisses
der Hauptverhandlung beabsichtigt werde zu beantragen: Zuchthausstrafe von 4-5 Jahren
und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer.
25.08.1942

Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, fortgesetztes Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i. V. m. fortgesetztem schweren Diebstahl im Rückfall, fortgesetztes Verbrechen des Betrugs / Urteil v. 08.09.1942

SG 13/42
SG Js 23/42
StABa Rep K 106Nr. 15

Krauß, Georg

Geburtstag25.05.1912 in Kulmbach
Beruf Maschinenschlosser
Familienstandgetrennt lebend
Wohnort Kulmbach, Bleich 30
Beschreibung der angelasteten Tat
Der bereits vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte, der im Zeitraum vom 31.01.1941 bis
zum 18.04.1942 als Maschinist in der Reichel-Brauerei A.G. in Kulmbach beschäftigt war, soll
in der Zeit von Januar bis Anfang April 1942 mindestens 4 Kästen Übersee-Bier, welches
ausschließlich für das Afrikakorps der Wehrmacht bestimmt gewesen war, und ein Fass Bier,
welches durch Frost einen verdorbenen Inhalt aufwies, an einen Bierwirt in Kulmbach verkauft
haben, der von einer rechtmäßigen Herkunft des Bieres ausgegangen sein soll. 


Der Haftbefehl datierte vom 30.06.1942, die Untersuchungshaft wurde allerdings nicht in Vollzug 
gesetzt. Ab 20.04.1942 befand sich der Beschuldigte in anderer Sache inpolizeilicher Vorbeugungshaft im 
Landgerichtsgefängnis Nürnberg, im KZ Flossenbürg und im KZ Neuengamme,
ab 07.09.1942 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Am 14.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuthwegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung rechtlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 2
Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetzten schweren Diebstahl im Rückfall in Tatmehrheit
mit einem fortgesetzten Verbrechen des Betrugs im Rückfall.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten entsprechend der Anklage zum Tode als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Volksschädling mit dauerndem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, außerdem zur Kostentragung.
08.09.1942

Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetztem Betrug im Rückfall / Urteil vom 27.08.1942

SG 14/42
SG Js 50/42
StABa Rep K 106 Nr. 14

Ulmer, Margarete, geb. Schottner

Geburtstag21.02.1912 in Altdorf
BerufKöchin
Familienstandverwitwet
Wohnort Magdeburg
Beschreibung der angelasteten Tat
Die Angeklagte war im Kindesalter mit einer Dienstmagd und deren Bruder Karl im
Erziehungsheim in Faßoldshof untergebracht. Im Mai 1942 soll die Angeklagte der früheren
Dienstmagd wahrheitswidrig mitgeteilt haben, dass sie mit deren Bruder Karl verheiratet sei,
der sich verwundet im Lazarett in Bayreuth befinden würde. Sie benötige für ihren angeblichen
Ehemann etwas Fleisch und Eier. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben habe die
Angeklagte in zwei Fällen Rauchfleisch, mehrere Eier und einen Kuchen erhalten. Bei einer
weiteren Gelegenheit habe die Angeklagte behauptet, dass ihr angeblicher Ehemann in ein
Lazarett in Hof verlegt worden sei, woraufhin die Angeklagte von der früheren Dienstmagd für
den angeblich verwundeten Bruder 20 Reichsmark erhalten habe. In Wirklichkeit sei die
Angeklagte nicht mit dem Bruder der früheren Dienstmagd verheiratet gewesen und dieser
habe sich auch nicht in einem Lazarett befunden. Vielmehr habe sich dieser als Soldat der
Wehrmacht an der Ostfront aufgehalten.   
 

Die Beschuldigte befand sich seit 13.08.1942 aufgrund eines Haftbefehls vom 31.07.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis in Bayreuth. Zuvor verbüßte sie eine Strafhaft
in anderer Sache.

Mit Datum 15.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4
der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetztem Betrug im Rückfall Anklage
zum Sondergericht Bayreuth. 
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 27.08.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft eine
anklagegemäße Verurteilung der Angeklagten zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren,
einer Geldstrafe von 50 Reichsmark, ersatzweise 10 Tage Zuchthaus
mit  Tragung der Kosten und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre.
27.08.1942

Vergehen gegen §§ 2 Abs. 1 und 2 des Heimtückegesetzes / Anklage vom 21.08.1942

SG 15/42
SG Js 32/42
StABa Rep K 106 Nr. 16 + Nr. 327

Klinger, Heinrich

Geburtstag06.12.1914 in Prag
BerufTelegraphenmechaniker
Familienstandkeine Angabe
Wohnort Hof, Vorstadt Nr. 15
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Beschuldigte, der beim Postamt Hof als Mechaniker angestellt war, soll, nachdem ihm die
Gewährung von Urlaub versagt worden war, am 03.07.1942 gegenüber drei Mitarbeiterinnen
des Hauptpostamtes Hof während eines Gesprächs erklärt haben „Ich scheisse auf die
deutschen Soldaten“ und „Ich scheisse auch auf die deutsche Reichspost“.
 

In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 18.07.1942 hatte er angegeben, dass seine
Kolleginnen ihm gegenüber geäußert hätten, die Soldaten würden zum Teil schon lange ohne
Urlaub an der Front sein. Mit seinen Äußerungen hätte er nur zum Ausdruck bringen wollen,
dass ihm gleichgültig sei, welchen Urlaub andere bekämen, er hätte sich nicht verächtlich über
die Soldaten selbst äußern wollen.
 

Nach seiner Festnahme am 03.07.1942 wurde Heinrich Klinger in Polizeihaft im Gerichtsgefängnis
Hof genommen. Aufgrund eines Haftbefehls vom 11.07.1942 befand sich der Beschuldigte seit 18.07.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof und ab 27.08.1942 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 21.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens gegen §§ 2 Abs. 1 und 2
des Heimtückegesetzes Anklage zum Sondergericht Bayreuth. Die Strafverfolgung aus § 2 Heimtückegesetz wurde durch Erlass des
Reichsministers der Justiz vom 19.08.1942 angeordnet.

 

Der Termin zur Hauptverhandlung vor dem Sondergericht Bayreuth wurde anberaumt auf den 03.09.1942.
Zu einer Verhandlung kam es jedoch nicht mehr, da sich der Angeklagte zuvor am 29.08.1942 in der Beruhigungszelle erhängte.

 

 

 

Fortgesetztes Verbrechen der schweren Privaturkundenfälschung und fortgesetzte Vergehen gegen § 2 des Heimtückegesetzes / Urteil vom 01.09.1942

SG 16/42
SG Js 59/42
StABa Rep K 106 Nr. 17

Geiger, Michael

Geburtstag27.09.1889 in Pfelling, Kreis Bogen
Berufkatholischer Pfarrer in Kirchenpingarten
Familienstandledig
Wohnort Kirchenpingarten, Haus Nr. 22
Beschreibung der angelasteten Tat

zunächst fand ein Verfahren vor dem Amtsgericht Bayreuth statt:
 

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 10.03.1942, Az. 2 Js 344/41
 

Tatvorwurf:

Fortgesetztes Verbrechen der schweren Urkundenfälschung rechtlich zusammentreffend mit
einem fortgesetzten Vergehen der Beleidigung, üble Nachrede und falsche Anschuldigung

Beschreibung der vorgeworfenen Taten:

Der Beschuldigte, katholischer Pfarrer in Kirchenpingarten, soll in den Monaten Mai und Juni
1941 drei pseudonyme Briefe und einen anonymen Brief an die Geheime Staatspolizei in
Nürnberg geschrieben haben. In drei dieser Briefe habe der Beschuldigte den Meister der
Gendarmerie in Weidenberg der Hamsterei bezugsbeschränkter Erzeugnisse während
seiner Dienstgänge beschuldigt und habe den Landrat von Bayreuth der Unterlassung
notwendiger Nachforschungen verdächtigt.
 

Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 17.04.1942, Aktenzeichen DLs 3/42:

Der Angeklagte ist schuldig eines fortgesetzten Verbrechens der schweren
Privaturkundenfälschung in rechtlichem Zusammenhang mit einem fortgesetzten Vergehen
der leichtfertigen falschen Anschuldigung und einem fortgesetzten Vergehen der üblen
Nachrede und der Beleidigung, in Tateinheit mit einem weiteren Vergehen der üblen
Nachrede und wird hierwegen unter Annahme mildernder Umstände für das Verbrechen zur
Gefängnisstrafe von 4 Monaten sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.

 

Nachdem die Staatsanwaltschaft Bayreuth Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts
Bayreuth erhoben hatte, ordnete der Reichsminister der Justiz mit Entschluss vom 16.07.1942
die Strafverfolgung aus § 2 Heimtückegesetz an.

 

Mit Beschluss vom 24.08.1942 hob die Strafkammer des Landgerichts Bayreuth das Urteil
des Amtsgerichts Bayreuth auf und verwies die Sache an das ihrer Ansicht nach
zuständige Sondergericht Bayreuth.
 

Tatvorwurf hier:
 

Fortgesetztes Verbrechen der schweren Privaturkundenfälschung in Tateinheit mit zwei
rechtlich zusammentreffenden fortgesetzten Vergehen der falschen Anschuldigung, dreier
rechtlich zusammentreffender, davon zweierfortgesetzter Vergehen der Beleidigung und
zwei rechtlich zusammentreffende Vergehen der üblen Nachrede sowie ein fortgesetztes
Vergehen gegen § 2 des Heimtückegesetzes
 

Beschreibung der angelasteten Tat:
 

Der Beschuldigte soll in den Monaten Mai und Juni 1941 drei Briefe mit falscher Unterschrift
und einen Brief ohne Unterschrift an die Geheime Staatspolizei in Nürnberg geschrieben
haben. Er soll den Gendarmerie-Meister in Weidenberg, einen Gastwirt in Kirchenpingarten
und einen Landwirt und Fleischbeschauer in Kirchenpingarten beschuldigt haben. Hierbei
habe der Beschuldigte Unregelmäßigkeiten bei den Gewichtseintragungen bei zahlreichen
Schlachtungen aufgeführt, den Bezug von Fleisch und Wurst ohne Marken und das Hamstern
bei Dienstgängen. Die Briefe hätten Äußerungen enthalten, wie „… oder machts, weil er bei
der Partei ist! Solchen Schwindel nachzugehen, wäre notwendiger, als Feiertage abzuschaffen
… fast lachen, wie die Parteigenossen in hundsgemeiner Weise den Staat ausschmieren …
der Schwindel nicht so unheimlich blühen dürfe … und zumal bei vereidigten Parteigenossen
…, oder stehen Parteimitglieder außer Gesetz? Es ist eine Wonne, anzusehen, wie gerade
Parteimenschen den Staat in unerhörter Weise bescheißen …“. Dem Beschuldigten wurde
eine gehässige Kritik an den staatlichen Anordnungen bezüglich der Feiertage und eine
staatsfeindliche Propagandaaktion vorgeworfen.


Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 07.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens der
schweren Privaturkundenfälschung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden
fortgesetzten Vergehen der falschen Anschuldigung, dreier rechtlich zusammentreffender,
davon zweier fortgesetzter Vergehen der Beleidigung und zwei rechtlich zusammentreffende
Vergehen der üblen Nachrede sowie ein fortgesetztes Vergehen gegen § 2 des
Heimtückegesetzes Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 01.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft eine anklagegemäße Verurteilung des Angeklagten zu einer  Gefängnisstrafe von 2 Jahren, Kostentragung, Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte für 2 Jahre, Veröffentlichungsbefugnis der beleidigten Personen.

 

 

 

 

01.09.1942

Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen / Urteil vom 03.09.1942

SG 17/42
SG Js 75/42
StABa Rep K 106 Nr. 18

Heinrich, Luise

Geburtstag27.02.1920 in Selb
BerufKontoristin
Familienstandledig
Wohnort Selb, Schulstraße 10 / I
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte soll fortgesetzt vorsätzlich mit einem französischen Kriegsgefangenen in einer
Weise Umgang gepflogen haben, die das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt. Die
Angeklagte war Kontoristin und Dolmetscherin bei der Firma Rosenthal in Selb. Dort soll
sie Ende Oktober 1941 mit dem im Isolatorenwerk der Firma Rosenthal Isolatoren AG in Selb
beschäftigten französischen Kriegsgefangenen Prouveyeur ein Liebesverhältnis geführt
haben, in dessen Verlauf es zu gegenseitigen Zärtlichkeiten, Briefverkehr und am 14.03.1942
auch einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Der letzte Liebesbrief der
Angeklagten soll vom 17.08.1942 stammen. 
 

Die Beschuldigte wurde am 19.08.1942 in Polizeihaft genommen und befand sich seit 29.08.1942
aufgrund Haftbefehls vom 28.08.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis in Bayreuth.
 

Mit Datum 31.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4
der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes
vom 25.11.1939 (WehrkraftschutzVO) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.


In der Verhandlung des Sondergerichts vom 03.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte entsprechend der Anklage zu verurteilen und zwar zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten unter Anrechnung von 2 Wochen der erlittenen
Polizei- und Untersuchungshaft, zur Kostentragung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre.

 

03.09.1942

Verbrechen nach Ziffer I. Abs. 3, XIV der Polenstrafrechtsverordnung fom 04.12.1941 / Urteil vom 15.09.1942

SG 18/42
SG Js 84/42
StABa Rep K 106 Nr. 19

Plis, Johann

Geburtstag06.11.1921 in Kupno (Kreis Kolbuszowa - Galizien)
Berufpolnischer Zivilarbeiter
Familienstandledig
Wohnort Kleinhül, Gde. Sanspareil
15.09.1942

Verbrechen nach Ziffer I Abs. 3, XIV der Polenstrafrechtsverordnung vom 04.12.1941 / Urteil vom 22.09.1942

SG 19/42
SG Js 87/42
StABa Rep K 106 Nr. 20

Hyla, Stanislaw

Geburtstag28.06.1922 in Rybna / Kreis Krakau (Polen)
Berufpolnischer Landarbeiter
Familienstandledig
Wohnort Grafendobrach Nr. 17
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Beschuldigte soll am Abend des 24.07.1942 auf der Ortsverbindungsstraße zwischen
Grafendobrach und Lehenthal einen 16-jährigen Schreinerlehrling Hans Bohl an der Brust
gepackt und diesem eine Ohrfeige gegeben haben. Am 01.08.1942 soll der Beschuldigte vor
einer Wirtschaft in Lehenthal erneut auf Hans Bohl getroffen sein. Nachdem ihm Hans Bohl
vorgehalten haben soll, warum er ihn geschlagen habe, soll der Beschuldigte Hans Bohl
dessen Bier ohne irgendwelchen Anlass ins Gesicht geschüttet und sodann das leere Bierglas
dem 16-Jährigen Willi (Willy) Himmler, der den Schreinerlehrling unterstützen wollte, an den
Hinterkopf geworfen haben, wodurch dieser kurz bewusstlos geworden und eine starke
Schwellung am Kopf erlitten haben soll. Durch seine Handlungen soll der Beschuldigte das
Ansehen des deutschen Volkes geschädigt haben.
 

Der Beschuldigte wurde am 15.09.1942 in Polizeihaft genommen und befand sich mit Haftbefehl
vom 16.09.1942 seit 16.09.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 14.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach Ziffer I Abs. 3, XIV der
Polenstrafrechtsverordnung vom 04.12.1941 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

 
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 22.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft in Abweichung
von der Anklage eine Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung gegen Nr. II Polenstrafrechtsverordnung
vom 04.12.1941 wegen leichter und gefährlicher Körperverletzung zu 6 Monaten und 1 Jahr 3 Monaten
Straflager, zurückgeführt auf eine Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Straflager  und Kostentragung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22.09.1942

Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen / Urteil vom 24.09.1942

SG 20/42
SG Js 72/42
StABa Rep K 106 Nr. 21

Hödl, Friederike

Geburtstag06.02.1922 in Winterberg / Kreis Prachatitz (Sudetenland)
Berufweiblicher Fürsorgezögling
Familienstandledig
Wohnort Schmeilsdorf (Erziehungsanstalt)
Beschreibung der angelasteten Tat

Die nicht vorbestrafte Beschuldigte soll als Zögling (1) des Erziehungsheims Faßoldshof
(Kulmbach) im Frühjahr 1941 einen mit einem Pferdefuhrwerk vorbeifahrenden französischen
Kriegsgefangenen namens „Renner“ (Renaud) herangepfiffen und nach einer kurzen
Unterhaltung in einem nahe gelegenen Wäldchen mit diesem den Geschlechtsverkehr
im Stehen ausgeübt haben.
 

Am 30.03.1941 soll die Beschuldigte sich während der versuchsweisen Arbeit als
Dienstmädchen in einem Kartoffelkeller dem französischen Kriegsgefangenen Marcel
„Pratschek“ (Brachet) auf dessen Aufforderung „Fick, Fick Madam“ hingegeben und zweimal
hintereinander mit diesem geschlechtlich verkehrt haben. Einige Wochen später soll die
Beschuldigte auf einer Wiese erneut zweimal mit besagtem Kriegsgefangenem
Geschlechtsverkehr gehabt haben.
 

Darüber hinaus soll die Beschuldigte im Jahr 1942 wiederholt Geschlechtsverkehr mit zwei
Weißrussen gehabt haben, was jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens war.
 

Die Beschuldigte wurde am 02.08.1942 festgenommen und befand sich seit 11.09.1942 in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 16.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4 WehrkraftschutzVO
(Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes
vom 25.11.1939) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom
11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.


In der Verhandlung des Sondergerichts am 24.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte
gemäß der Anklage zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, der Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren zu verurteilen und die
erlittene Polizei- und Untersuchungshaft nicht auf die erkannte Strafe anzurechnen.



 

(1) In der NS-Zeit bezeichnete der Begriff "Fürsorgezögling" Kinder, die von staatlichen Fürsorgestellen oder sozialen Einrichtungen betreut wurden, oft aufgrund von Armut, familiären Problemen oder wegen der Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen (wie z.B. Juden oder Roma). Diese Kinder wurden in Obhut genommen, um ihnen eine gewisse Mindestversorgung zu gewährleisten. Der Umgang mit ihnen war jedoch in besonderer Weise von der NS-Ideologie geprägt.
24.09.1942

Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen / Keine Verhandlung vor dem Sondergericht Bayreuth wegen vorherigen Suizids

SG 21/42
SG Js 88/42
StABa Rep K 106 Nr. 22

Bächer, Frieda, geb. Sachs

Geburtstag 10.10.1908 in Straas (Kreis Münchberg)
BerufKontoristin
Familienstandverheiratet
Wohnort Helmbrechts, Goethestraße 14
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte soll fortgesetzt vorsätzlich mit dem belgischen Kriegsgefangenen Artur
Pecheur (Gef.Nr. 46566) in einer Weise Umgang gepflogen haben, die das gesunde
Volksempfinden gröblich verletzt habe. Ab Mai 1942 soll die Angeklagte, deren Ehemann Soldat
der Wehrmacht war, eine Liebesbeziehung zu einem Kriegsgefangenen, den sie bei ihrer
Arbeit als Kontoristin in einer Kolonialgroßwarenhandlung in Helmbrechts kennengelernt
hatte, geführt haben. Hierbei soll es im August 1942 in einem Wald in der Nähe der Ortschaft
Schauenstein zu heimlichen Treffen mit dem Kriegsgefangenen gekommen sein, in deren
Verlauf der Kriegsgefangene mit der Angeklagten in zwei Fällen den Geschlechtsverkehr
vollzogen haben soll. Ihr vierjähriges Kind soll die Angeklagte während der Ausübung des
Geschlechtsaktes abseits in den Wald gesetzt haben.

Die Angeklagte befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 17.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach
§ 4 der WehrkraftschutzVO (Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen
Volkes vom 25.11.1939) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen
vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

Der Termin zur Hauptverhandlung wurde anberaumt auf den 24.09.1942.
 

Zu einer Verhandlung kam es nicht mehr, das sich die Angeklagte am 13.09.1942 gegen 13.00 Uhr
in ihrer Wohnung in Helmbrechts das Leben nahm, indem sie sich mit Leuchtgas vergiftete.

Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen / Urteil vom 24.09.1942

SG 22/42
SG Js 101/42
StABa Rep K 106 Nr. 23

Wilfert, Else, geb. Dorn

Geburtstag07.01.1923 in Friedersreuth (Landkreis Asch)
BerufLandwirtsehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Faßmannsreuth, Haus Nr. 27
24.09.1942

Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 i. V. m. der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 29.09.1942

SG 23/42
SG Js 102/42
StABa Rep K 106 Nr. 24

Friedrich, Margarete, geb. Nölkel

Geburtstag 26.09.1904 in Warmensteinach
Beruf Arbeiterin in der Landwirtschaft
Familienstandverwitwet
Wohnort Warmensteinach Nr. 61
Beschreibung der angelasteten Tat

Die seit Juni 1939 verwitwete, nicht vorbestrafte Beschuldigte war Mutter von zwei Töchtern
im Alter von 8 und 14 Jahren und seit August 1940 für den Warmensteinacher Landwirt Karl
Herrmann tätig. Die Beschuldigte soll ihren Arbeitgeber nicht davon in Kenntnis gesetzt haben,
dass der serbische Kriegsgefangene Filip Petrovic ihr im Zeitraum September bis Dezember
1941 wiederholt im Vorbeigehen an die Brust gegriffen habe. Ab Mitte März 1942 soll es zwischen der
Beschuldigten und besagtem Kriegsgefangenen erstmals auf dem Heuboden des
Herrmann‘schen Anwesens zu geschlechtlichen Berührungen gekommen sein, wobei der
Kriegsgefangene den Schlüpfer der Beschuldigten mit Gewalt aufgerissen haben soll.
In der Folgezeit, bis letztmals am 06.08.1942, soll die Beschuldigte „etwa 6 mal“
den Geschlechtsverkehr mit dem Kriegsgefangenen ausgeübt haben, teils auf dem Heuboden,
teils in dessen Bett, nachdem er die Beschuldigte frühmorgens beim Aufstehen
in sein Zimmer gezogen hätte.
 

Die Beschuldigte sei geständig, auch wenn sie vom Kriegsgefangenen „zum Geschlechtsverkehr
immer gezwungen worden sein“
wolle. Sie habe aber zugeben müssen, dass sie „zuletzt bei der
Ausübung des Geschlechtsaktes keinen ernstlichen Widerstand mehr leistete“
. Seit August 1942
fühle sie sich zudem von dem Kriegsgefangenen schwanger.

 

Die Festnahme der Beschuldigten erfolgte am 21.09.1942. Seit dem 23.09.1942 befand sie sich in
Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 16.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO (Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25.11.1939) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 29.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wie angeklagt und deswegen eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Dauer von 2 Jahren und Kostentragung.
 

Im Vorfeld der Verhandlung hatte der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Bamberg Kahl
am 25.09.1942 den (offenbar ursprünglich beabsichtigten) Strafantrag „für zu milde“ erklärt und um
Beantragung einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten gebeten.
 

Ergänzung:

Unter dem Titel "Abgeholt. Meine Großmutter, die NS-Justiz und ich" veröffentlichte die Enkelin der Verurteilten Margarate Friedrich, die in Offenburg lebende Journalistin Renate Reckziegel, eine Erzählung über die Geschichte ihrer Großmutter, die Umstände und Hintergründe des Bayreuther Sondergerichtsverfahrens, beleuchtet die beteiligten Personen und zeigt Widersprüche im Verfahren auf. 

Ihr Buch ist 2022 im Selbstverlag Bookmundo Direct (ISBN 9 789 403 666 051) erschienen. 

 

29.09.1942

Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 des Heimtückegesetzes vom 20.12.1934 / Urteil vom 01.10.1942

SG 24/42
SG Js 45/42
StABa Rep K 106 Nr. 25

Kugler, Xaver

Geburtstag08.09.1889 in Dollnstein (Kreis Eichstätt)
BerufBeifahrer
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Neuhoferstraße 22
01.10.1942

Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20.12.1934 in Tateinheit mit einem Vergehen der Verleumdung / Urteil vom 03.11.1942

SG 25/42
SG Js 46/42
StABa Rep K 106 Nr. 26 + Nr. 284

Brendel, Wally

Geburtstag05.02.1901 in Hof/Saale
BerufDamenschneiderin
Familienstandledig
Wohnort Hof/Saale, Landwehrstraße 60
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagten wurde folgender Sachverhalt vorgeworfen:

Am 11.04.1942 war die Angeklagte zum Einkauf im Laden des Landesproduktenhändlers
Brandl in Hof, Sedanstraße 15. Dort kam es zum Gespräch mit zwei anderen Kundinnen, in
denen es u.a. um die Äpfelverteilung und darum ging, dass einige Familien 30 Pfund Äpfel
erhielten. Eine der beiden anderen Kundinnen, Mitglied der Frauenschaft der NSDAP, äußerte,
wenn sie das gewusst hätte, für die Frauenschaft ebenfalls einige Pfund Äpfel gekauft hätte,
um sie den Verwundeten zu spenden. Die Angeklagte habe daraufhin geantwortet. „Nun, so
was auch noch, die hätte ja doch die Frauenschaft wieder gefressen.“
Als sich die andere
Kundin dagegen verwahrte, habe die Angeklagte geäußert: „Das wäre genauso geworden wie
bei der Sammlung der Woll- und Wintersachen und bei der Sammlung von Mehl, Zucker und
Eiern zur Herstellung von Liebesgaben für die Verwundeten.“

 

Nach ihrer Festnahme am 20.04.1942 kam die Beschuldigte in Polizeihaft. Ab 29.08.1942 befand sie
sich aufgrund unanfechtbaren Haftbefehls des SG Bayreuth vom 25.08.1942 in Untersuchungshaft.
 

Zunächst erfolgte eine Anklage der StA Hof vom 10.07.1942 zur Strafkammer in Hof.
Die Strafkammer lehnte mit Beschluss v. 17.07.1942 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da
ausschließlich das Sondergericht zuständig sei, § 13 Nr. 1 ZustVO v. 21.02.1942.

Mit Datum 08.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 3 des
Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen
vom 20.12.1934 (Heimtückegesetz) in Tateinheit mit einem Vergehen der Verleumdung nach §§ 185, 187, 194, 200, 73
RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 03.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft eine
Verurteilung im Sinne der Anklage; 6 Monate Gefängnis, die durch die erlittene U-Haft als verbüßt
gelten solle.

03.11.1942

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. PreisrechtsstrafVO v. 03.06.1939, KriegswirtschaftsVO, Anordn. zur Regel. der Preise für Rein. - und Putzm. v. 11.09.1940 u. 11.12.1940, Anordn. zur Regel. der Preise für Ersatzseifen u. Ersatzwaschm. v. 05.03.1940 / Urteil vom 28.10.1942

SG 26/42
SG Js 21/42
StABa Rep K 106 Nr. 27

Fleischmann, Anne (gen. Babette), geb. Träger

Geburtstag12.08.1896 in Münchberg
Beruf Händlerin
Familienstandverheiratet
Wohnort Rehau, Pilgramsreuther Str. 42
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte betrieb seit 1916 in Rehau Großhandel mit chemisch-technischen Erzeugnissen und
Haushaltsartikeln. Trotz Verbots der selbständigen Tätigkeit soll sie ab Oktober 1941
Waschmittel, Bohnerpaste u.a. zu überhöhten Preisen verkauft haben. So hatb sie z.B. an die
Eisenbahnverbraucher-Genossenschaft in Chemnitz 2.500 kg des Waschmittels „Hopil“ zum
Preis von 0,95 RM / kg verkauft. Das Waschmittel habe sie zuvor bei der Fa. Zech in Straubing
zum Preis von 0,24 RM / kg eingekauft.
 

Die Beschudigte wurde am 16.03.1942 festgenommen und befand sich seit 17.03.1942 in Untersuchungshaft.

Mit Datum 13.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. §§ 1, 3, 14 PreisrechtsstrafVO v. 03.06.1939, § 22 KriegswirtschaftsVO, Anordnung zur Regelung der Preise für
Reinigungs- und Putzmittel v. 11.09.1940 u. 11.12.1940, Anordnung zur Regelung der Preise für Ersatzseifen u.
Ersatzwaschmittel v. 05.03.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

Die Anklage bezeichnet die Angeklagte als „gefährliche Gewohnheitsverbrecherin, deren Unterbringung zur
Sicherungsverwahrung das öffentliche Interesse erfordert“

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.10.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte als
gefährliche Gewohnheitsverbrecherin und Volksschädling zum Tode und zum dauernden Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte, sowie zu den Kosten zu verurteilen.

 

 

 

28.10.1942

Verbrechen nach Ziff. I Abs. 3, XIV der Polenstrafrechtsverordnung v. 04.12.1941 (RGBl. I. S. 759) / Urteil vom 20.10.1942

SG 27/42
SG Js 114/42
StABa Rep K 106 Nr. 28 + Nr. 297

Calka, Josef

Geburtstag 07.03.1914 in Tanewska / Kreis Niska / Polen
BerufLandarbeiter. zur Arbeit eingesetzt bei dem Landwirt und Ortsbauernführer Pankraz Böhm, Poxdorf Nr. 36 (Landkreis Ebermannstadt)
Familienstandledig
Wohnort polnischer Staatsangehöriger
20.10.1942

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO u.a. / Urteil vom 29.10.1942

SG 30/42
SG Js 116/42
StABa Rep K 106 Nr. 31

Plochberger, Albin

Geburtstag 21.07.1914 in Köditz / Hof
BerufHilfsarbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Köditz, Hs.Nr. 79a
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Beschuldigte war seit 1939 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigt.
Im Zeitraum 01.09.1939 bis 01.05.1941 war er zur Wehrmacht eingezogen.

Ihm wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Juni bis September 1942, als er bei der DR als
Bremser eingesetzt war, mehrfach Pakete aus den auf den Bahnsteigen bereitliegenden
Postsendungen entwendet, in sein Bremserhäuschen gebracht, dort geöffnet und den Inhalt
sich angeeignet zu haben. Im September 1942 soll er außerdem ein Fahrrad eines ebenfalls
bei der Reichsbahn Beschäftigten entwendet haben. 
 

Der Beschuldigte wurde am 04.09.1942 festgenommen und befand sich seit  05.09.1942 in
Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Hof.
 

Mit Datum 19.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung u.a. Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts am 29.10.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung, rechtlich
zusammentreffend mit einem Verbrechen nach § 2 Volksschädlingsverordnung zur Zuchthausstrafe
von 4 Jahren 9 Monaten, wegen des Fahrraddiebstahls zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr,
umgewandelt in eine Zuchthaustrafe von 8 Monaten, zurückgeführt auf eine Gesamtzuchthausstrafe
von 5 Jahren und zu Kostentragung zu verurteilen, und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 5 Jahren abzuerkennen.
 

Keine Einwendungen gegen die Anrechnung der Untersuchungshaft.

 

 

 

 

29.10.1942

Vergehen gegen § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz / Urteil vom 05.11.1942

SG 31/42
SG Js 14/42
StABa Rep K 106 Nr. 32 + 276

Dr. Ammon, Christian

Geburtstag 29.11.1898 in Schlöttermühle, Kreis Pegnitz
Beruf Chemiker
Familienstandverheiratet
Wohnort Marl (Westfalen), Höchster Straße 10
Beschreibung der angelasteten Tat

Anlässlich des Besuchs seines Vaters in seinem Geburtsort besuchte der Beschuldigte
am 03.08.1942 die Gaststätte Hofmann in Möchs. Dort unterhielt er sich mit den anwesenden
Gästen über den Krieg in Russland. Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, geäußert zu
haben, der Russe sei viel weiter in der Chemie als Deutschland, Russland sei Deutschland
weit überlegen, die Führung in Deutschland sei gut, nur die Spitze tauge nichts. Sein Vater
sei 83 Jahre alt und wenn er 90 Jahre als sei, sei der Krieg noch nicht aus. Napoleon habe
die Russen auch bei Smolensk geschlagen und eine entscheidende Schlacht habe es in
Russland noch nicht gegeben. Als die Sprache auf Amerika gekommen sei, habe der
Beschuldigte geäußert, Amerika werde den Krieg so lange führen, bis es ihn gewinne.
 

Der Beschuldigte war angezeigt worden von Georg Merz, Ortsgruppenleiter der NSDAP in
Hiltpoltstein und Johann Hofmann, Zimmermeister in Hiltpoltstein Hs.Nr. 34b. Beide waren
ebenfalls Besucher der Gaststätte.  
 

Mit Schreiben v. 11.10.1942 ordnete der Reichsminister der Justiz die Strafverfolgung an.
 

Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 19.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens gegen § 2 Abs. 1
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten unter Überbürdung der Kosten auf die Reichskasse von Schuld und Strafe
mangels Beweises freizusprechen.

05.11.1942

Vergehen nach § 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 26.11.1942 (und 11.03.1943)

SG 32/42
SG Js 1/42
StABa Rep K 106 Nr. 33 + 275

Renner, Otto

Geburtstag 11.09.1909 in Würzburg
BerufPfarrer
Familienstandverheiratet
Wohnort Neudrossenfeld No. 66

Strobl, Babette, geb. Goller

Geburtstag29.02.1888 in Hof/Saale
BerufRegierungsratsehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Mainleus, Hs.Nr. 34
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Beschuldigte Strobl war die Schwiegermutter der Beschuldigten Renner, der seit Mai
1940 als evangelischer Pfarrer in Neudrossenfeld tätig war.

Beiden Beschuldigten wurde zur Last gelegt, „nicht öffentliche, böswillige, gehässige,
hetzerische und von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende
Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP" gemacht zu haben.
 

Otto Renner soll seinem damals 3jährigen Sohn den Spruch gelehrt haben: „Ich habe
Hunger wie das WHW
[Anm. „Winterhilfswerk"] und ein so großes Maul wie Dr. Goebbels.“
 

Babette Strobl soll kurz vor Weihnachten 1941 geäußert haben:

„Unser Weihnachtsbraten muss so fett sein wie der Göring, zart wie Goebbels,
braun wie Hitler und mürb wie das Volk.“

 

Das Verfahren kam in Gang, weil der 3jährige Sohn des Otto Renner auf der Straße einen
Spruch seines Vaters nachplapperte.
 

Das Verfahren war zuvor bei der StA Bamberg (Az. SG Js 595/42) geführt worden.
Nach Errichtung des SG Bayreuth wurde es am 20.06.1942 an die StA Bayreuth abgegeben.
 

Nach der Anklageerhebung erlitt die Mitangeklagte Strobl bei einem Verkehrsunfall
schwere Verletzungen. Das Verfahren gegen sie wurde deshalb abgetrennt und erhielt das Az.
SG 9/43.

Mit Datum 19.10.1942 hatte die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth erhoben.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 26.11.1942 gegen Otto Renner beantragte
die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen fortgesetzter böswilliger und von niedriger
Gesinnung zeugender Äußerungen zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.

Zum Verfahren gegen Babette Strobl vgl. unter SG 9/43.

 

26.11.1942 + (11.03.1943)

Zwei fortgesetzte sachlich zusammentreffende Verbrechen nach der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 01.09.1939 / Urteil vom 17.11.1942

SG 33/42
SG Js 58/42
StABa Rep K 106 Nr. 34

Haßler, Karl

Geburtstag25.02.1890 in München
Beruf Heilpraktiker
Familienstandgetrennt lebend
Wohnort Hegnabrunn, Bayreuther Straße 84
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte war Mitglied der NSDAP, wurde von der Partei aber im Jahr 1938 ausgeschlossen. Bereits seit Anfang 1942 wurde er von der Gestapo überwacht. Am
27.05.1942 war er schon einmal in Schongau wegen des Verdachts „hochverräterischer Betätigung“ festgenommen worden, der Verdacht hatte sich aber nicht bestätigt.

Die Vorwürfe im gegenständlichen Verfahren beruhen vor allem auf den Angaben seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Hedwig Haßler, geb. Hünlein, geb. 14.03.1998 (gegen Hedwig Haßler wurde nach dem Krieg ein Spruchkammerverfahren, Az. 24/48, vor der Spruchkammer des Landkreises Kulmbach geführt).

Danach wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, schon vor Kriegsbeginn und bis 1942 ausländische Radiosender - österreichischer Freiheitssender, Beromünster und in deutscher Sprache sendende englische Sender - gehört zu haben. Aufgrund der so erlangten Informationen habe er sich mehrfach in strafbarer Weise geäußert. So soll er etwa gesagt haben

  • Hitler, Göring und Goebbels hätten ihre Vermögen ins Ausland verschoben;
  • solange der Führer dran sei, gäbe es keinen Frieden;
  • im Dritten Reich gäbe es kein Recht mehr, es gehe jetzt Gewalt vor Recht.  

Der Beschuldigte wurde am 12.06.1942 festgenommen und befand sich ab 03.09.1942 in Untersuchungshaft im Polizeigefängnis Nürnberg und Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 22.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen des Vorwurfs, fortgesetzt absichtlich ausländische Sender abgehört zu haben und vorsätzlich Nachrichten ausländischer Sender, die geeignet seien, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden, verbreitet zu haben,

strafbar als zwei fortgesetzte sachlich zusammentreffende Verbrechen nach §§ 1, 2 der RundfunkmaßnahmenVO (VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 01.09.1939, RGBl. I S. 1683), § 74 RStGB.


In der Verhandlung des Sondergerichts vom 17.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1.9.1939 (RundfunkmaßnahmenVO)  in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 2 dieser VO je zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten zu verurteilen und diese Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe von 4 Jahren zurückzuführen,

ferner dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen und die Einziehung des zur Tat benutzten Rundfunkgeräts Marke Telefunken anzuordnen.

Sie erhob keine Einwendungen gegen die Anrechnung der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft.

 

 

17.11.1942

Vergehen gegen § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 10.11.1942

SG 34/42
SG Js 86/42
StABa Rep K 106 Nr. 35

Ruckdeschel, Heinrich

Geburtstag 22.12.1876 in Warmensteinach
BerufBauarbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Erlanger Straße 25
10.11.1942

Öffentliche Beschimpfung des Reichs § 134a RStGB / Urteil vom 24.11.1942

SG 35/42
SG Js 134/42
StABa Rep K 106 Nr. 36

Hohenberger, Karl Max

Geburtstag13.03.1915 in Rodeck / Naila
Berufstaatenloser Vertreter (Fremdenlegionär von 20.07.1936 - 09.08.1939)
Familienstandledig
Wohnort Brüssel
24.11.1942

Fortgesetztes Vergehen nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 i.V.m. der VO über das Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 01.12.1942

SG 36/42
SG Js 138/42
StABa Rep K 106 Nr. 37

Gack, Luise

Geburtstag 20.03.1922 in Rottlersreuth / Thurnau
BerufDienstmagd
Familienstandledig
Wohnort Bayreuth, Markgrafenallee 30
01.12.1942

Verbrechen nach der KriegswirtschaftsVO, der fortgesetzten Steuerhinterziehung mit § 1 SchlachtsteuerG, Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO / Urteil vom 12.12.1942

SG 37/42
SG Js 5/42
StABa Rep K 106 Nr. 38

Böhner, Georg

Geburtstag09.07.1894 in Deps
BerufLandwirt und Milchhändler
Familienstandverheiratet
Wohnort Wolfsbach b. Bayreuth Hs.Nr. 3

Kalb, Georg

Geburtstag18.07.1893 in Eichenmühle
BerufLagerarbeiter
Familienstandgetrennt lebend
Wohnort Bayreuth, Frauengasse 2 ½

Feilner, Johann

Geburtstag05.03.1901 in Neuhof
Beruf Landwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Neuhof Hs.Nr. 9

Kastner, Georg

Geburtstag27.08.1893 in Neuhaidhof
BerufViehhändler und Landwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Letten b. Creußen Hs.Nr. 59

Grüner, Margarete

Geburtstag 04.05.1906 in Püttlach
BerufHausgehilfin
Familienstandledig
Wohnort Bayreuth, Frauengasse 2 ½
Beschreibung der angelasteten Tat

Den Angeklagten wurde die Mitwirkung und die Beteiligung an mehreren
„Schwarzschlachtungen“ in den Jahren 1940 bis 1942 zur Last gelegt.

Böhner, Georg wurde am 11.06.1942 festgenommen und befand sich seit
seit 16.06.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Kalb, Georg wurde am 11.06.1942 festgenommen und befand sich seit 16.06.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth,

Feilner, Johann wurde am 11.06.1942 festgenommen und befand sich seit 16.06.1942
(unterbrochen vom 08.07.-08.10.1942 wegen Vollstreckung einer Gefängnisstrafe aus
einem Urteil des AG Pegnitz v. 02.07.1940, Az.: Ds5/40) in Untersuchungshaft im
Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Kastner, Georg wurde am 16.06.1942 festgenommen und befand sich seit 24.06.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Grüner, Margarete wurde am 07.07.1942 festgenommen und befand sich seit 09.07.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Mit Datum 24.11.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens
nach §§ 1, 1c der KriegswirtschaftsVO, der fortgesetzten Steuerhinterziehung gem. §§ 396,
401 RAO mit § 1 SchlachtsteuerG, Verbrechen nach § 4 Volksschädlings-VO i.V.m. §§ 1, 3, 5, 10
der VO über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften
vom 03.06.1939 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der dreitägigen Verhandlung des Sondergerichts vom 10., 11. und 12.12.1942 beantragte
die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen eine Bestrafung, wie sie schließlich auch vom Sondergericht verhängt wurden, allerdings 

  • für Feilner    3 Jahre und 3 Monate Zuchthausstrafe
  • für Grüner   6 Monate Gefängnis.        

 

12.12.1942

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. 3 Verbrechen des Diebstahls / Urteil vom 17. 12.1942

SG 39/42
SG Js 44/42
StABa Rep K 106 Nr. 40; BArch R/3003/30043

Scherb, Wolfgang

Geburtstag13.08.1920 in Heinersreuth / Bayreuth
BerufHilfsarbeiter
Familienstandledig
Wohnort Bayreuth, Jahnstraße 2
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, sich im Juni und Juli 1942 in drei Fällen in
landwirtschaftliche Anwesen eingeschlichen und dort Diebstähle begangen zu haben.

In einem von der StA Bayreuth in Auftrag gegebenen kriminalbiologischen Gutachten der
Kriminalbiologischen Sammelstelle München, Kraepelinstraße 2, vom 13.10.1942 war der
Gutachter Prof. Dr. Viernstein zu dem Ergebnis gekommen, dass man den Beschuldigten
„zweifellos als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a RStGB betrachten“ müsse. 
 

Der Beschuldigte befand sich seit 17.04.1942 in Untersuchungshaft  im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Mit Datum 09.12.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. 3 Verbrechen des Diebstahls i.R. gemäß §§ 242, 244, 245, 74, 20a Abs. 1, 42e RStGB Anklage
zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 17.12.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen dreier Verbrechen nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung
mit drei Verbrechen des Diebstahls i.R. als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen
und zwar wegen jeder Einzeltat zu einer Einzelzuchthausstrafe von 2 Jahren, diese zurückzuführen
auf eine Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren, ferner die Sicherungsverwahrung anzuordnen, ihm die
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren abzuerkennen und ihm die Kosten aufzuerlegen.
Keine Einwendungen gegen vollständige oder teilweise Anrechnung der U-Haft.

 

 

 

 

17.12.1942

Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. fortgesetzten Diebstahls gemäß § 242 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des fortgesetzten erschwerten Verwahrungsbruchs und einem Vergehen der fortgesetzten Urkundenunterdrückung nach §§ 133 Abs. 2, 274 Ziff. 1, 73 RStGB. / Urteil vom 22.12.1942

SG 40/42
SG Js 164/42
StABa Rep K 106 Nr. 41; BArch R/3001/149912

Küspert, Alfred

Geburtstag08.05.1907 in Selb
Beruf Güterbodenarbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof / Saale, Graben 41
22.12.1942

Unzucht unter Männern gem. § 175a Ziff. 3 RStGB u.a. / Urteil vom 05.01.1943

SG 41/42
SG Js 51/42
StABa Rep K 106 Nr. 42

Hartmann, Leo

Geburtstag18.11.1909 in Untererlbach
BerufHilfsarbeiter
Familienstandledig
Wohnort Bayreuth, Kreuz 3

Kohlrausch, Hans

Geburtstag11.11.1922 in Berneck
BerufBäckergehilfe
Familienstandledig
Wohnort Bayreuth, Maxstraße 36 ½
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Beschuldigten Hartmann wurden mehrere Diebstähle, dem Beschuldigten Kohlrausch eine Unterschlagung (eines gefundenen
20 Mark-Scheins) zur Last gelegt. Die Anklage zum SG beruhte jedoch vor allem auf dem Vorwurf der „erschwerten Unzucht mit
Männern“. Beide sollen im Zeitraum November 1941 bis Mai 1942 mehrfach sexuelle Handlungen miteinander ausgeübt haben.
Dem Beschuldigten Kohlrausch wurde außerdem zur Last gelegt, im Juni 1941 mit einem 15jährigen gemeinsam onaniert zu haben
.

 

Aufgrund erbgesundheitsgerichtlichen Beschlusses des AG Weißenburg i.Bay. vom 29.04.1937 (Az. Es 5/37) war der
Beschuldigte Leo Hartmann im Krankenhaus Bamberg zwangssterilisiert worden.

In einem von der StA Bayreuth im gegenständlichen Verfahren eingeholten kriminalbiologischen Gutachten
des Prof. Dr. Viernstein, Kriminalbiologische Sammelstelle München, Kraepelinstraße 2, vom 14.10.1942 war dem
Beschuldigten Leo Hartmann bescheinigt worden, dass er „unbestreitbar an Schwachsinn“ leide. Er sei „klar und eindeutig
als Asozialer zu bezeichnen“
. Persönlich sei Hartmann „mit angeborenem Schwachsinn behaftet“, es handele sich bei ihm
um einen „gefährlichen Gewohnheitsverbrecher“. Das Gutachten endet mit der Bemerkung, dass bei dem Beschuldigten
Hartmann kein Grund für die Annahme bestehe, dass er geisteskrank im Sinne des § 51 Abs. 1 RStGB sei. Auch die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 RStGB könnten von Hartmann nicht ohne weiteres beansprucht werden, weil seine
Verstandestätigkeit sicherlich hinreiche, um die Widerrechtlichkeit seiner Handlungsweisen einzusehen und seinen Willen dementsprechend einzurichten.

In einem ebenfalls von der StA Bayreuth eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Medizinalrates Dr. Freundorfer, Staatliches Gesundheitsamt Bayreuth, vom 06.12.1942 wurde dem Beschuldigten ein „Schwachsinn erheblichen Grades“ attestiert und eine
erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, sodass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 RStGB „sicher
gegeben“
seien. Allerdings sei „der Schwachsinn in seinem bestehenden Grade unveränderlich“„und daher auch seine Folge:
die starke Einsichtsverminderung und Triebhaftigkeit.“ 

 

Leo Hartmann befand sich seit 11.07.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Hans Kohlrausch befand sich seit 11.07.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 17.12.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Unzucht unter Männern gem. § 175a Ziff. 3 RStGB u.a. Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

Gesetzeswortlaut jener Vorschriften des RStGB seit 1935

(gem. Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935, RGBl. I S. 839):

§ 175
(1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Bei einem Beteiligten, der zu Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.

§ 175a
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft:
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben, oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.

§ 175b
Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.01.1943 beantragte die Staatswanwaltschaft:

  • den Angeklagten Hartmann als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zweier
    sachlich zusammentreffender Verbrechen, darunter eines fortgesetzten Verbrechens
    des Diebstahls i.R. in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der erschwerten
    Unzucht mit Männern zum Tode und zum dauernden Verlust der bürgerlichen
    Ehrenrechte zu verurteilen.
  • den Angeklagten Kohlrausch wegen des fortgesetzten Vergehens nach § 175 RStGB zu
    5 Monaten - Fall Hartmann - das Vergehen nach § 175 RStGB - Fall Barth - zu
    3 Monaten und wegen des Vergehens der Unterschlagung zu 2 Monaten Gefängnis,
    diese Strafen zurückgeführt auf eine Gesamtgefängnisstrafe von 7 Monaten zu
    verurteilen und ihm die Untersuchungshaft anzurechnen.
  • ferner den beiden Angeklagten die Kosten des Verfahrens samtverbindlich aufzuerlegen.

 

05.01.1943

Fortgesetztes Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO im rechtlichen Zusammenhang mit einem Vergehen gegen die VO über die Weiterbenützung von Kraftfahrzeugen v. 06.09.1939 i.V.m. § 2 StGB / Urteil vom 07.01.1943

SG 42/42
SG Js 183/42
StABa Rep K 106 Nr. 43 + Nr. 274

Goller, Karl Friedrich

Geburtstag 29.10.1901 in Schwarzenbach / Saale
BerufBrauereibesitzer
Familienstandverheiratet
Wohnort Schwarzenbach / Saale, Kirchenlamitzer Str. 4
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Beschuldigten waren zum Betrieb seiner Brauerei mehrere seiner Kraftfahrzeuge zur
Benutzung freigegeben worden. Ihm wurde vorgeworfen, in den Jahren 1940 und 1941
mehrfach Privatfahrten unternommen zu haben und dabei ca. 1 hl Treibstoff verbraucht zu
haben. 

Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Das Verfahren war zunächst nicht als SG-Verfahren geführt worden. Die Amtsanwaltschaft
Hof (Az. Pls 1008/42) hatte gegen den Beschuldigten am 02.10.1942 Anklage zum
Amtsgericht Hof erhoben wegen „fortgesetzten Vergehens der missbräuchlichen Benützung
von Kraftfahrzeugen gemäss §§ 1, 2, 4 der VO über die Weiterbenutzung von Kraftfahrzeugen
v. 6.9.1939 – RGBl S. 1698 – in der Fassung der VO v. 17.10.1939 – RGBl. S. 2055 -, § 2 StGB“

 

In der Hauptverhandlung vom 04.12.1942 (Az. Ds. 136/42) erklärte sich das Amtsgericht Hof
mit Beschluss vom selben Tag für unzuständig und verwies die Sache an das Sondergericht
Bayreuth mit der Begründung, dass die Handlungen des Angeklagten den Tatbestand eines
Verbrechens nach § 1 der KriegswirtschaftsVO erfüllten.  

In der Verhandlung des Sondergerichts am 07.01.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO im rechtlichen
Zusammenhang mit einem Vergehen gegen die VO über die Weiterbenützung von
Kraftfahrzeugen v. 06.09.1939 i.V.m. § 2 StGB zu 9 Monaten Gefängnis und zu den Kosten zu
verurteilen sowie die zur strafbaren Handlung benützten Fahrzeuge, den Opel-Kraftwagen
und den Framo-Lastkraftwagen einzuziehen.
 

07.01.1943

Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO u.a. / Urteil vom 04.02.1943

SG 1/43
SG Js 19/42
StABa Rep K 106 Nr. 44 + Handakten der StA auch unter Nr. 633

Porst, Theodor

Geburtstag27.05.1891 in Hof
BerufMetzgermeister und Gastwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Neuenmarkt, Bahnhofstraße 58

Seiferth, Johann

Geburtstag 02.09.1896 in Hegnabrunn
BerufLandwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Hegnabrunn Nr. 24

Porst, Lina, geb. Klug

Geburtstag03.02.1896 in Hof
BerufMetzgers- und Gastwirtsehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Neuenmarkt, Bahnhofstraße 58

Lauterbach, Karl

Geburtstag29.05.1897 in Neuenmarkt
BerufLandwirt und Fleischbeschauer
Familienstandverheiratet
Wohnort Neuenmarkt Nr. 25 ½

Schoberth, Regina, geb. Schmidt

Geburtstag28.05.1895 in Hornungsreuth
BerufFlugzeugschlossers-Ehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Hegnabrunn Nr. 82

Kolb, Karl

Geburtstag07.04.1898 in Neuenmarkt
BerufLandwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Neuenmarkt Nr. 8

Müller, Johann

Geburtstag 16.01.1911 in Neuenmarkt
BerufLandwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Neuenmarkt Nr. 9
Beschreibung der angelasteten Tat

Den Beschuldigten wurde die Beteiligung an Schwarzschlachtungen im gesamten Zeitraum
seit 1940 zur Last gelegt.

Porst, Theodor befand sich in der Zeit 05.08.1942 bis 09.09.1942 in Polizei- und Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Seiferth, Johann wurde am 05.08.1942 festgenommen und befand sich seit 11.08.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Porst, Lina befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Lauterbach, Karl wurde am 21.08.1942 festgenommen und befand sich seit 22.08.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Schoberth, Regina, geb. Schmidt befand sich nicht in Untersuchungshaft

Kolb, Karl wurde am 10.09.1942 festgenommen und befand sich seit  14.09.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Müller, Johann wurde am 10.09.1942 festgenommen und befand sich seit 14.09.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.


Mit Datum 12.01.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO u.a. Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

Porst, Theodor

In einem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes Bayreuth vom 29.12.1942 wurde
dem Mitangeklagten Theodor Porst wegen schweren Herzleidens eine Verhandlungs- und
Haftunfähigkeit
bescheinigt.
 

16.01.1943      Beschluss des SG Bayreuth:
                       Das Verfahren gegen den Mitangeklagten Theodor Porst wird abgetrennt.

                       In den Folgejahren wurde der Gesundheitszustand des Theodor Porst
                       regelmäßig überprüft.
                       Die Haft- und Verhandlungsunfähigkeit wurde jedoch weiterhin bescheinigt
                       (Bescheinigungen des Staatl. Gesundheitsamtes Kulmbach v. 25.05.1943,
                       13.09.1943, 12.04.1944)

06.05.1947     Antrag der StA Bayreuth an das AG Kulmbach,
                       Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen
16.02.1948     Beschluss des AG Kulmbach:
                       Einstellung des Verfahrens gem. §§ 2, 4 und 8 des Straffreiheitsgesetzes v.
                       24.01.1948. Begründung:
                       Die Tat wurde vor dem 01.10.1947 begangen und es ist keine höhere Strafe
                       als 6 Monate Gefängnis und 5000,- RM Geldstrafe zu erwarten.
 

In der gegen die übrigen 6 Angeklagten am 02., 03. und 04.02.1943
stattfindenden Verhandlung des Sondergerichts beantragte die Staatsanwaltschaft
im Wesentlichen jene Bestrafungen, die auch vom Sondergericht ausgesprochen wurden,

jedoch für 
 

  • Lina Porst                   2 Jahre Zuchthausstrafe
  • Karl Kolb                    10 Monate Gefängnisstrafe
  • Johann Müller            10 Monate Gefängnisstrafe 
04.02.1943

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. § 242 RStGB / Urteil vom 28.01.1943

SG 2/43
SG Js 21/43
StABa Rep K 106 Nr. 47

Maisel, Karl

Geburtstag 24.10.1909 in Bayreuth
BerufHilfsarbeiter
Familienstandledig
Wohnort Bayreuth, Marschall-Hindenburg-Str. 50

Weiß, Margarete, geb. Sponsel

Geburtstag27.03.1897 in Wohnsgehaig bei Ebermannstadt
BerufLagerarbeitersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Marschall-Hindenburg-Str. 50
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Beschuldigten Maisel wurde zur Last gelegt, am 03.01.1943 und am 10.01.1943
gemeinsam mit der Tochter der Beschuldigten Weiß, der gesondert verfolgten 15-jährigen
Lydia Weiß, aus einem Lagerraum des Ernährungshilfewerks Bayreuth, wo er als
Schweinefütterer beschäftigt war, dort eingelagerte Altbekleidung entwendet zu haben,
insgesamt 79 Kleidungsstücke und zusätzlich Socken und Tischdecken. Die Altbekleidung war
im Juni 1942 im Rahmen einer Altkleider- und Spinnstoffsammlung eingesammelt worden, und
für „Volksdeutsche in den Ostgebieten“ bestimmt und bis zum Abruf durch das Winterhilfswerk
eingelagert worden.

 

Die entwendeten Sachen sollen in der Wohnung der Beschuldigten Weiß gelagert worden 
sein, die ihre fünf Kinder davon gekleidet und sich erboten haben soll, für den Beschuldigten
Maisel die Männersachen zu richten.
 

Die Beschuldigten sollen den großen Erfolg der Sammlung, der die sofortige Verwertung
unmöglich gemacht und ihre Tat begünstigt und erleichtert habe, für ihre Zwecke ausgenutzt
haben.

Anmerkung:

Das Verfahren kam in Gang aufgrund Strafanzeige des „Oberbürgermeisters der
Gauhauptstadt Bayreuth“ vom 18.01.1943.

Die Beschuldigte Weiß hatte insgesamt elf Kinder, von denen zum Tatzeitpunkt noch fünf bei
ihr lebten. Einer ihrer Söhne war einige Jahre zuvor von einem LKW des NSV, zu welchem
das Ernährungswerk gehörte, überfahren und dabei tödlich verletzt worden.


Maisel, Karl wurde am 16.01.1943 festgenommen und befand sich seit 20.01.1943 in Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Weiß, Margarete befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 25.01.1943 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. § 242 RStGB (Angeklagter Maisel) bzw. § 259 RStGB (Angeklagte Weiß)
zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.01.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, 

  • den Angeklagten Maisel wegen eines Verbrechen nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Diebstahl zu 6 Jahren Zuchthaus zu verurteilen, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Dauer von 6 Jahren abzuerkennen und ihm die Kosten aufzuerlegen.
  • die Angeklagte Weiß wegen eines Verbrechen nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Hehlerei zu 2 Jahren Zuchthaus zu verurteilen, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf Dauer von 2 Jahren abzuerkennen und ihr die Kosten aufzuerlegen.

 

 

 

28.01.1943

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Ziff. 2 RStrGB / Urteil vom 10.02.1943

SG 3/43
SG Js 168/42
StABa Rep K 106 Nr. 45

Baier, Karl

Geburtstag16.06.1897 in Kissling, Gemeinde Blankenstein a.d. Saale
Beruf Heilpraktiker, zuletzt tätig als Wachmann
Familienstandledig
Wohnort Harra Nr. 27 (Kreis Schleiz, Thüringen)
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Beschuldigten wurde mit Bescheid des Landrats des Kreises Schleiz vom 03.08.1939
die Ausübung der Heilpraktikertätigkeit versagt. Dessen ungeachtet soll der Beschuldigte
seine Tätigkeit insbesondere im Kreis Naila fortgesetzt und hierbei Anfang Juni 1942 Henriette
Spörl, die Ehefrau des bei der Wehrmacht befindlichen Maurers Spörl, in Langenbach besucht
haben. Der Beschuldigte soll in der Wohnung der Henriette Spörl übernachtet und dabei
zweimal geschlechtlich mit dieser verkehrt haben, obwohl er gewusst habe, dass diese nach
Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes Naila „geisteskrank“ war. 14 Tage später
soll der Beschuldigte erneut bei Henriette Spörl übernachtet und erneut zweimal mit ihr den
Beischlaf vollzogen haben. Zu einem späteren Zeitpunkt soll der Beschuldigte nochmals bei
Henriette Spörl übernachtet haben, wobei es wiederum zum Geschlechtsverkehr gekommen
sein soll. Bei seiner Tat soll der Beschuldigte die Abwesenheit des Ehemanns bei der
Wehrmacht bewusst für sich ausgenutzt haben.

Der Beschuldigte wurde mit Haftbefehl vom 13.12.1942 am 16.01.1943 festgenommen  und befand
sich seit 16.01.1943 in Untersuchungshaft im Deutschen Gerichtsgefängnis in Jitschin (Protektorat
Böhmen und Mähren).
 

Mit Datum 15.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Ziff. 2 RStrGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts am 10.02.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte
entsprechend der Anklage zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren, zur Kostentragung und
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren zu verurteilen.

 

10.02.1943

Fortgesetzes Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 23.02.1943

SG 4/43
SG Js 161/42
StABa Rep K 106 Nr. 46

Ullrich, Ambrosius

Geburtstag 20.01.1884 in Erlabrunn
Beruf Elektrizitätswerkbesitzer
Familienstandverheiratet
Wohnort Gefrees, Egerstraße 21
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Beschuldigte besaß in Gefrees ein Elektrizitätswerk, dass neben der Stadt Gefrees auch
einige umliegende Ortschaften mit elektrischem Strom versorgte.
 

Anlässlich eines geschäftlichen Aufenthalts in Metzlersreuth Ende September oder Anfang
Oktober 1942 soll der Beschuldigte gegenüber der Bürgermeistersfrau Kunigunda Herrmann
auf deren Frage, ob der Krieg noch lange dauern werde, „dem Sinne nach“ geäußert haben:
„Der Krieg ist noch nicht aus, wie er ausgeht weiß man nicht; wir Ingenieure blicken weiter“.
Weiter soll der Beschuldigte gesagt haben: „Ich bin kein Nationalsozialist und werde auch
keiner.“

 

Am 17.02.1942 soll der Beschuldigte bei einer Mitgliederwerbung für die NSFrauenschaft
gegenüber der Sparkassenkassiersfrau Lina Schlenk und der Blockfrau der NSFrauenschaft
Lina Nebe in seiner Wohnung geäußert haben: „Wir haben kein Interesse an der Frauenschaft
und wollen nicht mehr belästigt werden.“ Weiter soll der Beschuldigte gesagt haben, er schicke
seine Frau lieber einmal ins Bad oder sonst wohin, da habe sie mehr, wie bei der Frauenschaft,
dort werde nur Weiberklatsch zusammen gemacht.

 

Im August 1941 soll der Beschuldigte gegenüber seinem Bekannten, dem Sparkassenkassier
Heinrich Schlenk, auf den „Fall Heß“ zu sprechen gekommen sein. Dabei soll er Heß als
brauchbaren Menschen hingestellt haben, der eigentlich der einzige vernünftige Mensch sei,
während „dieser hergelaufene Handwerksbursche“ uns weiß Gott wohin führe. Unter anderem
soll er auch gesagt haben: „Da spricht man von Autobahnen, während doch andere Sachen
notwendiger gewesen wären“
. Der Beschuldigte soll dann zum Ausdruck gebracht haben,
dass er nichts mehr für Sammlungen und dergleichen übrig habe, und geäußert haben: „Die
nationalsozialistische Brut muß und wird vernichtet werden und wenn wir das nicht können,
dann wird es das Ausland tun; in der Umgebung sind noch mehr die meiner Meinung sind“.

 

Die Äußerungen des Beschuldigten stellten u.a. eine Beleidung des Führers und der
führenden Persönlichkeiten des Staates und der NSDAP dar.


Mit Schreiben vom 03.02.1942 hatte der Reichsminister der Justiz die Strafverfolgung
angeordnet.

 

Anm. 1: Das Strafverfahren kam in Gang durch die Anzeige des Landrats des Kreises
Münchberg. Zuvor hatte Heinrich Schlenk gegenüber dem Gefreeser Ortsgruppenleiter
der NSDAP Hans Wendler über das Gespräch mit dem Beschuldigten berichtet.

 

Anm. 2: Gegen den Beschuldigten war bereits am 13.09.1939 wegen Vergehens gegen das
Heimtückegesetz Anzeige erstattet worden. Dieses Verfahren wurde von der
Staatsanwaltschaft beim Sondergericht Bamberg „gemäß § 3 des Gnadenerlasses des
Führers und Reichskanzlers für die Zivilbevölkerung vom 09.09.39“ eingestellt.


Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 13.02.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetze Vergehens nach § 2
Abs. 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts am 23.02.1943 beantragte
- die Staatsanwaltschaft: Wie Anklage – 1 Jahr 6 Monate Gefängnis und Kosten. [nur handschriftlich in Sütterlin].
- der Verteidiger: Geldbuße oder bedingten Strafe
[Protokoll handschriftlich in Sütterlin]

 

 

23.02.1943

Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 18.02.1943

SG 5/43
SG Js 39/43
StABa Rep K 106 Nr. 48

Pense, Waltraud (Waltraut)

Geburtstag04.09.1924 in Gera
BerufLandwirtschaftsgehilfin
Familienstandledig
Wohnort Berg b. Hof Nr. 73
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Beschuldigte soll seit März 1942 zwei- bis dreimal pro Woche geschlechtlich mit dem
französischen Kriegsgefangenen Serge Labanowski verkehrt haben. Der letzte
Geschlechtsverkehr soll am 22.01.1943 nachts gegen 22.30 Uhr an der Autobahnbrücke bei
Gottmannsgrün stattgefunden haben.

 

Bereits zuvor soll die Beschuldigte versucht haben, dem französischen Kriegsgefangenen
Albert Bouvert (Bouveret) einen Brief zukommen zu lassen mit dem Inhalt: „Lb. Albert, ½ 11
Uhr Autobahnbrücke. Waltraud“. 

 

Anmerkung: Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem die mit der Beschuldigten befreundete
Landwirtschaftsgehilfin Ilse Czosseck aus Schnarchenreuth im Rahmen ihrer Einvernahme
wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen am 23.01.1943 über das Verhältnis der
Beschuldigten mit dem Kriegsgefangenen berichtet hatte.

 

Die Beschuldigte gab an, sich auf Serge Labanowski eingelassen zu haben, weil sie in ihn
verliebt gewesen sei.

Die Beschuldigte wurde am 23.01.1943 festgenommen, kam in Polizeihaft und befand sich seit 
08.02.1943 in Untersuchungshaft.

 

Mit Datum 15.02.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung
nach § 4 WehrkraftschutzVO (Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze
der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25.11.1939) in Verbindung mit der Verordnung über
den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.02.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte entsprechend der Anklage zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren,
zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Dauer von 2 Jahren und
zur Kostentragung zu verurteilen.

Sie erhob keine Einwendungen gegen die Anrechnung der U-Haft.

18.02.1943

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 1 ff. PreisrechtsstrafVO v. 03.06.1939, § 1a KriegswirtschaftsVO v. 25.02.1942 / Urteil vom 23.02.1943

SG 6/43
SG Js 11/43
StABa Rep K 106 Nr. 49

Jäckel, Emma Ottilie

Geburtstag05.02.1895 in Ober Lichtenau / Krs. Lauban in Schlesien
BerufGastwirtin
Familienstandledig
Wohnort Chemnitz, Josefinenstr. 18
23.02.1943

Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 02.03.1943

SG 7/43
SG Js 39/43
StABa Rep K 106 Nr. 50

Gries, Elisabeth

Geburtstag06.05.1924 in Weidensees
BerufLandwirtstochter
Familienstandledig
Wohnort Weidensees Nr. 3
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Beschuldigte arbeitete seit dem 24.11.1941 bei dem Bäckermeister Hans Kolb in
Betzenstein. Im Dezember 1941 soll sich der serbische Kriegsgefangene Wladimir Petrovic,
der ebenfalls bei besagtem Bäcker arbeitete, erstmals der Beschuldigten auf dem Heuboden
angenähert und diese geküsst haben. Zwischen Januar 1942 und September 1942 soll die
Beschuldigte wiederholt mit dem Kriegsgefangenen Geschlechtsverkehr gehabt haben, wenn
beide bei der Arbeit zusammenkamen und sich unbeobachtet fühlten, sei es auf dem Heuboden,
im Kuhstall oder im Wald. Seit August 1942 fühle sich die Beschuldigte von Petrovic schwanger.

 

Im Dezember 1942 soll die Beschuldigte einen serbischen Kriegsgefangenen „abgeküsst“
haben.

 

Die Beschuldigte sei geständig, auch wenn sie sich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie
bemerkte, „in der Hoffnung“ zu sein, immer gegen den Verkehr gewehrt haben wolle.

 

Anmerkung: Die Beschuldigte gebar im Februar 1943 ein Kind (Frühgeburt). Vor diesem
Hintergrund nahm die Staatsanwaltschaft den mit der Anklage gestellten Haftbefehlsantrag
am 16.02.1943 zurück.
 

Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 15.02.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach
§ 4 der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen
Volkes vom 25.11.1939 (WehrkraftschutzVO) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen
vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 02.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte entsprechend der Anklage zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten,
zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren und
zur Kostentragung zu verurteilen.

 

02.03.1943

Vergehen nach § 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 11.03.1943

SG 9/43
SG Js 1/42
StABa Rep K 106 Nr. 33 + Nr. 275

Strobl, Babette, geb. Goller

Geburtstag 29.02.1888 in Hof/Saale
BerufRegierungsratsehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Mainleus, Hs.Nr. 34
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Beschuldigte Strobl war die Schwiegermutter der Mitbeschuldigten Otto Renner,
der seit Mai 1940 als evangelischer Pfarrer in Neudrossenfeld tätig war.

Beiden Beschuldigten wurde zur Last gelegt, „nicht öffentliche, böswillige, gehässige,
hetzerische und von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende
Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP gemacht zu haben.

 

Otto Renner soll seinem damals 3jährigen Sohn den Spruch gelehrt haben: „Ich habe
Hunger wie das WHW [Anm. „Winterhilfswerk] und ein so großes Maul wie Dr. Goebbels.“

Babette Strobl soll kurz vor Weihnachten 1941 geäußert haben: „Unser Weihnachtsbraten
muss so fett sein wie der Göring, zart wie Goebbels, braun wie Hitler und mürb wie das
Volk.“

 

Das Verfahren kam in Gang, weil der 3jährige Sohn des Otto Renner auf der Straße einen
Spruch seines Vaters nachplapperte.


Mit Datum 19.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

Nach der Anklageerhebung erlitt die Mitangeklagte Strobl bei einem
Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Das Verfahren gegen sie wurde deshalb abgetrennt
und erhielt das Az. SG 9/43.
 

Weitere Einzelheiten zum Verfahren gegen Otto Renner finden sie unter SG 32/42.

Strobl, Babette befand sich nicht in Untersuchungshaft.


In der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.03.1943 gegen Babette Strobl.beantragte die
Staatsanwaltschaft eine Verurteilung, wie sie schließlich auch dem Urteil des Sondergerichts entsprach.

11.03.1943 ( + 26.11.1942)

Mehrere Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 18.03.1943

SG 12/43
SG Js 169/42
StABa Rep K 106 Nr. 54

Pfaffenberger, Dora, geb. Berneth

Geburtstag 04.04.1904 in Bayreuth
BerufLagerarbeiterin
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Hügelstraße 13
18.03.1943

Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i.V.m. Rückfalldiebstahl gem. §§ 242, 244 RStGB i.V.m. Verbrechen des Rückfalldiebstahls nach §§ 242, 244, 245, 74 RStGB / Urteil vom 18.03.1943

SG 13/43
SG Js 45/43
StABa Rep K 106 Nr. 55

Felsner, Kunigunde Ottilie, geb. Kurtz

Geburtstag25.05.1915 in Bayreuth
BerufFabrikarbeiterin
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Kirchgasse 6
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte, die in den Jahren 1935 und 1937 bereits wegen Diebstahls zu Geldstrafen
verurteilt worden war, war im Jahr 1942 in der Neuen Baumwollspinnerei in Bayreuth als
Arbeiterin beschäftigt. Ihr wurde zur Last gelegt, am 14.12.1942 unter Ausnutzung der
Verdunkelungsvorschriften aus einem Kinderwagen Kleider- und Lebensmittelmarken
entwendet zu haben. Am 29.01.1943 soll sie sich in der Bayreuther Metzgerei Morg den
zurückgelassenen Geldbeutel eines anderen Kunden angeeignet haben.
 

Die Beschuldigte wurde am 18.02.1943 festgenommen und befand sich seit 18.02.1943
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 03.03.1943 beschreibt der Sachverständige Dr.
Freundorfer (Staatliches Gesundheitsamt Bayreuth), dass die Angeklagte gem. Beschluss
des Erbgesundheitsgerichts Bayreuth vom 31.01.1935 wegen „angeborenen Schwachsinns“
am 26.03.1935 „unfruchtbar gemacht“ worden sei. Wegen Vorliegens eines Schwachsinns
sei die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 RStGB), eine
Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 RStGB) liege aber nicht vor.

 

Mit Datum 08.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 2
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Rückfalldiebstahl gem. §§ 242, 244 RStGB i.V.m. Verbrechen
des Rückfalldiebstahls nach §§ 242, 244, 245, 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft einen
Schuldspruch wie Anklage und eine Verurteilung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr sowie
zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren.

 

18.03.1943

Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Heimtückegesetz / Anklage vom 10.03.1943

SG 14/43
SG Js 2/43
StABa Rep K 106 Nr. 56 + Nr. 305

Bauer, Kunigunda Betty, geb. Kastner

Geburtstag26.10.1900 in Weidenberg
BerufHilfsbedienung
Familienstandgeschieden
Wohnort Bayreuth, Friedrichstraße 15

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2, 244, 245, 74, 20a Abs. 2, 42e RStGB / Urteil vom 25.03.1943

SG 15/43
SG Js 154/42
StABa Rep K 106 Nr. 57

Brucker, Johann Georg

Geburtstag 21.12.1918 in Schreiersgrün, Landkreis Auerbach
BerufHilfsarbeiter
Familienstandledig
Wohnort Berlin-Döberitz, Bahnhofstraße 126
25.03.1943

Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Abs. 1, 2 des Heimtückegesetzes v. 20.12.1934 / Urteil vom 01.10.1942

SG 19/43
SG Js 33/43
StABa Rep K 106 Nr. 61 + Nr. 311

Krügel, Johanna, geb. Hermann

Geburtstag17.11.1906 in Köstenberg
Beruf Färbersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Helmbrechts, Münchbergerstraße 41 b
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte soll am 05.01.1942 in der Waschküche des Hauses ihrer Vermieter
gegenüber ihrer Vermieterin fortgesetzt nicht öffentlich, böswillige, gehässige,
hetzerische oder von niederer Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende
Persönlichkeiten des Staates und der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von
ihnen geschaffenen Einrichtungen gemacht haben, die geeignet sein sollen, das
Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wobei sie damit habe
rechnen müssen, dass ihre Äußerungen in die Öffentlichkeit dringen werden. Die
Angeklagte soll hierbei geäußert haben, dass der Führer und die nationalsozialistische
Regierung Schuld seien am Krieg. Weiterhin soll sie eine gehässige Kritik an der deutschen
Propaganda und Nachrichtenübermittlung geäußert haben, deren Wahrheit und Richtigkeit
sie angreife. Auch soll sich die Angeklagte gegen die Währungspolitik der Regierung gewendet
haben und Zweifel an der Stabilität der deutschen Währung geäußert haben.

 

Die Angeklagte soll gesagt haben: „Jetzt hätten wir ein so schönes Haushalten und jetzt sind
die Männer nicht daheim. Den Krieg hätte es nicht gebraucht, der Führer ist daran schuld,
der hat das Elend über die Welt gebracht. Wenn wir eine andere Regierung gehabt hätten,
dann hätten wir vielleicht den Krieg nicht. Wir dürfen den Engländern, dem Churchill und
Berufswelt nicht alles in die Schuhe schieben, unsere Regierung taugt trägt auch Schuld
daran. Die Rundfunkberichte und die Wochenschau im Kino sind auch nicht wahr, sondern
nur Propaganda. Die Zeitungen schreiben mehr als wahr ist. Den russischen Soldaten geht
es bei unseren Soldaten genauso schlecht die deutschen Soldaten haben das Saarland
ausgeräumt und nicht die Franzosen.“


Die Beklagte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 22.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach
§ 2 Abs. 1, 2 des Heimtückegesetzes v. 20.12.1934 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof / Saale vom 15.04.1943 beantragte die
Staatsanwaltschaft, die Angeklagte entsprechend der Anklageschrift zur Gefängnisstrafe von 10 Monaten
und zur Kostentragung zu verurteilen.

01.10.1942

Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach Ziff. II, III, XIV der PolenstrafrechtsVO i.V.m. § 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I S. 2319) und der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940, teilweise in Tateinheit mit einem Verbrechen nach Ziff. I Abs. 3, III, XIV der PolenstrafrechtsVO/ Urteil vom 15.04.1943

SG 20/43
SG Js 72/43
StABa Rep K 106 Nr. 64

Skorupa, Janina

Geburtstag 05.03.1923 in Wojciechow / Gemeinde Kamiensk (polnische Staatsangehörige)
BerufFlachsarbeiterin
Familienstandledig
Wohnort in einem Lager in Wendenhammer, Gde. Hebanz, Lkrs. Wunsiedel
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte hatte sich in ihrer Kindheit 10 Jahre in Frankreich aufgehalten und dort die
französische Sprache erlernt. Am 09.08.1941 kam sie von ihrem polnischen Wohnort nach
Wendenhammer und arbeitete in der dortigen Flachsröste.


Am 14.12.1941 lernte sie auf der Straße den französischen Kriegsgefangenen Jules Pean
kennen, der in einem Lager in Schwarzhammer interniert war. Der Kriegsgefangene
besuchte sie mehrfach und beide tauschten auch Briefe aus. Am 10.07.1942 schrieb sie in
einem der Briefe „ces maudits boches“ (Anm.: „diese verfluchten Boches“)
 

Die Beschuldigte wurde am 18.02.1943 festgenommen und befand sich
seit 05.03.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
 

Mit Datum 22.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung
nach Ziff. II, III, XIV der Polenstrafrechtsverordnung (PolenstrafrechtsVO) i.V.m. § 4 WehrkraftschutzVO
(VO zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes v. 25.11.1939
(RGBl. I S. 2319) und der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940, teilweise in
Tateinheit mit einem Verbrechen nach Ziff. I Abs. 3, III, XIV der PolenstrafrechtsVO Anklage
zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der in Hof stattfindenden Verhandlung des Sondergerichts vom 15.04.1943 beantragte
die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit
Kriegsgefangenen und wegen deutschfeindlicher Äußerungen zu 2 Jahren verschärftem
Straflager und zu Kostentragung zu verurteilen und die U-Haft nicht anzurechnen.

15.04.1943

Fortgesetztes Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, teilweise in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 1a Abs. 1 Ziff. 1 KriegswirtschaftsVO und einem weiteren fortgesetzten Vergehen nach § 1a Abs. 1 Ziff. 2 KriegswirtschaftsVO, §§ 73, 74 RStGB / Urteil vom 14.04.1943

SG 21/43
SG Js 181/42
StABa Rep K 106 Nr. 62

Pößnecker, Heinrich

Geburtstag 07.10.1889 in Schwarzenbach a.W.
BerufFlaschner und Einzelhändler
Familienstandverheiratet
Wohnort Schwarzenbach a.W., Adolf-Hitler-Straße 56
14.04.1943

Fortgesetzter verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen, § 4 Wehrkraftschutzverordnung v. 25.11.1939 / Urteil vom 28.04.1943

SG 22/43
SG Js 92/43
StABa Rep K 106 Nr. 63

Heinrich, Anna

Geburtstag 09.02.1909 in Langenreuth
Beruflandwirtschaftliche Arbeiterin
Familienstandledig
Wohnort Langenreuth Hs.Nr. 2
28.04.1943

Fortgesetzte, teilweise gemeinschaftlich begangene Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, fortgesetzte Vergehen der Schlachtsteuerhinterziehung, fortgesetzte Verbrechen nach § 4 VolkschädlingsVO / Urteil vom 02.06.1943

SG 25/43
SG Js 1, 6, 19, 91/43
StABa Rep K 106 Nr. 66

Rumpler, Johann

Geburtstag15.01.1903 in Dörfles
BerufBauer
Familienstandledig
Wohnort Dörfles Hs.Nr. 9

Grüner, Katharina, geb. Rumpler

Geburtstag 09.05.1906 in Dörfles
Beruf Bäuerin
Familienstandverheiratet
Wohnort Dörfles Hs.Nr. 5

Neuner, Georg

Geburtstag 16.04.1893 in Sorg
Beruf Bauer
Familienstandverheiratet
Wohnort Sorg Hs.Nr. 3

Dümler, Franz

Geburtstag 31.01.1898 in Kleingesee
Beruf Bauer
Familienstandverheiratet
Wohnort Kleingesee Nr. 32

Dorsch, Johann Georg

Geburtstag 31.10.1889 in Dörfles
Beruf Bauer
Familienstandverheiratet
Wohnort Dörfles Hs.Nr. 7

Distler, Georg

Geburtstag 10.12.1869 in Egloffstein
BerufMetzgermeister
Familienstandverheiratet
Wohnort Egloffstein Hs.Nr. 94

Distler, Elisabeth, geb. Igel

Geburtstag 01.05.1888 in Egloffstein
BerufMetzgermeisterehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Egloffstein Hs.Nr. 94

Rumpler, Margarete

Geburtstag08.08.1898 in Dörfles
BerufLandwirtschaftsgehilfin
Familienstandledig
Wohnort Dörfles Hs.Nr. 9
Beschreibung der angelasteten Tat

Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich in den Jahren 1940 bis 1942 in größerem
Umfang an Schwarzschlachtungen beteiligt zu haben.


Rumpler, Johann wurde am 04.06.1942 festgenommen und befand sich seit 11.06.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.


Grüner, Katharina befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Neuner, Georg wurde am 08.01.1943 festgenommen und befand sich seit 09.01.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Dümler, Franz wurde am 24.01.1943 festgenommen und befand sich  seit 29.01.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Dorsch, Johann Georg wurde am 08.01.1943 festgenommen und befand sich seit 
09.01.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Distler, Georg befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Distler, Elisabeth befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Rumpler, Margarete befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 10.05.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten, teilweise
gemeinschaftlich begangenen Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO, fortgesetzten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung, fortgesetzten Verbrechens nach  § 4 Volkschädlingsverordnung
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.


Die Angeklagte Margarete Rumpler war nicht von der Anklageschrift vom 10.05.1943 erfasst.
Sie war nach Anklage vom 03.08.1942 (Az. der StA Bayreuth: 3 Js 320/42) vom Amtsgericht
Bayreuth (Az.: Ds. 100/42.) mit Urteil v. 20.08.1942 wegen eines Vergehens der Beihilfe zu
einem Vergehen gegen die VerbrauchsregelungsstrafVO v. 26.11.1941 (RGBl. I S. 734) zu
einer Gefängnisstrafe von 1 Monat verurteilt worden. Hiergegen hatte die Verurteilte Berufung
eingelegt.

Im Berufungsverfahren vor der Strafkammer des Landgerichts Bayreuth v. 23.11.1942, Az. Ds 100
a - d/42 (Gerichtsbesetzung: Vorsitzender LGDir. Dr. Schmitt, Beisitzer LGRat Dr. Stadelmann,
und beauftragter Richter Dr. Becher) wurde das die Angeklagte Margarete Rumpler
betreffende Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 20.08.1942 aufgehoben und die Sache an
das Sondergericht Bayreuth verwiesen.

Das Sondergericht Bayreuth verband das Verfahren gegen Margarete Rumpler zu dem Verfahren der 
anderen Angeklagten (SG 25/43) und verhandelte am 01. und 02.06.1943 gegen alle Angeklagten,
auch gegen Margarete Rumpler, gleichzeitig.

Die Verhandlung fand in der Gastwirtschaft „Ludwig Gundelfinger“ in Gräfenberg statt.

In der zweitägigen Verhandlung des Sondergerichts vom 01. und 02.06.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft:

  • Rumpler, Johann:
    Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren, Geldstrafe von 400 RM, ersatzweise 40 Tage
    Gefängnis, Einziehung des Mehrerlöses von 34,60 RM sowie Aberkennung der
    bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 6 Jahren
    ; zudem Wertersatz von 1.040
    RM, ersatzweise 11 Tage Gefängnis
     
  • Grüner, Katharina:
    Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zur Geldstrafe von 60 RM, ersatzweise 6
    Tage Gefängnis, außerdem Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die
    Dauer von 2 Jahren
     
  • Neuner, Georg:
    Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und zur Geldstrafe von 100 RM,
    ersatzweise 10 Tage Gefängnis, außerdem Aberkennung der bürgerlichen
    Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
     
  • Dümler, Franz:
    Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren 6 Monaten und zur Geldstrafe von 100 RM,
    ersatzweise 10 Tage Gefängnis, zudem Einziehung des Mehrerlöses von 41,40 RM,
    außerdem Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren
     
  • Distler, Georg:
    Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten sowie zur Geldstrafe von 40 RM, ersatzweise
    4 Tage Gefängnis  
     
  • Distler, Elisabeth:
    Gefängnisstrafe von 1 Jahr sowie zur Geldstrafe von 40 RM, ersatzweise 4 Tage
    Gefängnis  
     
  • Rumpler, Margarete:
    Gefängnisstrafe von 6 Monaten

Gegen sämtliche Angeklagten – mit Ausnahme Margarete Rumpler – forderte der Staatsanwalt weitere Wertersatzstrafen.

02.06.1943

Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 I.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 16.06.1943

SG 27/43
SG Js 128/43
StABa Rep K 106 Nr. 68

Gesell, Erna

Geburtstag14.12.1917 in Birk / Lkrs. Wunsiedel
BerufLandwirtstochter
Familienstandledig
Wohnort Birk, Hs.Nr. 12
16.06.1943

Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, Schlachtsteuerhinterziehungen gem. § 396 RAO und Falschbeurkundungen, §§ 271, 272, 348, 349 RStGB / Urteil vom 30.06.1944

SG 28/43
SG Js 95, 96/43
StABa Rep K 106 Nr. 69

Deinzer, Theodor

Geburtstag31.08.1876 in Neuenmarkt
Beruf Metzgermeister
Familienstandverheiratet
Wohnort Neuenmarkt Hs.Nr. 80

Rosa, Amanda, geb. Deinzer

Geburtstag21.09.1897 in Trebgast
BerufPförtnersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Neuenmarkt Hs.Nr. 80

Bohl, Ludwig

Geburtstag 13.10.1905 in Beiersdorf
BerufMetzgermeister und Gastwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Coburg, Steintor Nr. 4

Feulner, Wilhelm

Geburtstag 31.12.1901 in Nürnberg
Beruf Landwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Neuenmarkt, Steintor Nr. 36
Beschreibung der angelasteten Tat

Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum 1939 bis 1942 fortgesetzt
Schwarzschlachtungen, Gewichtsdrückungen und Schlachtsteuerhinterziehungen
begangen zu haben.
 

Deinzer, Theodor wurde am 09.04.1943 festgenommen und befand sich seit  15.04.1943
in Untersuchungshaft (diese wurde vom 22.04.1943 bis 12.07.1943 und erneut seit 20.08.1943
aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen).

Rosa, Amanda: wurde 09.04.1943 festgenommen und befand sich seit 15.04.1943 in
Untersuchungshaft (seit 13.07.1943 aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen).

Bohl, Ludwig befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Feulner, Wilhelm befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 09.06.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1
KriegswirtschaftsVO, Schlachtsteuerhinterziehungen gem. § 396 RAO und
Falschbeurkundungen, §§ 271, 272, 348, 349 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der zweitägigen Verhandlung des Sondergerichts

(da der Mitangeklagte Ludwig Bohl, Feldpost-Nr. 58 398, als Soldat der Wehrmacht in Frankreich
eingesetzt war und lange Zeit unabkömmlich war, fand der Termin vor dem SG erst ca. 1 Jahr nach
Anklageerhebung statt):
vom 29.06. und 30.06.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
  • den Angeklagten Bohl von der Anklage eines Verbrechens der Anstiftung zu schwerer Falschbeurkundung freizusprechen;
  • die Angeklagten Deinzer, Rosa und Bohl je eines fortgesetzten
    Kriegswirtschaftsverbrechens, rechtlich zusammentreffend mit Verbrechen der
    Anstiftung zu schwerer Falschbeurkundung, bei Bohl ferner mit Vergehen der
    Schlachtsteuerhinterziehung;
  • den Angeklagten Feulner eines fortgesetzten Verbrechens der Beihilfe zu einem
    Kriegswirtschaftsverbrechen, rechtlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten
    Verbrechen der Falschbeurkundung und Vergehen der Beihilfe zur
    Steuerhinterziehung

    schuldig zu sprechen.


Beantragte Strafhöhe:

  • Deinzer:         Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten
  • Rosa:               Gefängnisstrafe von 6 Monaten
  • Bohl:               Gefängnisstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und Geldstrafe von 100 RM, 
                            ersatzweise 10 Tage Gefängnis, außerdem Wertersatzstrafe von 3-600
                            RM, ersatzweise 72 Tage Gefängnis
  • Feulner:          Gefängnisstrafe von 1 Jahr und Geldstrafe von 100 RM, 
                            ersatzweise 10 Tage Gefängnis, außerdem Wertersatzstrafe von 3.940
                            RM, ersatzweise 80 Tage Gefängnis
30.06.1944

Verbrechen der schweren Falschbeurkundung im Amt, §§ 348, 349 StGB / Urteil vom 30.06.1943

SG 30/43
SG Js 149/43 (vormals 2 Js 122/43 - StA Hof)
StABa Rep K 106 Nr. 71 + Nr. 338

Steinkohl, Ernst

Geburtstag26.09.1885 in Nagel
BerufLand- und Gastwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Nagel, Hs.Nr. 60

Steinbruckner, Hans

Geburtstag29.03.1891 in Kulmain
BerufLandwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Mühlbühl, Hs.Nr. 31
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Beschuldigte Steinbruckner war „Wiegemeister“ der Gemeinde Nagel. Ihm wurde zur
Last gelegt, in mehreren Fällen im Zeitraum Dezember 1942 bis März 1943 bei Schlachtungen
ein zu geringes Gewicht von Schlachttieren gemessen zu haben, um den Schlachtenden ein
eigenes Fleischkontingent zu verschaffen. Der Beschuldigte Steinkohl soll Steinbruckner
angestiftet haben, bei zwei von ihm geschlachteten Schweinen statt 220 kg nur 154 kg zu
wiegen.

Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 18.06.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens der schweren
Falschbeurkundung im Amt, §§ 348, 349 StGB (bzw. der Anstiftung hierzu) und
Verbrechens des Versuchs zu einem Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO
(bzw. der Beihilfe hierzu) Anklage  zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.06.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft:

Steinbruckner wegen dreier sachlich zusammentreffender Verbrechen der schweren
Falschbeurkundung im Amt, eines davon in Tateinheit mit einem Verbrechen der Beihilfe zu
einem versuchten Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren
6 Monaten
sowie zu Geldstrafen von 2 x 30,-- RM, ersatzweise je 3 Tage Zuchthaus, sowie
von 100,-- RM, ersatzweise 10 Tagen Zuchthaus zu verurteilen. Außerdem Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren.
 

Steinkohl wegen eines Verbrechens der Anstiftung zu einem Verbrechen der schweren
Falschbeurkundung im Amt in Tatmehrheit mit einem Verbrechen des Versuchs zu einem
Verbrechen nach § 1 KrWVO zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr 8 Monaten sowie
zur Geldstrafe von 100,-- RM, ersatzweise 10 Tage Zuchthaus verurteilen. Außerdem
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren.

30.06.1943

Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO bzw. der Beihilfe hierzu / Urteil vom 13.07.1943

SG 32/43
SG Js 158/43
StABa Rep K 106 Nr. 73

Rieß, Johann

Geburtstag18.01.1908 in Benk
BerufBauer
Familienstandverheiratet
Wohnort Benk, Hs.Nr. 20

Rieß, Barbara, geb. Will

Geburtstag13.12.1902 in Benk
BerufBauersfrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Benk, Hs.Nr. 20

Späth, Adam

Geburtstag 13.12.1902 in Benk
Beruf Bauer und Ortsbauernführer
Familienstandverheiratet
Wohnort Benk, Hs.Nr. 4
13.07.1943

Totschlag und versuchter Totschlag / Urteil vom 14.07.1943

SG 33/43
SG Js 154/43
StABa Rep K 106 Nr. 74

Fischer, Johanna Wilhelmine

Geburtstag29.05.1908 in Hof
BerufWebmeistersfrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Straße der SA Nr. 61
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war seit 24.12.1929 mit dem Webmeister Christian Fischer verheiratet.
Die Eheleute hatten zwei gemeinsame Kinder.

Der Anklage lag folgender Tatvorwurf zur Last:

Die Ehe habe irgendwann unter der Untreue des Ehemanns gelitten. Auch die Angeklagte, die am
Hofer Bahnhof zur Arbeit eingesetzt war, habe sich dort seit Mitte 1942 - zu dieser Zeit
war ihr Ehemann als Wehrmachtssoldat in Russland eingesetzt - mehrfach mit fremden
Männern eingelassen. So sei sie von einem dieser Männer schwanger geworden,
im Mai 1943 gebar sie ein Kind.

Als ihr Ehemann die Angeklagte - unter Zurücklassung der beiden gemeinsamen Kinder -
zum sofortigen Verlassen der Ehewohnung aufgefordert habe, habe die Angeklagte beschlossen,
Suizid zu begehen und alle Kinder mit in den Tod zu nehmen.

In der Nacht vom 11. auf den 12.06.1943 habe sie das Gasventil ihres Herdes geöffnet und 
sich mit dem Säugling ins eheliche Schlafzimmer begeben, während die beiden älteren Kinder im
Kinderzimmer geschlafen hätten. Am Morgen des 12.06.1943 kam die Schwester der Angeklagten in
die Wohnung und traf die Angeklagte und die beiden älteren Kinder bewusstlos an. Während
die Angeklagte, der Säugling und die älteste Tochter gerettet werden konnte, verstarb
das zweitgeborene Kind einen Tag später infolge eines durch die Gasvergiftung verursachten Atem-
und Herzstillstands.
 

Die Beschuldigte wurde am 15.06.1943 festgenommen und befand sich seit 18.06.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

 

Mit Datum 06.07.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Totschlags und versuchten 
Totschlags Anklage zum Sondergericht Bayreuth, dessen Zuständigkeit sie gemäß
§ 14 ZustVO, §§ 7 und 8 RStGB als gegeben sah
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 14.07.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen Vergiftung eines ihrer Kinder mit Gas und wegen versuchter
Vergiftung ihrer zwei weiteren Kinder auf gleiche Art zur Gefängnisstrafe von 3 Jahren
und zu den Kosten zu verurteilen.

14.07.1943

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. erschwerter Unterschlagung nach § 246 RStGB / Urteil vom 11.08.1943

SG 34/43
SG Js 155/43
StABa Rep K 106 Nr. 75

Cordier, Emil

Geburtstag08.02.1918 in St. Vaast / Belgien// belgischer Staatsangehöriger
BerufAutomechaniker
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Luitpoldstraße 18
11.08.1943

Zwei sachlich zusammentreffende Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 09.09.1943

SG 35/43
SG Js 133/43
StABa Rep K 106 Nr. 335

Vogel, Maria

Geburtstag24.07.1882 in Altenreuth, Gde. Unterdornlach (Lkrs. Kulmbach)
BerufHaushälterin
Familienstandledig
Wohnort Seidenhof Gde. Burghaig Hs.Nr. 7
Beschreibung der angelasteten Tat

Die 61jährige Angeklagte war von 1901 bis 1935 bei einer jüdischen Familie beschäftigt. Sie
galt als „Judenfreundin“ und „politisch unzuverlässig“.


Ihr wurden "gehässige und hetzerische" Äußerungen zur Last gelegt. So soll sie bei einem
Besuch der Posthilfsstelle im Jahr 1940 oder 1941 gegenüber der Hauseigentümerin, die ein
neu angebrachtes Führerbild als „ein schönes Bild“ bezeichnet hatte, geäußert haben:
Ja, das ist herrlich, aber ein Idiot.“ Und auf die Äußerung der Frau Weiß, Hitler habe gestern
aber eine Rede gehalten, soll die Angeklagte erwidert haben: „Ach, sei ruhig. Der kann ja nicht
einmal reden mit seiner Schnupftabaksstimme. Über den lacht man ja nur im Ausland.“

 

Anfang Juli 1942 sei es erneut zu einer Unterhaltung zwischen der Angeklagten und der Elise
Weiß gekommen sei, bei der Weiß über ihren Sohn gesprochen habe, der als Soldat an der
Ostfront eingesetzt war. Der Sohn habe berichtet, dass sie dort harte Kämpfe hätten, was ihn
aber nicht erschüttern könne. Er habe nur Angst vor einer Gefangennahme. Sie würden ihn
aber nicht lebend erwischen, denn für diesen Fall hebe er sich immer eine Patrone auf.


Der Angeklagten wurde vorgeworfen, hierauf wie folgt erwidert zu haben:

„Den Deutschen geschieht es recht, wenn sie so gemartert werden, warum haben sie die
Juden so gemartert.“

 

Die Beschuldigte wurde am 15.06.1943 festgenommen und befand sich seit 16.06.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.


Mit Datum 02.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier sachlich zusammentreffender
Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 09.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen der angeklagten Vergehen zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu
den Kosten zu verurteilen.

 

 

 

09.09.1943

Verbrechen nach §§ 1, 1c KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 18.08.1943

SG 37/43
SG Js 185/43
StABa Rep K 106 Nr. 77 + Nr 350

Schrenker, Johann

Geburtstag10.02.1896 in Voitmannsdorf
BerufLandwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Hohenpölz Hs.Nr. 32

Schrenker, Dorothea, geb. Herbst

Geburtstag 06.08.1890 in Hohenpölz
BerufLandwirtsehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Hohenpölz Hs.Nr. 32
18.08.1943

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Vergehen der Abtreibung nach § 218 Abs. 2 und 1 RStGB / Urteil vom 02.09.1943

SG 38/43
SG Js 180/43
StABa Rep K 106 Nr. 637

Schörner, Johann

Geburtstag16.04.1893 in Schwarzenbach/Saale
BerufSteinmetz
Familienstandverwitwet
Wohnort Schwarzenbach/Saale, Hans-Schemm-Str. 14

Hauer, Maria, geb. Hopfner

Geburtstag12.04.1909 in Meuselwitz/Thüringen
BerufBrauersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Schwarzenbach/Saale, Münchberger Str. 6
Beschreibung der angelasteten Tat

Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, im März 1943 bei der Angeklagten Hauer eine
Abtreibung durchgeführt zu haben. Der angeklagte Schörner soll die verheiratete
Angeklagte Hauer, die in Schwarzenbach die Hofer NS-Zeitung ausgetragen habe, im
Juli 1942 kennengelernt und mit ihr in der Folge eine intime Beziehung eingegangen sein.

Die Angeklagte sei seit Oktober 1942 mit einem Kind ihres Ehemanns, der zu dieser Zeit
als Soldat auf Heimaturlaub gewesen war, schwanger gewesen. Mittels Einspritzens
von Seifenwasser in die Gebärmutter hätten beide im März 1943 eine Abtreibung des
Kindes herbeigeführt.
 

Schörner, Johann wurde am 08.07.1943 festgenommen und befand sich seit
10.07.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof/Saale.

Hauer, Maria befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 18.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergerich tBayreuth

  • gegen Johann Schörner wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m.
          Vergehen der Abtreibung nach § 218 Abs. 2 und 1 RStGB
  • gegen Maria Hauer wegen  Vergehens der Abtreibung nach § 218 Abs. 1 RStGB.


In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 02.09.1943 beantragte die
Staatsanwaltschaft

bezgl. Schörner:
Verurteilung wegen Verbrechens der Beleidigung gem. § 185 RStGB i.V.m. § 4
Volksschädlingsverordnung zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und wegen eines
Vergehens der Abtreibung gem. § 218 RStGB zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6
Monaten, zusammengeführt zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren und Absehen
von der Anrechnung der U-Haft.
 

nezgl. Hauer:

Verurteilung wegen eines Vergehens der Abtreibung gem. § 218 RStGB zur
Gefängnisstrafe von 8 Monaten.

02.09.1943

Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 30.08.1943

SG 39/43
SG Js 139/43
StABa Rep K 106 Nr. 78 + Nr. 324

Röder, Karl

Geburtstag23.03.1894 in Kulmbach
BerufVolksschullehrer
Familienstandverheiratet
Wohnort Kulmbach, Horst-Wessel-Straße 26
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte war vormals Volksschullehrer in Ziegelhütten. Dort hatte er Kontakt zur
Familie des Landwirts Johann Jungkunz, Höferänger Hs.Nr. 2.

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich in mehreren Gesprächen mit der Familie
Jungkunz hetzerisch über leitende Persönlichkeiten der Partei und des Staates geäußert zu
haben. So soll er gesagt haben:

„Die Hitler finden noch einmal ein gemeinsames Grab. Hitler, den Führer, trifft einmal der Schlag,
Mussolini wird ihm auf die Füße fallen und Stalin geht mit zur Beerdigung.“


„Auch wenn wir den Krieg nicht gewinnen, müßte es weitergehen. Ohne den Führer und die Partei
geht es auch weiter.“


„Früher habe es geheißen, die Parteibonzen, heute sei es nicht viel anders. Das Bonzentum halte
sich immer gleich.“

 

Der Beschuldigte war bereits Ende März 1943 auf Anordnung der Gestapo, Staatspolizeistelle Nürnberg-
Fürth, in Haft genommen worden. Auf Anordnung der StA Bayreuth v. 29.04.1943 wurde er zunächst
wieder aus der Polizeihaft entlassen. Am 04.06.1943 wurde er allerdings erneut in Haft genommen
und befand sich seit 05.06.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 24.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.08.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten
im Sinne der Anklage zur Gefängnisstrafe von 10 Monaten und zur Kostentragung zu verurteilen.
Keine Einwendungen gegen die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft.

30.08.1943

Verbrechen nach §§ 1, 1c KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 13.09.1943

SG 40/43
SG Js 160/43
StABa Rep K 106 Nr. 79

Bäuerlein, Rudolf

Geburtstag 15.04.1911 in Breitenlesau
Beruf Landwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Gösseldorf Hs.Nr. 20

Bäuerlein, Anna, geb. Bernard

Geburtstag10.06.1911 in Hochstahl
BerufLandwirtin
Familienstandverheiratet
Wohnort Gösseldorf Hs.Nr. 20

Fischer, Erna, geb. Niethling

Geburtstag10.10.1903 in Leipzig
Beruf kaufmännische Abteilungsleiterehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Eythra bei Leipzig, Hindenburgstraße 25
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Eheleute Bäuerlein bewirtschafteten in Hubenberg ihr bäuerliches Anwesen.
Die Angeklagte Fischer hielt sich im Herbst 1942 zur Mithilfe dort auf.
 

Dem Angeklagten Rudolf Bäuerlein wurde zur Last gelegt, Mitte Mai 1943 ein Schwein
„schwarz geschlachtet“ zu haben. Seine Ehefrau soll ihm dabei geholfen haben.
 

Der Angeklagten Fischer wurde zur Last gelegt, seit Herbst 1942 immer wieder von Anna
Bäuerlein bezugsbeschränkte Lebensmittel erhalten zu haben.
 

Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 25.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth:

- gegen Rudolf Bäuerlein wegen Verbrechens nach §§ 1, 1c KriegswirtschaftsVO

- gegen Anna Bäuerlein wegen fortgesetzten Vergehens nach § 1 Abs. 1, 2 und 3, §§ 5, 6
   PreisrechtsstrafVO i.V.m. der Anordnung der Hauptvereinigung d. Getreide- und 
   Futtermittelwirtschaft für 1942/1943 v. 05.07.1942, i.V.m. weiteren Anordnungen, in
   Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 der VerbrauchsregelungsstrafVO,
   außerdem Verbrechen der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO

- gegen Erna Fischer wegen fortgesetzten Vergehens nach § 1 Abs. 1, 2 und 3, §§ 5 und 6
   der PreisrechtsstrafVO in Verbindung mit den vorstehend bei Anna Bäuerlein genannten
   Anordnungen in Tateinheit mit einer Übertretung nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1
   VerbrauchsregelungsstrafVO gegen Erna Fischer Anklage zum Sondergericht Bayreuth.


In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft
gegen Rudolf und Anna Bäuerlein jeweils 5 Monate Gefängnis und gegen Erna Fischer
8 Monate Gefängnis.

13.09.1943

Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl und eines weiteren Verbrechens des Diebstahls gem. §§ 242, 243 Ziff. 2, 74 RStGB je i.V.m. Ziff. II, III Abs. 2, XIV PolenstrafrechtsVO v. 04.12.1941 / Urteil vom 15.09.1943

SG 41/43
SG Js 129/43
StABa Rep K 106 Nr. 80

Wojciechowski, Eduard

Geburtstag 03.04.1915 in Rzesiuwek // polnischer Staatsangehöriger (General-Gouv.)
BerufZimmermann
Familienstandledig
Wohnort Oberlaitsch (Gde. Harsdorf)
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte hatte sich freiwillig zum Arbeitseinsatz in Deutschland gemeldet und war vom
02.12.1939 bis Anfang September 1942 bei dem Bauern Johann Kuhmann in Oberlaitsch als
Landarbeiter beschäftigt. Den Arbeitsplatz soll er am 06.09.1942 widerrechtlich verlassen
haben (deswegen wurde er vom AG Bendsburg am 17.11.1942 zu 6 Monaten Straflager verurteilt).
 

Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 05.07.1942 vor
der Kaupperschen Gastwirtschaft in Lanzendorf das dort angelehnte Damenfahrrad der
Anna Merkel entwendet zu haben.
 

Außerdem soll er in der Nacht 07./08.09.1942 in das Haus seines Arbeitgebers Kuhmann
gewaltsam eingedrungen sein und dort einen 10 RM-Schein, einen Rucksack, Bekleidung und
Lebensmittel im Gesamtwert von ca. 100 RM entwendet zu haben (deswegen war er bereits
mit Strafbefehl des AG Bendsburg v. 26.09.1942 zu einer Strafe von 3 Monaten Straflager
verurteilt worden).
 


Wojciechowski, Eduard befand sich seit 25.06.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis
Bayreuth.


Der Angeklagte hatte bereits zuvor im Stammlager Sosnowitz / Kattowitz eingesessen,
weil er mit Urteil des Amtsgerichts Bendsburg / Oberschlesien (Anm.: heute Będzin)
vom 17.11.1942 (Az.: 6 Ds 220/42) wegen widerrechtlichen Verlassens seines Arbeitsplatzes
bei dem Bauern Kuhmann zu 6 Monaten Straflager verurteilt worden war.

Außerdem verbüßte er im Straflager vom 11.10.1942 bis 10.01.1943 (wegen Diebstahls) eine
vom Amtsgericht Bendsburg gegen ihn mit Strafbefehl v. 26.09.1942 verhängte Strafe
von 3 Monaten Straflager (Das AG Bendsburg hatte die im gegenständlichen Verfahren
erneut angeklagte Tat vom 07./08.09.1942 als einfachen Diebstahl bewertet und verurteilt).

Mit Datum 27.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 2
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl und eines weiteren Verbrechens des Diebstahls gem.
§§ 242, 243 Ziff. 2, 74 RStGB je i.V.m. Ziff. II, III Abs. 2, XIV PolenstrafrechtsVO v. 04.12.1941
(RGBl. I, S. 759)  Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 15.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen zweier Diebstähle nach §§ 242 und 243 Ziff. 7 RStGB in Verbindung
mit Ziff. II, III Abs. 2 und XIV der Polenstrafrechtsverordnung zum Tode und zu den Kosten zu
verurteilen.

 
 

15.09.1943

Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 20.09.1943

SG 42/43
SG Js 172/43
StABa Rep K 106 Nr. 81

Neukam, Margarete, geb. Hörl

Geburtstag 17.02.1888 in Bayreuth
BerufHaushaltsgehilfin
Familienstandverwitwet
Wohnort Bayreuth, Austr. 4
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Ehemann der Angeklagten war bereits im Jahr 1926 an Tuberkulose verstorben, die er
sich im 1. Weltkrieg beim Sanitätsdienst in einem Bayreuther Lazarett zugezogen hatte.
Anfang April 1942 erhielt die Angeklagte ein Feldpostpäckchen zurück, das sie ihrem Sohn
Max an die Front geschickt, ihn jedoch nicht erreicht hatte. Die Angeklagte, die das
Päckchen von ihrer Hausnachbarin Betty Niewitz ausgehändigt erhielt, bemerkte, dass von
den zwei Pfund Zucker, die sie eingepackt hatte, ein Teil verlorengegangen war.
 

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, hierüber geschimpft zu haben mit den Worten: „Da
spart man sich den Zucker von der Goschen ab und die kriegens nicht. Jetzt kriegen die armen
Kerle nicht einmal das Paket und bräuchtens so notwendig. Wenn sie nur alle draußen ihre
Gewehre hinschmeißen würden. Sie sollten ihnen was scheißen. Die andern sitzen in den
Klubsesseln.
“ Außerdem soll sie geschrieen haben: „Den Hitler, den Krüppel, den könnte ich
vergiften. Wenn es keine andere fertig bringt, ich bringe es fertig!“

 

Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft. 
 

Mit Datum 03.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zur
Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

20.09.1943

Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 30.09.1943

SG 45/43
SG Js 169/43
StABa Rep K 106 Nr. 84 + Nr, 344

Winterhalter, Renatus

Geburtstag 28.03.1904 in St. Ludwig / Oberelsass
BerufMonteur
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Dr. Enders-Str. 5
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte ist im Elsaß geboren und war daher gezwungen, die Staatsangehörigkeiten
entsprechend der wechselnden Zugehörigkeit seiner Heimat zu Deutschland bzw. Frankreich
zu wechseln. Er war mit einer Französin verheiratet.
 

Er war als Monteur für die Fa. Elmag in Mühlhausen / Elsass tätig und kam in dieser Funktion
m Januar 1943 nach Hof, um in der dortigen Spinnerei Neuhof Maschinen zu montieren.
 

Ihm wurde zur Last gelegt, am 04.05.1943 in einem Gespräch mit Elfriede Däumler, der
Sekretärin der Spinnerei Neuhof, geäußert zu haben:

„Nein, der Krieg hat sich entschieden mit dem Fall Tunis, die Deutschen haben den Krieg
verloren. … Ich wette mit Ihnen 10.000 Mark, daß der Engländer in einem halben Jahr in
Berlin sitzt und in Deutschland ist die schönste Revolution.“

 

„Bei euch sind die Leute nur in der Partei, weil sie müssen. Die Elsässer sind todunglücklich.
Sie werden niemals Deutsche, da es ihnen bei den Franzosen viel zu gut gegangen ist. Auch
ich fühle mich noch als Franzose, meine Frau ist ja auch Französin. Glaubt ja nicht, was eure
Zeitungen schreiben, daß die anderen Völker herkommen, wenn der Krieg verloren geht und
es werden soundsoviele umgebracht, so ist das nicht richtig. Die anderen Völker haben
nichts gegen das deutsche Volk, sondern nur gegen Hitler und Göring. Warum sagen Hitler
und Göring immer, es gehe um Sein oder Nichtsein, sie meinen ja nur sich selbst, denn
gegen das deutsche Volk hat niemand etwas.“ 

 

Die Anzeige gegen den Angeklagten war von dem Direktor Hermann Rammensee mit
Schreiben v. 17.06.1943 erstattet worden.

 

Der Beschuldigte wurde am 28.06.1943 festgenommen und befand sich seit 16.07.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

 

Mit Datum 10.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu den Kosten zu verurteilen.

Außerdem, mit Rücksicht auf das Leugnen des Angeklagten, von einer Anrechnung der
Untersuchungshaft abzusehen.

30.09.1943

Verbrechen gem. § 1 Absatz 2 und 3 KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit je einem Vergehen nach § 133 Absatz 1 und 2 und §§ 242, 73 RStGB / Urteil vom 30.09.1943

SG 46/43
SG Js 216/43
StABa Rep K 106 Nr. 85

Schaller, Adolf

Geburtstag16.06.1893 in Selb,
BerufPorzellanoberdreher,
Familienstandverheiratet
Wohnort Selb, Talstr. 11
30.09.1943

Vergehen gem. § 2 Absatz I und II des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei vom 20.12.1943 / Urteil vom 08.05.1944

SG 47/43
SG Js 173/43
StABa Rep K 106 Nr. 86 / BArch R 3001 / 149256

Meier, Johann

Geburtstag20.09.1887 in Bischofsgrün
BerufFormer
Familienstandverheiratet
Wohnort Bischofsgrün Hs.Nr. 119
08.05.1944

Vergehen nach § 1 Abs. 1 HeimtückeG / Urteil vom 27.09.1943

SG 48/43
SG Js 198/43
StABa Rep K 106 Nr. 355

Weichselfelder, Karolina, geb. Leistner, gesch. Edelmann

Geburtstag19.03.1899 in Ettenhofen / Lkrs. Landshut
BerufFotografenehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Wichsenstein (bei Gößweinstein), Hs.Nr. 42
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war am 03.04.1943 von Nürnberg nach Wichsenstein verzogen. Dort besuchte
sie des Öfteren die Gaststätte „Dorsch“ in Dörfles.
 

Ihr wurde zur Last gelegt, anlässlich eines Wirtshausbesuchs am 03.07.1943 mit einer ihr
unbekannten Tischnachbarn ein „politisches Gespräch“ mit unwahrem Inhalt geführt zu haben.
So soll sie die Tischnachbarn gefragt haben, ob sie schon gehört hätten, dass sich Göring und
Goebbels in der Schweiz aufhielten und dort Verhandlungen führten.
 

Außerdem habe sie erzählt, dass die Engländer den Franzosen ein Ultimatum gestellt hätten,
dass „heute“ ablaufe. Die Engländer hätten von den Franzosen gefordert, dass diese sämtliche
Verladebahnhöfe besetzen sollten, um die Verlegung von deutschen Truppen und Material an
den Atlantikwall zu vereiteln. Im Falle der Weigerung würden die Engländer die Franzosen
durch Bombenangriffe terrorisieren.   
 

Die Beschuldigte wurde am 30.07.1943 festgenommen und befand sich seit 25.08.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

 

Mit Datum 14.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 27.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe von
2 Jahren 6 Monaten
und zu den Kosten zu verurteilen und ihr auf die zu erkennende Strafe
6 Wochen der erlittenen Untersuchungshaft anzurechnen.

27.09.1943

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Betrug nach § 263 RStGB / Urteil vom 27.09.1943

SG 49/43
SG Js 201/43
StABa Rep K 106 Nr. 87

Pillon, Eleonore

Geburtstag29.06.1922 in Dorstfeld / Dortmund
Beruf Hausangestellte
Familienstandledig
Wohnort Dortmund, Peuhausstr.
27.09.1943

Fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen § 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) / Urteil vom 30.09.1943

SG 50/43
SG Js 211/43
StABa Rep K 106 Nr. 88

Stöhr, Anna

Geburtstag02.06.1922 in Hohenberg a.d. Eger
BerufBäckerstochter
Familienstandledig
Wohnort Hohenberg a.d. Eger, Selberstr. 54
30.09.1943

Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs nach § 263 RStGB / Urteil vom 24.11.1943

SG 52/43
SG Js 199/43
StABa Rep K 106 Nr. 90

Waege, Thea

Geburtstag 20.06.1925 in Neuhaus / Elbe
BerufFabrikarbeiterin
Familienstandledig
Wohnort Hamburg I, Norderstraße 81
24.11.1943

Vergehen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 18.10.1943

SG 54/43
SG Js 181/43
StABa Rep K 106 Nr. 92 + Nr. 347

Pfaffenberger, Georg

Geburtstag29.05.1894 in Pettendorf
BerufSchreinermeister
Familienstandverheiratet
Wohnort Pettendorf Hs.Nr. 39
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte, der in Pettendorf eine Schreinerei betrieb, und dessen drei (von vier) Söhnen
zur Wehrmacht eingezogen waren, war bereits zweimal nach München zur Behebung von
Kriegsschäden eingesetzt.

Ihm wurde zur Last gelegt, im November 1942 und nochmals im Juli 1943 in seinem Heimatort

Hitler, Goebbels und den Staatsminister Wagner (Anm.: Adolf Wagner, NSDAP-Gauleiter im Gau
München-Oberbayern, bayerischer Minister und SA-Obergruppenführer) verunglimpft zu haben. 
So soll er u.a. gefragt haben, wie man den Namen „Hitler“ in den Mund nehmen könne. „Der
Stromer
“ habe „manchen ins Unglück gebracht, der ist schuld am Krieg.“ Über Goebbels habe er
geäußert, dass bei einer Veranstaltung von Goebbels in München nur „ein paar alte Weiber,
ein paar Kinder und ein wenig SA“
anwesend gewesen seien. Staatsminister Wagner sei „den
ganzen Tag über besoffen, man nenne ihn nur die besoffene Sau.“


Der Beschuldigte wurde am 06.08.1943 festgenommen und befand sich seit 06.08.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.


Mit Datum 05.10.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2
Abs. 1 und Abs. 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.10.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 des Heimtückegesetzes v. 20.12.1934
in Tatmehrheit mit einem Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz zu einer Gesamtgefängnisstrafe
von 3 Jahren 3 Monaten
zu verurteilen, ihm die Kosten aufzuerlegen und zwei Monate der erlittenen
U-Haft anzurechnen.

18.10.1943

Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs gem. § 263 RStGB und einem Vergehen der erschwerten Unterschlagung nach §§ 246, 74 RStGB / Urteil vom 27.10.1943

SG 55/43
SG Js 209/43
StABa Rep K 106 Nr. 93

Spittka, Lisa

Geburtstag 17.04.1925 in Sehnte / Krs. Burgdorf
Beruf Hausgehilfin
Familienstandledig
Wohnort Nürnberg, Schwanhardt-Str. 46
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war seit März 1942 als Hausgehilfin in dem Milchgeschäft Dorn in Nürnberg
beschäftigt. Ihr wurde zur Last gelegt, „herumgestreunt“ zu sein und sich u.a. gegenüber
einem Unterscharführer der Waffen-SS (in Grafenwöhr), einem Gendarmerie-Beamten (in
Ranna) und einem SS-Rottenführer (in Bayreuth) fälschlicherweise als Kriegsgeschädigte
ausgegeben zu haben und hierbei aus Mitleid Geld und Sachleistungen erschwindelt zu
haben. Außerdem soll sie ein Feldpostpäckchen geöffnet und den Inhalt verzehrt haben.
 

Die Beschuldigte wurde am 04.09.1943 festgenommen und befand sich seit 06.09.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

 

Mit Datum 21.10.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs gem. § 263 RStGB
und einem Vergehen der erschwerten Unterschlagung nach §§ 246, 74 RStGB Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 27.10.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte als Volksschädling wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs nach § 263 RStGB
und wegen eines weiteren Verbrechens nach § 4 Volksschädlings-VO i.V.m. einem
Vergehen der erschwerten Unterschlagung nach § 246 RStGB zur Gesamtzuchthausstrafe
von 3 Jahren
zu verurteilen, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihr die
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren abzuerkennen.   

27.10.1943

Fortgesetzte rechtlich zusammentreffende Verbrechen nach §§ 1 und 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 / Urteil vom 08.12.1943

SG 57/43
SG Js 233/43
StABa Rep K 106 Nr. 95

Schmidt, Friedrich

Geburtstag09.02.1898 in Reuth, Gde. Azendorf
BerufEisenbahnarbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Hutschdorf, Hs.Nr. 5
08.12.1943

Fortgesetztes Verbrechen nach § 1 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 / Urteil vom 08.12.1943

SG 58/43
SG Js 224/43
StABa Rep K 106 Nr. 96 und Nr. 364

Trummer, Alfred

Geburtstag10.02.1904 in Zeitz
BerufMüller
Familienstandverheiratet
Wohnort Buchhaus 37, Gde. Ködnitz
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Juni und Juli 1943 in mehreren Fällen den 
„Sender London“ (Anm.: deutschsprachiger Dienst der BBC) sowie (erfolglos) für französische
Kriegsgefangene, die in seiner Wohnung verkehrten, „Feindsender“ eingeschaltet zu haben.

 

Die Ermittlungen kamen in Gang aufgrund der Aussage der Schwiegermutter des
Angeklagten, die bei der Polizei zu den behaupteten Körperverletzungen ihres
Schwiegersohns gegenüber Hedwig Trummer, geb. Hesselbarth, ihrer Tochter, zugleich
Ehefrau des Angeklagten, Angaben machte.

 

Schreiben des Bamberger Generalstaatsanwalts Otto Kahl v. 27.11.1943 an die StA
Bayreuth, die zuvor mit Schreiben vom 25.11.1943 die Anklage übersandt und berichtet
hatte, in der Verhandlung auf eine Zuchthausstrafe von 2 bis 3 Jahren zu plädieren:

 

„Das vorgeschlagene Strafmass von 2 bis 3 Jahren Zuchthaus wird dem Verhalten des
Angeklagten und seiner Persönlichkeit, wie sie sich aus Bericht und Anklage ergibt, nicht
ausreichend gerecht. Ich bitte, in Würdigung und weiteren Prüfung der Persönlichkeit des
Angeklagten auf eine Zuchthausstrafe nicht unter 5 Jahren hinzuwirken. Falls sich ergeben
sollte, dass der Angeklagte bewusst aus einer besonders niedrigen, landesverratsähnlichen
Einstellung heraus, etwa um die französ. Kriegsgefangenen in ihrem urteil über die
Widerstandskraft des Deutschen Volkes zu beeinflussen, versucht hat, den Kriegsgefangenen
die Nachrichten des Feindsenders zu vermitteln, so ist gem. § 2 RFVO., § 44 RStGB. (neue
Fassung) die Todesstrafe in Betracht zu ziehen."


Der Angeklagte befand sich während des Ermittlungs- und SG-Verfahrens in Strafhaft im
Gerichtsgefängnis Bayreuth (9 Monate Gefängnisstrafe wegen Misshandlung seiner Ehefrau).


Mit Datum 25.11.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 1
RundfunkmaßnahmenVO (VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 - RGBl. I S. 1683),
teilweise in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 4 der VO zur Ergänzung der
Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes v. 25.11.1939 (RGBl. I S. 2319)
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.12.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 der RundfunkmaßnahmenVO  
v. 01.09.1939, rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen nach
§ 2 der vorgenannten VO zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren 9 Monaten zu verurteilen und unter
Einrechnung der durch rechtskräftiges Urteil des AG Bayreuth v. 14.09.1943 gegen den
Angeklagten erkannten Gefängnisstrafe von 9 Monaten nach Umwandlung dieser Strafe in eine
Zuchthausstrafe von 6 Monaten eine Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus auszusprechen und
ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Außerdem beantragte dieStA die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von 4 Jahren und
Einziehung des benutzten Rundfunkgerätes Marke Wega.  

08.12.1943

Verbrechen nach §§ 1, 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 / Urteil vom 08.12.1943

SG 59/43
SG Js 244/43
StABa Rep K 106 Nr. 97 + Nr. 461

Hübner, Konrad

Geburtstag05.12.1901 in Kulmbach
BerufSpinnereiarbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Kulmbach, Hohe Flur 50
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im September 1943 den Schweizer Radiosender
„Beromünster“ zu den Luftangriffen der Amerikaner auf Deutschland gehört zu haben. In
der darauffolgenden Nacht hätte er seiner Nachbarin Lisette Ramming hiervon berichtet in
der Absicht, diese in ihrem Siegesglauben zu erschüttern.

 

Der Beschuldigte wurde am 06.10.1943 festgenommen und befand sich seit 13.11.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Der Beschuldigte hatte nach seiner Festnahme am 06.10.1943 in der Haftzelle in
Kulmbach einen Suizidversuch unternommen, indem er sich mit einem kleinen
Taschenmesser rechts und links in den Hals schnitt und mehrere Stiche in der Brust
beibrachte. Er kam daraufhin zur Behandlung in das Krankenhaus nach Bayreuth. Am
25.10.1943 wurde er wieder in das Gefängnis überführt.

Mit Datum 25.11.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier sachlich zusammentreffender
Verbrechen nach §§ 1, 2 der RundfunkmaßnahmenVO (VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen
v. 01.09.1939 - RGBl. I S. 1683) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.12.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen nach § 1 und § 2 der
RundfunkmaßnahmenVO zur Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus
zu verurteilen, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
abzuerkennen und das zu den Straftaten benutzte Rundfunkgerät Marke „Blaupunkt“
einzuziehen.

08.12.1943

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. fortgesetzten Vergehen des Betrugs und des Erschleichens von Bezugsberechtigungen / Urteil vom 16.12.1943

SG 61/43
SG Js. 238/43
StABa Rep K 106 Nr. 99

Bialaschik, Stefanie

Geburtstag 02.09.1923 in Boprek-Karf, Kreis Beuthen-Tarnowitz (Oberschlesien)
BerufRüstungsarbeiterin
Familienstandledig
Wohnort Lichtenberg, Stebener Straße 193
16.12.1943

Verbrechen nach der VolksschädlingsVO und der KriegswirtschaftsVO, außerdem Verbrechen der aktiven und passiven Bestechung, §§ 332, 333 RStGB, zudem Wehrdienstentziehung / Urteil vom 18.01.1944

SG 62/43
SG Js 221/43 und 226/43
StABa Rep K 106 Nr. 100

Kröniger, Gustav

Geburtstag 24.06.1904 in Bayreuth
BerufStadtoberinspektor
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Rankestraße 18
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte war seit 01.01.1921 Stadtrat in Bayreuth und seit 1941 Leiter des
Wirtschafts- und des Ernährungsamtes der Stadt Bayreuth.

Ihm wurde vorgeworfen, in den Jahren 1942 und 1943 in zahlreichen Fällen für die Stadt Bayreuth,
u.a. auch für die Kriegsfestspiele zugeteilte Waren (Treibstoff, Zigaretten, Textilien u.s.w.),
abgezweigt und für sich oder für Bekannte und Freunde verwandt zu haben.
Außerdem habe er sich dem Wehrdienst entzogen.  

Der Beschuldigte wurde am 24.07.1943 festgenommen und befand sich seit 09.10.1943
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.


Mit Datum 02.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach der
Volksschädlingsverordnung und der KriegswirtschaftsVO, außerdem Verbrechens der aktiven
und passiven Bestechung, §§ 332, 333 RStGB, zudem Wehrdienstentziehung Anklage
zum Sondergericht Bayreuth.


In der mehrtägigen Verhandlung des Sondergericbts vom 10.01. bis 18.01.1944 beantragte
die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten
Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftVO, eines fortgesetzten Vergehens der Untreue, teilweise in
Tateinheit mit einem Vergehen der Amtsunterschlagung, eines fortgesetzten Vergehens
des Betrugs, eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem
fortgesetzten Verbrechen der passiven Bestechung, wegen vier Verbrechen nach § 4
Volksschädlingsverordnung, jeweils i.V.m. einem Vergehen der aktiven Bestechung, in 3 Fällen
im Fortsetzungszusammenhang, wegen eines Verbrechens der Wehrdienstentziehung
zur Gesamtzuchthausstrafe von 8 Jahren und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 6 Jahren.


Anmerkung:

Die Strafakten sind im Zuge der Strafvollstreckung nach Berlin versandt worden. Dort sind sie
offenbar verschollen, sodass die hier genannten Daten den Handakten der StA und den
sonstigen noch vorhandenen Aktenunterlagen entnommen werden mussten. Auch vom Urteil
des SG Bayreuth existieren nur noch Abschriften.

18.01.1944

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. einem Vergehen der Unterschlagung gem. § 246 RStGB / Urteil vom 20.01.1944

SG 63/43
SG Js 259/43
StABa Rep K 106 Nr. 101

Eichner, Therese, geb. Engelhardt

Geburtstag 16.02.1912 in Enchenreuth
BerufSägearbeitersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Schwarzenbach am Wald, Schlageterstr. 9
20.01.1944

Verbrechen nach §§ 2 und 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 242, 73 RStGB / Urteil vom 02.03.1944

SG 65/43
SG Js 230/43
StABa Rep K 106 Nr. 103

Vavra, Cyril

Geburtstag 16.02.1911 in Nedakonitz (heute Nedakonice, Bezirk Uherské Hradiště in der Region Zlín in der Tschechischen Republik)
Beruf Schneider
Familienstandverheiratet
Wohnort Rehau, Gerberstraße 22
02.03.1944

SG 66/43 (Akte fehlt / keine Archivunterlagen)

SG 66/43 (Akte fehlt / keine Archivunterlagen)
Akte fehlt / nicht archiviert

Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB, teilweise § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch nach § 133 RStGB, § 73 RStGB / Urteil vom 20.01.1944

SG 67/43
SG Js 260/43
StABa Rep K 106 Nr. 104

Grünert, Willy

Geburtstag23.06.1911 in Hof a.d.Saale
BerufReichsbahnarbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Nailaerstraße 12
20.01.1944

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. einem Vergehen des Verwahrungsbruchs und einem Verbrechen des schweren Diebstahls nach §§ 133, 242, 243 Ziff. 4, 73 RStGB / Urteil vom 28.02.1944

SG 68/43
SG Js 271/43
StABa Rep K 106 Nr. 105

Rust, Marianne, geb. Karl

Geburtstag 16.02.1905 in Knöschitz / Sudetengau
Beruf Reichsbahnschaffnerin
Familienstandgeschieden
Wohnort Bayreuth, General von Seeckt-Str. 9 (bei Hübner)
28.02.1944

Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl, § 242 RStGB / Urteil vom 24.01.1944

SG 69/43
SG Js 262/43.
StABa Rep K 106 Nr. 106

Molenda, Helene

Geburtstag 29.11.1923 in Sachsenburg / LKrs. Eckartsberga
BerufFabrikarbeiterin
Familienstandledig
Wohnort Sangerhausen, An der Gonna 26
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war im Zeitraum 15.05.1941 bis 25.09.1942 in der Käsefabrik Schmid in
Sangerhausen beschäftigt. Weil sie der Arbeit wiederholt unentschuldigt ferngeblieben war,
hatte sie das AG Sangerhausen mit Urteil vom 24.11.19423, Az.: 4 Ds.88/42, wegen
pflichtwidrigen Fernbleibens von der Arbeit zu einer 6monatigen Gefängnisstrafe verurteilt.
Nach Haftverbüßung wurde sie zur Arbeit in der Käsefabrik Schmid und anschließend in den
Mifa-Werken (Mitteldeutsche Fahrradwerke) Sangerhausen dienstverpflichtet. Nachdem sie
der Arbeit an beiden Arbeitsstellen wiederum unentschuldigt ferngeblieben war, wurde sie
erneut angeklagt. Das Amtsgericht Sangerhausen, Az. 4 Ds. 85/43, bestimmte
Verhandlungstermin auf den 23.11.1943.


Die Angeklagte erschien nicht zum Verhandlungstermin, sondern verließ Sangerhausen.
Am 24.11.1943 befand sie sich im D-Zug von Linz nach Regensburg.
 

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, die Verdunkelung des Zuges ausgenutzt zu haben
und eine von einer anderen Passagierin abgestellte lederne Einkaufstasche, Inhalt 2
Postsparbücher mit Einlagen von insgesamt 1.825 RM, Bargeld i.H.v. 150 RM sowie
Lebensmittelmarken und Kleiderkarten, gestohlen zu haben. 
 

Die Beschuldigte wurde am 26.11.1943 festgenommen und befand sich seit 26.11.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 27.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach
§ 2 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl, § 242 RStGB
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 24.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 2 Volksschädlingsverordnung i.V.m. § 242 RStGB
zur Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen, sowie 4 Wochen der erlittenen
Untersuchungshaft auf die zu erkennende Strafe anzurechnen.

24.01.1944

Verbrechen nach § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 / Urteil vom 20.01.1944

SG 70/43
SG Js 285/43
StABa Rep K 106 Nr. 107

Gewinner, Anna

Geburtstag21.03.1923 in Arzberg
BerufPorzellandruckerin
Familienstandledig
Wohnort Arzberg, Carl-Schumann-Straße 12
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war beschäftigt in der Porzellanfabrik Schumann in Arzberg. Dort war auch
der französische Kriegsgefangene Léopold Crouzet (Erk.Nr. 3096, Stalag XIII B Weiden) zur
Arbeit eingesetzt.

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit dem Kriegsgefangenen seit August 1943 ein
Liebesverhältnis gehabt und 3 bis 4 mal den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. 

Die Beschuldigte befand sich seit 22.12.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.


Mit Datum 28.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 WehrkraftschutzVO
v. 25.11.1939 i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die
Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 i.V.m. der VO
über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren und zu
den Kosten zu verurteilen, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
abzuerkennen. Gegen die Anrechnung von Untersuchungshaft hatte sie keine Bedenken.


Anmerkung

Mit Schreiben vom 30.12.1943 hatte der Generalstaatsanwalt gegenüber der StA Bayreuth
um Prüfung gebeten, ob der in Aussicht genommene Strafantrag von 2 Jahren Zuchthaus
angesichts der „verhältnismässigen Jugend der 20-jährigen Beschuldigten und dem Umstand,
dass die Beziehungen zu dem Kriegsgefangenen offenbar der Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses
im gleichen Betriebe waren, nicht zu hoch ist.

20.01.1944

Verbrechen nach § 4 Wehrkraftschutzverordnung vom 25.11.1939 i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.5.1940 / Urteil vom 24. Januar 1944

SG 1/44
SG Js 289/43
StABa Rep K 106 Nr. 108

Conrads, Cornelia

Geburtstag25.02.1922 in Brand / Lkrs. Aachen
BerufSchreibhilfe
Familienstandledig
Wohnort Pegnitz, Nachtigallstraße 3
24. Januar 1944

Verbrechen nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 24.01.1944

SG 2/44
SG Js 288/43
StABa Rep K 106 Nr. 109 + Nr. 380

Trommer, Emilie, geb. Merkel

Geburtstag28.12.1915 in Lauf/Pegnitz
BerufFabrikarbeiterin in Creußen
Familienstandgeschieden
Wohnort Creußen, Hs. Nr. 126
24.01.1944

Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, §§ 43, 47 RStGB, Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 263, 47, 74 RStGB / Urteil vom 12.04.1944

SG 4/44
1 a SG 4/44
StABa Rep K 106 Nr. 111

Kupski, Franz Melchior

Geburtstag 04.01.1905 in Neudorf / Kattowitz
BerufArbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Mainstraße 2

Kupski, Maria, geb. Donath

Geburtstag 29.01.1906 in Zawadzki / Oppeln
BerufArbeitersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Mainstraße 2
Beschreibung der angelasteten Tat

Die miteinander verheirateten Angeklagten hatten zusammen mit ihren 3 gemeinsamen Kindern im Alter von 5, 6 und 8 Jahren sowie einem weiteren nichtehelichen Kind der Marie Kupski im Alter von 17 Jahren in Hamburg, Schmilinskystr. 45, gewohnt.

Franz Kupski war bereits am 12.06.1940 zur Wehrmacht eingezogen worden und bei den Angriffen auf Frankreich und Russland beteiligt. Im Januar 1941 erfror er sich in Rußland beide Füße, zwei Zehen des rechten Fußes mussten amputiert werden. Im Anschluss befand er sich im Lazarett in Travemünde, am 20.10.1943 wurde er endgültig aus der Wehrmacht entlassen.
 

Wegen der ständigen Luftangriffe auf die Stadt Hamburg wurde Maria Kupski mit ihren 4 Kindern am 28.07.1943 von der NSV in Uelzen untergebracht. Bei einem weiteren Luftangriff nur zwei Tage später, am 30.07.1943, brannte das Haus in der Hamburger Schmilinskystraße vollständig aus. Franz Kupski, der sich, vom Lazarett beurlaubt, zu diesem Zeitpunkt im Haus in Hamburg aufhielt, gelang es jedoch, einen Großteil des Mobiliars und der Bekleidung auf ein Schiff nach Tangermünde zu verbringen.
 

Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich dennoch gegenüber den Behörden als Totalgeschädigte ausgegeben zu haben und hierdurch sowohl in Hamburg als auch später in Bayreuth, wo sie schließlich untergebracht worden waren, zu Unrecht Geld und Sachmittel erhalten zu haben.
 

Franz Melchior Kupski wurde am 13.11.1943 festgenommen und befand sich seit 15.11.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Maria Kupski wurde am 18.11.1943 festgenommen und befand sich seit 19.11.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 26.01.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen fortgesetzten, gemeinschaftlich begangenen, teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO, §§ 43, 47 RStGB, sachlich zusammentreffend mit einem gemeinschaftlich verübten Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung  i.V.m. §§ 263, 47, 74 RStGB.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 12.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten je eines gemeinschaftlich begangenen, teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO, sachlich zusammentreffend mit einem je gemeinschaftlich verübten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 263, 47, 74 RStGB schuldig zu sprechen und sie kostenfällig zu verurteilen:

  • den Angeklagten Franz Kupski zur Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus sowie zur 
    Geldstrafe von 1.000 RM, ersatzweise 100 Tage Zuchthaus, ferner, ihm die bürgerlichen
    Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren abzuerkennen;
  • die Angeklagte Maria Kupski zur Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus sowie zur
    Geldstrafe von 1.000 RM, ersatzweise 100 Tage Zuchthaus, ferner, ihr die bürgerlichen
    Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen.
12.04.1944

Fortgesetztes Verbrechen des verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 26.06.1944

SG 5/44
1 b SG 35/44
StABa Rep K 106 Nr. 112

Stößlein, Martha

Geburtstag15.04.1912 in Metzdorf
BerufBauerstochter
Familienstandledig
Wohnort Metzdorf, Hs. Nr. 3
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagten lag zur Last, mit einem Kriegsgefangenen fortgesetzt Geschlechtsverkehr gepflegt zu haben.

Sie soll seit Mai 1942 mit dem in ihrem elterlichen Anwesen beschäftigten serbischen Kriegsgefangenen Iwan Arsenovic, geb. 05.01.1913 (ErkennungsNr. 11192, Stalag XIII B in Weiden), ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr unterhalten haben. Der Geschlechtsverkehr habe sehr häufig, meist wöchentlich ein- bis zweimal in der Scheune stattgefunden. Letztmals habe die Angeklagte am 08.10.1943 mit dem Kriegsgefangenen verkehrt.

Die Angeklagte sei von dem Kriegsgefangenen auch schwanger geworden. Im Mai 1944 wurde die Angeklagte entbunden.
 

Die Beschuldigte wurde am 14.01.1944 festgenommen, befand sich ab 15.01.1944 in Polizeihaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth und seit 28.01.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bayreuth - Ermittlungsrichter - vom 28.01.1944.

Nach amtsärztlichem Gutachten vom 12.02.1944 erfolgte am 03.03.1944 eine Verlegung in die Heil- und Pflegeanstalt Kutzenberg und nach Abschluss der Untersuchung eine Rückverlegung in das Gerichtsgefängnis Bayreuth am 28.04.1944.

Am 03.05.1944 erfolgte eine Unterbrechung der Untersuchungshaft wegen bestehender Schwangerschaft und bevorstehender Geburt des Kindes.
 

Mit Datum 02.02.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens des verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 26.06.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens des verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen nach § 4 WehrkraftschutzVO in Verbindung mit der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.


Keine Einwendungen erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Anrechnung von 3 Monaten Untersuchungshaft auf die zu erkennende Strafe.

26.06.1944

Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO in Verbindung mit Diebstahl nach § 242 RStGB, teilweise § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch nach §§ 133, 73 RStGB / Urteil vom 17.02.1944

SG 6/44
1 a SG 7/44
StABa Rep K 106 Nr. 113

Purucker, Rosa, geb. Rabenbauer

Geburtstag 04.05.1919 in Sinatengrün, Landkreis Wunsiedel
Beruf Reichsbahngehilfin
Familienstandverheiratet
Wohnort Thiersheim, Hausnummer 189
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagten lag zur Last, als Volksschädling unter Ausnutzung der durch
den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse fortgesetzt -
teilweise unter Beschädigung des Verpackungsmaterials - Bahngut gestohlen
und gleichzeitig in gewinnssüchtiger Absicht amtlich verwahrte Gegenstände
und Urkunden beiseitegeschafft zu haben.
 

Die Angeklagte war am 01.06.1943 bei dem Bahnhof Höchstädt-Thiersheim
als Aushilfsarbeiterin im Abfertigungsdienst eingestellt worden. Sie sollte beim Ein- und
Ausladen der Gepäckwagen sowie bei der Gepäckannahme und -ausgabe helfen.
 

In der Zeit von Anfang Juni bis Ende November 1943 soll die Angeklagte eine große
Anzahl an Eil-, Fracht- und Expressgutstücken beraubt haben. Sie soll sich an
Reisegepäck und Postsendungen vergriffen haben und viele der bei ihr vorgefundenen
Sachen aus beschädigten Gepäckstücken entwendet haben. Auch soll sie noch unversehrte
Verpackungen geöffnet haben. In einem Fall soll die Angeklagte zudem die zur Sendung
gehörigen Urkunden beiseitegeschafft haben, um das Aufkommen des Diebstahlsverdachts zu
verhindern.
 

Im Einzelnen soll es sich hierbei unter anderem um eine blaue Gummidecke, 5
Kakaopulverpäckchen, eine Hand voll Rumkugeln, 2 handgehäkelte Decken, 2 Stück
Butter, eine Badetasche und eine Damenhandtasche mit Inhalt, 2 Kleiderbügel,
Leinenstoff, ein Knäuel schwarze französische Wolle, über 300 Zigaretten sowie 4 Paar
Socken, ein Kindermäntelchen, einen Pralinenkarton, über 500 Stück Rasierklingen etc.
gehandelt haben
 

Die Beschuldigte wurde am 08.12.1943 festgenommen und befand sich seit  10.12.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
 

Mit Datum 18.01.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens
nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Diebstahl nach § 242 RStGB, teilweise
§ 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch
nach §§ 133, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 17.02.1944 beantragte der Staatsanwalt,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. schwerem Diebstahl nach § 242 RStGB, teilweise § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich
zusammentreffend mit schwerem Verwahrungsbruch nach §§ 133 Abs. 2, 73 RStGB zu
einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Weiter beantragte er, der Angeklagten gemäß § 32 RStGB die bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 6 Jahren abzuerkennen.

17.02.1944

Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil v. 06.04.1944

SG 8/44
SG Js 157/43 - 1 b SG 42/44
StABa Rep K 106 Nr. 114 + Nr. 471, BArch Nr. R 3001 / 149251

Schulze, Richard

Geburtstag07.08.1889 in Glauchau / Sachsen
BerufElektromeister
Familienstandverheiratet
Wohnort Münchberg, Kirchenlamitzerstr. 18
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Februar 1943 im Hausflur des praktischen
Arztes Dr. Küffner in Münchberg gegenüber der Mitpatientin Lotte Schenderlein, die die
Meinung vertrat, man könne dem Herrgott dankbar sein, dass Hitler den Bolschewisten
zuvorgekommen sei und sie nicht hereingelassen habe, geantwortet zu haben: „Können
Sie das beweisen? Man muss nicht alles glauben, was Zeitung und Radio bringen.“

 

Das Hitler-Buch „Mein Kampf“ habe er als „Krampf“ oder „Schmarrn“ bezeichnet.

 

Der Beschuldigte, so die Staatsanwaltschaft Bayreuth, sei Psychopath und habe sich
zur Tatzeit in einem besonderen Reizzustand befunden,
weshalb die Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen,
erheblich vermindert gewesen sei.

 

Die Staatsanwaltschaft Bayreuth stützte sich bei dieser Bewertung auf das Gutachten des
Medizinalrates Dr. Schmitt, Staatl. Gesundheitsamt Hof, vom 07.09.1943. Der Gutachter
erläutert hierin, dass der Angeklagte „schon früher an Querulantenwahn (Paranoia
querulatoria) gelitten“
habe und deswegen 1932 in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen
worden sei. Es sei anzunehmen, „dass er sich an dem Straftage in einem besonderen
Reizzustande befand und die Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen,
erheblich vermindert war. Demnach wäre ihm der § 51 StGB Abs. 2 zuzubilligen.“

 

Der Beschuldigte wurde am 01.06.1943 festgenommen und befand sich seit 05.07.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof. Am 28.10.1943 floh der Angeklagte bei
Außenarbeiten aus der Untersuchungshaft. Am 07.01.1944 wurde er in Hamburg
festgenommen und am 03.02.1944 in das Untersuchungsgefängnis Nürnberg verbracht,
von wo er in das Gerichtsgefängnis Hof verschubt wurde.

Mit Datum 08.02.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten zu verurteilen.

 

 

 

06.04.1944

Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO in Verbindung mit Diebstahl, § 242 RStGB, und erschwertem Verwahrungsbruch, § 133 Abs. 1, 2, § 73 RStGB / Urteil vom 02.03.1944

SG 9/44
1 a SG 32/44
StABa Rep K 106 Nr. 115

Götz, Max

Geburtstag22.11.1911 in Hof
Beruf Güterbodenarbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Wunsiedlerstraße 4
02.03.1944

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO in Verbindung mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 4, 1 Abs. 1 Ziff. 2 Verbrauchs-Regelungs-Straf-VO und fortgesetztem Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, § 74 RStGB / Urteil vom

SG 10/44
1 a SG 10/44
StABa Rep K 106 Nr. 116

Meier, Gertrud, geb. Bundt

Geburtstag 17.06.1916 in Muggesfelde / Krs. Segeberg
BerufMaßschneiderin
Familienstandverheiratet
Wohnort Kulmbach, Jean-Paul-Straße 7
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagten lag zur Last, fortgesetzt als "Volksschädling" sich durch unrichtige Angaben
Bezugsberechtigungen erschlichen und Erzeugnisse, die zum lebenswichtigen Bedarf des
deutschen Volkes gehören, beiseitegeschafft und dadurch böswillig die Deckung dieses
Bedarfs gefährdet zu haben.

 

Die Angeklagte soll im Juli 1943 mit ihrer Tochter von Hamburg zu ihrer Mutter zu Besuch
nach Fintel gereist sein. Als Folge von Luftangriffen auf Hamburg sei es dort zu einer
Evakuierung gekommen. Die Angeklagte habe daraufhin einen Ausweis erhalten, der als
Ersatz für eine Abreisebescheinigung gegolten habe und der sie als Fliegergeschädigte
bezeichnet habe, unabhängig davon, ob sie bombengeschädigt gewesen wäre oder nicht.

 

Am 12.08.1943 soll die Angeklagte nach Presseck gekommen sein, wo sie sich, obwohl sie
niemals bombengeschädigt gewesen sei, aufgrund des ausgestellten Ausweises als teilweise
und auch als Totalfliegergeschädigte ausgegeben haben soll. In der Zeit vom 19.08.1943 bis
zum 09.10.1943 soll sie für sich und ihr Kind insgesamt 54 Bezugsscheine für Spinnstoffe,
Schuhe und andere Mangelwaren beantragt und auch erhalten haben. Von diesen
Bezugsscheinen soll die Angeklagte 51 durch Einkäufe verwertet haben. 3 Bezugsscheine
sollen sichergestellt worden sein.

 

Die Angeklagte soll genau gewusst haben, dass ihr die Bezugsscheine nicht zugestanden
hätten. Die Angeklagte soll die Hilfsbereitschaft, die die deutsche Regierung den
Fliegergeschädigten zugewandt habe, bewusst ausgenutzt haben.
 

Die Beschuldigte wurde am 11.01.1944 festgenommen und befand sich seit 12.01.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Mit Datum 05.02.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 2 Abs. 1 Ziff. 2
Abs. 4, 1 Abs. 1 Ziff. 2 Verbrauchs-Regelungs-Straf-VO und fortgesetztem Verbrechen nach
§ 1 KriegswirtschaftsVO, § 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.02.1944 beantragte der Staatsanwalt, die
Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit § 1
KriegswirtschaftsVO zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen
und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Zeitdauer abzuerkennen.

28.02.1944

Fortgesetztes Verbrechen nach § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit §§ 133, 242, 73 RStGB, sachlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, § 74 RStGB / Urteil vom 29.03.1944

SG 11/44
1 a SG 34/44
StABa Rep K 106 Nr. 117

Haas, Anna

Geburtstag 29.08.1896 in Aichig
BerufPutzfrau
Familienstandledig
Wohnort Bayreuth, Am Main 1
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagten lag zur Last, in amtlicher Verwahrung befindliche Lebensmittelmarken
gestohlen und durch Beiseiteschaffen von Lebensmitteln und anderen bezugsbeschränkten
Erzeugnissen böswillig die Deckung des Bedarfs der Bevölkerung gefährdet zu haben.

 

Die Angeklagte war seit 01.10.1940 beim Landratsamt in Bayreuth als Putzfrau beschäftig und
soll seit Sommer 1942 bis November 1943 in regelmäßigen Abständen aus
dem Büro, in dem die von den Geschäften abgelieferten Marken aufbewahrt worden sein
sollen, Bogen mit aufgeklebten Marken entwendet haben, unter anderem 30-40 Bogen
Fleischmarken, 10-12 Bogen Butter- und Fettmarken, 2-3 Bogen Zuckermarken und 2 Bogen
Seifenmarken. Die abgelösten Marken soll die Angeklagte zum größten Teil für sich und
ihren Haushalt gebraucht haben. Zum Teil habe sie diese auch an andere Personen verschenkt.

 

Die Menge der entzogenen bezugsbeschränkten Erzeugnisse sei erheblich. Die Angeklagte
soll durch diese erheblichen Einkäufe die Bedarfsdeckung der Bevölkerung gefährdet haben
und hierbei böswillig gehandelt haben, da sie aus verwerflicher, eigennütziger Gesinnung
heraus gehandelt habe.
 

Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 09.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach
§ 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit §§ 133, 242, 73 RStGB, sachlich
zusammentreffend mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO,
§ 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 29.03.1944 beantragte der Anklagevertreter, die
Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 Abs. 1 und 2 KriegswirtschaftsVO,
rechtlich zusammentreffend mit §§ 133, 242 RStGB zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren zu verurteilen,
ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
abzuerkennen.

29.03.1944

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, darunter eins im Fortsetzungszusammenhang begangen in Verbindung mit Diebstahl, § 242 RStGB, in einem Fall mit schwerem Diebstahl, § 243 Abs. 1 Ziff. 3 RStGB, § 74 RStGB / Urteil vom 29.03.1944

SG 12/44
1 a SG 48/44
StABa Rep K 106 Nr. 118

Kolb, Julius

Geburtstag30.07.1909 in Bayreuth
BerufHäfnermeister
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Carl-Schüller-Str. 29
Beschreibung der angelasteten Tat
Der Angeklagte war als selbständiger Häfnermeister (Anm.: Häfner = Töpfer, Kachelofensetzer)  im
Betrieb seines Vaters in Bayreuth tätig. Ihm wurde zur Last gelegt, an zwei Arbeitsstellen
Diebstähle begangen zu haben.


So war der Vater des Angeklagten beauftragt, in der Baracke 3 bei der Rotmainhalle in
Bayreuth Öfen einzurichten. In der Baracke waren Wäsche- und Kleiderbestände der NSV gelagert.
Der Angeklagte soll von dort im September 1943 mehrere Kleidungsgegenstände entwendet haben.

 

Im Februar 1944 verrichtete der Angeklagte Häfnerarbeiten im Ausweichlager der NSV in
Glashütten. Dort war auch ein Ballon Schnaps für die Waffen-SS aufbewahrt. Der Angeklagte
soll sich aus diesem Ballon 4 mitgebrachte Flaschen abgefüllt haben.
 

Der Beschuldigte wurde am 10.02.1944 festgenommen und befand sich seit 11.02.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 10.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier  Verbrechen nach § 4
Volksschädlingsverordnung, darunter eines im Fortsetzungszusammenhang begangen in Verbindung
mit Diebstahl, § 242 RStGB, in einem Fall mit schwerem Diebstahl, § 243 Abs. 1 Ziff. 3 RStGB,
§ 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 29.03.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen zweier Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242, 243
Abs. 1 Ziff. 3 RStGB zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihm die
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen.

 

 

29.03.1944

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl, § 242 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch, § 133 RStGB und Urkundenunterdrückung, § 274 Ziff. 1, § 73 RStGB / Urteil vom 06.04.1944

SG 13/44
1 a SG 12/44
StABa Rep K 106 Nr. 119 + Nr. 463

Bachmann, Anton

Geburtstag 03.12.1900 in Haberspirk (Anm.: heute Habartov) / Lkrs. Falkenau / Sudetengau
BerufReichsbahnschlosser
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Bismarckstraße 51
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte war seit Juni 1943 bei dem Reichsbahnbetriebswerk Hof als Aushilfsarbeiter
beschäftigt. Mitunter wurde er auch als sog. Wagenmeister eingesetzt, dessen Aufgaben darin
bestand, Züge auf evtl. Schäden und liegengebliebene Sachen hin zu kontrollieren.

 

Am 21.12.1943 war er mit der Kontrolle eines Zuges beauftragt, der spanische Soldaten der
sog. „Blauen Division“ in ihr Heimatland zurücktransportieren sollte. Von einem deutschen
Soldaten wurde der Angeklagte darauf aufmerksam gemacht, dass in einem hinteren Waggon
des Zuges Dinge herumliegen würden.

 

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich einen Teil dieser herumliegenden Sachen,
darunter ein auf dem Bahnsteig liegendes Mieder, angeeignet zu haben.

 

Der Beschuldigte wurde am 22.12.1943 festgenommen und befand sich seit 24.12.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
 

Mit Datum 21.02.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens
nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl, § 242 RStGB,
rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch, § 133 RStGB
und Urkundenunterdrückung, § 274 Ziff. 1, § 73 RStGB
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 06.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten lediglich wegen eines Vergehens des Diebstahls nach § 242 RStGB zu einer
Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen, außerdem die erlittene
Untersuchungshaft anzurechnen.

06.04.1944

Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB, teils nach § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1 und 2 RStGB und Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Ziff. 1, § 73 RStGB / Urteil vom 06.04.1944

SG 14/44
1 b SG 64/44
StABa Rep K 106 Nr. 120

Ruckdeschel, Hermann

Geburtstag11.04.1910 in Wunsiedel
BerufReichsbahngehilfe
Familienstandverheiratet
Wohnort Weißenstadt, Bayreuther Str. 368
06.04.1944

Fortgesetztes Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 12.04.1944

SG 15/44
1 a SG 16/44
StABa Rep K 106 Nr. 121

Andrault, Maurice

Geburtstag18.12.1921 in Paris / Frankreich// französischer Staatsangehöriger
BerufZivilarbeiter
Familienstandledig
Wohnort Pegnitz, Mühlweg Nr. 6
12.04.1944

Vergehen nach § 2 Abs. 2 HeimtückeG, § 74 RStGB / Urteil vom 19.04.1944

SG 16/44
SG Js 275/43 - 1 a SG 8/44
StABa Rep K 106 Nr. 122 + Nr. 379 (Handakte und Gnadenheft), BArch Nr. 3001 / 149263

Hofmann, Julius

Geburtstag15.11.1872 in Hof
BerufWebwarenhändler
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Altstadt 13
Beschreibung der angelasteten Tat

Im Haus des Angeklagten wohnte auch Anna Bendzulla mit ihrer Tochter Anneliese,
die wiederum verlobt gewesen war mit dem Sohn des Angeklagten, Karl Hofmann.
 

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Mai 1942 bis Frühjahr 1943
gegenüber der Anneliese Bendzulla mehrfach heimtückische Äußerungen, bezogen
auf den Führer und andere Personen der NS-Regierung, gemacht zu haben.

 

Ein im Zimmer der Anneliese Bendzilla hängendes Führerbild habe er mit den Worten
kommentiert, wie sie dazu komme, diesen Verbrecher aufzuhängen."


Ein anderes Mal habe er ihr einen Zeitungsausschnitt mit dem Führerbildnis gezeigt und
hierzu geäußert, dieses Bild stelle einen typischen Verbrecher" dar.
 

Als eine Hofer Firma in ihr Schaufenster die Bilder von Hitler, Göring und dem Preußenkönig
Friedrich II gestellt hatte, habe der Angeklagte geäußert: „Es tut mir leid um den Alten Fritz,
dass er sich in solcher Gesellschaft befindet.“

 

Das Verfahren kam aufgrund einer Anzeige der Johanna Detzner, Ortsfrauenschaftsleiterin
der Ortsgruppe Hof-Altstadt, gegenüber dem Ortsgruppenleiter Renn in Gang. Johanna
Detzner berichtete über ein Gespräch mit Anna Bendzulla, die gegenüber Detzer erklärt
habe, dass ihr ein Zusammenleben mit dem Angeklagten im selben Hause angesichts
dessen Äußerungen gegenüber der NS-Regierung und dem Führer nicht mehr möglich
sei. Gegenüber Detzner habe Bendzulla geäußert, dass der Angeklagte deshalb einmal
eingesperrt werden müsste. 

Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 30.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen 3 Vergehen nach § 2 Abs. 2
Heimtückegesetz, § 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 19.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen 3 sachlich zusammentreffenden Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz,
§ 74 RStGB zur Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten kostenfällig zu verurteilen.
 

Der Verteidiger RA Dr. Orth (Nürnberg) beantragte Freispruch.

19.04.1944

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. je einem Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 HeimtückeG, § 73 RStGB / Urteil vom 19.04.1944

SG 17/44
1 a SG 17/44
StABa Rep K 106 Nr. 123

Kummer, Max Emil

Geburtstag03.10.1890 in Chrieschwitz / Plauen
BerufHilfsarbeiter
Familienstandgeschieden
Wohnort Hof, Luitpoldstr. 18
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte zog im November 1942 nach Hof, wo er in der „Herberge zur Heimat“
wohnte und als Hilfsarbeiter in einem Seifengeschäft arbeitete.

 

Ihm wurde zur Last gelegt, am 02.04.1943 an die deutsche Reichsregierung einen
anonymen Feldpostbrief geschickt zu haben mit folgendem Inhalt:

„Hängt Hitler den Schwerverbrecher, den Vagabund den Bluthund wir wollen unsre
Männer wir wollen nicht das sie alle diesen Bluthund zum Opfer fallen, sucht Hitler
und tötet ihn und mit ihm die vollgefressene Göringsau den Menschen sind sie nicht,
hoch lebe die Demokartie und ihre Verbündeten, nieder mit Hitler.“

 

Der Beschuldigte wurde am 02.07.1943 festgenommen und befand sich seit 20.09.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
 

Mit Datum 31.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier rechtlich zusammentreffender
Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. je einem Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz, § 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof am 19.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. je einem Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz,
§ 73 RStGB, zur Zuchthausstrafe von 5 Jahren und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen,
außerdem die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren
und Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft in Höhe von 6 Monaten.

19.04.1944

Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl gem. § 242 RStGB / Urteil vom 25.05.1944

SG 18/44
1 a SG 26/44
StABa Rep K 106 Nr. 124

Drexler, Eugen Franz

Geburtstag 24.02.1924 in Selb
BerufHilfsarbeiter
Familienstandledig
Wohnort Selb, Rosenthalstr. 6
25.05.1944

Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 HeimtückeG / Urteil vom 25.05.1944

SG 20/44
1 a SG 41/44
StABa Rep K 106 Nr. 126 + Nr. 470

Denorme, Anna-Claire

Geburtstag 25.11.1921 in Becelaere /Belgien//belgische Staatsangehörige
Beruf Schleiferin
Familienstandledig
Wohnort Spielberg / Lkrs. Rehau, Hs.Nr. 11
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war seit 16.08.1943 im freiwilligen Arbeitseinsatz (die Angeklagte war mit
einem deutschen Soldaten verlobt) als Schleiferin in der Porzellanfabrik Heinrich & Co. in
Selb beschäftigt.

 

Am 13.01.1944 unterhielten sich andere Arbeiterinnen über die kurz zuvor erfolgte Hinrichtung
von Graf Ciano (Anm.: Gian Galeazzo Ciano, Graf von Cortellazzo und Buccari [geb. 18. März 1903 in Livorno] war ein
italienischer faschistischer Politiker und Schwiegersohn Benito Mussolinis. Ciano war 1935 bis 1936 Propagandaminister
und danach von 1936 bis 1943 der Außenminister des faschistischen Italien. Er wurde lange Zeit als potenzieller Nachfolger
Mussolinis gehandelt. Wegen seiner Beteiligung am Sturz Mussolinis 1943 wurde er in der Italienischen Sozialrepublik im
Prozess von Verona zum Tode verurteilt und am 11.01.1944 hingerichtet.
).

 

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich in das Gespräch eingemischt und dabei geäußert
zu haben: „Hitler und Mussolini ergeht es genauso.“ Hierbei soll sie eine Handbewegung am
Hals und damit das Zeichen für ein Erhängen oder Enthaupten gemacht haben. Außerdem
soll sie geäußert haben, dass man in Belgien freier reden könne und die Deutschen als
„dummes deutsches Volk“ bezeichnet haben.

 

Die Beschuldigte befand sich in dieser Sache in Polizeihaft vom 13.01. bis 12.02.1944.
 

Mit Datum 29.04.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 2
Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 25.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 9 Monaten unter Anrechnung der erlittenen Polizeihaft zu verurteilen.

 

25.05.1944

Vergehen nach § 4 Abs. 1 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO über das Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) / Urteil vom 25.05.1944

SG 21/44
1 a SG 119/44
StABa Rep K 106 Nr. 127

Peetz, Henriette

Geburtstag28.12.1921 in Friedmannsdorf
Beruf Bauerstochter
Familienstandledig
Wohnort Friedmannsdorf, Hs.Nr. 9
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte arbeitete auf dem elterlichen landwirtschaftlichen Anwesen in Friedmannsdorf.
Auf dem benachbarten Bauernhof des Johann Schmidt war seit Januar 1942 der kroatische
Kriegsgefangene Janko Popović, geb. 21.09.1919 (Gef.Nr. 8620), zur Arbeit eingesetzt.

 

Der Angeklagte wurde zur Last gelegt, mit dem Kriegsgefangenen Popović seit April 1944 ein
Liebesverhältnis unterhalten zu haben. Dabei soll es ca. 8mal zum Geschlechtsverkehr
gekommen sein; hierbei sei die Angeklagte schwanger geworden.


Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft. Ein Vermerk der Gestapo Nürnberg
vom 28.04.1944 hält fest, dass von der Festnahme der Beschuldigten vorerst habe Abstand
genommen werden müsse, weil sie kurz vor ihrer Entbindung stehe.  

Die Angeklagte entband im März 1944 ihr Kind.  
 

Mit Datum 04.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 4
Abs. 1 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO über das Verbot des
Umgangs mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 25.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 4 Abs. 1 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939
i.V.m. der VO über das Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 unter Annahme eines
schweren Falles zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte
auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen. 

25.05.1944

Fortgesetztes Vergehen nach § 4 Abs. 1 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO vom 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) / Urteil vom 25.05.1944

SG 22/44
1 a SG 100/44
StABa Rep K 106 Nr. 128

Brunner, Frieda, geb. Steinel

Geburtstag01.06.1909 in Holzmühl, Gde. Neudes (Lkrs. Wunsiedel)
BerufBäuerin
Familienstandverwitwet
Wohnort Holzmühl, Hs.Nr. 8
25.05.1944

Vergehen nach § 1 Abs. 1 HeimtückeG, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen nach § 2 Abs. 2 HeimtückeG, § 73 RStGB und eines weiteren Vergehens nach § 2 Abs. 2 HeimtückeG, § 74 RStGB / Urteil vom 15.05.1944

SG 23/44
1 a SG 23/44
StABa Rep K 106 Nr. 129

Igl, Paula, geb. Weigel

Geburtstag10.07.1912 in Bayreuth
Beruf Schneiderin
Familienstandgeschieden
Wohnort Bayreuth, Goethestraße 5
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war verlobt mit Elias Dillinger, der im Jahr 1943 als Hilfsarbeiter bei der
Gemüse- und Obstgroßhandelsfirma Spangenberg & Reiß in Bayreuth beschäftigt war.
Auch die Angeklagte half dort öfters aus und führte dabei auch Gespräche mit der
Geschäftsinhaberin Katharina Spangenberg.

 

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich bei diesen Gesprächen mehrfach abfällig
über Personen der Reichsregierung geäußert zu haben.

 

So soll sie im Sommer 1943 geäußert haben. „Jetzt ist wieder so ein Lump ausgerissen,
ist wieder so einer durch! … Ja freilich, der Göring ist durch. Sein Sonderzug steht in
Neuhaus drunten. Da ist ein Haufen SS dabei und er ist durch, er ist in Schweden.
Das sind welche, zuerst haben sie uns hineingeführt in den Dreck und jetzt gehen sie
durch.“

 

Ende Juli / Anfang August 1943 soll sie gesagt haben: „Frau Spangenberg, in München
gibt’s Butter genug! … In München werden die Hitlerbilder entrahmt und da wird Butter
draus gemacht.“

 

Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Sie wurde am 02.12.1943 festgenommen und war bis zum 11.12.1943 in Polizeihaft.
 

Mit Datum 03.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1
Heimtückegesetz, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen nach § 2 Abs. 2
Heimtückegesetz, § 73 RStGB und eines weiteren Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz,
§ 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 15.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz, rechtlich zusammentreffend
mit einem Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz, § 73 RStGB (Äußerung über Göring) und eines
weiteren Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegsetz (Äußerung über Hitler), § 74 RStGB zur
Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten zu verurteilen sowie der Angeklagten die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen.

 

Die Angeklagte, die keinen Verteidiger hatte, beantragte Freispruch.

 

15.05.1944

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Betrug, §§ 263, 74 RStGB / Urteil vom 06.07.1944

SG 24/44
1 a SG 98/44
StABa Rep K 106 Nr. 130

Lorenz, Hans

Geburtstag08.03.1922 in Oberröslau / Lkrs. Wunsiedel
Beruf Arbeiter
Familienstandledig
Wohnort Oberröslau, Horst-Wessel-Str. 74
06.07.1944

Vergehen nach § 134a RStGB / Urteil vom 26.05.1944

SG 25/44
1a SG 121/44
StABa Rep K 106 Nr. 131 + Nr. 489

Winterstein, Marie

Geburtstag 05.12.1919 in Hof
BerufFabrikarbeiterin
Familienstandledig
Wohnort Hof, Zobelsreuth Nr. 2
Beschreibung der angelasteten Tat
Am 15.11.1943 befand sich die Angeklagte im Stadtgebiet von Hof in Begleitung ihrer Freundin

Alma Peetz und mehrerer spanischer Soldaten. Als sie den deutschen Gefreiten Ludwig
Gerstner und Erich Schaller begegnete, entwickelte sich ein Streitgespräch, in dessen Verlauf
die Angeklagte verächtlich über die deutsche Wehrmacht gesprochen haben soll.
 

So soll sie gesagt haben: „Ihr könnt uns den Buckel runterrutschen“; „Espaniola ist uns lieber
als deutsche Schweinehunde“; „Alemania a mi lamme me cuolo“
(„Ihr Deutschen leckt mich
am Arsch“
). 
 

Die Beschuldigte wurde am 03.12.1943 festgenommen, befand sich seit 03.12.1943 in Polizeihaft
im Gerichtsgefängnis Hof, seit 04.04.1944 in Schutzhaft und seit 12.05.1944 in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 09.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 134a RStGB Anklage
zum Sondergericht Bayreuth.

 

§ 134a RStGB (in der vom 21. Dezember 1932 bis 4. Februar 1946 geltenden Fassung) hatte folgenden Wortlaut:

"Wer öffentlich das Reich oder eines der Länder, ihre Verfassung, ihre Farben oder Flaggen
oder die deutsche Wehrmacht beschimpft oder böswillig und mit Überlegung verächtlich
macht, wird mit Gefängnis bestraft."

 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 26.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen Beschimpfung der Deutschen Wehrmacht nach § 134a RStGB zur
Gefängnisstrafe von 1 ½ Jahren kostenfällig zu verurteilen.

Keine Einwendungen erhob sie gegen Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft.

26.05.1944

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 133 Abs. 1 und 2, 274 Abs. 1, 348 Abs. 2, 350, 354, 359, 73 RStGB / Urteil vom 26.05.1944

SG 26/44
1 b SG 93/44
StABa Rep K 106 Nr. 132 // BArch R 3001 / 149538

Willardt, Friedericke, geb. Fränkel

Geburtstag 18.03.1887 in Hof a.d. Saale
BerufPostfacharbeiterin
Familienstandverwitwet
Wohnort Hof, Schützenstr. 8 ½
26.05.1944

Verbrechen nach § 1 Abs. 2 GewaltverbrecherVO vom 05.12.1939 / Urteil vom 31.05.1944

SG 27/44
1 a SG 120/44
StABa Rep K 106 Nr. 133 // BArch R 3003 / 30476

Czerny, Alois

Geburtstag 16.06.1910 in Chraste/Protektorat // tschechischer Staatsangehöriger
BerufZimmerer
Familienstandverheiratet
Wohnort Chraste Nr. 372
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte soll am 07.04.1944 nach Verübung eines Einbruchsdiebstahls einen Verfolger
mit Waffengewalt angegriffen haben.

 

Nachdem der Angeklagte am Morgen des 07.04.1944 mit einem Mitgefangenen aus dem
Zuchthaus St. Georgen Bayreuth entwichen war, soll er in ein Wochenendhaus bei Creußen
eingebrochen sein und dort u.a. eine Pistole und Kleidung entwendet haben, die er bei der
weiteren Flucht angezogen haben soll. Am nächsten Tag sei er im Wald schlafend entdeckt
worden, wo er festgenommen werden sollte. Dabei sei es zu einem Handgemenge gekommen,
in dessen Verlauf der Angeklagte versucht haben soll, eine geladene und entsicherte Pistole,
die zu Boden gefallen war, wieder aufzuheben, um sie zu gebrauchen. Er habe hieran jedoch
gehindert werden können.

Der Tatvorwurf des Einbruchsdiebstahls am 07.04.1944 in das Wochenendhaus bei Creußen
wurde mit Verfügung vom 24.05.1944 gemäß § 154 RStPO eingestellt.

Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft, da er bereits seit 10.06.1943
im Zuchthaus St. Georgen in Bayreuth in anderer Sache (Sondergericht Prag: Diebstahl als
Volksschädling, 2 Jahre Zuchthaus) einsaß.

Mit Datum 24.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 2
GewaltverbrecherVO vom 05.12.1939 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
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§ 1 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 hatte folgenden Wortlaut:

§ 1

Gewalttaten mit der Waffe


(1) Wer bei einer Notzucht, einem Straßenraub, Bankraub oder einer anderen schweren Gewalttat Schuß- Hieb- oder Stoßwaffen oder andere gleich gefährliche Mittel anwendet oder mit einer solchen Waffe einen anderen an Leib oder Leben bedroht, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Ebenso wird der Verbrecher bestraft, der Verfolger mit Waffengewalt angreift oder abwehrt.


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In der Hauptverhandlung erhob die Staatsanwaltschaft am 30.05.1944 Nachtragsanklage
mit dem Tatvorwurf, dass der Angeklagte am 07.04.1944 in ein Landhaus in der Nähe
von Creußen einen Einbruchsdiebstahl verübt haben soll und bei dieser Gelegenheit Sachen
entwendet habe, insbesondere eine Pistole. Zudem soll er aus einem danebengelegenen
Wochenendhaus einen blauen Monteurmantel gestohlen haben. Diese Handlungen würden
den Tatbestand eines Verbrechens nach §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2 RStGB, sachlich
zusammentreffend mit einem Vergehen nach §§ 242, 74 RStGB erfüllen.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 31.05.1944 beantragte der Staatsanwalt,
den Angeklagten
 

1. wegen versuchter Nötigung zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren,

2. wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2 RStGB
    zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren 6 Monaten und

3. wegen des einfachen Diebstahls nach § 242 RStGB zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten,
    umzuwandeln in 6 Monate Zuchthaus, kostenfällig zu verurteilen und die Einzelstrafen
    auf eine Gesamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus zurückzuführen.

 

 

 

31.05.1944

Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 06.07.1944

SG 29/44
1 b SG 75/44
StABa Rep K 106 Nr. 135 + Nr. 481 // BArch R 3001 / 149275

Küspert, Heinrich

Geburtstag17.03.1874 in Silberbach
BerufBauer
Familienstandverwitwet
Wohnort Silberbach, Hs.Nr. 4
Beschreibung der angelasteten Tat

Der damals bereits 70jährige Angeklagte bewirtschaftete in Silberbach sein 13 ha großes
Anwesen zusammen mit seiner 39jährigen Tochter. Sein Sohn war 1941 im Alter von 26
Jahren im Krieg gefallen.
 

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, am 01.12.1943 während der Arbeit gegenüber seiner
Tochter und der als Arbeitskraft zugeteilten 17jährigen Liselotte Mörtel verächtlich über Hitler
gesprochen zu haben. So soll er gesagt haben, dass die Heuernte schon längst eingebracht
sei, wenn sein Sohn noch leben würde. Im Einzelnen:
 

„Wenn ihn nur der Teufel holen würde, den elenden Hund, den verreckten Krüppel. Da kann
man dem Hitler seinen Affen machen. ‚Heil Hitler‘, das ist überhaupt kein Gruß. Die Leute sind
schön dumm, wenn sie mit ‚Heil Hitler‘ grüßen. Wenn Hitler nicht wäre, dann wäre kein Krieg.“

 

In einem von der Staatsanwaltschaft eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Staatlichen
Gesundheitsamtes Rehau / Bayer. Ostmark vom 04.04.1944 heißt es u.a.:

„Küspert befand sich im Moment der Tat in einem Zustand großer Ermüdung. Die Arbeit, die
heute von unseren Kleinbauern geleistet werden muß geht weit über das hinaus, was die
Leute leisten können. Die bei ihm konstatierten körperlichen Mängel, … sind nicht von heute,
sondern bestanden schon damals. Seine begreiflich depressive Stimmung infolge Verlust
des ihm sonst beistehenden Sohnes mag das seinige dazu beigetragen haben ihn zu reizen,
dazu kam noch das schlechte Wetter, das die Arbeit erschwerte, so daß es zu den abfälligen
Äußerungen über den Führer kam.

Ich komme zum Schluß: Küspert war im Zeitpunkt der Tat nach seiner Intelligenz und seiner
Willensveranlagung vermindert zurechnungsfähig. Es kommt § 51 Abs. 2 in Frage.“


Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 30.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.07.1944 in Hof beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 des Heimtückegesetzes
zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.

 

 

 

06.07.1944

Verbrechen nach § 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 (RGBl. I S. 1683) / Urteil vom 06.07.1944

SG 31/44
1 a SG Js 149/44
StABa Rep K 106 Nr. 136 + Nr. 494

Günther, Therese, geb. Müller

Geburtstag 03.04.1910 in Selb
BerufMaurersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Selb, Wartbergweg 38
06.07.1944

Verbrechen nach § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Sachhehlerei nach §§ 259, 73 RStGB / Urteil vom 07.07.1944

SG 32/44
1 a SG 94/44
StABa Rep K 106 Nr. 137

Leffler, August

Geburtstag 16.12.1910 in Altona
BerufKellner
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Galgenleite Nr. 12

Leffler, Martha, geb. Musielak

Geburtstag 07.06.1907 in Hamburg
BerufKellnersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Galgenleite Nr. 12
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagten sollen in erheblichem Umfang Kleidungs- und Wäschestücke sowie Schuhe der allgemeinen Bedarfsdeckung böswillig entzogen haben.
 

Nachdem die Wohnung der Angeklagten in Hamburg in der Nacht vom 27. auf den 28.07.1943 durch einen Bombenangriff zerstört worden war und es ihnen gelungen war, einen Teil ihrer Habe, insbesondere Kleidung, Wäsche und Schuhe, zu retten, siedelten beide über Oberkotzau nach Hof über.

In Oberkotzau und Hof sollen die Angeklagten entsprechend ihren Anträgen zahlreiche Bezugsscheine für Kleidung, Wäsche und Schuhe erhalten haben, wobei sie die geretteten und nach dem Angriff bezogenen Sachen verschwiegen haben sollen. Die Angeklagten sollen sodann unberechtigt aufgrund von Bezugsscheinen Waren eingekauft und damit der Bedarfsdeckung der Bevölkerung entzogen haben, unter anderem einen Anzug, mehrere Hemden, Kleider, Mäntel und Geschirrtücher.

 

Im Januar 1944 sollen die Angeklagten bei einem Besuch des Bruders des Angeklagten in dessen Wohnung mehr als 20 Paar neue Schuhe gesehen haben, die nach den Umständen nur von einem Diebstahl, wahrscheinlich nach einer Plünderung, stammen konnten. Die Angeklagte soll sodann 5 Paar Schuhe und der Angeklagte die restlichen Paar Schuhe gekauft haben. 18 Paar Schuhe sollen die Angeklagten anschließend nach Hof verbracht haben, um sie gegen Lebensmittel einzutauschen.
 

Der Beschuldigte August Leffler wurde am 23.03.1944 festgenommen, befand sich zunächst  in Polizeihaft und seit 01.04.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

Die Beschuldigte Martha Leffler wurde am 23.03.1944 festgenommen, befand sich ebenfalls zunächt  in Polizeihaft und ab 01.04.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

In der Zeit vom 01.04. bis 05.04.1944 war sie jedoch flüchtig.
 

Mit Datum 17.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Sachhehlerei nach §§ 259, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts im Sitzungssaal des Landgerichts Hof vom 07.07.1944  beantragte der Vertreter der Anklagebehörde - nach Hinweis des Gerichts - dass anstelle eines Kriegswirtschaftsverbrechens in Verbindung mit einem Vergehen der Sachhehlerei, ein Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit einem Vergehen der Sachhehlerei und ein Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit einem Vergehen des Betrugs angenommen werden könnte, die Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit einem Vergehen des Betrugs nach § 263 RStGB und eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Sachhehlerei nach § 259 RStGB schuldig zu sprechen und kostenfällig zu verurteilen:

  1. August Leffler wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Betrug nach § 263 RStGB zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monaten,
  2. Martha Leffler wegen desselben Delikts ebenfalls zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monaten,
  3. August Leffler wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit
    Sachhehlerei nach § 259 RStGB zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten,
  4. Martha Leffler gleichfalls wegen desselben Delikts zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr,

 

die Einzelstrafen des Angeklagten August Leffler auf eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus und die Einzelstrafen der Angeklagten Martha Leffler auf eine
Gesamtstrafe von 2 Jahren Zuchthaus zurückzuführen,

dem Angeklagten August Leffler die Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren und der Angeklagten Martha Leffler die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen, außerdem die erlittene Untersuchungshaft auf die zu erkennende Strafe nicht anzurechnen.

07.07.1944

Fortgesetzes Vergehen der Urkundenfälschung nach § 267 RStGB und Verbrechen nach § 1 Kriegswirtschafts-VO, § 74 RStGB / Urteil vom 21.08.1944

SG 33/44
1 b SG 56/44
StABa Rep K 106 Nr. 138

Übelhack, Grete, geb. Dennerlein

Geburtstag 11.09.1917 in Erlangen
BerufMilchausschankinhaberin
Familienstandverheiratet
Wohnort Pegnitz, Adolf-Hitler-Str. 8
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte betrieb in Pegnitz eine Milchverkaufsstelle und arbeitete nebenbei auch im
dortigen Milchhof. Der Milchhof stellte täglich Lieferscheine aus auf Grundlage der vom
Ernährungsamt des Landrats Pegnitz ausgestellten Bezugsscheine. Auf dieser Basis erfolgten
auch die täglichen Lieferungen an die jeweiligen Verteiler.

 

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, seit November 1943 in drei Fällen Bezugsscheine des
Ernährungsamtes verfälscht zu haben, um auf diese Weise größere Auslieferungen zu
erreichen. So soll sie einen vom Ernährungsamt am 03.11.1943 ausgestellten Bezugsschein,
der auf eine einmalige Zuteilung von 638 Liter Vollmilch gelautet habe, den Vermerk „Tgsm“
(Tagesmenge) hinzugefügt haben.

So soll sie insgesamt 14.830 ¼ Liter Vollmilch ohne Bezugsberechtigung erhalten und an ihre
Kunden ohne Vollmilchberechtigung abgegeben haben.

Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 15.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens der
Urkundenfälschung nach § 267 RStGB und eines Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO (KWVO),
§ 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 21.08.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte eines fortgesetzten Kriegswirtschaftsverbrechens nach § 1 KWVO und zweier
Urkundenfälschungen unter Annahme schwerer Fälle schuldig zu sprechen und zu verurteilen:

  1. wegen des Kriegswirtschaftsverbrechens zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren und
  2. wegen der Urkundenfälschungen je zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr

die Einsatzstrafen auf eine Gesamtzuchthausstrafe von 4 Jahren zurückzuführen, ihr die Ehrenrechte
auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen, eine Geldstrafe von 1.000 RM auszusprechen und ihr ferner
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21.08.1944

Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 HeimtückeG / Tod vor Verhandlungstermin

SG 36/44
1 a SG 107/44
StABa Rep K 106 Nr. 144 + Nr. 594, BArch R 3001 / 149281

Horstmann, Berta, geb. Kroschewski

Geburtstag09.06.1908 in Friedland / Ostpreußen
BerufHausgehilfin
Familienstandverheiratet
Wohnort zuletzt auf Gut Friedrichsberg / Ostpreußen
Beschreibung der angelasteten Tat

Die aus Ostpreußen stammende Angeklagte wohnte während des Krieges zunächst in Hamburg. Dort wurde sie Ende Juli 1943 ausgebombt und musste gegen ihren Willen die Stadt verlassen.

Zunächst zog sie zu einer ihr bis dahin unbekannten Schwägerin nach Wiesenbach (Hessen), konnte aber aus Platzgründen nicht bleiben. Mit ihren beiden 6 und 7 Jahre alten Kindern wurde sie schließlich nach Fichtelberg bei den Eheleuten Kellner einquartiert. Ein Zusammenleben gelang jedoch nicht, sodass die Angeklagte schließlich nach nur zwei Wochen Aufenthalt in Fichtelberg über Cham nach Deschenitz kam. Schließlich zog sie zur Frau ihres im Krieg gefallenen zweiten Bruders nach Groß Friedrichsberg / Ostpreußen.

Die Angeklagte, die im Jahr 1941 zwei Fehlgeburten hatte, und deren Ehemann ebenfalls als Soldat zur Wehrmacht eingezogen war, hatte 5 Geschwister. Drei Brüder waren bereits im Krieg gefallen, zuletzt im Januar 1943, ein vierter wurde schwer verwundet. Insbesondere nach dem vollständigen Verlust ihres Hab und Guts und ihrer Zwangsumsiedlung aus Hamburg trug sich die Angeklagte mit Suizidgedanken.


Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, während ihres Aufenthaltes in Fichtelberg anlässlich einer Zugfahrt gegenüber einem Gendarmen auch über die Luftangriffe in Hamburg gesprochen zu haben.

Hierbei soll sie geäußert haben, dass die ausländischen Arbeitskräfte die Verschütteten in Hamburg geborgen hätten, während sich die SA verkrochen habe. Wenn sich der Führer einmal hinaussehe, würde er sich erschießen. Die Soldaten würden, wenn sie in Urlaub kämen und sähen, dass sie nichts mehr hätten, die Knarre wegwerfen.
 

Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 28.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz  Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Gutachter Dr. Hausbrandt (Institut für gerichtliche  Medizin und Kriminalistik der Universität Königsberg) bescheinigte der Angeklagte in seinem Gutachten vom 15.03.1944, dass sie sich in einem seelischen Ausnahmezustand befunden hätte, sodass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 RStGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit) gegeben seien.

 

In einem an die Generalstaatsanwaltschaft adressierten Schreiben vom 10.10.1944 bat der Reichsminister der Justiz, in der Hauptverhandlung vor dem Sondergericht eine Gefängnisstrafe von 3 bis 4 Monaten zu beantragen.

 

Das Sondergericht bestimmte Verhandlungstermin auf Montag, 25.09.1944, 9.00 Uhr.

 

Zu einer Hauptverhandlung vor dem Sondergericht Bayreuth kam es nicht mehr, da die zu jenem Zeitpunkt 36jährige Angeklagte am 22.08.1944 auf Gut Friedrichsberg in Ostpreußen verstarb. Die Todesursache geht aus den Akten nicht hervor.

 

 

 

Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 07.08.1944

SG 38/44
1 a SG 118/44
StABa Rep K 106 Nr. 145

Degen, Franz

Geburtstag17.04.1893 in Hollfeld
BerufBäckermeister
Familienstandverheiratet
Wohnort Hollfeld, Adolf-Hitler-Straße 2
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte betrieb in Hollfeld eine Bäckerei mit Café.

Ihm wurde zur Last gelegt, sich Mitte April 1943 im Café mit dem Gast Heinrich Zeuch
unterhalten und hierbei pessimistisch über die Kriegslage gesprochen zu haben. Als
Zeuch geäußert habe, Deutschland dürfe den Krieg nicht verlieren, weil „wir dann von
den Bolschewisten das Schlimmste zu erwarten hätten“
, habe der Angeklagte geantwortet:
„Jeder lobt seine Sache. Wir machen die schlecht und die machen uns schlecht.“ In einer
weiteren Äußerung habe der Angeklagte sinngemäß den Nationalsozialismus und den
Kommunismus auf eine Stufe gestellt.

 

Der Angeklagte war bereits zuvor schon zweimal vom Sondergericht Bamberg wegen
Straftaten nach dem HeimtückeG verurteilt worden. Am 31.05.1937 (SG.36/37) wegen
hetzerischer Reden gegen die Staatsführung zu 2 Monaten Gefängnis, am 07.10.1940
(SG.113.123/40) wegen des Gebrauchs von hetzerischen und gehässigen Äußerungen
über leitende Persönlichkeiten des Staates und der Partei zur Gesamtstrafe von 1 Jahr
2 Wochen Gefängnis.


Außerdem war er bereits zweimal (im Mai 1933 und im Zeitraum 18.01. bis 09.02.1937) in
sog. Schutzhaft genommen worden.

Der Beschuldigte wurde am 29.04.1944 festgenommen und befand sich seit 05.05.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Bereits mit Schreiben v. 03.06.1943 hatte die Gestapo Nürnberg-Fürth den Landrat in
Ebermannstadt gebeten, den Franz Degen festzunehmen und in das Gerichtsgefängnis
einzuliefern. Eine Festnahme scheiterte jedoch, weil Degen nach Freiburg i.Br. gefahren
war. Die Gestapo vermutete, dass sich Degen von dort in die Schweiz absetzen wolle und
erwirkte einen Haftbefehl des Sondergerichts Bayreuth v. 17.09.1943.

 

Degen wurde schließlich am 29.04.1944 in seiner Hollfelder Wohnung festgenommen.


Mit Datum 24.07.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Vergehens nach § 2 
Abs. 1 Heimtückegesetz zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 07.08.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe
von 2 Jahren
kostenfällig zu verurteilen und die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft
auf die zu erkennende Strafe anzurechnen.

 

 

07.08.1944

Gemeinschaftliches Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, § 47 RStGB / Urteil vom 14.08.1944

SG 39/44
1 b SG 211/44
StABa Rep K 106 Nr. 142

Wetzel, Johann

Geburtstag06.06.1883 in Westernhausen / Künzelsau
BerufBauer und Bürgermeister
Familienstandverheiratet
Wohnort Heroldsberg-Gösseldorf, Hs.Nr. 10

Wetzel, Lina, geb. Deinhardt

Geburtstag02.09.1893 in Heroldsberg
Beruf Bäuerin
Familienstandverheiratet
Wohnort Heroldsberg-Gösseldorf, Hs.Nr. 10
14.08.1944

Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 1 und 5, §§ 3 bis 5 der VO über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften / Urteil vom Datum: 12.10.1944

SG 40/44
1 a SG 92, 171/44
StABa Rep K 106 Nr. 143

Batelka, Josef

Geburtstag03.03.1915 in Podoli (Protektorat) // tschechischer Staatsangehöriger
BerufMetzger
Familienstandledig
Wohnort Kulmbach, Oberhacken 24

Cempirek, Franz

Geburtstag31.01.1917 in Pelles (Protektorat) // tschechischer Staatsangehöriger
BerufMetzger
Familienstandledig
Wohnort Kulmbach, Nägeleinstr. 7 (bei Dippold)

Marcik, Franz

Geburtstag25.01.1914 in Oberbobrau (Protektorat)// tschechischer Staatsangehöriger
BerufMetzger
Familienstandledig
Wohnort Kulmbach, Nägeleinstr. 7 (bei Dippold)

Lavic, Franz

Geburtstag 29.09.1913 in Ullersdorf (Protektorat)// tschechischer Staatsangehöriger
BerufElektroschweißer
Familienstandledig
Wohnort Nürnberg, Pillenreuther Str. 13/II

Wien, Erich

Geburtstaggeb. am 22.09.1904 in Berlin
BerufSchienenschleifer
Familienstandverheiratet
Wohnort Nürnberg, Herbartstr. 17

Kröner, Barbara, geb. Hahn

Geburtstag02.06.1878 in Unterbirkenhof (Stadtsteinach)
BerufKohlenhändlerswitwe
Familienstandverwitwet
Wohnort Kulmbach, Oberhacken 34 ½

Lang, Margarete, geb. Kröner

Geburtstag 30.05.1898 in Kulmbach
BerufKutscherswitwe
Familienstandverwitwet
Wohnort Kulmbach, Oberhacken 24

Kröner, Anny

Geburtstag25.10.1901 in Kulmbach
BerufGeschäftsführerin
Familienstandledig
Wohnort Kulmbach, Oberhacken 34 ½

Kröner, Babette

Geburtstaggeb. am 04.09.1919 in Kulmbach
BerufHausgehilfin
Familienstandledig
Wohnort Kulmbach, Oberhacken 34 ½
Beschreibung der angelasteten Tat

Die aus dem Protektorat stammenden Angeklagten Batelka, Cempirek und Marcik lebten seit
1941 in Deutschland. Batelka und Marcik waren seit 1942, Cempirek war seit 1943 bei der
Kulmbacher Firma Sauermann-A.G., Fabrik feiner Fleischwaren, beschäftigt. Batelka wohnte
zu jener Zeit bei der Mitangeklagten Lang und unterhielt ein Liebesverhältnis mit der
ebenfalls angeklagten Babette Kröner. 

 

Batelka, Cempirek und Marcik wurde zur Last gelegt, seit Frühjahr 1943 in zunächst kleinen,
später immer größeren Mengen Schmerflomen (Anm.: Schlachtfett aus dem Schweine-
Bauchfilz) und Frischfleisch entwendet zu haben. Batelka soll in mehreren Fällen das
Diebesgut an den Mitangeklagten Lavic verkauft haben, der wiederum den Mitangeklagten
Wien beliefert haben soll. Batelka habe zudem die beiden Haushalte Lang und Kröner beliefert.  

 

Der Beschuldigte Josef Batelka wurde am 09.03.1944 festgenommen und befand sich seit 17.03.1944 
in Untersuchungshaft in der U-Haftanstalt Nürnberg, ab 04.05.1944 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Der Beschuldigte Franz Cempirek wurde am 09.03.1944 festgenommen und befand sich seit 17.03.1944 
in Untersuchungshaft in der U-Haftanstalt Nürnberg, ab 04.05.1944 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Der Beschuldigte Franz Marcik wurde am 09.03.1944 festgenommen und befand sich seit 17.03.1944
in Untersuchungshaft in der U-Haftanstalt Nürnberg, ab 04.05.1944 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Der Beschuldigte Franz Lavic wurde am 07.03.1944 festgenommen und befand sich seit 17.03.1944
in Untersuchungshaft in der U-Haftanstalt Nürnberg, ab 04.05.1944 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Der Beschuldigte Erich Wien wurde am 03.03.1944 festgenommen und befand sich seit 17.03.1944
in Untersuchungshaft in der U-Haftanstalt Nürnberg, ab 04.05.1944 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Die Beschuldigte Anny Kröner befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Die Beschuldigte Babette Kröner befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Die Beschuldigte Barbara Kröner befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Die Beschuldigte Margarete Lang befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 18.07.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Kriegswirtschaftsverbrechens nach § 1 Abs. 1
KriegswirtschaftsVO (KWVO), teilweise begangen in Mittäterschaft, rechtlich zusammentreffend mit einer Zuwiderhandlung
gegen § 1 Abs. 1 und 5, §§ 3 bis 5 der VO über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen
Preisvorschriften, bei Batelka, Cempirek, Marcik, Lavic und Wien, mit Diebstahl, § 242 RStGB bei Batelka,
Cempirek und Marcik, mit Sachhehlerei, § 259 RStGB, bei Lang, Kröner, Anny und Babette, mit
gewerbsmäßiger Hehlerei, § 260 RStGB, bei Lavic und Wien Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Kulmbach vom 11. und 12.10.1944 beantragte die
Staatsanwaltschaft, sämtliche Angeklagte wegen eines Verbrechens gegen die KriegswirtschaftsVO
schuldig zu sprechen und sie zu folgenden Strafen zu verurteilen:

  • Batelka zur Zuchthausstrafe von 5 Jahren und zur Abführung von 600 RM
  • Cempirek zur Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren und zur Abführung von 350 RM
  • Marcik zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren und zur Abführung von 280 RM
  • Lavic zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren und zur Abführung von 600 RM
  • Wien zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren und zur Abführung von 350 RM
  • Kröner, Barbara zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren
  • Lang zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren
  • Kröner, Anny zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren
  • Kröner, Babette zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren

Außerdem beantragte die Staatsanwaltschaft für jeden der Angeklagten den Ehrverlust auszusprechen
für die Dauer der beantragten Zuchthausstrafen und ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Datum: 12.10.1944

Fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen / Urteil vom 07.09.1944

SG 42/44
1 a SG 189/44
StABa Rep K 106 Nr. 147

Geyer, Klara

Geburtstag24.06.1915 in Wildenau / Lkrs. Rehau
BerufBauerstochter
Familienstandledig
Wohnort Wildenau Nr. 6
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte lebte auf dem elterlichen landwirtschaftlichen Anwesen in Wildenau.
Angesichts des Alters ihrer Eltern und der Tatsache, dass beide Brüder als Soldaten in der
Wehrmacht dienten, musste sie den ca. 13 ha großen Hof fast allein bewirtschaften.

 

Im Zeitraum Juni 1941 bis Juni 1943 arbeitete auf dem Hof auch der serbische
Kriegsgefangene Sima Stojakov, geb. 09.06.1916.

 

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Dezember 1942 bis Februar 1943
mit dem Kriegsgefangenen mehrfach den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben
und dabei auch schwanger geworden zu sein.

 

Die Angeklagte wurde im Oktober 1943 in Wien entbunden. Sie gab das Kind
dort zu Pflegeeltern.

 

Sima Stojakov war bereits am 15.07.1943 aus der Kriegsgefangenschaft in seine Heimat
entlassen worden.  


Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 03.07.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung 
gegen § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO über den Umgang
mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 07.09.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO v.
25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940
(RGBl. I, S. 769) zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die
Ehrenrechte auf die gleiche Zeitdauer abzuerkennen.

07.09.1944

Fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen / kein Urteil wegen nahenden Kriegsende

SG 44/44
1 a SG 222/44
StABa Rep K 106 Nr. 149 + 513

Will, Anna

Geburtstag13.04.1922 in Sorg, Gde. Wolfsberg
BerufBauerstochter
Familienstandledig
Wohnort Sorg, Hs.Nr. 2
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte lebte bei ihren Eltern auf dem landwirtschaftlichen Anwesen in Sorg. Ihr Vater Johann Will war dort auch Bürgermeister.

 

Von Dezember 1942 bis August 1943 war auf dem Hof der jugoslawische Kriegsgefangene Nicola Popadic (Erk.Nr. 10982 Stalag [Anm.: Stalag = Stammlager] XIII B Weiden, geb. 05.05.1913 in Stari Slankamen), der am 14.04.1941 als Unteroffizier der jugoslawischen Armee in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten war, zur Arbeit eingesetzt. 

 

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit dem jugoslawischen Kriegsgefangenen im Zeitraum Ende Januar 1943 bis August 1943 ein Liebesverhältnis unterhalten und mit ihm häufig geschlechtlich verkehrt zu haben. Ihr im April 1944 geborenes Kind stamme aus dieser Liebensbeziehung.


Die Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten und behauptet, es habe nur einmal einen von dem Kriegsgefangenen erzwungenen Geschlechtsverkehr ca. Ende Juli / Anfang August 1943 gegeben. 

 

Das Verfahren war durch die am 12.03.1944 erstattete Anzeige des Oberleutnants a.D. Heinz von Homeyer in Gang gekommen. Heinz von Homeyer erstattete Anzeige sowohl gegen die spätere Angeklagte als auch gegen ihren Vater Johann Will „wegen Verbrechens gegen die Volksschädlingsgesetze.“ Johann Will habe „seiner Aufsichtspflicht als Vater und Bürgermeister nicht genügt.“

 

Mit Feldurteil des Gerichts der Division Nr. 413, Weiden, Zweigstelle Amberg, vom 22.06.1944 wurde der Kriegsgefangene Popadic wegen fortgesetzten militärischen Ungehorsams zu vier Jahren Gefängnis verurteilt (Az.: Strafsachenliste Abt. III Nr. 146/1944).


Das Kriegsgericht verneinte ausdrücklich eine „Notzucht“ und bewertete die Angaben der Anna Will, vergewaltigt worden zu sein, als unglaubhaft.

 

Bestraft wurde der Kriegsgefangene, weil er dem Erlass des OKW (Anm.: Oberkommando der Wehrmacht) v. 10.01.1940 zuwidergehandelt habe, wonach der Verkehr Kriegsgefangener mit deutschen Frauen verboten war.

Die Beschuldigte Anna Will befand sich nicht in Untersuchungshaft.

 

Zu einer Verhandlung des Sondergerichts Bayreuth gegen die Angeklagte kam es am 16.10.1944.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren jedoch ausgesetzt. Wie sich aus einem Bericht der StA Bayreuth an den Generalstaatsanwalt in Bamberg v. 05.01.1945 ergibt, beabsichtigte das Sondergericht wohl, die Angeklagte freizusprechen, da es der Auffassung des Kriegsgerichts (keine Notzucht) nicht folgen wollte.

 

Ein auf den 10.01.1945 angesetzter Verhandlungstermin musste aufgehoben werden, da kein Zeuge erschienen war. Insbesondere war der Anzeigeerstatter von Homeyer nach den Luftangriffen auf Nürnberg dort mit Aufräumungsarbeiten beschäftigt.

 

Das Sondergericht Bayreuth bestimmte neuen Verhandlungstermin auf den 21.02.1945, der nochmals auf 07.03.1945, 9.00 Uhr, verlegt werden musste. Hierzu lud das SG als Zeugen auch den Kriegsgefangenen Popadic, da es eine Gegenüberstellung mit der Angeklagten für notwendig hielt.

 

Das Wehrmachtsgefängnis Germersheim, in dem der Kriegsgefangene einsaß, teilte jedoch mit, dass eine Überführung nach Bayreuth zu dem Termin 07.03.1945 nicht durchführbar sei, „weil mit Rücksicht auf die Frontnähe besondere Verhältnisse bestünden und das erforderliche Personal für derartige Transporte nicht zur Verfügung stünden.“
 

Mit Datum 28.02.1945 beantragte die StA Bayreuth bei dem SG Bayreuth den Erlass eines Haftbefehls gegen die Angeklagte, weil sie ihre Einlassung der „Notzucht“ für eine Schutzbehauptung hielt. Mit Beschluss vom selben Tag wies der Vorsitzende des Sondergerichts (Brehm) diesen Antrag zurück.

 

Mit Verfügung vom 05.03.1945 setzte das Sondergericht den Verhandlungstermin v. 07.03.1945 wieder ab, da der Kriegsgefangene Popadic noch nicht überstellt worden und auch ein weiterer Zeuge verhindert war.

 

Am 10.04.1945 vermerkte die Staatsanwaltschaft Bayreuth, dass der Kriegsgefangene Popadic noch immer nicht im Gerichtsgefängnis Bayreuth eingetroffen sei.

 

Zu einer Verhandlung vor dem Sondergericht und damit zu einem Urteil gegen die Angeklagte kam es wegen des wenige Tage später erfolgten Kriegsendes in Bayreuth (14.04.1945) nicht mehr.

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m Betrug, sachlich zusammentreffend mit einem Kriegswirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO /Urteil vom 02.10.1944

SG 45/44
1 a SG 73/44
StABa Rep K 106 Nr. 150 + 480

Martin, Hedwig

Geburtstag01.11.1901 in Hamburg
BerufBuchbindersehegattin
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Hammerstadt 534

Martin, Eugen

Geburtstag07.03.1892 in Heilbronn
BerufBuchbinder
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Hammerstadt 534
Beschreibung der angelasteten Tat

Die miteinander verheirateten Angeklagten wohnten zuvor in Hamburg, Grützmachergang 33. Bei den zerstörerischen Luftangriffen der Allierten im Juli 1943 erlitten sie zwar keinen nennenswerten Schaden, verließen jedoch gleichwohl, zusammen mit drei ihrer vier Kinder, die Stadt.

 

Ihnen wurde zur Last gelegt, sich in der Folge als Fliegergeschädigte ausgegeben zu haben und in Hamburg, Quickborn und Bayreuth Geld- und Sachleistungen erschlichen zu haben, die ihnen nicht zugestanden hätten.

 

Am 20.09.1944 schrieb der Bamberger Generalstaatsanwalt Kahl an „den Herrn Oberstaatsanwalt in Bayreuth“:
 

„Die Straftaten des Beschuldigten Martin, Eugen und sein überaus trübes Vorleben lassen die Verhängung der Todesstrafe für angezeigt erscheinen. Ich bitte daher, von einem Antrag auf Todesstrafe aus § 1 Strafrechtsänderungsges. nur abzusehen, wenn gewichtige Momente, die nach der derzeitigen Berichtslage nicht zu erkennen sind, nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung dies rechtfertigen sollten.

Auch gegen die Beschuldigte Martin, Hedwig bitte ich eine höhere Zuchthausstrafe als die in Aussicht genommene von 3 Jahren, je nach dem Grad ihrer insbesondere willensmässigen Tatbeteiligung in Betracht zu ziehen.“   


Der Beschuldigte Eugen Martin wurde am 30.03.1944 festgenommen und befand sich zunächst in Polizeihaft und seit 03.04.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Die Beschuldigte Hedwig Martin befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 07.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen gemeinschaftlich begangenen, fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m Betrug, §§ 263, 47 RStGB, sachlich zusammentreffend mit einem Kriegswirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, §§ 20a RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

Bei dem Angeklagten Eugen Martin bejahte die StA in ihrer Anklageschrift die Voraussetzungen des § 20a RStGB.

Anmerkung hierzu
Nach § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs v. 04.09.1941 verfiel der gefährliche Gewohnheitsverbrecher (§ 20a RStGB) der Todesstrafe, wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne es erforderten.   

 
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 02.10.1944 beantragte der Vertreter der Anklagebehörde,

die Angeklagten je eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Betrug nach § 263, 47 RStGB, sachlich zusammentreffend mit
einem Kriegswirtschaftsverbrechen schuldig zu sprechen und zu verurteilen:
  • den Angeklagten Martin, Eugen zu 6 Jahren Zuchthaus, 6 Jahren Verlust der
    bürgerlichen Ehrenrechte, Sicherungsverwahrung, Verlust der Wehrwürdigkeit,
    Dienstentlassung aus der Wehrmacht
     
  • die Angeklagte Martin, Hedwig zu 3 Jahren Zuchthaus, Verlust der bürgerlichen
    Ehrenrechte auf die gleiche Dauer
     
  • ferner die beiden Angeklagten je zur Geldstrafe von 1500 Reichsmark, umzuwandeln
    im Falle der Uneinbringlichkeit in 30 Tage Zuchthaus und zur Kostentragung
     
  • Einziehung der zu Unrecht bezogenen, noch vorhandenen Sachen
     
  • teilweise Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft

 

 

 

 

 


 

02.10.1944

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch, Urkundenunterdrückung / Urteil vom 05.10.1944

SG 46/44
1 a SG 223/44
StABa Rep K 106 Nr. 151

Höfler, Johanna

Geburtstag21.12.1923 in Haag
BerufPostfacharbeiterin
Familienstandledig
Wohnort Weidersberg, Hausnummer 141
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte soll „als Volksschädling“ im Zeitraum von Dezember 1943 bis zu
ihrer Festnahme zahlreiche Postsendungen unterschlagen und beraubt haben.

 

Die Angeklagte arbeitete seit September 1943 im Postamt Marktredwitz. Sie leistete das
Treuegelöbnis auf den Führer und wurde außerdem unterschriftlich belehrt, dass sie
strafrechtlich als Beamtin gelte. Nach Ausbildung im Bahnpostdienst (Ladedienst) und dem
Hilfsdienst beim Postein- und -abgang wurde sie bis zu ihrer Festnahme in diesen Diensten
selbstständig eingesetzt.

 

Die Angeklagte soll während der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Post meist beim Nachtdienst
zahlreiche Postsendungen unterschlagen oder beraubt haben, insbesondere sich an
Feldpostpäckchen vergriffen haben. Sie soll bei Begehung der Taten die Kriegsverhältnisse
ausgenutzt haben, insbesondere die schlechte Verpackung und die verringerte Aufsicht im
Postbetrieb.


Die Beschuldigte wurde am 02.08.1944 festgenommen und befand sich seit 05.08.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

Mit Datum 06.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier fortgesetzter Verbrechen nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses,
§§ 354, 359 RStGB, gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch, § 133 RStGB, bei einer der fortgesetzten
Handlungen auch mit Urkundenunterdrückung, § 148 Abs. 2, §§ 73, 74 RStGB.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.10.1944 im Rathhaussaal zu Marktredwitz beantragte
die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen zweier fortgesetzter Verbrechen nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Amtsunterschlagung gemäß §§ 350, 359 RStGB,
Bruch des Postgeheimnisses, §§ 354, 359 RStGB, gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch, § 133 RStGB,
bei einer der fortgesetzten Handlungen auch mit Urkundenunterdrückung, § 148 Abs. 2, §§ 73,74
RStGB, zu Einzelstrafen von 2 Jahren und 4 ½ Jahren Zuchthaus, zurückzuführen auf eine Gesamtstrafe
von 6 Jahren Zuchthaus, sowie zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf gleiche Zeitdauer zu
verurteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

05.10.1944

Verbrechen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 05.10.1944

SG 47/44
1 a SG 188/44
StABa Rep K 106 Nr. 152

Hüttner, Johann

Geburtstag09.03.1892 in Neudorf
BerufLandwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Neudorf, Nr. 22
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Angeklagten lag zur Last, durch „böswillige Beiseiteschaffung“ erheblicher
Holzmengen die Bedarfsdeckung der Bevölkerung gefährdet zu haben.

 

Der Angeklagte besaß einen Erbhof, wurde aber wegen schlechter Bewirtschaftung für
bauernunfähig erklärt. Zudem verfügte er über erhebliche Waldflächen. Im Frühjahr 1944
soll der Angeklagte ca. 100 Ster Wald fällen lassen haben und jeweils ungefähr 2-4 Ster an
eine große Anzahl von Personen aus der Umgebung verkauft haben. Eine Genehmigung
zur Holzfällung der ca. ½ ha großen Fläche lag nicht vor und wäre auch nicht erteilt worden,
da das Holz lediglich als Brennholz Verwendung finden sollte, was jedoch aufgrund der Güte
einem anderen Zweck hätte zugeführt werden können. Dem Angeklagten wurde zur Last 
gelegt, völlig eigenmächtig und aus gewinnsüchtigen Gründen gehandelt zu haben. Er erhielt
pro Ster 15 Reichsmark anstelle des Höchstpreises von 6-7 Reichsmark.

 

Wegen der Preisüberschreitung wurde der Angeklagte mit einer Ordnungsstrafe von 500
Reichsmark belegt.

Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 26.08.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Verbrechens nach § 1
Abs. 1 und Abs. 3 KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.10.1944 beantragten die Vertreter
der Anklagebehörde, den Angeklagten wegen eines Kriegswirtschaftsverbrechens nach § 1
Abs. 1 und 3 KriegswirtschaftsVO zur Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu einer Geldstrafe
von 1100 Reichsmark, ersatzweise 22 Tagen Gefängnis, zu verurteilen.

 


 

 

 

 

 

 

 


 

05.10.1944

Fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 05.10.1944

SG 48/44
1 a SG 290/44
StABa Rep K 106 Nr. 153, BArch Nr. R 3001 / 149618

Eberl, Olga, geb. Weiß

Geburtstag15.02.1907 in Fischendorf, Lkrs. Döbeln / Sachsen
BerufSchleiferin
Familienstandverheiratet
Wohnort Selb, Reuth Nr. 11
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagten lag zur Last, mit einem Kriegsgefangenen fortgesetzt Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben.
 

Die Angeklagte war seit 1937 im Betrieb der Firma Rosenthal-Porzellan-A.G. in Selb als Schleiferin beschäftigt. Ihr Ehemann, der seit 1940 bei der Wehrmacht diente, wurde im Frühjahr 1944 verwundet und befand sich seitdem in Lazarettbehandlung.

Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, sich im April 1944 mit dem französischen Kriegsgefangenen Laurent Dufermont (geb. 24.08.1902 in Waterloo, Kgf.Nr. 100952), der seit März 1944 ebenfalls in der Schleiferei der Firma Rosenthal gearbeitet hatte, angefreundet zu haben und mit ihm in der Zeit von Ende April bis Anfang August 1944 ein Liebesverhältnis mit regelmäßigem Geschlechtsverkehr, meist wöchentlich zweimal, unterhalten zu haben.

 

Bei einer polizeilichen Befragung vom 29.09.1944 bat Eduard Eberl, der Ehemann der Angeklagten, um eine milde Strafe für seine Frau. Er habe ihr verziehen, wolle sich nicht scheiden lassen und weiter mit seiner Frau und der gemeinsamen 13jährigen Tochter zusammenleben. Als Schwerverwundeter könne er zudem die Pflege durch seine Frau gut gebrauchen.

Die Beschuldigte wurde am 18.09.1944 festgenommen und befand sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

Mit Datum 22.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO (Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25.11.1939) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.10.1944 beantragte der Vertreter der Anklagebehörde, die Angeklagte wegen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.

 

05.10.1944

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. einem Verbrechen des Diebstahls im Rückfall nach §§ 242, 244, 245 RStGB / Urteil vom 16.10.1944

SG 49/44
1 a SG 250/44
StABa Rep K 106 Nr. 154

Kleeß, Friedrich

Geburtstag05.02.1923 in Velimirovac / Kroatien // kroatischer Staatsangehöriger
BerufFriseur
Familienstandledig
Wohnort Bayreuth, Burg 62
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte hatte im Zeitraum 14.12.1943 bis 15.08.1944 im Zuchthaus St. Georgen-
Bayreuth eine Zuchthausstrafe verbüßt, zu der er vom Landgericht Leoben (Steiermark)
verurteilt worden war. Während seiner Haftverbüßung wurde er zunächst in der Malzfabrik
Albrecht in Bayreuth, anschließend in der Bayreuther Metallwarenfabrik Häfner und
Schoenberger eingesetzt.
 

Nach Haftentlassung wurde er vom Arbeitsamt wieder der Metallwarenfabrik Häfner und
Schoenberger zugewiesen, er wollte jedoch lieber in der Malzfabrik Albrecht arbeiten. Deshalb
suchte er mehrfach den dortigen Betriebsführer auf, um ihn um Unterstützung beim Arbeitsamt
zu bewegen.
 

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 21.08.1944 aus dem Keller der Malzfabrik Lebensmittel
und Bekleidungsgegenstände entwendet zu haben.

Der Beschuldigte wurde am 23.08.1944 festgenommen und befand sich seit diesem Tag in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Mit Datum 22.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. einem Verbrechen des Diebstahls im Rückfall nach §§ 242, 244, 245 RStGB Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 16.10.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten im Sinne der Anklage wegen Verbrechens des Diebstahls im Rückfall nach §§ 242,
244, 245 RStGB, § 4 Volksschädlingsverordnung zur Zuchthaustrafe von 3 Jahren, Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren und zu den Kosten zu verurteilen, und auf diese Strafe 1
Monat 15 Tage Untersuchungshaft in Anrechnung zu bringen.

 

 

 

 

16.10.1944

Fortgesetzes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, Urkundenunterdrückung, gewinnsüchtiger Verwahrungsbruch / Urteil vom 04.10.1944

SG 51/44
1 b SG 284/44
StABa Rep K 106 Nr. 156

Schlöder, Peter

Geburtstag29.03.1882 in Burgsinn, Lkrs. Gemünden
BerufPostbetriebsassistent
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Wunsiedelstraße 31
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte war seit 1908 im Postdienst tätig, zuletzt an der Landpoststelle des Postamtes Hof. Als solcher war er Beamter im staatsrechtlichen Sinne.

 

Ab etwa Herbst 1943 soll sich der Angeklagte vornehmlich während des Nachtdienstes Feldpostpäckchen angeeignet haben, die bei der Sortierung durch seine Hände gingen. Der Angeklagte soll es dabei insbesondere auf Rauchwaren abgesehen haben. Der Angeklagte soll sich durchschnittlich vier bis fünf Feldpostpäckchen pro Woche und insgesamt mindestens 200 Feldpostpäckchen angeeignet haben, zumeist Sendungen, die von der Front in die Heimat gingen.

 

Die Handlungsweise des Angeklagten soll „nach dem gesunden Volksempfinden ganz besonders verwerflich“ gewesen sein, weil der Angeklagte bei der Begehung der Taten die Kriegsverhältnisse ausgenutzt habe. So soll er sich den Mangel an Aufsichtspersonal bei der Reichspost und die schlechte Verpackung der Sendungen zunutze gemacht und es vor allem auf von der Front in die Heimat gesandte Päckchen abgesehen haben, bei denen der Nachweis des Abhandenkommens schwerer zu führen sei.

 

Anmerkung:

Bei am 14.09.1944 durchgeführten Durchsuchungen wurden im Schrank des Angeklagten in den Diensträumen dreizehn meist noch ungeöffnete Feldpostpäckchen und in der Wohnung des Angeklagten u.a. 160 Zigarren, 128 Stumpen, 20 Zigarillos, Rauchtabak und hunderte Zigaretten und weitere Gegenstände wie Armbanduhren, Rasierklingen, Rasierseife, Zahnpasta und Bleistifte aufgefunden, die aus Feldpostpäckchen stammen sollen.

 

Der nicht vorbestrafte Angeklagte gestand, eine große Zahl von Feldpostsendungen unterschlagen zu haben.

Der Beschuldigte wurde am 15.09.1944 festgenommen und befand sich seit 16.09.1944 in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in Hof.

Mit Datum 27.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses, § 354 RStGB, Urkundenunterdrückung, § 348 Abs. 2 RStGB, gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch, § 133 Abs. 2 RStGB, § 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts, die am 04.10.1944 in Hof im Dienstraum der Päckchen-Leitstelle beim Postamt Hof /II in Gegenwart von „ungefähr 300 Gefolgschaftsmitgliedern der Reichspost“ stattfand, beantragte die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses, § 354 RStGB, Urkundenunterdrückung, § 348 Abs. 2 RStGB, gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch, § 133 Abs. 2 RStGB, § 73 RStGB zur Todesstrafe und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit.

 

 

04.10.1944

Verbrechen nach § 1 Abs. 1 Kriegswirtschaftsverordnung / Urteil vom 22.11.1944

SG 52/44
1 a SG 291/44
StABa Rep K 106 Nr. 157

Gehring, Karl

Geburtstag01.09.1891 in München
BerufMolkereibetriebsleiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Passau, Sedanstraße 62
22.11.1944

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch, Urkundenunterdrückung / Urteil vom 07.02.1945

SG 53/44
1 a SG 186/44
StABa Rep K 106 Nr. 158

Feiler, Heinrich

Geburtstag03.11.1889 in Gottsmannsgrün / Lkrs. Hof
BerufPostfacharbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Schwarzenbach a. Wald, von Epp-Str. (nach dem Krieg: Blumtrittstr.) 24
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte arbeitet seit 01.03.1944 als Postfacharbeiter bei dem Postamt Schwarzenbach a. Wald. Er war für den Postdienst durch Handschlag verpflichtet worden, leistete das Treuegelöbnis auf den Führer und war darüber belehr, dass er strafrechtlich als Beamter gelte.
 

Ihm wurde zur Last gelegt, während des von ihm auszuführenden „Landdienstgangs 3“, der ihn vor allem durch Waldgebiete führte, im Frühjahr 1944 mindestens 18 bis 20 von ihm zuzustellende Postsendungen, darunter etwa 12 Feldpostpäckchen, unterschlagen zu haben. 
 

Der Beschuldigte wurde am 21.06.1944 festgenommen und befand sich seit 24.06.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

Mit Datum 23.10.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses, §§ 354, 359 RStGB, gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch, § 133 RStGB, Urkundenunterdrückung, §§ 348 Abs. 2, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

Im ersten Verhandlungstermin in Hof am 08.11.1944 beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft Bayreuth Aussetzung der Verhandlung zwecks weiterer Erhebungen.

Diesem Antrag kam das Sondergericht durch Beschluss vom selben Tag nach. Die Verhandlung wurde am 07.02.1945 im Sitzungssaal des LG Hof fortgesetzt.

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 07.02.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten zur Zuchthausstrafe von 6 Jahren zu verurteilen, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer abzuerkennen und von der Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft abzusehen.

 

 



 

07.02.1945

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Amtsunterschlagung, Verbrechen nach KriegswirtschaftsVO, Zuwiderhandlung gegen die PreisvorschriftenVO v. 03.06.1939, u.a. / Urteil vom 05.12.1944

SG 54/44
1 a SG 335/44
StABa Rep K 106 Nr. 159

Lippert, Karoline, geb. Sandner

Geburtstag08.04.1904 in Hof
BerufPostfacharbeiterin
Familienstandgeschieden
Wohnort Hof, Ascherstraße 70
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war seit Mitte August 1943 im Postamt Hof als Postfacharbeiterin angestellt. Am 17.08.1943 war sie durch Handschlag für den Postdienst verpflichtet worden. Sie hatte das Treuegelöbnis auf den Führer geleistet und war unterschriftlich belehrt worden, dass sie strafrechtlich als Beamtin gelte.
 

Ihr wurde zur Last gelegt, am 14.02.1944 und nochmals im Juni 1944 zwei beschädigte Pakete, die bei ihr durchliefen, beraubt zu haben. Entnommene Raucherkarten habe sie ihrem Bruder weitergegeben, einen Großteil der Karten selbst verwertet. Kleiderkarten habe sie u.a. an ihren Geliebten Adolf Wostry weitergegeben.  

Die Beschuldigte wurde am 11.07.1944 festgenommen und befand sich seit 15.07.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

Mit Datum 07.11.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 354, 359 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit einem
Kriegswirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO, § 73 RStGB, sachlich
zusammentreffend mit einem Kriegswirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 und 3 KriegswirtschaftsVO
sowie einer Zuwiderhandlung gegen die PreisvorschriftenVO v. 03.06.1939 (RGBl. I, 999),
§§ 73, 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

Für die Verhandlung des Sondergerichts vom 05.12.1944 findet sich bei den Akten kein Verhandlungsprotokoll,
sodass nicht dokumentiert ist, welchen Strafantrag die Staatsanwaltschaft gestellt hat. 

Allerdings enthalten die Akten ein Schreiben des Generalstaatsanwalts in Bamberg vom 11.11.1944,
in dem die Staatsanwaltschaft Bayreuth ersucht wird,

„bei der Schwere der in Betracht stehenden Tathandlungen und der Minderwertigkeit
der Persönlichkeit der Angeklagten … die Todesstrafe zu beantragen.“

 

 

 

05.12.1944

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch, Urkundenunterdrückung / Urteil vom 06.12.1944

SG 55/44
1 a SG 256, 277/44, 1 b SG 257, 263/44
StABa Rep K 106 Nr. 160, BArch Nr. R 3001 / 149324

van Geel, Johannes

Geburtstag22.01.1925 in Den Haag / NL // holländischer Staatsangehöriger
BerufPost-Bediensteter
Familienstandledig
Wohnort Nürnberg, Ingolstädter Straße 90

Schampers, Antonius

Geburtstag04.06.1917 in Eindhoven / NL // holländischer Staatsangehöriger
BerufPost-Hilfszusteller
Familienstandledig
Wohnort Hof

Verbeek, Gerrit

Geburtstag15.10.1917 in Driebergen / NL // holländischer Staatsangehöriger
BerufPostzusteller
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof

van Raamsdonk van der Pyl, Theodorus

Geburtstag13.07.1918 in Amsterdam / NL // holländischer Staatsangehöriger
BerufPostzusteller
Familienstandledig
Wohnort Hof, Neuer Bahnhof 182
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagten van Geel, van Raamsdonk und Verbeek waren seit Januar 1942, der Angeklagte Schampers seit April 1944 bei dem Postamt Hof angestellt.

 

Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Jahr 1944 im Rahmen ihres Dienstes zahlreiche Postsendungen, darunter Feldpostpäckchen, beraubt zu haben. Dabei hätten sie es vor allem auf Rauchwaren und andere bezugsbeschränkte Waren abgesehen. Die Beute hätten sie zum Teil selbst verbraucht, zum Teil an Landsleute weitergegeben.

Der Beschuldigte Antonius Schampers wurde am 31.08.1944 festgenommen und befand sich seit 01.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

Der Beschuldigte Johannes van Geel wurde am 05.09.1944 festgenommen und befand sich seit 09.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

Der Beschuldigte Theodorus van Raamsdonk van der Pyl wurde am 01.09.1944 festgenommen und befand sich seit 02.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

Der Beschuldigte Gerrit Verbeek wurde am 31.08.1944 festgenommen und befand sich seit 01.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.


Mit Datum 16.11.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen je einem Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses, §§ 354, 359 RStGB, gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch, § 133 RStGB, bei den Angeklagten Schampers und van Geel weiter mit Urkundenunterdrückung, §§ 348 Abs. 2, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.12.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten  wegen je eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs und Urkundenunterdrückung zu verurteilen und zwar:

- den Angeklagten Schampers zur Zuchthausstrafe von 6 Jahren
- den Angeklagten van Geel zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr
- den Angeklagten Raamsdonk zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren
- den Angeklagten Verbeek zur Zuchthausstrafe von 5 Jahren

und zu den Kosten,

außerdem, den Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer abzuerkennen und die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen.
 

06.12.1944

„Als gefährliche Gewohnheitsverbrecher und rückfällige Diebe“ gemeinsam verübtes Verbrechen des schweren Diebstahls / Urteil vom 20.12.1944

SG 56/44
1 b Js. 1024/44 - 1 a SG 347/44
StABa Rep K 106 Nr. 542, BArch R 3003 / 32269

Hampl, Jaroslaus

Geburtstag22.01.1919 in Groß-Jesenitz (Protektorat)
BerufArbeiter
Familienstandgeschieden
Wohnort während des Verfahrens zunächst in der Haftanstalt Eger (zuvor Flucht aus dem Zuchthaus St. Georgen Bayreuth)

Peruzeck, Wilhelm

Geburtstag18.03.1904 in Komotau (Protektorat)
BerufBauarbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort während des Verfahrens wegen Verbüßung einer anderen Strafe im Zuchthaus St. Georgen Bayreuth
20.12.1944

Fortgesetztes Vergehen nach § 5 Abs. 2 HeimtückeG, sachlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Vergehen des Diebstahls / kein Urteil

SG 58/44
1 a SG 221/44
StABa Rep K 106 Nr. 162 + 512

Geyer, Herta, geb. Wächter

Geburtstag04.09.1923 in Schönwald / Rehau
BerufHausgehilfin
Familienstandverheiratet
Wohnort Rothenburg o.d.T., Klingenschütt 4

Zwei Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, Verbrechen nach §§ 243 Ziff. 2, 244, 74 RStGB / Urteil vom 03.01.1945

SG 59/44
1 a SG 364/44
StABa Rep K 106 Nr. 163

Schlosser, Johann

Geburtstag13.10.1900 in Linz a.d. Donau
BerufSchiffsheizer
Familienstandledig
Wohnort zuletzt inhaftiert im Zuchthaus Wolfenbüttel
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte verbüßte eine vierjährige Zuchthausstrafe im Zuchthaus Wolfenbüttel und war dort zu Außenarbeiten in Braunschweig eingesetzt. Während eines Fliegerangriffs auf die Stadt floh er am 22.10.1944 gemeinsam mit dem Mitgefangenen Josef Fischer.

 

Ihm wurde zur Last gelegt, nach seiner Flucht mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, u.a. am 22.10.1944 in Braunschweig sowie am 27.10.1944 und 29.10.1944 in Hof.

Der Beschuldigte wurde überführt aus Strafhaft in Wolfenbüttel und befand sich seit 02.11.1944 in Untersuchungshaft.


Mit Datum 14.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 243 Ziff. 2, 244, 74 RStGB und zwei weiterer Verbrechen nach §§ 243 Ziff. 2, 244, 74 RStGB, wobei sämtliche Straftaten unter den Voraussetzungen der §§ 20a, 42e RStGB, § 1 des Gesetzes zur Änderung des RStGB vom 04.09.1941 (RGBl. I, S. 1549) begangen, Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

Anmerkung zu § 20a RStGB:

Nach § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs v. 04.09.1941 verfiel der gefährliche Gewohnheitsverbrecher (§ 20a RStGB) der Todesstrafe, wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne es erforderten.   


Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vermerkt die Anklageschrift v. 14.12.1944:
 

„Der Angeklagte ist in vollem Umfange geständig. Ein Nachweis, daß er seit seiner Flucht in Braunschweig noch weitere Straftaten verübt hat, ist nicht zu erbringen.


Am 6.12.1944 nachts entwich der Angeklagte aus dem Gerichtsgefängnis Hof nach Durchbrechung einer Außenmauer. Am 7.12.1944 vormittags stahl er in der Saale- Spinnerei in Hof ein Damenfahrrad und verübte anschliessend in einer Schrebergartenanlage in Hof 2 oder 3 Gartenhauseinbrüche, bei denen ihm Schuhe u. verschiedene Gebrauchsgegenstände in die Hände fielen. Insoweit wurde von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 154 StPO abgesehen.“

In der Verhandlung des Sondergerichts im Sitzungssaal in Hof vom 03.01.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen der in der Anklageschrift genannten Taten zum Tode zu verurteilen und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer abzuerkennen.

03.01.1945

Verbrechen nach KriegswirtschaftsVO, Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, i.V.m. Unterschlagung / Urteil vom 10.01.1945

SG 60/44
1 a SG 168, 243/44
StABa Rep K 106 Nr. 164 + 436

Heldmann, Karl

Geburtstag29.03.1870 in Nürnberg
BerufBuchhalter
Familienstandverwitwet
Wohnort Bayreuth, Peuntgasse 3
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte Heldmann war seit 1938 als Buchhalter bei der Fa. Herzog in Bayreuth beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte es auch, für sog. Schwer- und Langarbeiter die Zusatz-Lebensmittelkarten bei dem Ernährungsamt Bayreuth anzufordern und entsprechend zu verteilen.

 

Ihm wurde zur Last gelegt, im Zeitraum 28.08.1940 bis 30.04.1944 insgesamt 1869 Zusatz- und Wochenkarten beiseitegeschafft zu haben, indem er entweder zu viele Karten bei dem Ernährungsamt anforderte oder nicht alle ihnen zustehende Karten an die Arbeiter weitergegeben zu haben.

 

Stattdessen habe er die Karten entweder selbst verbraucht oder an andere Personen, darunter auch an die zunächst Mitbeschuldigte Babette Ködel, weitergegeben.

Der Beschuldigte wurde am 14.06.1944 festgenommen und befand sich seitdem in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Mit Datum 08.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO, teilweise rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung, i.V.m. Unterschlagung nach §§ 246, 73 RStGB, sowie einem Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, § 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

Anmerkung:

Babette Ködel, geb. Popp, geb. am 19.04.1907 in Bayreuth, verh. Soldatenehefrau, whft. in Bayreuth, Bahnhofstr. 2, war Mitbeschuldigte im Ermittlungsverfahren der StA Bayreuth, da ihr zur Last gelegt worden war, vom Angeklagten Heldmann über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren Schwerarbeiterzulagekarten zu Unrecht bezogen zu haben.

 

Mit Verfügung der StA Bayreuth vom  08.12.1944 wurde - nach Einholung eines Gutachtens - das Verfahren gegen sie eingestellt mit folgender Begründung:

 

„Die Besch. ist strafrechtlich nicht verantwortlich, § 51 Abs. 1 RStGB. Sie leidet an einer akuten syphilitischen Erkrankung des Zentralnervensystems, … Die öffentliche Sicherheit erfordert bei der Beschuldigten nicht die Einschaffung in eine Heil- und Pflegeanstalt im Wege eines gerichtl. Verfahrens,...“


In der Verhandlung des Sondergerichts vom 10.01.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten Heldmann wegen der in der Anklageschrift genannten strafbaren Handlungen zur Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen, die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe anzurechnen und dem Angeklagten die Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren abzuerkennen
 

 

10.01.1945

Vergehen nach § 2 Absatz 1 Heimtückegesetz, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des Kanzelmißbrauchs / Urteil vom 14.03.1945

SG 1/45
1 b SG 383/44
StABa Rep K 106 Nr. 166

Rohmer, Ernst

Geburtstag 29.08.1890 in Augsburg
Berufevangelischer Pfarrer
Familienstandverheiratet
Wohnort Creußen, Hs.Nr. 1
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte war als evangelischer Pfarrer in Creußen tätig. Zwei seiner Söhne
waren im Krieg gefallen, ein dritter Sohn verwundet und ein vierter Sohn bei der
Marine eingesetzt.


Das Verfahren kam aufgrund einer Anzeige von Karl Tabel, Bürgermeister und
Ortsgruppenleiter in Creußen, in Gang.
 

Pfarrer Rohmer soll während eines Trauergottesdienstes für gefallene Soldaten am
16.07.1944 in der Kirche in Creußen von der Kanzel folgendes geäußert haben: 

„Es ist ein Verbrechen, im fünften Kriegsjahr den Gruß „Heil Hitler“ vor den Gruß
„Grüß Gott“ zu stellen.“

 

Er habe sich damit gegen die von der NSDAP angebrachten Plakate in Creußen
gewandt, auf denen aufgefordert wurde, den deutschen Gruß zu gebrauchen, um
den deutschen Siegeswillen zum Ausdruck zu bringen. Auf dem Plakat der NSDAP
hieß es: „Wer sich zum deutschen Sieg bekennt, grüßt mit „Heil Hitler“.
 

In einer Stellungnahme des Kreisleiters der Kreisleitung Bayreuth-Eschenbach der
NSDAP v. 30.09.1944 war Rohmer u.a. wie folgt beschrieben worden:


„Rohmer ist der typische Jesuit, verschlagen und unberechenbar. Schon seit Jahren
äusserte sich Rohmer in mehr oder weniger versteckter Form gegen den
Nationalsozialismus und die Partei. Er versteht es jedoch, sich so auszudrücken, daß
er schwer gefaßt werden kann.“


Der Beklagte befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 27.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Absatz 1
Heimtückegesetz, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des Kanzelmißbrauchs
nach § 130a Absatz 1, § 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.


In der Verhandlung des Sondergerichts vom 14.03.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren
Handlung zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monate und zu den Kosten zu verurteilen.

14.03.1945

Mehrere Vergehen nach § 1 und § 2 Abs 2 HeimtückeG / Urteil vom 24.01.1945

SG 2/45
1 a SG 351/44
StABa Rep K 106 Nr. 543 + Nr. 167

Cordes, Frieda, geb. Sievers

Geburtstag08.11.1891 in Hamburg-Harburg
BerufArbeiterin
Familienstandverwitwet
Wohnort in Kulmbach, Weidenleite 14 (bei Leitner)
24.01.1945

Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, 2319) i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, 769) / Urteil vom 06.02.1945

SG 4/45
1 a SG 46/45
StABa Rep K 106 Nr. 169

Gottsmann, Berta, geb. Sommerer

Geburtstag16.03.1917 in Lorenzreuth
BerufKraftfahrersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort in Weißenstadt, Hindenburgstr. 472
06.02.1945

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB / Urteil vom 07.03.1945

SG 7/45
1 a SG 19/45
StABa Rep K 106 Nr. 172

Luxa, Käthe

Geburtstag03.06.1925 in Duisburg-Hüttenheim
BerufKontoristin
Familienstandledig
Wohnort in Wittlaer, Duisburgerstraße 313
Beschreibung der angelasteten Tat
Die Angeklagte soll unter Ausnutzung der besonderen Kriegsverhältnisse am 27.11.1944
als Reisende im D-Zug von Nürnberg nach Regensburg den Koffer eines Soldaten
gestohlen haben, in dem sich neben Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs
auch standesamtliche und sonstige wichtige Urkunden befunden haben. Die kriegsbedingte
Überfüllung des Eisenbahnzuges, namentlich mit Wehrmachtsangehörigen, habe die
unbeobachtete Wegnahme des Koffers erleichtert, was die Angeklagte bewusst ausgenutzt
haben soll.
 

Die Beschuldigte wurde am 29.11.1944 festgenommen und befand sich seit 30.11.1944
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 22.02.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB Anklage zum Sondergericht
Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 07.03.1945 beantragte der Vertreter der
Anklagebehörde, die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
in Verbindung mit Diebstahl zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten zu
verurteilen, ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen und die
erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe anzurechnen.

 

 

 

 

 

Anklage am 22.02.1945.
 

Antrag der StA in der Verhandlung des SG v. 07.03.1945:
Der Vertreter der Anklagebehörde beantragte, die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlings-VO in Verbindung mit Diebstahl zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten zu verurteilen, ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen und die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe anzurechnen.

07.03.1945

Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, teilweise in Mittäterschaft und im Fortsetzungszusammenhang begangen / Urteil vom 04.04.1945

SG 8/45
1 b SG 28/45
StABa Rep K 106 Nr. 173

Rausch, Max

Geburtstag02.02.1924 in Selb
BerufLandwirt
Familienstandledig
Wohnort Selb, Siedlung Süd Nr. 102

Rausch, Rosa, geb. Franz

Geburtstag30.12.1904 in Selb
BerufLandwirts- und Porzellandrehersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Selb, Siedlung Süd Nr. 102

Rödel, Max August

Geburtstag21.01.1908 in Rehau
BerufKraftfahrer
Familienstandverheiratet
Wohnort Selb, Adolf-Hitler-Str. 27

Rödel, Emma, geb. Gebhardt

Geburtstag05.12.1904 in Selb
BerufKraftfahrersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Selb, Adolf-Hitler-Str. 27
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagten Max und Rosa Rausch sollen fortgesetzt, der Angeklagte Max Rödel
in einem Fall gemeinschaftlich mit den Angeklagten Max und Rosa Rausch durch
Schwarzschlachtung und die Angeklagte Emma Rödel durch Annahme und Verwertung
der aus der Schwarzschlachtung gewonnenen Erzeugnisse, Fleisch dem geordneten
Verteilungsgang entzogen und dadurch die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs der
Bevölkerung böswillig gefährdet haben.
 

Der Angeklagte Max Rausch soll im November 1944 im Einvernehmen mit seiner Mutter
Rosa Rausch ein kleines Schwein ohne Schlachtgenehmigung, ohne Zuziehung des
Fleischbeschauers und ohne Verständigung des Bürgermeisters geschlachtet haben und
das Fleisch verbraucht haben.
 

Im Dezember 1944 soll der Angeklagte Max Rausch bei einem Viehhändler eine Zuchtkalbin
zum Zwecke der Schwarzschlachtung gekauft und in seinen Stall verbracht haben. Zuvor
soll er mit dem Angeklagten Max Rödel vereinbart haben, dass dieser die Hälfte des Fleisches
abbekommen solle, wovon die Angeklagte Rosa Rausch Kenntnis gehabt haben soll. Am
09.12.1944 sollen sodann der Angeklagte Max Rödel und der Angeklagte Max Rausch
gemeinsam ohne Schlachterlaubnis die Kalbin geschlachtet und das Fleisch hälftig aufgeteilt
haben. Der Angeklagte Max Rödel soll das Fleisch sodann in seine Wohnung verbracht und
dort seine Ehefrau Emma Rödel von der Schwarzschlachtung informiert haben. Das Fleisch
soll sodann in den Haushalten Rausch und Rödel verbraucht worden sein.

 

Der Beschuldigte Rausch, Max wurde am 22.12.1944 festgenommen und befand sich seit
23.12.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

Die Beschuldigte Rausch, Rosa befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Der Beschuldigte Rödel, Max August befand sich nicht in Untersuchungshaft. 

Die Beschuldigte Rödel, Emma befand sich nicht in Untersuchungshaft.



Mit Datum 23.02.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 1
KriegswirtschaftsVO, teilweise in Mittäterschaft und im Fortsetzungszusammenhang
begangen, Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Hauptverhandlung des Sondergerichts vom 04.04.1945 in Hof beantragte der
Anklagevertreter, die Angeklagten wegen eines Kriegswirtschaftsverbrechens nach § 1
Abs. 1 Kriegswirtschaftsverordnung und zu den Kosten zu verurteilen und zwar:


- Max Rausch zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten, Einziehung des noch
   vorhandenen Fleisches und Einziehung der zur Tat benutzten Pistole,

- Rosa Rausch zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr,

- Max Rödel zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr.
 

Das Verfahren gegen die Angeklagte Emma Rödel wurde abgetrennt, da sie am Erscheinen
in der Hauptverhandlung des Sondergerichts am 04.04.1945 in Hof wegen Krankheit
verhindert war.

 

04.04.1945

Fortgesetztes Verbrechen nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2 KrSStrVO / Urteil vom 04.04.1945

SG 9/45
1 a SG 86/45
StABa Rep K 106 Nr. 174

Fischer, Johann

Geburtstag20.07.1897 in Tröstau / Lkrs. Wunsiedel
BerufArbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Wunsiedel, Koppetentorstr. 9
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte wurde am 29.08.1939 zur Wehrmacht eingezogen und u.a. in
Polen eingesetzt. Im Mai 1943 wurde er krankheitsbedingt entlassen. Der Angeklagte
hatte 4 Söhne, die sämtlich zur Wehrmacht eingezogen wurden, und außerdem
eine verheiratete Tochter.
 

Der am 04.02.1922 geborene Sohn Siegfried des Angeklagten war seit 20.11.1941 zur
Wehrmacht eingezogen und seit 31.07.1944 als Obergefreiter bei dem 5. Gren.Rgt. 545
an der Ostfront eingesetzt. Am 23.09.1944 blieb er bei einem Einsatz hinter seiner Einheit
zurück, seitdem fehlte jede Spur von ihm. Die Wehrmacht vermutete, Siegfried Fischer sei
fahnenflüchtig geworden und zum Gegner übergelaufen.
 

In der Folge wurden Briefe aufgefunden, die der Angeklagte im September und Oktober 1944
an seinen Sohn geschrieben hatte. Darin heißt es u.a.:
 

„Lieber Siegfried, in Gefangenschaft zu sein ist immer besser als tot zu sein, da hast Du die
Gewähr, dass Du wieder nach Hause kommst. Lieber Siegfries, Du wirst mich schon
verstanden haben, tue Deine Pflicht und halte die Augen offen.“

 

„Ich nehme an, dass Du einmal von dem Gebrauch machen wirst, das Dir am günstigsten
erscheinen wird, auf jeden Fall musst Du und Deine Brüder wieder in die liebe Heimat
zurückkommen. Vor einigen Tagen hat mir ein Soldat erzählt, dass die SS auf unsere Soldaten
schiesst, wenn sie zurückgehen müssen, wenn das der Wahrheit entspricht, dann ist es aber
schon schlimm bestellt für unsere Soldaten“

 

Außerdem forderte der Angeklagte in den Briefen seinen Sohn auf, die Briefe zu verbrennen.

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit diesen Briefen es unternommen zu haben,
seinen Sohn fortgesetzt zur Fahnenflucht zu verleiten.    
 

Am 16.12.1945 wurde der als Wehrmachtsgefreiter in Montenegro eingesetzte Sohn Walter
bei einem Fliegerangriff getötet.

Der Beschuldigte wurde am 19.12.1944 festgenommen und befand sich seit 23.12.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.


Mit Datum 15.02.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 5
Abs. 1 Ziff. 2 KriegssonderstrafrechtsVO (KrSStrVO) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 04.04.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft
Freispruch für den Angeklagten. 

 

 

04.04.1945

Gemeinschaftliches Verbrechen nach §§ 1 Abs.1 KriegswirtschaftsVO, Vergehen nach §§ 1 ff PreisrechtsstrafVO, Vergehen nach § 1 Absatz 1 Ziff. 1 Verbrauchsregelungsstrafverordnung u.a. / Urteil vom 04.04.1945

SG 10/45
1 a SG 8, 71/45
StABa Rep K 106 Nr. 175

Fuchs, Anna, geb. Stingl

Geburtstag29.07.1912 in Karlsbad
BerufGastwirtin
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Altstadt Nr. 1

Metzger, Hedwig

Geburtstag15.06.1917 in Ziemetshausen / Krs. Krumbach
BerufKellnerin
Familienstandledig
Wohnort Salzburg, Elisabethstr. 12

Endes, Johann

Geburtstag27.03.1915 in Rajewoselo / Kroatien // kroatischer Staatsangehöriger
BerufFriseurgehilfe
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Sophienstr. 33
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte Fuchs betrieb zusammen mit ihrem Ehemann Andreas Fuchs die gepachtete
Gaststätte „Altstadt“ in Hof, Altstadt Nr. 1. Die Angeklagte Metzger war dort als Bedienung
tätig.


Andreas Fuchs war als Obergefreiter bei der Wehrmacht in Klausberg / Oberschlesien
eingesetzt und lernte dort den Oberfeldwebel Theodor Fuchs kennen. Dieser bekam aus
unbekannter Quelle große Mengen (ca. 100.000 Stück) Zigaretten und (mehrere kg) Tabak.
Über Andreas Fuchs und dessen Ehefrau soll der Verkauf der Waren gelaufen sein. Die
Eheleute Fuchs sollen im Jahr 1944 die Rauchwaren im „Schleichhandel“ überteuert, u.a.
auch in Hamburg und München, verkauft haben.
 

Hierbei soll auch die Mitangeklagte Metzger geholfen haben. Dem Mitangeklagten Endes
wurde vorgeworfen, einer der Abnehmer gewesen zu sein.
 

Gegen Andreas Fuchs und den Feldwebel Theodor Fuchs wurden Militärgerichtsverfahren
geführt.
 

Die Beschuldigte Fuchs, Anna, geb. Stingl wurde am 12.08.1944 festgenommen und befand
sich seit 19.08.1944 in Untersuchungshaft  im Gerichtsgefängnis Hof.

Die Beschuldigte Metzger, Hedwig wurde am 14.11.1944 festgenommen und befand sich
seitdem in Untersuchungshaft in der Haftanstalt Salzburg.

Der Beschuldigte Endes, Johann wurde am 14.08.1944 festgenommen und befand sich
seit 19.08.1944 in Untersuchungshaft  im Gerichtsgefängnis Hof.
 

Mit Datum 09.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth: 

Tatvorwurf Fuchs:
Gemeinschaftliches Verbrechen nach §§ 1 Abs.1 KriegswirtschaftsVO, 47 RStGB in
Tateinheit mit einem Verbrechen nach 302e RStGB in Verbindung mit der VO vom 08.09.1941
(RGBl. I Seite 549), einem Vergehen nach §§ 1 ff PreisrechtsstrafVO in Verbindung
mit § 22 KriegswirtschaftsVO, ferner einem Vergehen nach § 1 Absatz 1 Ziff. 1
Verbrauchsregelungsstrafverordnung

Tatvorwurf Metzger:
Verbrechen der Beihilfe nach § 49 RStGB zur Tat der Beschuldigten Anna Fuchs, sowie ein
selbständiges Verbrechen nach § 302e RStGB in Verbindung mit der VO vom 08.09.1941
(RGBl. I Seite 549) in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 1 ff PreisstrafrechtsVO, § 22
KriegswirtschaftsVO und einem Vergehen nach § 1 Absatz I  Ziffer 1
Verbrauchsregelungsstrafverordnung.

Tatvorwurf Endes:
§ 1 Absatz I KriegswirtschaftsVO, zugleich ein Verbrechen der Beihilfe nach § 49 RStGB
zur Tat der Beschuldigten Fuchs.


In der Verhandlung des Sondergerichts vom 04.04.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagten wegen der ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren
Handlungen wie folgt zu verurteilen:

- die Angeklagte Fuchs zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten sowie zur
   Geldstrafe von 5.000,- RM, ersatzweise zu weiteren 5 Monaten Zuchthaus

- die Angeklagte Metzger zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr sowie zur Geldstrafe von
   1.800,-- RM, ersatzweise weiteren 2 Monaten Gefängnis

- den Angeklagten Endes zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten

 

 

 

 

 

 




 

04.04.1945

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl, Verwahrungsbruch, Urkundenunterdrückung / Urteil vom 05.04.1945

SG 11/45
1 a SG 92/45
StABa Rep K 106 Nr. 176

Dobmeier, Grete, geb. Raithel

Geburtstag15.02.1910 in Rehau
BerufReichsbahnhelferin
Familienstandverwitwet
Wohnort Hof, Wölbattendorferweg 41

Käppel, Dora, geb. Rentsch

Geburtstag21.06.1901 in Plauen
BerufReichsbahnhelferin
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Mühlstr. 20

Dietz, Frieda, geb. Weber

Geburtstag29.01.1902 in Hof
BerufReichsbahnhelferin
Familienstandgeschieden
Wohnort Hof, Saalleitenweg 3

Winkler, Jette, geb. Unglaub

Geburtstag21.10.1911 in Hof
BerufReichsbahnhelferin
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Leimitzerweg 41

Lauterbach, Luise

Geburtstag18.10.1919 in Hof
BerufReichsbahnhelferin
Familienstandledig
Wohnort Hof, Max-Rink-Str. 4
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagten waren seit mehreren Jahren als Reichsbahnhelferinnen beschäftigt
und als Zugführerinnen oder Packmeisterinnen tätig. Ihnen wurde zur Last gelegt,
im Zeitraum Mai 1944 bis Anfang 1945 in mehreren Fällen, teils allein, teils gemeinschaftlich, 
Bahnsendungen „beraubt“ zu haben.  

Die Beschuldigte Dobmeier, Grete, geb. Raithel wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 07.02.1945 in Untersuchungshaft  im Gerichtsgefängnis Hof.

Die Beschuldigte Käppel, Dora, geb. Rentsch wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 07.02.1945 in Untersuchungshaft  im Gerichtsgefängnis Hof.

Die Beschuldigte Dietz, Frieda, geb. Weber wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 08.02.1945 in Untersuchungshaft  im Gerichtsgefängnis Hof.

Die Beschuldigte Winkler, Jette, geb. Unglaub wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 08.02.1945 in Untersuchungshaft  im Gerichtsgefängnis Hof.

Die Beschuldigte Lauterbach, Luise befand sich nicht in Untersuchungshaft.


Mit Datum 07.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth:

Bei den Angeklagten Dobmeier, Käppel, Dietz und Winkler jeweils wegen eines fortgesetzten,
bei der Angeklagten Lauterbach wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m.
Diebstahl, teils nach § 242 RStGB, teils nach § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich zusammentreffend
mit erschwertem Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1 und 2 RStGB, bei der Angeklagten Dobmeier
außerdem teils mit Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Ziff. 1, § 73 RStGB, die Diebstähle von
ihr begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls, §§ 244, 245 RStGB.


In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof am 05.04.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagten wegen der ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu
verurteilen und zwar:

 

- die Angeklagte Dobmeier zum Tode unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
   auf Lebensdauer


- die Angeklagte Käppel zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren unter Aberkennung der
   bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren


- die Angeklagte Dietz zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren unter Aberkennung der
   bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren


- die Angeklagte Winkler zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr unter Aberkennung der
   bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 1 Jahr


- die Angeklagte Lauterbach zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten
 

und sämtliche Angeklagten zu den Kosten des Verfahrens.





 

05.04.1945

Verbrechen und Vergehen nach § 4 der VolksschädlingsVO, der Kriegswirtschaft-VO und der PreisrechtsstrafVO / kein Hauptverhandlungstermin vor dem Sondergericht infolge der seinerzeitigen Kriegsverhältnisse

SG 12/45
1 a SG 6/45
Staatsarchiv Nr. 552

Kraft, Hermine, geb. Bscheidl

Geburtstaggeb. am 06.06.1918 in Frauenau / Krs. Regen -Zwiesel
BerufGastwirtin
Familienstandverheiratet
Wohnort Fleckl Nr. 13

Bscheidl, Alois

Geburtstaggeb. am 04.12.1886 in Arnbruck / Krs. Cham
BerufGastwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Fleckl Nr. 13

Bscheidl, Therese, geb. Zann

Geburtstaggeb. am 20.12.1890 in Griesbach / Krs. Rottal
BerufGastwirtin
Familienstandverheiratet
Wohnort Fleckl Nr. 13
Beschreibung der angelasteten Tat

Alois Bscheidl pachtete im Oktober 1935 die Gastwirtschaft des Unterkunftshauses des
Fichtegebirgsvereins e.V. am Ochsenkopf in Fleckl. Am 15.11.1940 wurde dort ein KLV-
Lager eingerichtet (Anm.: KLV = Kinderlandverschickung). Um die Verpflegung kümmerte
sich Therese Bscheidl, die Ehefrau des Alois Bscheidl, und deren Tochter, die Angeklagte
Hermine Kraft.
 

Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, die Rationen der Kinder gekürzt und die Lebensmittel
für die eigene Gastwirtschaft verwendet zu haben. Außerdem wurde ihnen das „Erschwindeln
von Verpflegungsgeldern“, die gemeinschaftliche Unterschlagung von Beständen des KLV-
Lagers sowie eine Scharzschlachtung zur Last gelegt. Therese Bscheidl soll zudem zwei
Hausgehilfinnen zum Meineid verleitet zu haben.
 

Der Beschuldigte Bscheidl, Alois befand sich im Zeitraum 26.08.1944 bis 09.09.1944 und seit
27.09.1944 in Untersuchungshaft  im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Die Beschuldigte Bscheidl, Therese wurde am 08.09.1944 festgenommen und befand sich seit
09.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Die Beschuldigte Kraft, Hermine befand sich nicht in Untersuchungshaft.


Mit Datum 13.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens und Vergehens nach
§ 4 der Volksschädlingsverordnung, der KriegswirtschaftsVO und der PreisrechtsstrafVO Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
 

Weiterer Verfahrensgang:


Die Hauptverhandlung des Sondergerichts Bayreuth wurde auf den 14.04.1945 terminiert, musste
aber „infolge der seinerzeitigen Kriegsverhältnisse“ wieder abgesetzt werden
(Anm.: tatsächlich endete der Krieg in Bayreuth auch am 14.04.1945).
 

Der Angeklagte Alois Bscheidl wurde im August / September (wegen einer anderen Straftat)
von dem mittleren amerikanischen Militärgericht Ansbach zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr
verurteilt. Hiervon verbüßte er 9 Monate in der JVA St. Georgen-Bayreuth.
 

Die Strafakten des Sondergerichts Bayreuth hatte das Militärgericht beigezogen. Sie sind
offenbar nicht oder nicht mehr vollständig zurückgeleitet worden.  

 

Im Hinblick auf die unvollständigen und nicht mehr rekonstruierbaren Strafakten wurde
das Verfahren gegen die beiden Angeklagten Alois und Therese Bscheidl mit Beschluss der
Strafkammer des Landgerichts Bayreuth vom 13.04.1949 gemäß § 205 StGB vorläufig eingestellt.

 

Verbrechen nach §§ 2, 4 VolksschädlingsVO, Diebstahl nach §§ 242, 244, 245, Betrug nach §§ 263, 74 RStGB, begangen unter den Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 RStGB / Urteil vom 26.03.1945

SG 13/45
1 a S G 14/45
Staatsarchiv Nr. 177

Melka, Emilie

Geburtstaggeb. am 17.01.1925 in Weheditz / Karlsbad
BerufKindermädchen
Familienstandledig
Wohnort Karlsbad, Schäfflerstr. 4
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war seit März 1944 als Hausgehilfin bei dem Baurat Köhler in Karlsbad
angestellt.
 

Ihr wurde zur Last gelegt, die Arbeitsstelle am 27.08.1944 unberechtigt verlassen und
hierbei Kleidung, Wäsche und Gebrauchsgegenstände, außerdem einen auf den Namen
„Ingeborg Müller von Berneck“ lautenden Hochschulausweis entwendet zu haben.
 

In der Folgezeit soll sie unter dem Namen „Ingeborg Müller“ umhergereist sein und
mehrfach Straftaten begangen haben, so Diebstähle in Breslau (September 1944) und Eger
(Oktober 1944), außerdem in zwei Zügen am 30.09.1944 (Karlsbad – Eger) und am 16.10.1944
(Aschaffenburg – Würzburg).
 

Mitte Oktober 1944 soll sie in Frankfurt / Main die Friede Hildebrandt unter Vortäuschung
falscher Tatsachen zur Übergabe eines Koffers mit Kleidung und Wäsche veranlasst haben.
 

Die Beschuldigte wurde am 21. 10. 1944 festgenommen und befand sich seit 22.10.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 28.02.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen vier Verbrechen nach § 2
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach §§ 242, 244, 245, 74 RStGB, in Tatmehrheit mit
einem Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Betrug nach §§ 263, 74 RStGB,
begangen unter den Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 RStGB Anklage zum Sondergericht
Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 26.03.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen der ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren Handlungen
zur Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren und zu den Kosten zu verurteilen und ihr die
Ehrenrechte auf die gleiche Dauer abzuerkennen.

26.03.1945

Verbrechen nach § 4 der VO zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes / Urteil vom 04.04.1945

SG 14/45
1 a SG 24/45
Staatsarchiv Nr. 178

Hässler, Elisabeth, geb. Petritsch

Geburtstaggeb. am 15.01.1920 in Einöde / Villach
BerufBauersfrau
Familienstandverwitwet
Wohnort Marlesreuth / Naila, Hs.Nr. 47
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte hatte sich im Jahr 1937 freiwillig zum Arbeitseinsatz in Deutschland gemeldet
und an ihrer Arbeitsstelle in Marlesreuth den Landwirt Johann Häßler kennengelernt, den
sie am 19.08.1939 heiratete. Aus der Ehe ging ein Kind hervor.

Ihr Ehemann, der seit 1941 als Soldat in der Wehrmacht diente und an der Ostfront eingesetzt
war, verstarb dort (beim Baden an Herzschlag) am 22.06.1942.

 

Die Angeklagte bewirtschaftete gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter das landwirtschaftliche
Anwesen in Marlesreuth. Ab dem 01.10.1943 war dort auch der französische Kriegsgefangene
Philipp Chochard, geb. 24.01.1912 in Valentigney / Département Doubs, Gef.Nr. 70326, zur
Arbeit eingesetzt.

 

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit dem Kriegsgefangenen im April 1944
Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.

 

Im Januar 1945 wurde die Angeklagte von einem Kind entbunden.

 

Der französische Kriegsgefangene Chochard wurde am 29.11.1944 festgenommen und in das
Stammlager XIII B in Weiden interniert.

 

Am 16.02.1945 wurde er vom Feld-Kriegsgericht der Division 413, Zweigstelle Amberg, in
Weiden (Az. St.L.III Nr. 456 1944) wegen militärischen Ungehorsams zu 3 Jahren Gefängnis
verurteilt.
 

Die Beschuldigte Hässler befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 16.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft gegen sie wegen Verbrechens nach
§ 4 der WehrkraftschutzVO (VO zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes)
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts im Sitzungssaal des Landgerichts Hof vom 04.04.1945
beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen der ihr in der Anklageschrift zur Last
gelegten strafbaren Handlung zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte
auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.

 

 

04.04.1945

Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 / Anklageschrift vom 24.03.1945

SG 15/45
1 a SG 367/44
Staatsarchiv Nr. 179

Kaiser, Babette, geb. Waldmann

Geburtstaggeb. am 03.09.1906 in Schaitz / Pechgraben
BerufSpinnereiarbeiterin
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Birkenstr. 4
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war bei der Baumwollspinnerei Bayerlein in Bayreuth beschäftigt. Dort
war auch der belgische Kriegsgefangene Charles Depret, geb. 11.02.1909 in Strault / Belgien,
Kr.Gef.Nr. 50562, eingesetzt, der sich seit Mai 1940 in deutscher Kriegsgefangenschaft befand
und seit Juli 1940 in der Baumwollspinnerei arbeitete.

 

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, den Kriegsgefangenen im Zeitraum Mai bis November
1944 mehrfach in ihrer Wohnung empfangen und ihm dort Essen gegeben zu haben. In ihrer
Wohnung sei es dann auch zu sexuellen Kontakten mit dem Kriegsgefangenen gekommen.

Die Beschuldigte wurde am 20.11.1944 festgenommen und befand sich vom 12.12.1944 bis 23.12.1944
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Mit Datum 24.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4
WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

Weiterer Verfahrensgang:

 

- Am 26.03.1945 ordnete der Vorsitzende des Sondergerichts Bayreuth, PräsLG Brehm,
   die Hauptverhandlung an auf
                                               Montag, 16.04.1945, 9.00 Uhr

- Rechtsanwalt Dr. Rudolf Meyer, der Verteidiger der Angeklagten, gab mit Schriftsatz
   vom 28.03.1945 zu bedenken, dass die Strafverhandlung des Gerichts der Division 413,
   Zweigstelle Amberg, gegen den Kriegsgefangenen Depret am 18.04.1945 stattfinde
   und er deshalb anheim gebe, das Ergebnis dieser Verhandlung abzuwarten.

- Auf diesen Antrag hin verlegte der Vorsitzende des Sondergerichts am 29.03.1945
   den Verhandlungstermin auf

                                                Mittwoch, 18.04.1945, 9.00 Uhr

 

 - Zu der Verhandlung kam es wegen des Kriegsendes in Bayreuth am 14.04.1945 nicht mehr.

 

 - Über das weitere Schicksal der Angeklagten geben die Akten keine Auskunft

 

 

 

 

Kriegswirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO / Anklageschrift vom 19.08.1944

SG 17/45
1 a SG 180/44
Staatsarchiv Nr. 181

Bazzanella, Antonio

Geburtstaggeb. am 05.08.1902 in Wegeringhausen / Sauerland // ital. Staatsangehöriger
BerufKapellenleiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Düsseldorf, Bloemstr. 1
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte war Direktor der Künstlertruppe „Bazzanella“, mit der er sich regelmäßig
auf Tournee begab. Im Juni 1944 gastierte er auch in Bayreuth.


Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum September 1942 bis Mai 1944 zu
Unrecht Lebensmittelmarken für bereits aus der Truppe ausgeschiedene Mitglieder
bezogen zu haben.

Der Beschuldigte wurde am 14.02.1945 festgenommen und befand sich seit 14.02.1945 in
Untersuchungshaft, ab 08.03.1945 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Mit Datum 19.08.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Kriegswirtschaftsverbrechens
nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

Weiterer Verfahrensgang:
 

- Nach Anklageerhebung war der aktuelle Aufenthalt des Angeklagten zunächst nicht
  feststellbar.

- Am 06.10.1944 erließ das Sondergericht Bayreuth daraufhin Haftbefehl.

- Am 07.11.1944 stellte das Sondergericht Bayreuth das Verfahren gem. § 205 RStPO vorläufig ein.

- Am 14.02.1945 wurde der Angeklagte von der Polizei in Augsburg festgenommen.

- Am 08.03.1945 wurde der Angeklagte in das Gerichtsgefängnis Bayreuth überführt.

- Am 29.03.1945 ordnete das Sondergericht Bayreuth durch seinen Vorsitzenden LGPräs Brehm
   die Fortsetzung des Verfahrens sowie die Hauptverhandlung an und bestimmte
   Verhandlungstermin auf

                                                      Mittwoch, 18.04.1945, 14.30 Uhr
 

- Wegen des Kriegsendes in Bayreuth am 14.04.1945 kam es nicht mehr zur Verhandlung

- Das weitere Schicksal des Angeklagten lässt sich der Akte nicht entnehmen

 

 

 

Plünderung und Verbrechen nach der Volksschädlingsverordnung / Urteil vom 09.04.1945

SG 18/45
1 a SG Js 155/45
StABa Spruchkammer Bayreuth Stadt I K 165 / StAM SpkA K 974 / StABa Spruchkammer Bayruth Stadt I J3 / StABa JVA St. Georgen-Bayreuth (K190)

Dumortier, Willem

Geburtstag23.05.1920 in Amsterdam / NL, Admiralengracht 213A III
BerufKoch, Straßenarbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort

Müller, Cornelius

Geburtstag03.01.1920 in Amsterdam / NL
Beruf
Familienstand
Wohnort
Beschreibung der angelasteten Tat

Vorwort:


Die Akte des Sondergerichts ist leider nicht mehr vorhanden, sodass weitere
Einzelheiten zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, zum genauen
Tatvorwurf, zur Anklageerhebung, zur Beweislage, zur Einlassung der Angeklagten
u.ä. nicht bekannt sind. Anzunehmen ist aber, dass den Angeklagten „Plünderung“
zur Last gelegt wurde und sowohl Anklage als auch Urteil auf Grundlage der
Volksschädlingsverordnung erfolgten.

 

Zum Umgang der Sondergerichte mit Plünderungen gab es bereits seit 16. Juni 1942
eine vertrauliche Weisung des Reichsjustizministeriums, auf die mit Schreiben des
Reichsministeriums vom 20.08.1944 nochmals ausdrücklich hingewiesen wurde.  

 

Sämtliche hier genannten Fakten sind jedoch belegt. Sie stammen aus den
Gefangenenbüchern, einem Augenzeugenbericht der Hinrichtung und der
Spruchkammerakte des in dem Verfahren zuständigen Staatsanwalts
Krumbholtz. 
 

Verfahrensgegenstand:

Die beiden Angeklagten saßen seit 25.03.1945 im Gefängnis St. Georgen-Bayreuth ein.

Jeweils wegen Diebstahls hatten Dumortier und Müller Gefängnisstrafen zu verbüßen:
 

Willem Dumortier, geb. 23.05.1920 in Amsterdam (Niederlande), Protestant, war am 06.02.1944 vom Schnellgericht Amsterdam wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monate verurteilt worden. Die Strafe wäre am 03.07.1945 verbüßt gewesen. Er traf, überstellt vom Gefängnis in Frankfurt-Preungesheim, am 24.03.1945 um 23.30 Uhr im Gefängnis St. Georgen-Bayreuth ein. Er hatte die Gefangenennummer 1683/44.
 

Cornelius Müller, geb. 03.01.1920, aus Amsterdam (Niederlande) wegen Diebstahl; Strafmaß:
2 Jahre Gefängnis; Zugang im Gefängnis Bayreuth 24.03.1945, 23.30 Uhr.

Bei beiden Gefangenen findet sich in den Büchern des Bayreuther Gefängnisses auch das Zugangsdatum "25.03.1945". Dies liegt offenbar an der erst am 25.03.1945 erfolgten bürokratischen Erfassung der tatsächlich am Vortag kurz vor 24.00 Uhr erfolgten Einlieferung. 


Die beiden Gefangenen wurden zu Aufräumarbeiten von bombengeschädigten / -zerstörten Gebäuden in Bayreuth eingesetzt. Ihnen wurde zur Last gelegt, sich hierbei aus dem bombengeschädigten Haus des Kinobesitzers Born in der Nibelungenstraße Bayreuth mehrere (wohl 12) Stücke Feinseife angeeignet zu haben.

Das Datum der Anklageschrift lässt sich nicht feststellen, jedoch der
Antrag der Staatsanwaltschaft Bayreuth in der Verhandlung des Sondergerichts Bayreuth.


Antrag der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 09.04.1945

Aus einer eidesstattlichen Versicherung des Justizangestellten Fritz Bauernfeind vom 04.02.1947 (StABa, Spruchkammer Bayreuth Stadt I, Verfahrensakten J 3, dort S. 66) ergibt sich, dass Dr. Jacobi Wermke mit dem Hinweis, dass das Gesetz keine andere Strafe zuließe, die Todesstrafe beantragt hat.

Der ungefähre Verlauf der Verhandlung lässt sich auch einer späteren Vernehmungsniederschrift des betiligten Oberrichters Mohr vom 19.04.1960 entnehmen (vgl. Dokumente).

09.04.1945

Az. der Staatsanwaltschaft: 1 a SG 108/45 / Verbrechen nach § 4 WehrkraftschutzVO (verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen) / Anklageschrift vom 20.03.1945

SG .
1 a SG 108/45
StABa Rep K 106 Nr. 613

Bär, Elisabetha, geb. Kirschner

Geburtstaggeb. am 04.01.1912 in Langenstadt
BerufBäuerin
Familienstandverheiratet
Wohnort Langenstadt Hs.Nr. 16
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war Eigentümerin eines 17 ha großen landwirtschaftlichen Anwesens
in Langenstadt / Kulmbach. Seit Sommer 1940 war dort auch der französische
Kriegsgefangene Johannes Berjat, geb. 30.03.1904 (Kgf.Nr. 1769) zur Arbeit eingesetzt. 
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, ab Herbst 1941 mit dem französischen
Kriegsgefangenen in eine „nähere Beziehungen“ eingetreten zu sein, ihn umarmt und
geküsst zu haben sowie „sich anschickte, mit Berjat den Geschlechtsverkehr auszuüben.“

Die Anzeige gegen die Angeklagte hatte ihr Ehemann Konrad Bär, geb. 10.09.1910, am
26.02.1945 bei dem Gendarmerieposten Neudrossenfeld erstattet.

Die Beschuldigte wurde am 26.02.1945 festgenommen und befand sich seit 17.03.1945
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Mit Datum 20.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
WehrkraftschutzVO (verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen) Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
 

Weiterer Verfahrensgang:
 

Brehm, der Vorsitzende des Sondergerichts Bayreuth, teilte der Staatsanwaltschaft Bayreuth
mit Verfügung vom 21.03.1945 mit, dass er vor Bestimmung eines Verhandlungstermins noch
Nachermittlungen abwarten wolle. Ein gerichtliches Aktenzeichen wurde noch nicht vergeben.  

 

Zu einer Verhandlung kam es wegen des nahenden Kriegsendes (14.04.1945) nicht mehr.

 

Die Angeklagte ist am 12.04.1945 bei einem Fliegeralarm aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth
entwichen. Sie trennte sich von ihrem Ehemann, den sie des Hofes verwies. Das Scheidungsverfahren
war später bei dem Landgericht Bayreuth unter Aktenzeichen R 32/46 anhängig. 

 

 

Az. der Staatsanwaltschaft: 1a SG 73/44 + 1a SG 1/44 / Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO u.a.

SG ...
1a SG 73/44 und 1a SG 1/44
StABa Rep. K 106 Nr. 381

Gerner, Bruno

Geburtstag14.06.1894 in Frankfurt / Oder
BerufWachmann
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Karolinenstraße
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Angeklagten lag zur Last, „als Volksschädling“ ein Feldpostpäckchen gestohlen zu haben.


Der beim Postamt in Hof angestellte Postfacharbeiter soll am 17.04.1943 ein Feldpostpäckchen entwendet haben. Der Angeklagte soll bei Begehung der Tat, die durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse ausgenutzt haben, insbesondere den Mangel an Aufsichtspersonal und die schlechte Verpackung. Das gesunde Volksempfinden würde wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat eine empfindliche Bestrafung erfordern.


Mit Datum 15.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. § 242 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung mit § 133 RStGB und einem weiteren Verbrechen nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung mit §§ 274 Ziffer 1, 73 RStGB.

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung der Hauptverhandlung, die Bestimmung eines Termins in Hof und die Anordnung der Untersuchungshaft und legte die Akten dem Vorsitzenden des Sondergerichts Bayreuth zur Entscheidung vor.


Mit Verfügung vom 27.05.1944 lehnte der Vorsitzende des Sondergerichts den Erlass eines Haftbefehls ab und ordnete weitere Ermittlungen zu den evtl. Vorstrafen des Angeklagten an.


Nach Durchführung dieser Ermittlungen ordnete das Sondergericht mit Verfügung vom 20.01.1945 die Hauptverhandlung an. Ein Termin zur Hauptverhandlung sollte jedoch erst anberaumt werden, sobald der Angeklagte Urlaub erhalten würde.


Mit Schreiben vom 13.02.1945 teilte das Kriegsmarinearsenal Venedig mit, dass eine Beurlaubung des Beschuldigten aus dienstlichen Gründen zurzeit nicht möglich sei.


Eine Hauptverhandlung hat in der Folge nicht mehr stattgefunden.

kein Urteil

Az. der Staatsanwaltschaft: 1a SG 24/44 / Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO / kein Urteil

SG ...
1a SG 24/44
StABa Rep. K 106 Nr. 465

Neumann, Eugen

Geburtstag12.07.1902 in Brünn
BerufDiplomingenieur
Familienstandverheiratet
Wohnort Marktredwitz, Thölauer Str. 30
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Fa. Flottmann AG, Herne, Werk Marktredwitz, war seit 1941 Rüstungsbetrieb und stellte u.a. fahrbare Kompressoren her. Kaufmännischer Leiter war Albin Sinterhauf, Werksdirektor Dr. Georg Sporleder. Das Werk in Marktredwitz erhielt vom Rüstungskommando in Coburg Benzinzuteilungen, die jedoch nur zum Zweck des Einlaufens von Motoren verwandt werden durften.

 

Der Angeklagte leitete das Kundendienstbüro Bayern, Sudetengau und Sachsen. Das für seine Dienstfahrten notwendige Benzin bezog er vom Landratsamt Wunsiedel oder vom Stadtrat Marktredwitz.


Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Mai 1942 insgesamt 876 Liter Benzin von der Fa. Flottmann gegen Bezahlung für sein Fahrzeug bezogen zu haben und damit böswillig für Rüstungszwecke bestimmtes Benzin seiner Zweckbestimmung entzogen zu haben.


Am 14.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen eines Verbrechens nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO.


Mit Beschluss vom 22.03.1944 lehnte das Sondergericht Bayreuth die Anordnung der Hauptverhandlung ab. Es verneinte die Merkmale des „Beiseiteschaffens“ und der „Böswilligkeit“. Dem Angeklagten sei nicht nachweisbar, dass er gewusst hätte, dass das Benzin der Fa. Flottmann zweckgebunden gewesen war. Außerdem habe er das Benzin für Betriebszwecke verbraucht.


Die Staatsanwaltschaft Bayreuth legte die Sache daraufhin dem Oberreichsanwalt in Leipzig zur Prüfung der Einlegung einer Nichtigkeitsbeschwerde vor.


Mit Urteil des Volksgerichtshofs (Präs. Dr. Freisler, Kammergerichtsrat Dr. Reimers, SA-Brigadeführer Hauer, Oberstleutnant Wittmer, SA-Gruppenführer Dr. von Helms) vom 01.02.1944 (10 J 212/43, 1 L 223/43) wurde u.a. Albin Sinterhauf wegen Verstoßes gegen die Rüstungsschutz-VO v. 21.03.1942 zur Gefängnisstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Benzinausgaben waren nicht Gegenstand jenes Verfahrens.


Der Oberreichsanwalt bei dem Reichsgericht in Leipzig teilte am 15.11.1944 mit, dass er gegen den Beschluss des SG Bayreuth v. 22.03.1944 Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt habe.

 

Mit Beschluss vom 29.11.1944, Az. 1 StS 104/44, hob der 1. Strafsenat des Reichsgerichts in Leipzig den Beschluss des SG Bayreuth v. 22.03.1944 auf und ordnete nach dem Antrag der Anklageschrift v. 14.03.1944 die Hauptverhandlung vor dem SG Bayreuth an.


Zu einer Verhandlung des Sondergerichts Bayreuth kam es jedoch nicht mehr, da die Zeugen entweder nicht auffindbar waren und der Zeuge Sinterhauf nicht rechtzeitig aus der Strafhaft nach Hof bzw. Bayreuth verschubt wurde.