Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 / Urteil vom 03.07.1942
Benker, Anna
Die Angeklagte war beschäftigt bei der Fa. Bürgerbräu A. Wohn in Naila. Dort arbeitete
auch der französische Kriegsgefangene Marcel Fréderickx, geb. 16.05.1912 in Lille
(Gef.Nr. 84220). Die Angeklagte verliebte sich in den Kriegsgefangenen und war mit
ihm seit Sommer 1941 mehrfach intim, auch noch, nachdem sie von ihm schwanger
war (Entbindung des Kindes im Mai 1942).
Die Schutzpolizei Naila teilte mit Schreiben vom 01. Juli 1942 mit, dass ärztlicherseits
Bedenken gegen die Haftfähigkeit der Angeklagten bestünden, da sie noch ihr Kind
stille. „Wenn sie von dem Kind weggerissen wird, können nach ärztlichem Gutachten
Brustentzündungen entstehen, sodass sie dann doch in ärztliche Behandlung genommen,
oder in ein Krankenhaus aufgenommen werden muß.“
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 25.06.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 der
WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 03.07.1942 beangtragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen zu einer
Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten, sowie zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
für die Dauer von 2 Jahre zu verurteilen.
Verbrechen gegen die KriegswirtschaftsVO vom 04.09.1939 u.a. / Urteil vom 22.07.1942
Müller, Georg
Müller, Heinrich
Steger, Fritz
im Betrieb seines Vaters. Im Zeitraum 20.04.-05.09.1940 war Heinrich zum Wehrdienst
eingezogen, sodass sein Vater den Betrieb allein führen musste. Als Heinrich im August 1941
erneut zur Wehrmacht eingezogen wurde, schloss sein Vater den Betrieb zum 31.07.1941, da
er sich zur alleinigen Führung nicht in der Lage sah.
Seit 1939 und bis zur Betriebsschließung hatten die dem Betrieb nach den
Kriegswirtschaftsbestimmungen zugeteilten Fleischmengen nicht ausgereicht, die Nachfrage
der Kunden zu befriedigen, sodass die beiden Metzger Fleisch auch ohne oder ohne
ausreichende Marken verkauften oder Schwarzschlachtungen vornahmen. Dies wurde von
dem Mitangeklagten Steger, der als Fleischbeschauer tätig war, geduldet bzw. unterstützt.
Müller, Georg befand sich vom 19.02.1942 bis 23.04.1942 in Untersuchungshaft.
Müller, Heinrich befand sich seit 30.04.1942 in Untersuchungshaft im Militärgefängnis Bamberg
(Haftbefehl des SG Bamberg v. 28.03.1942, SG.Js.224/42) .
Steger, Fritz befand sich seit 28.04.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bamberg
(Haftbefehl des SG Bamberg v. 24.04.1942, SG.Js.224/42) .
Mit Datum 30.06.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens gegen die KriegswirtschaftsVO
vom 04.09.1939 u.a. Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der zweitägigen Verhandlung des Sondergerichts vom 21. und 22.07.1942 beantragte die
Staatsanwaltschaft die Angeklagten wie folgt zu verurteilen:
Müller, Georg:
Wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlich verübten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung Verurteilung zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren,
zur Geldstrafe von 200 RM, ersatzweise 20 Tage Gefängnis, zu einem Wertersatz von 1129
RM, ersatzweise weiteren 11 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren.
Müller, Heinrich:
Wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlich verübten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung, ferner wegen eines Verbrechens der Anstiftung
zu einem fortgesetzten Verbrechen der schweren Falschbeurkundung im Amt Verurteilung
zur Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren, zu Geldstrafen von 150 RM und 50 RM,
ersatzweise 15 Tage Gefängnis und 5 Tagen Zuchthaus, zu einem Wertersatz von 1129 RM,
ersatzweise weiteren 11 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren.
Steger, Fritz:
Wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Falschbeurkundung im Amt in
Tateinheit mit einem Verbrechen der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO und einem Vergehender der Schlachtsteuerhinterziehung,
Verurteilung zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr, zu Geldstrafen von 10 RM
und 100 RM, ersatzweise 1 Tag Zuchthaus und 10 Tagen Gefängnis,
zu einem Wertersatz von 1129 RM, ersatzweise
weiteren 11 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Außerdem Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 2 Jahren.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO u.a. / Urteil vom 30.07.1942
Tlusty, Adolf
Das Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet auf eine Betrugsanzeige der Christine Lederer, Tante des Beschuldigten.
Dem Beschuldigten wurden weitere Betrugshandlungen zur Last gelegt. Mehrfach soll er Warenbestellungen und hierauf geleistete Zahlungen entgegengenommen zu haben, ohne die bestellten Waren zu liefern.
Adolf Tlusty wurde am 01.09.1941 festgenommen und befand sich seit 02.09.1941 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 10.07.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung u.a. Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.07.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs im Rückfall und einem rechtlich damit zusammenhängenden fortgesetzten Verbrechen der schweren Privaturkundenfälschung zum Tode zu verurteilen,
ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer abzuerkennen und ihm die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.
Fortgesetzter verbotener Umgang mit einem Kriegsgefangenen / Urteil vom 30.07.1942
Schmidt, Martha, geb. Kiesewetter
Die Ermittlungen kamen in Gang durch eine am 21.04.1942 erstattete Anzeige des Adam
Schmidt, Schwiegervater der Beschuldigten.
Die Beschuldigte war seit 15.04.1933 mit Georg Schmidt verheiratet. Das Ehepaar hatte zwei
gemeinsame Kinder im Alter von zu jener Zeit 6 und 8 Jahren. Der Ehemann war als Gefreiter
seit 1940 zur Wehrmacht eingezogen.
Der Beschuldigten wurde zur Last gelegt, Ende 1941 und Anfang 1942 in zwei Fällen den
Geschlechtsverkehr mit dem französischen Kriegsgefangenen Henri Beaulieu, geb.
03.07.1905 in St. Jilles, ausgeübt zu haben.
Martha Schmidt wurde am 22.05.1942 festgenommen und befand sich seit 11.07.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 15.07.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs
mit einem Kriegsgefangenen (WehrkraftschutzVO) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.07.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft jene Strafe,
die vom Sondergericht schließlich auch ausgesprochen wurde.
Verbrechen nach § 4 der VolksschädlingsVO / Urteil vom 04.08.1942
Schön, Emmi
Die Angeklagte war seit 04.02.1942 bei dem Postamt Arzberg eingestellt. Dort verdiente sie ca. 20 RM wöchentlich.
Ihr wurde vorgeworfen, im Juni 1942 mind. fünf eingehende bzw. ausgehende Feldpostpäckchen geöffnet und den Inhalt (Süßigkeiten) verzehrt zu haben. Zwei weitere Feldpostpäckchen soll sie geöffnet haben, ohne ihnen etwas zu entnehmen.
Emmi Schön wurde am 06.07.1942 festgenommen und befand sich seit 13.07.1942 in Untersuchungshaft in der Haftanstalt Eger.
Mit Datum 23.07.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 der Volksschädlingsverordnung
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 04.08.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft dieselbe Strafe, die das Sondergerichschließlich verhängte.
Verbrechen nach § 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen / Urteil vom 11.08.1942
Vogel, Georg
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, kurz vor Weihnachten 1941 bei einem
deutschsprachigen englischen Sender gehört zu haben, dass das deutsche Panzerregiment
Wünsdorf in Afrika vernichtet worden sei. Einer im selben Hause wohnenden Dame, deren
Neffe jenem Regiment angehörte, soll er daraufhin gesagt haben: „Ihren Neffen sehen sie
nicht mehr, der Engländer hat gemeldet, dass das Panzerregiment Wünsdorf aufgerieben ist.“
Die Ermittlungen waren in Gang gekommen aufgrund der Anzeige eines Konkurrenten des
Beschuldigten, des Bäckermeisters August Schneider (geb. 14.01.1878), whft. in Bayreuth,
Carl-Schüller-Str. 44.
Georg Vogel wurde am 04.07.1942 festgenommen und befand sich seit 18.07.1942 in Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 28.07.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen (RundfunkmaßnahmenVO) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.08.1942 entsprach dem schließlich ergangenen Urteil.
Fortgesetzte Verbrechen nach §§ 1, 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen / Urteil vom 11.08.1942
Seiter, Josef
mehrfach und absichtlich ausländische (englische und russische) Sender abgehört und
deren Nachrichten, die geeignet gewesen seien, „die Widerstandskraft des deutschen Volkes
zu gefährden“, verbreitet zu haben. So soll er etwa aufgrund der ausländischen
Radiosendungen geäußert haben, die deutschen Soldaten wären dumm, weiterzukämpfen.
Der Beschuldigte war vor allem durch die Aussage seiner Schwiegertöchter Maria Seiter,
geb. am 09.12.1920 in St. Pölten, und Babette Seiter, geb. Hübner, geb. am 13.09.1912.
Beide machten trotz Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht belastende Angaben.
Josef Seiter wurde am 26.06.1942 festgenommen und befand sich seit 18.07.1942 in Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 29.07.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach §§ 1,2
der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 - RGBI. I. S. 1683 (RundfunkmaßnahmenVO) Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
Verbrechen nach Ziffer I. Abs. 3, XIV der Polenstrafrechtsverordnung / Urteil vom 13.08.1942
Parowna, Josefa
sich „deutschfeindlich“ geäußert haben, indem sie am 13.05.1942, als 3 verwundete, im
Reservelazarett in Hutschdorf untergebrachte Soldaten der Wehrmacht in Uniform an ihr
vorbeigingen, gegenüber einem weiteren polnischen Landarbeiter in lautem Ton auf Polnisch
gerufen haben soll: „Franz, wenn sie die totgeschlagen hätten, bräuchten die hier auch nicht
herumzulaufen“.
Die Aussage war von einem der 3 Soldaten, dem Gefreiten Wilhelm Malcherczyk, welcher der
polnischen Sprache mächtig war, zur Anzeige gebracht worden.
Nach Haftbefehl vom 29.07.1942 befand sich Josefa Parowna seit 31.07.1942 in Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
der Polenstrafrechtsverordnung vom 04.12.1941 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.08.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft
eine Verurteilung entsprechend der Anklage zu 4 Jahren verschärftes Straflager,
Kostentragung sowie Aberkennung der Rechte in den §§ 32-34 StGB
auf die Dauer von 4 Jahren.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 der Volksschädlingsverordnung / Urteil vom 13.08.1942
Hartung, Meta
verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse ihr in ihrer Eigenschaft als Postfacharbeiterin
übergebene Feldpostpäckchen in mindestens 5 Fällen unterschlagen und den Inhalt jeweils
für sich verwendet haben.
Die Angeklagte war seit 04.05.1942 bei dem Postamt Münchberg als Postfacharbeiterin
angestellt und auf den Führer verpflichtet. Außerdem wurde sie am gleichen Tag darüber
belehrt, dass sie strafrechtlich als Beamtin gelte. Am 27.05.1942 wurde sie an die Postagentur
Feilitzsch als Posthaltervertreterin abgeordnet. In dieser Eigenschaft soll sie in den Monaten
Juni und Juli 1942 mindestens 5 Feldpostpäckchen, die teilweise in das Feld gehen sollten
und teilweise von der Front kamen, geöffnet und den Inhalt für sich verbraucht haben.
Nach Haftbefehl vom 23.07.1942 befand sich Meta Hartung seit 23.07.1942 in Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Hof und ab dem 06.08.1942 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Amtsunterschlagung, Verletzung des
Postgeheimnisses, Urkundenvernichtung im Amt und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.08.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft
eine Verurteilung entsprechend der Anklage zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren,
einer Geldstrafe von 50 Reichsmark, ersatzweise 5 Tagen Zuchthaus,
Kostentragung und zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 4 Jahre.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 der VolksschädlingsVO / Urteil vom 25.08.1942
Hartmann, Rosa, geb. Wunner
verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse ihr in ihrer Eigenschaft als Postfacharbeiterin
übergebene Feldpostpäckchen in mindestens 2 Fällen unterschlagen und den Inhalt jeweils
für sich verwendet haben.
Die Angeklagte war seit 15.04.1941 bei dem Postamt Hof/Saale als Postfacharbeiterin
angestellt. Am gleichen Tag wurde sie auf den Führer verpflichtet und außerdem
unterschriftlich darüber belehrt, dass sie strafrechtlich als Beamtin gelte. Zu ihren
Dienstobliegenheiten gehörte unter anderem die Zustellung von Feldpostpäckchen. Am
11.06.1942 hatte sie in Hof ein Päckchen zuzustellen. Als sie dort nach der Zustellung die
Toilette benutzt hatte, wurde im Anschluss in der Spülschüssel der Toilette ein Teil eines
Feldpostpäckchens gefunden. Zudem wurde in der Toilette ein Oberteil eines weiteren
Feldpostpäckchens entdeckt. Auf der Straße hatte die Angeklagte das Unterteil des
Päckchens weggeworfen.
Nach Haftbefehl vom 26.06.1942 befand sich Rosa Hartmann seit 03.08.1942 in Untersuchungshaft,
zunächst im Gerichtsgefängnis in Breslau, ab dem 10.08.1942 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Amtsunterschlagung, Verletzung des
Postgeheimnisses, schwerer Urkundenunterdrückung im Amt und gewinnsüchtigem
Verwahrungsbruch Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 25.08.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung zu
einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Reichsmark,
ersatzweise 10 Tage Zuchthaus, zu verurteilen, mit Tragung der Kosten und Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte für 3 Jahre.
Verbrechen nach Ziffer I Abs. 3, Ziffer II, III, XIV der Polenstrafrechtsverordnung / Urteil vom 18.08.1942
Kulik, Bronislaw
als Landarbeiter beschäftigt war, soll „das Wohl des deutschen Volkes“ dadurch „geschädigt“
haben, indem er am 11.01.1942 beim Umladen eines in einer Schneeverwehung stecken
Soldaten“ stammenden Wollsachen beladen war, 5 Wollhemden entwendet haben soll, von
denen er 2 an einen Landsmann verkauft haben soll.
Die Anklage ging mit Verfügung vom 09.08.1942 an die GenStA Bamberg. Hierin teilte der
Oberstaatsanwalt Krumbholtz mit, dass er beabsichtige, 5 Jahre verschärftes Straflager und
Aberkennung der in §§ 33, 34 RStrGB niedergelegten Rechtsvorteile auf die gleiche Dauer zu
beantragen.
Für den Fall, dass sich der subjektive Tatbestand der VO des Führers zum Schutze der
Sammlung von Wintersachen für die Front hinreichend nachweisen lasse, „was sehr
zweifelhaft erscheint“, werde er Todesstrafe beantragen.
Nach seiner Festnahme am 25.02.1942 kam Bronislaw Kulik zunächst in Polizeihaft ins Gerichtsgefängnis
Hof. Mit Haftbefehl vom 20.07.1942 befand er sich seit 25.07.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis
Hof und ab dem 13.08.1942 im Gerichtsgefängnis in Bayreuth.
Am 09.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach Ziffer I Abs. 3, Ziffer II, III, XIV der
Polenstrafrechtsverordnung vom 04.12.1941 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
wegen der angeklagten Straftaten zum Tode mit Aberkennung der in den §§ 32-34 StGB aufgeführten Rechte
auf Lebensdauer zu verurteilen.
Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 i. V. m. der Verordnung über d. Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 / Urteil vom 25.08.1942
Bachert, Frieda, geb. Melzer
Emile Bruyère (Erk.Nr. 64032), der bei ihrem Arbeitgeber in Guschterholländer (heute
Goszczanowiec / Polen), Kreis Friedeberg, Neumark, in der Landwirtschaft beschäftigt war,
in einer Weise Umgang gepflogen haben, die „das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt“
habe. Erstmals im Sommer 1941 soll es zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr gekommen
sein, der sich in der Folgezeit etwa acht- bis zehnmal wiederholt habe. Nachdem der
französische Kriegsgefangene der Angeklagten mitgeteilt habe, dass er nach Frankreich
fliehen wolle, habe er sie aufgefordert, mitzukommen. Nach anfänglichem Zögern habe die
Angeklagte den Kriegsgefangenen am 30.05.1942 über Berlin, Leipzig und Hof nach Bayreuth
begleitet, wo beide festgenommen worden seien. Die Angeklagte habe den Kriegsgefangenen
als ihren Ehemann ausgegeben, der einen Sprachfehler habe und nicht sprechen könne.
befand sich seit 25.06.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 14.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach
§ 4 der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen
Volkes vom 25.11.1939 (WehrkraftschutzVO) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom
11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Antrag der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung des Sondergerichts vom 25.08.1942:
Das Sitzungsprotokoll befindet sich nicht in der Akte. Gegenüber dem Generalstaatsanwalt in
Bamberg wurde mit Verfügung vom 14.08.1942 mitgeteilt, dass vorbehaltlich des Ergebnisses
der Hauptverhandlung beabsichtigt werde zu beantragen: Zuchthausstrafe von 4-5 Jahren
und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, fortgesetztes Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i. V. m. fortgesetztem schweren Diebstahl im Rückfall, fortgesetztes Verbrechen des Betrugs / Urteil v. 08.09.1942
Krauß, Georg
zum 18.04.1942 als Maschinist in der Reichel-Brauerei A.G. in Kulmbach beschäftigt war, soll
in der Zeit von Januar bis Anfang April 1942 mindestens 4 Kästen Übersee-Bier, welches
ausschließlich für das Afrikakorps der Wehrmacht bestimmt gewesen war, und ein Fass Bier,
welches durch Frost einen verdorbenen Inhalt aufwies, an einen Bierwirt in Kulmbach verkauft
haben, der von einer rechtmäßigen Herkunft des Bieres ausgegangen sein soll.
Der Haftbefehl datierte vom 30.06.1942, die Untersuchungshaft wurde allerdings nicht in Vollzug
gesetzt. Ab 20.04.1942 befand sich der Beschuldigte in anderer Sache inpolizeilicher Vorbeugungshaft im
Landgerichtsgefängnis Nürnberg, im KZ Flossenbürg und im KZ Neuengamme,
ab 07.09.1942 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Volksschädlingsverordnung rechtlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 2
Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetzten schweren Diebstahl im Rückfall in Tatmehrheit
mit einem fortgesetzten Verbrechen des Betrugs im Rückfall.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten entsprechend der Anklage zum Tode als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Volksschädling mit dauerndem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, außerdem zur Kostentragung.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetztem Betrug im Rückfall / Urteil vom 27.08.1942
Ulmer, Margarete, geb. Schottner
Erziehungsheim in Faßoldshof untergebracht. Im Mai 1942 soll die Angeklagte der früheren
Dienstmagd wahrheitswidrig mitgeteilt haben, dass sie mit deren Bruder Karl verheiratet sei,
der sich verwundet im Lazarett in Bayreuth befinden würde. Sie benötige für ihren angeblichen
Ehemann etwas Fleisch und Eier. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben habe die
Angeklagte in zwei Fällen Rauchfleisch, mehrere Eier und einen Kuchen erhalten. Bei einer
weiteren Gelegenheit habe die Angeklagte behauptet, dass ihr angeblicher Ehemann in ein
Lazarett in Hof verlegt worden sei, woraufhin die Angeklagte von der früheren Dienstmagd für
den angeblich verwundeten Bruder 20 Reichsmark erhalten habe. In Wirklichkeit sei die
Angeklagte nicht mit dem Bruder der früheren Dienstmagd verheiratet gewesen und dieser
habe sich auch nicht in einem Lazarett befunden. Vielmehr habe sich dieser als Soldat der
Wehrmacht an der Ostfront aufgehalten.
Die Beschuldigte befand sich seit 13.08.1942 aufgrund eines Haftbefehls vom 31.07.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis in Bayreuth. Zuvor verbüßte sie eine Strafhaft
in anderer Sache.
Mit Datum 15.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4
der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetztem Betrug im Rückfall Anklage
zum Sondergericht Bayreuth.
anklagegemäße Verurteilung der Angeklagten zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren,
einer Geldstrafe von 50 Reichsmark, ersatzweise 10 Tage Zuchthaus
mit Tragung der Kosten und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre.
Vergehen gegen §§ 2 Abs. 1 und 2 des Heimtückegesetzes / Anklage vom 21.08.1942
Klinger, Heinrich
Der Beschuldigte, der beim Postamt Hof als Mechaniker angestellt war, soll, nachdem ihm die
Gewährung von Urlaub versagt worden war, am 03.07.1942 gegenüber drei Mitarbeiterinnen
des Hauptpostamtes Hof während eines Gesprächs erklärt haben „Ich scheisse auf die
deutschen Soldaten“ und „Ich scheisse auch auf die deutsche Reichspost“.
In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 18.07.1942 hatte er angegeben, dass seine
Kolleginnen ihm gegenüber geäußert hätten, die Soldaten würden zum Teil schon lange ohne
Urlaub an der Front sein. Mit seinen Äußerungen hätte er nur zum Ausdruck bringen wollen,
dass ihm gleichgültig sei, welchen Urlaub andere bekämen, er hätte sich nicht verächtlich über
die Soldaten selbst äußern wollen.
Nach seiner Festnahme am 03.07.1942 wurde Heinrich Klinger in Polizeihaft im Gerichtsgefängnis
Hof genommen. Aufgrund eines Haftbefehls vom 11.07.1942 befand sich der Beschuldigte seit 18.07.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof und ab 27.08.1942 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 21.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens gegen §§ 2 Abs. 1 und 2
des Heimtückegesetzes Anklage zum Sondergericht Bayreuth. Die Strafverfolgung aus § 2 Heimtückegesetz wurde durch Erlass des
Reichsministers der Justiz vom 19.08.1942 angeordnet.
Der Termin zur Hauptverhandlung vor dem Sondergericht Bayreuth wurde anberaumt auf den 03.09.1942.
Zu einer Verhandlung kam es jedoch nicht mehr, da sich der Angeklagte zuvor am 29.08.1942 in der Beruhigungszelle erhängte.
Fortgesetztes Verbrechen der schweren Privaturkundenfälschung und fortgesetzte Vergehen gegen § 2 des Heimtückegesetzes / Urteil vom 01.09.1942
Geiger, Michael
zunächst fand ein Verfahren vor dem Amtsgericht Bayreuth statt:
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 10.03.1942, Az. 2 Js 344/41
Tatvorwurf:
Fortgesetztes Verbrechen der schweren Urkundenfälschung rechtlich zusammentreffend mit
einem fortgesetzten Vergehen der Beleidigung, üble Nachrede und falsche Anschuldigung
Beschreibung der vorgeworfenen Taten:
Der Beschuldigte, katholischer Pfarrer in Kirchenpingarten, soll in den Monaten Mai und Juni
1941 drei pseudonyme Briefe und einen anonymen Brief an die Geheime Staatspolizei in
Nürnberg geschrieben haben. In drei dieser Briefe habe der Beschuldigte den Meister der
Gendarmerie in Weidenberg der Hamsterei bezugsbeschränkter Erzeugnisse während
seiner Dienstgänge beschuldigt und habe den Landrat von Bayreuth der Unterlassung
notwendiger Nachforschungen verdächtigt.
Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 17.04.1942, Aktenzeichen DLs 3/42:
Der Angeklagte ist schuldig eines fortgesetzten Verbrechens der schweren
Privaturkundenfälschung in rechtlichem Zusammenhang mit einem fortgesetzten Vergehen
der leichtfertigen falschen Anschuldigung und einem fortgesetzten Vergehen der üblen
Nachrede und der Beleidigung, in Tateinheit mit einem weiteren Vergehen der üblen
Nachrede und wird hierwegen unter Annahme mildernder Umstände für das Verbrechen zur
Gefängnisstrafe von 4 Monaten sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Bayreuth Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts
Bayreuth erhoben hatte, ordnete der Reichsminister der Justiz mit Entschluss vom 16.07.1942
die Strafverfolgung aus § 2 Heimtückegesetz an.
Mit Beschluss vom 24.08.1942 hob die Strafkammer des Landgerichts Bayreuth das Urteil
des Amtsgerichts Bayreuth auf und verwies die Sache an das ihrer Ansicht nach
zuständige Sondergericht Bayreuth.
Tatvorwurf hier:
Fortgesetztes Verbrechen der schweren Privaturkundenfälschung in Tateinheit mit zwei
rechtlich zusammentreffenden fortgesetzten Vergehen der falschen Anschuldigung, dreier
rechtlich zusammentreffender, davon zweierfortgesetzter Vergehen der Beleidigung und
zwei rechtlich zusammentreffende Vergehen der üblen Nachrede sowie ein fortgesetztes
Vergehen gegen § 2 des Heimtückegesetzes
Beschreibung der angelasteten Tat:
Der Beschuldigte soll in den Monaten Mai und Juni 1941 drei Briefe mit falscher Unterschrift
und einen Brief ohne Unterschrift an die Geheime Staatspolizei in Nürnberg geschrieben
haben. Er soll den Gendarmerie-Meister in Weidenberg, einen Gastwirt in Kirchenpingarten
und einen Landwirt und Fleischbeschauer in Kirchenpingarten beschuldigt haben. Hierbei
habe der Beschuldigte Unregelmäßigkeiten bei den Gewichtseintragungen bei zahlreichen
Schlachtungen aufgeführt, den Bezug von Fleisch und Wurst ohne Marken und das Hamstern
bei Dienstgängen. Die Briefe hätten Äußerungen enthalten, wie „… oder machts, weil er bei
der Partei ist! Solchen Schwindel nachzugehen, wäre notwendiger, als Feiertage abzuschaffen
… fast lachen, wie die Parteigenossen in hundsgemeiner Weise den Staat ausschmieren …
der Schwindel nicht so unheimlich blühen dürfe … und zumal bei vereidigten Parteigenossen
…, oder stehen Parteimitglieder außer Gesetz? Es ist eine Wonne, anzusehen, wie gerade
Parteimenschen den Staat in unerhörter Weise bescheißen …“. Dem Beschuldigten wurde
eine gehässige Kritik an den staatlichen Anordnungen bezüglich der Feiertage und eine
staatsfeindliche Propagandaaktion vorgeworfen.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 07.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens der
schweren Privaturkundenfälschung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden
fortgesetzten Vergehen der falschen Anschuldigung, dreier rechtlich zusammentreffender,
davon zweier fortgesetzter Vergehen der Beleidigung und zwei rechtlich zusammentreffende
Vergehen der üblen Nachrede sowie ein fortgesetztes Vergehen gegen § 2 des
Heimtückegesetzes Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 01.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft eine anklagegemäße Verurteilung des Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren, Kostentragung, Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte für 2 Jahre, Veröffentlichungsbefugnis der beleidigten Personen.
Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen / Urteil vom 03.09.1942
Heinrich, Luise
Die Angeklagte soll fortgesetzt vorsätzlich mit einem französischen Kriegsgefangenen in einer
Weise Umgang gepflogen haben, die das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt. Die
Angeklagte war Kontoristin und Dolmetscherin bei der Firma Rosenthal in Selb. Dort soll
sie Ende Oktober 1941 mit dem im Isolatorenwerk der Firma Rosenthal Isolatoren AG in Selb
beschäftigten französischen Kriegsgefangenen Prouveyeur ein Liebesverhältnis geführt
haben, in dessen Verlauf es zu gegenseitigen Zärtlichkeiten, Briefverkehr und am 14.03.1942
auch einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Der letzte Liebesbrief der
Angeklagten soll vom 17.08.1942 stammen.
Die Beschuldigte wurde am 19.08.1942 in Polizeihaft genommen und befand sich seit 29.08.1942
aufgrund Haftbefehls vom 28.08.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis in Bayreuth.
Mit Datum 31.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4
der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes
vom 25.11.1939 (WehrkraftschutzVO) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 03.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte entsprechend der Anklage zu verurteilen und zwar zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten unter Anrechnung von 2 Wochen der erlittenen
Polizei- und Untersuchungshaft, zur Kostentragung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre.
Verbrechen nach Ziffer I. Abs. 3, XIV der Polenstrafrechtsverordnung fom 04.12.1941 / Urteil vom 15.09.1942
Plis, Johann
Der polnische Angeklagte soll durch einen Angriff auf einen deutschen Bauern das Ansehen
des deutschen Volkes geschädigt haben. Am 14.08.1942 habe der Angeklagte gegenüber
einem Bauern, bei dem er seit dem 11.03.1940 in Kleinhül in der Gemeinde Sanspareil als
Landarbeiter beschäftigt war, behauptet, dass er von der Ehefrau des Bauern mit einer
Mistgabel gestochen worden sei. Nach einer verbalen Auseinandersetzung soll der Bauer
dem Angeklagten einen Schlag ins Gesicht versetzt haben, woraufhin der Angeklagte den
Bauern angesprungen und ihn zu Boden geworfen haben soll.
Der Angeklagte wurde am 14.08.1942 festgenommen und kam in Polizeihaft im Gerichtsgefängnis
Bayreuth. Seit 12.09.1942 befand er sich mit Haftbefehl vom 12.09.1942 in Untersuchungshaft im
Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 10.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach Ziffer I. Abs. 3, XIV
der Polenstrafrechtsverordnung vom 04.12.1941 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 15.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft
in Abweichung von der Anklage eine Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung gegen Nr. II
der Polenstrafrechtsverordnung in Verbindung mit einem Vergehen der Körperverletzung – 1 Jahr
Straflager und Kostentragung.
Verbrechen nach Ziffer I Abs. 3, XIV der Polenstrafrechtsverordnung vom 04.12.1941 / Urteil vom 22.09.1942
Hyla, Stanislaw
Der Beschuldigte soll am Abend des 24.07.1942 auf der Ortsverbindungsstraße zwischen
Grafendobrach und Lehenthal einen 16-jährigen Schreinerlehrling Hans Bohl an der Brust
gepackt und diesem eine Ohrfeige gegeben haben. Am 01.08.1942 soll der Beschuldigte vor
einer Wirtschaft in Lehenthal erneut auf Hans Bohl getroffen sein. Nachdem ihm Hans Bohl
vorgehalten haben soll, warum er ihn geschlagen habe, soll der Beschuldigte Hans Bohl
dessen Bier ohne irgendwelchen Anlass ins Gesicht geschüttet und sodann das leere Bierglas
dem 16-Jährigen Willi (Willy) Himmler, der den Schreinerlehrling unterstützen wollte, an den
Hinterkopf geworfen haben, wodurch dieser kurz bewusstlos geworden und eine starke
Schwellung am Kopf erlitten haben soll. Durch seine Handlungen soll der Beschuldigte das
Ansehen des deutschen Volkes geschädigt haben.
Der Beschuldigte wurde am 15.09.1942 in Polizeihaft genommen und befand sich mit Haftbefehl
vom 16.09.1942 seit 16.09.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 14.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach Ziffer I Abs. 3, XIV der
Polenstrafrechtsverordnung vom 04.12.1941 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 22.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft in Abweichung
von der Anklage eine Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung gegen Nr. II Polenstrafrechtsverordnung
vom 04.12.1941 wegen leichter und gefährlicher Körperverletzung zu 6 Monaten und 1 Jahr 3 Monaten
Straflager, zurückgeführt auf eine Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Straflager und Kostentragung.
Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen / Urteil vom 24.09.1942
Hödl, Friederike
Die nicht vorbestrafte Beschuldigte soll als Zögling (1) des Erziehungsheims Faßoldshof
(Kulmbach) im Frühjahr 1941 einen mit einem Pferdefuhrwerk vorbeifahrenden französischen
Kriegsgefangenen namens „Renner“ (Renaud) herangepfiffen und nach einer kurzen
Unterhaltung in einem nahe gelegenen Wäldchen mit diesem den Geschlechtsverkehr
im Stehen ausgeübt haben.
Am 30.03.1941 soll die Beschuldigte sich während der versuchsweisen Arbeit als
Dienstmädchen in einem Kartoffelkeller dem französischen Kriegsgefangenen Marcel
„Pratschek“ (Brachet) auf dessen Aufforderung „Fick, Fick Madam“ hingegeben und zweimal
hintereinander mit diesem geschlechtlich verkehrt haben. Einige Wochen später soll die
Beschuldigte auf einer Wiese erneut zweimal mit besagtem Kriegsgefangenem
Geschlechtsverkehr gehabt haben.
Darüber hinaus soll die Beschuldigte im Jahr 1942 wiederholt Geschlechtsverkehr mit zwei
Weißrussen gehabt haben, was jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Die Beschuldigte wurde am 02.08.1942 festgenommen und befand sich seit 11.09.1942 in Untersuchungshaft.
Mit Datum 16.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4 WehrkraftschutzVO
(Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes
vom 25.11.1939) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom
11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts am 24.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte
gemäß der Anklage zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, der Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren zu verurteilen und die
erlittene Polizei- und Untersuchungshaft nicht auf die erkannte Strafe anzurechnen.
(1) In der NS-Zeit bezeichnete der Begriff "Fürsorgezögling" Kinder, die von staatlichen Fürsorgestellen oder sozialen Einrichtungen betreut wurden, oft aufgrund von Armut, familiären Problemen oder wegen der Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen (wie z.B. Juden oder Roma). Diese Kinder wurden in Obhut genommen, um ihnen eine gewisse Mindestversorgung zu gewährleisten. Der Umgang mit ihnen war jedoch in besonderer Weise von der NS-Ideologie geprägt.
Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen / Keine Verhandlung vor dem Sondergericht Bayreuth wegen vorherigen Suizids
Bächer, Frieda, geb. Sachs
Die Angeklagte soll fortgesetzt vorsätzlich mit dem belgischen Kriegsgefangenen Artur
Pecheur (Gef.Nr. 46566) in einer Weise Umgang gepflogen haben, die das gesunde
Volksempfinden gröblich verletzt habe. Ab Mai 1942 soll die Angeklagte, deren Ehemann Soldat
der Wehrmacht war, eine Liebesbeziehung zu einem Kriegsgefangenen, den sie bei ihrer
Arbeit als Kontoristin in einer Kolonialgroßwarenhandlung in Helmbrechts kennengelernt
hatte, geführt haben. Hierbei soll es im August 1942 in einem Wald in der Nähe der Ortschaft
Schauenstein zu heimlichen Treffen mit dem Kriegsgefangenen gekommen sein, in deren
Verlauf der Kriegsgefangene mit der Angeklagten in zwei Fällen den Geschlechtsverkehr
vollzogen haben soll. Ihr vierjähriges Kind soll die Angeklagte während der Ausübung des
Geschlechtsaktes abseits in den Wald gesetzt haben.
Die Angeklagte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 17.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach
§ 4 der WehrkraftschutzVO (Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen
Volkes vom 25.11.1939) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen
vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Der Termin zur Hauptverhandlung wurde anberaumt auf den 24.09.1942.
Zu einer Verhandlung kam es nicht mehr, das sich die Angeklagte am 13.09.1942 gegen 13.00 Uhr
in ihrer Wohnung in Helmbrechts das Leben nahm, indem sie sich mit Leuchtgas vergiftete.
Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen / Urteil vom 24.09.1942
Wilfert, Else, geb. Dorn
Die Angeklagte soll fortgesetzt vorsätzlich mit dem französischen Kriegsgefangenen Roger
Bouisset, der als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt war, in einer Weise Umgang
gepflogen haben, die das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt. Nach Pfingsten 1942 soll
die Angeklagte, deren Ehemann Gefreiter der Wehrmacht war, mit einem französischen
Kriegsgefangenen, der bei ihren Schwiegereltern beschäftigt war, in einem Fall in einem
Nebengebäude des Anwesens der Schwiegereltern den Geschlechtsverkehr vollzogen haben.
Die Beschuldigte wurde am 23.09.1942 aufgrund eines Haftbefehls vom 22.09.1942 festgenommen
und befand sich seitden in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis in Bayreuth.
Mit Datum 21.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4
der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes
vom 25.11.1939 (WehrkraftschutzVO) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 24.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft eine anklagegemäße Verurteilung der Angeklagten zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre.
Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 i. V. m. der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 29.09.1942
Friedrich, Margarete, geb. Nölkel
Die seit Juni 1939 verwitwete, nicht vorbestrafte Beschuldigte war Mutter von zwei Töchtern
im Alter von 8 und 14 Jahren und seit August 1940 für den Warmensteinacher Landwirt Karl
Herrmann tätig. Die Beschuldigte soll ihren Arbeitgeber nicht davon in Kenntnis gesetzt haben,
dass der serbische Kriegsgefangene Filip Petrovic ihr im Zeitraum September bis Dezember
1941 wiederholt im Vorbeigehen an die Brust gegriffen habe. Ab Mitte März 1942 soll es zwischen der
Beschuldigten und besagtem Kriegsgefangenen erstmals auf dem Heuboden des
Herrmann‘schen Anwesens zu geschlechtlichen Berührungen gekommen sein, wobei der
Kriegsgefangene den Schlüpfer der Beschuldigten mit Gewalt aufgerissen haben soll.
In der Folgezeit, bis letztmals am 06.08.1942, soll die Beschuldigte „etwa 6 mal“
den Geschlechtsverkehr mit dem Kriegsgefangenen ausgeübt haben, teils auf dem Heuboden,
teils in dessen Bett, nachdem er die Beschuldigte frühmorgens beim Aufstehen
in sein Zimmer gezogen hätte.
Die Beschuldigte sei geständig, auch wenn sie vom Kriegsgefangenen „zum Geschlechtsverkehr
immer gezwungen worden sein“ wolle. Sie habe aber zugeben müssen, dass sie „zuletzt bei der
Ausübung des Geschlechtsaktes keinen ernstlichen Widerstand mehr leistete“. Seit August 1942
fühle sie sich zudem von dem Kriegsgefangenen schwanger.
Die Festnahme der Beschuldigten erfolgte am 21.09.1942. Seit dem 23.09.1942 befand sie sich in
Untersuchungshaft.
Mit Datum 16.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO (Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25.11.1939) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 29.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wie angeklagt und deswegen eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Dauer von 2 Jahren und Kostentragung.
Im Vorfeld der Verhandlung hatte der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Bamberg Kahl
am 25.09.1942 den (offenbar ursprünglich beabsichtigten) Strafantrag „für zu milde“ erklärt und um
Beantragung einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten gebeten.
Ergänzung:
Unter dem Titel "Abgeholt. Meine Großmutter, die NS-Justiz und ich" veröffentlichte die Enkelin der Verurteilten Margarate Friedrich, die in Offenburg lebende Journalistin Renate Reckziegel, eine Erzählung über die Geschichte ihrer Großmutter, die Umstände und Hintergründe des Bayreuther Sondergerichtsverfahrens, beleuchtet die beteiligten Personen und zeigt Widersprüche im Verfahren auf.
Ihr Buch ist 2022 im Selbstverlag Bookmundo Direct (ISBN 9 789 403 666 051) erschienen.
Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 des Heimtückegesetzes vom 20.12.1934 / Urteil vom 01.10.1942
Kugler, Xaver
Der Angeklagte soll sich mehrfach „böswillig“ und „hetzerisch“ gegenüber den Staat und die
NSDAP geäußert haben. IM Frühjahr 1942 soll er beim Vorbeimarsch eines Jungvolk-Zuges
geäußert haben „Das Zeug dürfte auch einmal aufhören“. Als ein 15jähriger erwiderte, dass
das nie aufhören werde, soll der Angeklagte geäußert haben: „Wenn wir den Krieg verlieren,
wird das Zeug da aufhören.“ In einem Friseurladen soll er im Frühjahr die Sondermeldung
über die Versenkung von 21 Schiffen angezweifelt haben. Als ein Lehrling mit dem Hitlergruß
den Laden betrat, soll der Angeklagte sich umgedreht und geäußert haben. „Du Rindvieh, Du
saudummes!“ Im Garten desselben Friseurmeisters soll der Angeklagte geäußert habe: „Tut
nur warten, wenn es einmal schief gehen sollte, wird der Führer auch schon rechtzeitig
verschwinden.“
Der Beschuldigte wurde am 04.07.1942 festgenommen, kam zunächst in Polizeihaft ,die auch als
„Schutzhaft“ bezeichnet wurde, und befand sich mit Haftbefehl vom 27.07.1942 seitdem in Untersuchungshaft.
Mit Datum 22.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 2 Abs. 1
und 2 des Heimtückegesetzes v. 20.12.1934 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 01.10.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten
entsprechend der Anklage zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren zu verurteilen.
Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20.12.1934 in Tateinheit mit einem Vergehen der Verleumdung / Urteil vom 03.11.1942
Brendel, Wally
Der Angeklagten wurde folgender Sachverhalt vorgeworfen:
Am 11.04.1942 war die Angeklagte zum Einkauf im Laden des Landesproduktenhändlers
Brandl in Hof, Sedanstraße 15. Dort kam es zum Gespräch mit zwei anderen Kundinnen, in
denen es u.a. um die Äpfelverteilung und darum ging, dass einige Familien 30 Pfund Äpfel
erhielten. Eine der beiden anderen Kundinnen, Mitglied der Frauenschaft der NSDAP, äußerte,
wenn sie das gewusst hätte, für die Frauenschaft ebenfalls einige Pfund Äpfel gekauft hätte,
um sie den Verwundeten zu spenden. Die Angeklagte habe daraufhin geantwortet. „Nun, so
was auch noch, die hätte ja doch die Frauenschaft wieder gefressen.“ Als sich die andere
Kundin dagegen verwahrte, habe die Angeklagte geäußert: „Das wäre genauso geworden wie
bei der Sammlung der Woll- und Wintersachen und bei der Sammlung von Mehl, Zucker und
Eiern zur Herstellung von Liebesgaben für die Verwundeten.“
Nach ihrer Festnahme am 20.04.1942 kam die Beschuldigte in Polizeihaft. Ab 29.08.1942 befand sie
sich aufgrund unanfechtbaren Haftbefehls des SG Bayreuth vom 25.08.1942 in Untersuchungshaft.
Zunächst erfolgte eine Anklage der StA Hof vom 10.07.1942 zur Strafkammer in Hof.
Die Strafkammer lehnte mit Beschluss v. 17.07.1942 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da
ausschließlich das Sondergericht zuständig sei, § 13 Nr. 1 ZustVO v. 21.02.1942.
Mit Datum 08.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 3 des
Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen
vom 20.12.1934 (Heimtückegesetz) in Tateinheit mit einem Vergehen der Verleumdung nach §§ 185, 187, 194, 200, 73
RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 03.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft eine
Verurteilung im Sinne der Anklage; 6 Monate Gefängnis, die durch die erlittene U-Haft als verbüßt
gelten solle.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. PreisrechtsstrafVO v. 03.06.1939, KriegswirtschaftsVO, Anordn. zur Regel. der Preise für Rein. - und Putzm. v. 11.09.1940 u. 11.12.1940, Anordn. zur Regel. der Preise für Ersatzseifen u. Ersatzwaschm. v. 05.03.1940 / Urteil vom 28.10.1942
Fleischmann, Anne (gen. Babette), geb. Träger
Die Angeklagte betrieb seit 1916 in Rehau Großhandel mit chemisch-technischen Erzeugnissen und
Haushaltsartikeln. Trotz Verbots der selbständigen Tätigkeit soll sie ab Oktober 1941
Waschmittel, Bohnerpaste u.a. zu überhöhten Preisen verkauft haben. So hatb sie z.B. an die
Eisenbahnverbraucher-Genossenschaft in Chemnitz 2.500 kg des Waschmittels „Hopil“ zum
Preis von 0,95 RM / kg verkauft. Das Waschmittel habe sie zuvor bei der Fa. Zech in Straubing
zum Preis von 0,24 RM / kg eingekauft.
Die Beschudigte wurde am 16.03.1942 festgenommen und befand sich seit 17.03.1942 in Untersuchungshaft.
Mit Datum 13.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. §§ 1, 3, 14 PreisrechtsstrafVO v. 03.06.1939, § 22 KriegswirtschaftsVO, Anordnung zur Regelung der Preise für
Reinigungs- und Putzmittel v. 11.09.1940 u. 11.12.1940, Anordnung zur Regelung der Preise für Ersatzseifen u.
Ersatzwaschmittel v. 05.03.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Die Anklage bezeichnet die Angeklagte als „gefährliche Gewohnheitsverbrecherin, deren Unterbringung zur
Sicherungsverwahrung das öffentliche Interesse erfordert“
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.10.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte als
gefährliche Gewohnheitsverbrecherin und Volksschädling zum Tode und zum dauernden Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte, sowie zu den Kosten zu verurteilen.
Verbrechen nach Ziff. I Abs. 3, XIV der Polenstrafrechtsverordnung v. 04.12.1941 (RGBl. I. S. 759) / Urteil vom 20.10.1942
Calka, Josef
Das Verfahren kam durch eine Anzeige des Landwirts Pankraz Böhm, damals 36 Jahre alt,
aus Poxdorf in Gang, der sich unzufrieden zeigte über „seinen Polen“, der aufgrund
freiwilliger Meldung in Deutschland zur Arbeit eingesetzt und dem Landwirt Böhm seit
14.03.1940 zugeteilt war.
Anfang 1942 soll er in einem Streit mit dem Bauersehepaar Böhm geäußert haben: „Auf die
deutsche Regierung scheiße ich und auch auf den Hitler. Wenn Deutschland kaputt ist,
kommen wir Polen und schneiden Euch die Hälse ab!“ Der Beschuldigte hat die Tatvorwürfe
bestritten.
Der Beschuldigte wurde am 07.09.1942 festgenommen und befand sich seit 15.10.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 14.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach Ziff. I Abs. 3, XIV
der Polenstrafrechtsverordnung v. 04.12.1941 (RGBl. I. S. 759) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.10.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen Schädigung des Ansehens des deutschen Volkes zu 1 Jahr Straflager und zu
den Kosten zu verurteilen und die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft nicht auf die Strafe anzurechnen.
Verbrechen nach §§ 1, 1c, 1d KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 12.11.1942
Leßner, Johann
Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, während seines Heimaturlaubs im August 1942 in
seinem Wohnort Zochenreuth ein Schwein mit einem Gewicht von 180 Pfund „schwarz“
geschlachtet zu haben.
Es wurde keine U-Haft angeordnet.
Mit Datum 15.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1, 1c, 1d
KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 12.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO zur Gefängnisstrafe von 10 Monaten
und zu den Kosten zu verurteilen, außerdem die Einziehung des Erlöses aus dem beschlagnahmten
Fleisch anzuordnen.
Anmerkung:
Der Angeklagte war von seinem Einsatzort in Paris am 09.11.1942 in Marsch gesetzt worden, um an der Verhandlung des SG Bayreuth teilzunehmen.
Verbrechen nach § 1, 1c KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 29.10.1942
Preuß, Christian
Dem Beschuldigten, der in Tiefenbach / WUN ein landwirtschaftliches Anwesen mit 27
Tagwerk betrieb, wurde zur Last gelegt, im September 1942 ein Schwein „schwarz“
geschlachtet zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 28.09.1942 festgenommen und befand sich seit 06.10.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 15.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1, 1c
Kriegswirtschafts-VO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts am 29.10.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO (KWVO) zur Gefängnisstrafe von 10
Monaten und in die Kosten zu verurteilen, sowie die Einziehung des beschlagnahmten
Fleisches gem. § 1c KWVO anzuordnen.
Keine Bedenken erhob sie gegen eine Anrechnung von U-Haft.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO u.a. / Urteil vom 29.10.1942
Plochberger, Albin
Der Beschuldigte war seit 1939 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigt.
Im Zeitraum 01.09.1939 bis 01.05.1941 war er zur Wehrmacht eingezogen.
Ihm wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Juni bis September 1942, als er bei der DR als
Bremser eingesetzt war, mehrfach Pakete aus den auf den Bahnsteigen bereitliegenden
Postsendungen entwendet, in sein Bremserhäuschen gebracht, dort geöffnet und den Inhalt
sich angeeignet zu haben. Im September 1942 soll er außerdem ein Fahrrad eines ebenfalls
bei der Reichsbahn Beschäftigten entwendet haben.
Der Beschuldigte wurde am 04.09.1942 festgenommen und befand sich seit 05.09.1942 in
Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 19.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung u.a. Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts am 29.10.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung, rechtlich
zusammentreffend mit einem Verbrechen nach § 2 Volksschädlingsverordnung zur Zuchthausstrafe
von 4 Jahren 9 Monaten, wegen des Fahrraddiebstahls zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr,
umgewandelt in eine Zuchthaustrafe von 8 Monaten, zurückgeführt auf eine Gesamtzuchthausstrafe
von 5 Jahren und zu Kostentragung zu verurteilen, und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 5 Jahren abzuerkennen.
Keine Einwendungen gegen die Anrechnung der Untersuchungshaft.
Vergehen gegen § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz / Urteil vom 05.11.1942
Dr. Ammon, Christian
Anlässlich des Besuchs seines Vaters in seinem Geburtsort besuchte der Beschuldigte
am 03.08.1942 die Gaststätte Hofmann in Möchs. Dort unterhielt er sich mit den anwesenden
Gästen über den Krieg in Russland. Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, geäußert zu
haben, der Russe sei viel weiter in der Chemie als Deutschland, Russland sei Deutschland
weit überlegen, die Führung in Deutschland sei gut, nur die Spitze tauge nichts. Sein Vater
sei 83 Jahre alt und wenn er 90 Jahre als sei, sei der Krieg noch nicht aus. Napoleon habe
die Russen auch bei Smolensk geschlagen und eine entscheidende Schlacht habe es in
Russland noch nicht gegeben. Als die Sprache auf Amerika gekommen sei, habe der
Beschuldigte geäußert, Amerika werde den Krieg so lange führen, bis es ihn gewinne.
Der Beschuldigte war angezeigt worden von Georg Merz, Ortsgruppenleiter der NSDAP in
Hiltpoltstein und Johann Hofmann, Zimmermeister in Hiltpoltstein Hs.Nr. 34b. Beide waren
ebenfalls Besucher der Gaststätte.
Mit Schreiben v. 11.10.1942 ordnete der Reichsminister der Justiz die Strafverfolgung an.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 19.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens gegen § 2 Abs. 1
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten unter Überbürdung der Kosten auf die Reichskasse von Schuld und Strafe
mangels Beweises freizusprechen.
Vergehen nach § 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 26.11.1942 (und 11.03.1943)
Renner, Otto
Strobl, Babette, geb. Goller
Die Beschuldigte Strobl war die Schwiegermutter der Beschuldigten Renner, der seit Mai
1940 als evangelischer Pfarrer in Neudrossenfeld tätig war.
Beiden Beschuldigten wurde zur Last gelegt, „nicht öffentliche, böswillige, gehässige,
hetzerische und von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende
Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP" gemacht zu haben.
Otto Renner soll seinem damals 3jährigen Sohn den Spruch gelehrt haben: „Ich habe
Hunger wie das WHW [Anm. „Winterhilfswerk"] und ein so großes Maul wie Dr. Goebbels.“
Babette Strobl soll kurz vor Weihnachten 1941 geäußert haben:
„Unser Weihnachtsbraten muss so fett sein wie der Göring, zart wie Goebbels,
braun wie Hitler und mürb wie das Volk.“
Das Verfahren kam in Gang, weil der 3jährige Sohn des Otto Renner auf der Straße einen
Spruch seines Vaters nachplapperte.
Das Verfahren war zuvor bei der StA Bamberg (Az. SG Js 595/42) geführt worden.
Nach Errichtung des SG Bayreuth wurde es am 20.06.1942 an die StA Bayreuth abgegeben.
Nach der Anklageerhebung erlitt die Mitangeklagte Strobl bei einem Verkehrsunfall
schwere Verletzungen. Das Verfahren gegen sie wurde deshalb abgetrennt und erhielt das Az.
SG 9/43.
Mit Datum 19.10.1942 hatte die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth erhoben.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 26.11.1942 gegen Otto Renner beantragte
die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen fortgesetzter böswilliger und von niedriger
Gesinnung zeugender Äußerungen zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.
Zum Verfahren gegen Babette Strobl vgl. unter SG 9/43.
Zwei fortgesetzte sachlich zusammentreffende Verbrechen nach der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 01.09.1939 / Urteil vom 17.11.1942
Haßler, Karl
Der Angeklagte war Mitglied der NSDAP, wurde von der Partei aber im Jahr 1938 ausgeschlossen. Bereits seit Anfang 1942 wurde er von der Gestapo überwacht. Am
27.05.1942 war er schon einmal in Schongau wegen des Verdachts „hochverräterischer Betätigung“ festgenommen worden, der Verdacht hatte sich aber nicht bestätigt.
Die Vorwürfe im gegenständlichen Verfahren beruhen vor allem auf den Angaben seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Hedwig Haßler, geb. Hünlein, geb. 14.03.1998 (gegen Hedwig Haßler wurde nach dem Krieg ein Spruchkammerverfahren, Az. 24/48, vor der Spruchkammer des Landkreises Kulmbach geführt).
Danach wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, schon vor Kriegsbeginn und bis 1942 ausländische Radiosender - österreichischer Freiheitssender, Beromünster und in deutscher Sprache sendende englische Sender - gehört zu haben. Aufgrund der so erlangten Informationen habe er sich mehrfach in strafbarer Weise geäußert. So soll er etwa gesagt haben
- Hitler, Göring und Goebbels hätten ihre Vermögen ins Ausland verschoben;
- solange der Führer dran sei, gäbe es keinen Frieden;
- im Dritten Reich gäbe es kein Recht mehr, es gehe jetzt Gewalt vor Recht.
Der Beschuldigte wurde am 12.06.1942 festgenommen und befand sich ab 03.09.1942 in Untersuchungshaft im Polizeigefängnis Nürnberg und Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 22.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen des Vorwurfs, fortgesetzt absichtlich ausländische Sender abgehört zu haben und vorsätzlich Nachrichten ausländischer Sender, die geeignet seien, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden, verbreitet zu haben,
strafbar als zwei fortgesetzte sachlich zusammentreffende Verbrechen nach §§ 1, 2 der RundfunkmaßnahmenVO (VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 01.09.1939, RGBl. I S. 1683), § 74 RStGB.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 17.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1.9.1939 (RundfunkmaßnahmenVO) in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 2 dieser VO je zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten zu verurteilen und diese Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe von 4 Jahren zurückzuführen,
ferner dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen und die Einziehung des zur Tat benutzten Rundfunkgeräts Marke Telefunken anzuordnen.
Sie erhob keine Einwendungen gegen die Anrechnung der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft.
Vergehen gegen § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 10.11.1942
Ruckdeschel, Heinrich
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, „nicht öffentlich, böswillig, gehässige, hetzerische und von niedriger Gesinnung zeigende Äusserungen über Anordnungen des Staates oder der NSDAP und die von ihnen geschaffenen Einrichtungen gemacht zu haben, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wobei er damit rechnen musste, dass seine Äusserungen an die Öffentlichkeit dringen werden.“
Der Angeklagte war bis 1927 Mitglied der KPD. In einem privaten Gespräch im August 1942 soll er geäußert haben, dass der Krieg schon lange verloren sei, dann käme der Kommunismus und dann wären „wir die Großen“.
Das Strafverfahren kam in Gang durch die Anzeige des damaligen Gesprächspartners des Angeklagten, Georg Sengenberger, geb. 27.06.1872, whft. Meyernreuth 27 ½, Gde. Oberkonnersreuth.
Der Beschuldigte wurde am 25.08.1942 festgenommen, kam in Polizeihaft und befand sich ab 15.09.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 06.11.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens gegen § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts am 10.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen zersetzender Redensarten nach § 2 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr kostenfällig zu verurteilen und die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe anzurechnen.
Öffentliche Beschimpfung des Reichs § 134a RStGB / Urteil vom 24.11.1942
Hohenberger, Karl Max
Auf der Heimreise nach Schwarzenbach a.W. benutzte der Angeklagte von Nürnberg aus das Fahrrad und kam am frühen Morgen des 11.09.1942 auf seinem Weg nach Helmbrechts auch durch Schweinsbach. In einem dortigen Bauernhof kam man ihm der Bitte nach einem Kaffee nicht nach. In diesem Zusammenhang soll er geäußert haben: „So eine Lumperei in Deutschland, oh du schweiniges Deutschland, nicht mal eine Tasse Kaffee bekommt man.“
Die Anzeige war von dem Hofbesitzer Robert Strößner, geb. 24.03.1926, whft.in Schweinsbach, Gde. Mechlenreuth, Hs.Nr. 3, erstattet worden.
Der Beschuldigte wurde am 11.09.1942 festgenommen und befand sich seit 12.11.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 16.11.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen öffentlicher Beschimpfung des Reiches gem. § 134a RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 24.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft wegen Beschimpfung des Reiches nach § 134a RStGB eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten.
Sie erhob keine Einwendungen gegen Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft.
Fortgesetztes Vergehen nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 i.V.m. der VO über das Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 01.12.1942
Gack, Luise
Die Angeklagte war seit 02.02.1940 als Dienstmagd bei dem Bauern Gottlieb Häckel in Rottlersreuth beschäftigt. Dort soll sie im Zeitraum März - Oktober 1942 ein sexuelles Verhältnis mit dem französischen Kriegsgefangenen Maurice Jarrion (Gef.Nr. 95 162), der auf demselben Hof als Zwangsarbeiter eingesetzt war, gehabt haben.
Die Beschuldigte wurde am 29.10.1942 festgenommen und befand sich seit 10.11.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 12.11.1942 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen fortgesetzten Vergehens nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 (RGBl. I. S. 2319) i.V.m. der VO über das Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 (RGBl. I. S. 769 ).
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 01.12.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen fortgesetzten Vergehens nach § 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 i.V.m. der VO über das Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten zu verurteilen und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Sie erhob keine Einwendungen gegen eine Anrechnung von Polizei- und U-Haft.
Verbrechen nach der KriegswirtschaftsVO, der fortgesetzten Steuerhinterziehung mit § 1 SchlachtsteuerG, Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO / Urteil vom 12.12.1942
Böhner, Georg
Kalb, Georg
Feilner, Johann
Kastner, Georg
Grüner, Margarete
Den Angeklagten wurde die Mitwirkung und die Beteiligung an mehreren
„Schwarzschlachtungen“ in den Jahren 1940 bis 1942 zur Last gelegt.
Böhner, Georg wurde am 11.06.1942 festgenommen und befand sich seit
seit 16.06.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Kalb, Georg wurde am 11.06.1942 festgenommen und befand sich seit 16.06.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth,
Feilner, Johann wurde am 11.06.1942 festgenommen und befand sich seit 16.06.1942
(unterbrochen vom 08.07.-08.10.1942 wegen Vollstreckung einer Gefängnisstrafe aus
einem Urteil des AG Pegnitz v. 02.07.1940, Az.: Ds5/40) in Untersuchungshaft im
Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Kastner, Georg wurde am 16.06.1942 festgenommen und befand sich seit 24.06.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Grüner, Margarete wurde am 07.07.1942 festgenommen und befand sich seit 09.07.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 24.11.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens
nach §§ 1, 1c der KriegswirtschaftsVO, der fortgesetzten Steuerhinterziehung gem. §§ 396,
401 RAO mit § 1 SchlachtsteuerG, Verbrechen nach § 4 Volksschädlings-VO i.V.m. §§ 1, 3, 5, 10
der VO über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften
vom 03.06.1939 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der dreitägigen Verhandlung des Sondergerichts vom 10., 11. und 12.12.1942 beantragte
die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen eine Bestrafung, wie sie schließlich auch vom Sondergericht verhängt wurden, allerdings
- für Feilner 3 Jahre und 3 Monate Zuchthausstrafe
- für Grüner 6 Monate Gefängnis.
Vergehen gegen das Heimtückegesetz / Urteil vom 08.12.1942
Hofmann, Friedrich
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 30 27.11.1942.09.1942 in den Räumen der Stadt- und
Kreissparkasse Münchberg „staatsfeindliche Äußerungen“ gemacht zu haben. So soll er u.a
geäußert haben: „Wenn das so weitergeht, sind wir in 2 oder 3 Jahren fertig. Den Krieg hätte
es überhaupt nicht gebraucht, er ist immer die Folge einer verfehlten Diplomatie“. Auf die
Aufrüstungen Russlands angesprochen, soll er gesagt haben: „Glauben Sie doch das nicht,
wir haben doch auch gerüstet.“
Mit Schreiben v. 22.11.1942 hatte der Reichsminister der Justiz die Strafverfolgung
angeordnet.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 27.11.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.12.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 3 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. 3 Verbrechen des Diebstahls / Urteil vom 17. 12.1942
Scherb, Wolfgang
Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, sich im Juni und Juli 1942 in drei Fällen in
landwirtschaftliche Anwesen eingeschlichen und dort Diebstähle begangen zu haben.
In einem von der StA Bayreuth in Auftrag gegebenen kriminalbiologischen Gutachten der
Kriminalbiologischen Sammelstelle München, Kraepelinstraße 2, vom 13.10.1942 war der
Gutachter Prof. Dr. Viernstein zu dem Ergebnis gekommen, dass man den Beschuldigten
„zweifellos als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a RStGB betrachten“ müsse.
Der Beschuldigte befand sich seit 17.04.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 09.12.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. 3 Verbrechen des Diebstahls i.R. gemäß §§ 242, 244, 245, 74, 20a Abs. 1, 42e RStGB Anklage
zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 17.12.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen dreier Verbrechen nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung
mit drei Verbrechen des Diebstahls i.R. als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen
und zwar wegen jeder Einzeltat zu einer Einzelzuchthausstrafe von 2 Jahren, diese zurückzuführen
auf eine Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren, ferner die Sicherungsverwahrung anzuordnen, ihm die
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren abzuerkennen und ihm die Kosten aufzuerlegen.
Keine Einwendungen gegen vollständige oder teilweise Anrechnung der U-Haft.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. fortgesetzten Diebstahls gemäß § 242 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des fortgesetzten erschwerten Verwahrungsbruchs und einem Vergehen der fortgesetzten Urkundenunterdrückung nach §§ 133 Abs. 2, 274 Ziff. 1, 73 RStGB. / Urteil vom 22.12.1942
Küspert, Alfred
Der Angeklagte war seit 22.08.1933 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigt, zuletzt
als sog. Güterbodenarbeiter.
Im November 1942 soll er in zwei Fällen aus dem Transportgut 3 Päckchen Tabak und 24
Schachteln mit je 10 Zigaretten entwendet haben.
Der Beschuldigte wurde am 10.12.1942 festgenommen und befand sich seit 11.12.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 16.12.1942 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung u.a...
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 22.12.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. fortgesetzten Diebstahls gemäß § 242 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Vergehen des erschwerten Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs. 2 RStGB zur Zuchthaisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen, ferner die bürgerlichen ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Unzucht unter Männern gem. § 175a Ziff. 3 RStGB u.a. / Urteil vom 05.01.1943
Hartmann, Leo
Kohlrausch, Hans
Dem Beschuldigten Hartmann wurden mehrere Diebstähle, dem Beschuldigten Kohlrausch eine Unterschlagung (eines gefundenen
20 Mark-Scheins) zur Last gelegt. Die Anklage zum SG beruhte jedoch vor allem auf dem Vorwurf der „erschwerten Unzucht mit
Männern“. Beide sollen im Zeitraum November 1941 bis Mai 1942 mehrfach sexuelle Handlungen miteinander ausgeübt haben.
Dem Beschuldigten Kohlrausch wurde außerdem zur Last gelegt, im Juni 1941 mit einem 15jährigen gemeinsam onaniert zu haben.
Aufgrund erbgesundheitsgerichtlichen Beschlusses des AG Weißenburg i.Bay. vom 29.04.1937 (Az. Es 5/37) war der
Beschuldigte Leo Hartmann im Krankenhaus Bamberg zwangssterilisiert worden.
In einem von der StA Bayreuth im gegenständlichen Verfahren eingeholten kriminalbiologischen Gutachten
des Prof. Dr. Viernstein, Kriminalbiologische Sammelstelle München, Kraepelinstraße 2, vom 14.10.1942 war dem
Beschuldigten Leo Hartmann bescheinigt worden, dass er „unbestreitbar an Schwachsinn“ leide. Er sei „klar und eindeutig
als Asozialer zu bezeichnen“. Persönlich sei Hartmann „mit angeborenem Schwachsinn behaftet“, es handele sich bei ihm
um einen „gefährlichen Gewohnheitsverbrecher“. Das Gutachten endet mit der Bemerkung, dass bei dem Beschuldigten
Hartmann kein Grund für die Annahme bestehe, dass er geisteskrank im Sinne des § 51 Abs. 1 RStGB sei. Auch die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 RStGB könnten von Hartmann nicht ohne weiteres beansprucht werden, weil seine
Verstandestätigkeit sicherlich hinreiche, um die Widerrechtlichkeit seiner Handlungsweisen einzusehen und seinen Willen dementsprechend einzurichten.
In einem ebenfalls von der StA Bayreuth eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Medizinalrates Dr. Freundorfer, Staatliches Gesundheitsamt Bayreuth, vom 06.12.1942 wurde dem Beschuldigten ein „Schwachsinn erheblichen Grades“ attestiert und eine
erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, sodass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 RStGB „sicher
gegeben“ seien. Allerdings sei „der Schwachsinn in seinem bestehenden Grade unveränderlich“ … „und daher auch seine Folge:
die starke Einsichtsverminderung und Triebhaftigkeit.“
Leo Hartmann befand sich seit 11.07.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Hans Kohlrausch befand sich seit 11.07.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 17.12.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Unzucht unter Männern gem. § 175a Ziff. 3 RStGB u.a. Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Gesetzeswortlaut jener Vorschriften des RStGB seit 1935
(gem. Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935, RGBl. I S. 839):
§ 175
(1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Bei einem Beteiligten, der zu Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.
§ 175a
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft:
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben, oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
§ 175b
Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.01.1943 beantragte die Staatswanwaltschaft:
- den Angeklagten Hartmann als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zweier
sachlich zusammentreffender Verbrechen, darunter eines fortgesetzten Verbrechens
des Diebstahls i.R. in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der erschwerten
Unzucht mit Männern zum Tode und zum dauernden Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte zu verurteilen. - den Angeklagten Kohlrausch wegen des fortgesetzten Vergehens nach § 175 RStGB zu
5 Monaten - Fall Hartmann - das Vergehen nach § 175 RStGB - Fall Barth - zu
3 Monaten und wegen des Vergehens der Unterschlagung zu 2 Monaten Gefängnis,
diese Strafen zurückgeführt auf eine Gesamtgefängnisstrafe von 7 Monaten zu
verurteilen und ihm die Untersuchungshaft anzurechnen.
- ferner den beiden Angeklagten die Kosten des Verfahrens samtverbindlich aufzuerlegen.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO im rechtlichen Zusammenhang mit einem Vergehen gegen die VO über die Weiterbenützung von Kraftfahrzeugen v. 06.09.1939 i.V.m. § 2 StGB / Urteil vom 07.01.1943
Goller, Karl Friedrich
Dem Beschuldigten waren zum Betrieb seiner Brauerei mehrere seiner Kraftfahrzeuge zur
Benutzung freigegeben worden. Ihm wurde vorgeworfen, in den Jahren 1940 und 1941
mehrfach Privatfahrten unternommen zu haben und dabei ca. 1 hl Treibstoff verbraucht zu
haben.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Das Verfahren war zunächst nicht als SG-Verfahren geführt worden. Die Amtsanwaltschaft
Hof (Az. Pls 1008/42) hatte gegen den Beschuldigten am 02.10.1942 Anklage zum
Amtsgericht Hof erhoben wegen „fortgesetzten Vergehens der missbräuchlichen Benützung
von Kraftfahrzeugen gemäss §§ 1, 2, 4 der VO über die Weiterbenutzung von Kraftfahrzeugen
v. 6.9.1939 – RGBl S. 1698 – in der Fassung der VO v. 17.10.1939 – RGBl. S. 2055 -, § 2 StGB“
In der Hauptverhandlung vom 04.12.1942 (Az. Ds. 136/42) erklärte sich das Amtsgericht Hof
mit Beschluss vom selben Tag für unzuständig und verwies die Sache an das Sondergericht
Bayreuth mit der Begründung, dass die Handlungen des Angeklagten den Tatbestand eines
Verbrechens nach § 1 der KriegswirtschaftsVO erfüllten.
In der Verhandlung des Sondergerichts am 07.01.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO im rechtlichen
Zusammenhang mit einem Vergehen gegen die VO über die Weiterbenützung von
Kraftfahrzeugen v. 06.09.1939 i.V.m. § 2 StGB zu 9 Monaten Gefängnis und zu den Kosten zu
verurteilen sowie die zur strafbaren Handlung benützten Fahrzeuge, den Opel-Kraftwagen
und den Framo-Lastkraftwagen einzuziehen.
Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO u.a. / Urteil vom 04.02.1943
Porst, Theodor
Seiferth, Johann
Porst, Lina, geb. Klug
Lauterbach, Karl
Schoberth, Regina, geb. Schmidt
Kolb, Karl
Müller, Johann
Den Beschuldigten wurde die Beteiligung an Schwarzschlachtungen im gesamten Zeitraum
seit 1940 zur Last gelegt.
Porst, Theodor befand sich in der Zeit 05.08.1942 bis 09.09.1942 in Polizei- und Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Seiferth, Johann wurde am 05.08.1942 festgenommen und befand sich seit 11.08.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Porst, Lina befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Lauterbach, Karl wurde am 21.08.1942 festgenommen und befand sich seit 22.08.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Schoberth, Regina, geb. Schmidt befand sich nicht in Untersuchungshaft
Kolb, Karl wurde am 10.09.1942 festgenommen und befand sich seit 14.09.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Müller, Johann wurde am 10.09.1942 festgenommen und befand sich seit 14.09.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 12.01.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO u.a. Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Porst, Theodor
In einem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes Bayreuth vom 29.12.1942 wurde
dem Mitangeklagten Theodor Porst wegen schweren Herzleidens eine Verhandlungs- und
Haftunfähigkeit bescheinigt.
Das Verfahren gegen den Mitangeklagten Theodor Porst wird abgetrennt.
In den Folgejahren wurde der Gesundheitszustand des Theodor Porst
regelmäßig überprüft.
Die Haft- und Verhandlungsunfähigkeit wurde jedoch weiterhin bescheinigt
(Bescheinigungen des Staatl. Gesundheitsamtes Kulmbach v. 25.05.1943,
13.09.1943, 12.04.1944)
Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen
16.02.1948 Beschluss des AG Kulmbach:
Einstellung des Verfahrens gem. §§ 2, 4 und 8 des Straffreiheitsgesetzes v.
24.01.1948. Begründung:
Die Tat wurde vor dem 01.10.1947 begangen und es ist keine höhere Strafe
als 6 Monate Gefängnis und 5000,- RM Geldstrafe zu erwarten.
In der gegen die übrigen 6 Angeklagten am 02., 03. und 04.02.1943
stattfindenden Verhandlung des Sondergerichts beantragte die Staatsanwaltschaft
im Wesentlichen jene Bestrafungen, die auch vom Sondergericht ausgesprochen wurden,
jedoch für
- Lina Porst 2 Jahre Zuchthausstrafe
- Karl Kolb 10 Monate Gefängnisstrafe
- Johann Müller 10 Monate Gefängnisstrafe
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. § 242 RStGB / Urteil vom 28.01.1943
Maisel, Karl
Weiß, Margarete, geb. Sponsel
Dem Beschuldigten Maisel wurde zur Last gelegt, am 03.01.1943 und am 10.01.1943
gemeinsam mit der Tochter der Beschuldigten Weiß, der gesondert verfolgten 15-jährigen
Lydia Weiß, aus einem Lagerraum des Ernährungshilfewerks Bayreuth, wo er als
Schweinefütterer beschäftigt war, dort eingelagerte Altbekleidung entwendet zu haben,
insgesamt 79 Kleidungsstücke und zusätzlich Socken und Tischdecken. Die Altbekleidung war
im Juni 1942 im Rahmen einer Altkleider- und Spinnstoffsammlung eingesammelt worden, und
für „Volksdeutsche in den Ostgebieten“ bestimmt und bis zum Abruf durch das Winterhilfswerk
eingelagert worden.
Die entwendeten Sachen sollen in der Wohnung der Beschuldigten Weiß gelagert worden
sein, die ihre fünf Kinder davon gekleidet und sich erboten haben soll, für den Beschuldigten
Maisel die Männersachen zu richten.
Die Beschuldigten sollen den großen Erfolg der Sammlung, der die sofortige Verwertung
unmöglich gemacht und ihre Tat begünstigt und erleichtert habe, für ihre Zwecke ausgenutzt
haben.
Anmerkung:
Das Verfahren kam in Gang aufgrund Strafanzeige des „Oberbürgermeisters der
Gauhauptstadt Bayreuth“ vom 18.01.1943.
Die Beschuldigte Weiß hatte insgesamt elf Kinder, von denen zum Tatzeitpunkt noch fünf bei
ihr lebten. Einer ihrer Söhne war einige Jahre zuvor von einem LKW des NSV, zu welchem
das Ernährungswerk gehörte, überfahren und dabei tödlich verletzt worden.
Maisel, Karl wurde am 16.01.1943 festgenommen und befand sich seit 20.01.1943 in Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Weiß, Margarete befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 25.01.1943 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. § 242 RStGB (Angeklagter Maisel) bzw. § 259 RStGB (Angeklagte Weiß)
zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.01.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
- den Angeklagten Maisel wegen eines Verbrechen nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Diebstahl zu 6 Jahren Zuchthaus zu verurteilen, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Dauer von 6 Jahren abzuerkennen und ihm die Kosten aufzuerlegen.
- die Angeklagte Weiß wegen eines Verbrechen nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Hehlerei zu 2 Jahren Zuchthaus zu verurteilen, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf Dauer von 2 Jahren abzuerkennen und ihr die Kosten aufzuerlegen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Ziff. 2 RStrGB / Urteil vom 10.02.1943
Baier, Karl
Dem Beschuldigten wurde mit Bescheid des Landrats des Kreises Schleiz vom 03.08.1939
die Ausübung der Heilpraktikertätigkeit versagt. Dessen ungeachtet soll der Beschuldigte
seine Tätigkeit insbesondere im Kreis Naila fortgesetzt und hierbei Anfang Juni 1942 Henriette
Spörl, die Ehefrau des bei der Wehrmacht befindlichen Maurers Spörl, in Langenbach besucht
haben. Der Beschuldigte soll in der Wohnung der Henriette Spörl übernachtet und dabei
zweimal geschlechtlich mit dieser verkehrt haben, obwohl er gewusst habe, dass diese nach
Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes Naila „geisteskrank“ war. 14 Tage später
soll der Beschuldigte erneut bei Henriette Spörl übernachtet und erneut zweimal mit ihr den
Beischlaf vollzogen haben. Zu einem späteren Zeitpunkt soll der Beschuldigte nochmals bei
Henriette Spörl übernachtet haben, wobei es wiederum zum Geschlechtsverkehr gekommen
sein soll. Bei seiner Tat soll der Beschuldigte die Abwesenheit des Ehemanns bei der
Wehrmacht bewusst für sich ausgenutzt haben.
Der Beschuldigte wurde mit Haftbefehl vom 13.12.1942 am 16.01.1943 festgenommen und befand
sich seit 16.01.1943 in Untersuchungshaft im Deutschen Gerichtsgefängnis in Jitschin (Protektorat
Böhmen und Mähren).
Mit Datum 15.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Ziff. 2 RStrGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts am 10.02.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte
entsprechend der Anklage zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren, zur Kostentragung und
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren zu verurteilen.
Fortgesetzes Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 23.02.1943
Ullrich, Ambrosius
Der Beschuldigte besaß in Gefrees ein Elektrizitätswerk, dass neben der Stadt Gefrees auch
einige umliegende Ortschaften mit elektrischem Strom versorgte.
Anlässlich eines geschäftlichen Aufenthalts in Metzlersreuth Ende September oder Anfang
Oktober 1942 soll der Beschuldigte gegenüber der Bürgermeistersfrau Kunigunda Herrmann
auf deren Frage, ob der Krieg noch lange dauern werde, „dem Sinne nach“ geäußert haben:
„Der Krieg ist noch nicht aus, wie er ausgeht weiß man nicht; wir Ingenieure blicken weiter“.
Weiter soll der Beschuldigte gesagt haben: „Ich bin kein Nationalsozialist und werde auch
keiner.“
Am 17.02.1942 soll der Beschuldigte bei einer Mitgliederwerbung für die NSFrauenschaft
gegenüber der Sparkassenkassiersfrau Lina Schlenk und der Blockfrau der NSFrauenschaft
Lina Nebe in seiner Wohnung geäußert haben: „Wir haben kein Interesse an der Frauenschaft
und wollen nicht mehr belästigt werden.“ Weiter soll der Beschuldigte gesagt haben, er schicke
seine Frau lieber einmal ins Bad oder sonst wohin, da habe sie mehr, wie bei der Frauenschaft,
dort werde nur Weiberklatsch zusammen gemacht.
Im August 1941 soll der Beschuldigte gegenüber seinem Bekannten, dem Sparkassenkassier
Heinrich Schlenk, auf den „Fall Heß“ zu sprechen gekommen sein. Dabei soll er Heß als
brauchbaren Menschen hingestellt haben, der eigentlich der einzige vernünftige Mensch sei,
während „dieser hergelaufene Handwerksbursche“ uns weiß Gott wohin führe. Unter anderem
soll er auch gesagt haben: „Da spricht man von Autobahnen, während doch andere Sachen
notwendiger gewesen wären“. Der Beschuldigte soll dann zum Ausdruck gebracht haben,
dass er nichts mehr für Sammlungen und dergleichen übrig habe, und geäußert haben: „Die
nationalsozialistische Brut muß und wird vernichtet werden und wenn wir das nicht können,
dann wird es das Ausland tun; in der Umgebung sind noch mehr die meiner Meinung sind“.
Die Äußerungen des Beschuldigten stellten u.a. eine Beleidung des Führers und der
führenden Persönlichkeiten des Staates und der NSDAP dar.
Mit Schreiben vom 03.02.1942 hatte der Reichsminister der Justiz die Strafverfolgung
angeordnet.
Anm. 1: Das Strafverfahren kam in Gang durch die Anzeige des Landrats des Kreises
Münchberg. Zuvor hatte Heinrich Schlenk gegenüber dem Gefreeser Ortsgruppenleiter
der NSDAP Hans Wendler über das Gespräch mit dem Beschuldigten berichtet.
Anm. 2: Gegen den Beschuldigten war bereits am 13.09.1939 wegen Vergehens gegen das
Heimtückegesetz Anzeige erstattet worden. Dieses Verfahren wurde von der
Staatsanwaltschaft beim Sondergericht Bamberg „gemäß § 3 des Gnadenerlasses des
Führers und Reichskanzlers für die Zivilbevölkerung vom 09.09.39“ eingestellt.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 13.02.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetze Vergehens nach § 2
Abs. 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts am 23.02.1943 beantragte
- die Staatsanwaltschaft: Wie Anklage – 1 Jahr 6 Monate Gefängnis und Kosten. [nur handschriftlich in Sütterlin].
- der Verteidiger: Geldbuße oder bedingten Strafe
[Protokoll handschriftlich in Sütterlin]
Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 18.02.1943
Pense, Waltraud (Waltraut)
Die Beschuldigte soll seit März 1942 zwei- bis dreimal pro Woche geschlechtlich mit dem
französischen Kriegsgefangenen Serge Labanowski verkehrt haben. Der letzte
Geschlechtsverkehr soll am 22.01.1943 nachts gegen 22.30 Uhr an der Autobahnbrücke bei
Gottmannsgrün stattgefunden haben.
Bereits zuvor soll die Beschuldigte versucht haben, dem französischen Kriegsgefangenen
Albert Bouvert (Bouveret) einen Brief zukommen zu lassen mit dem Inhalt: „Lb. Albert, ½ 11
Uhr Autobahnbrücke. Waltraud“.
Anmerkung: Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem die mit der Beschuldigten befreundete
Landwirtschaftsgehilfin Ilse Czosseck aus Schnarchenreuth im Rahmen ihrer Einvernahme
wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen am 23.01.1943 über das Verhältnis der
Beschuldigten mit dem Kriegsgefangenen berichtet hatte.
Die Beschuldigte gab an, sich auf Serge Labanowski eingelassen zu haben, weil sie in ihn
verliebt gewesen sei.
Die Beschuldigte wurde am 23.01.1943 festgenommen, kam in Polizeihaft und befand sich seit
08.02.1943 in Untersuchungshaft.
Mit Datum 15.02.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung
nach § 4 WehrkraftschutzVO (Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze
der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25.11.1939) in Verbindung mit der Verordnung über
den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.02.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte entsprechend der Anklage zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren,
zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Dauer von 2 Jahren und
zur Kostentragung zu verurteilen.
Sie erhob keine Einwendungen gegen die Anrechnung der U-Haft.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 1 ff. PreisrechtsstrafVO v. 03.06.1939, § 1a KriegswirtschaftsVO v. 25.02.1942 / Urteil vom 23.02.1943
Jäckel, Emma Ottilie
Die Beschuldigte betrieb in Chemnitz eine Schankwirtschaft. Ihr wurde zur Last gelegt,
in den Monaten Juni, September und Dezember „Hamsterfahrten“ in die Umgebung von
Marktschorgast unternommen zu haben, d.h. bezugsbeschränkte und verknappte
Lebensmittel durch Tauschgeschäfte, z.B. im Tausch gegen Damenstrümpfe oder Zigaretten,
erworben zu haben.
Die Beschuldigte befand sich seit 09.12.1942 in Untersuchungshaft, wurde am 15.12.1942
entlassen und kam am 03.02.1943 erneut in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis
Bayreuth.
Mit Datum 15.02.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. §§ 1 ff. PreisrechtsstrafVO v. 03.06.1939, § 1a KriegswirtschaftsVO v. 25.02.1942 Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 23.02.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte
wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit § 1 PreisrechtsstrafVO vom
03.06.1939, § 1a KriegswirtschaftsVO vom 25.2.1942 und § 263 RStGB zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren,
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren und zu den Kosten zu verurteilen,
außerdem die beschlagnahmten Lebensmittel und Verpackungen einzuziehen.
Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 02.03.1943
Gries, Elisabeth
Die Beschuldigte arbeitete seit dem 24.11.1941 bei dem Bäckermeister Hans Kolb in
Betzenstein. Im Dezember 1941 soll sich der serbische Kriegsgefangene Wladimir Petrovic,
der ebenfalls bei besagtem Bäcker arbeitete, erstmals der Beschuldigten auf dem Heuboden
angenähert und diese geküsst haben. Zwischen Januar 1942 und September 1942 soll die
Beschuldigte wiederholt mit dem Kriegsgefangenen Geschlechtsverkehr gehabt haben, wenn
beide bei der Arbeit zusammenkamen und sich unbeobachtet fühlten, sei es auf dem Heuboden,
im Kuhstall oder im Wald. Seit August 1942 fühle sich die Beschuldigte von Petrovic schwanger.
Im Dezember 1942 soll die Beschuldigte einen serbischen Kriegsgefangenen „abgeküsst“
haben.
Die Beschuldigte sei geständig, auch wenn sie sich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie
bemerkte, „in der Hoffnung“ zu sein, immer gegen den Verkehr gewehrt haben wolle.
Anmerkung: Die Beschuldigte gebar im Februar 1943 ein Kind (Frühgeburt). Vor diesem
Hintergrund nahm die Staatsanwaltschaft den mit der Anklage gestellten Haftbefehlsantrag
am 16.02.1943 zurück.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 15.02.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach
§ 4 der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen
Volkes vom 25.11.1939 (WehrkraftschutzVO) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen
vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 02.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte entsprechend der Anklage zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten,
zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren und
zur Kostentragung zu verurteilen.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO / Urteil vom 02.03.1943
Hofmann, Hedwig, geb. Ott
Die Angeklagte war seit 17.11.1941 bei dem Postamt Neuenmarkt als Postfacharbeiterin
(Kriegsaushilfe) beschäftigt. Ihr wurde zur Last gelegt, sich im Oktober und November 1942
in mehreren Fällen den Inhalt von Feldpostpäckchen (u.a. seidenes Kopftuch, Damenstrümpfe,
Seife, Süßigkeiten) angeeignet zu haben.
Die Beschuldigte wurde am 21.01.1943 festgenommen und befand sich seit 22.01.1943 in
Untersuchungshaft.
Mit Datum 23.02.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 02.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, die
Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 350, 354, 348,
349, 243 Ziff. 4, 133 Abs. 2. 73 RStGB zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren, Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren, zur Geldstrafe von 20 RM, ersatzweise 2 Tagen Zuchthaus,
sowie zu den Kosten zu verurteilen.
Vergehen nach § 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 11.03.1943
Strobl, Babette, geb. Goller
Die Beschuldigte Strobl war die Schwiegermutter der Mitbeschuldigten Otto Renner,
der seit Mai 1940 als evangelischer Pfarrer in Neudrossenfeld tätig war.
Beiden Beschuldigten wurde zur Last gelegt, „nicht öffentliche, böswillige, gehässige,
hetzerische und von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende
Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP gemacht zu haben.
Otto Renner soll seinem damals 3jährigen Sohn den Spruch gelehrt haben: „Ich habe
Hunger wie das WHW [Anm. „Winterhilfswerk] und ein so großes Maul wie Dr. Goebbels.“
Babette Strobl soll kurz vor Weihnachten 1941 geäußert haben: „Unser Weihnachtsbraten
muss so fett sein wie der Göring, zart wie Goebbels, braun wie Hitler und mürb wie das
Volk.“
Das Verfahren kam in Gang, weil der 3jährige Sohn des Otto Renner auf der Straße einen
Spruch seines Vaters nachplapperte.
Mit Datum 19.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Nach der Anklageerhebung erlitt die Mitangeklagte Strobl bei einem
Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Das Verfahren gegen sie wurde deshalb abgetrennt
und erhielt das Az. SG 9/43.
Weitere Einzelheiten zum Verfahren gegen Otto Renner finden sie unter SG 32/42.
Strobl, Babette befand sich nicht in Untersuchungshaft.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.03.1943 gegen Babette Strobl.beantragte die
Staatsanwaltschaft eine Verurteilung, wie sie schließlich auch dem Urteil des Sondergerichts entsprach.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO / Urteil vom 08.04.1943
Sachs, Johann
Der Angeklagte war seit 1939 als Postfacharbeiter beim Postamt Münchberg beschäftigt.
Ihm wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Juni 1941 bis Ende 1942 in mehreren Fällen
Feldpostpäckchen unterschlagen bzw. Feldpostanweisungen durch Fälschung von
Unterschriften sich selbst habe auszahlen zu lassen.
Der Beschuldigte wurde am 31.12.1942 festgenommen und befand sich seit 02.01.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 26.02.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In den Verhandlungen des Sondergerichts vom 11.03. und 08.04.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung zum Tode, zum dauernden
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und zu den Kosten zu verurteilen.
Verbrechen nach §§ 1, § 1c KriegswirtschaftsVO bzw. Beihilfe zu einem solchen Verbrechen / Urteil vom 11.03.1943
Gmelsch, Georg
Gmelsch, Kunigunda
Die Angeklagten waren Eheleute. Ihnen wurde die Schwarzschlachtung eines mind. 2
Zentner schweren Schweins im Oktober 1942 zur Last gelegt.
Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 02.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach §§ 1, § 1c
KriegswirtschaftsVO bzw. Beihilfe zu einem solchen Verbrechen Anklage zum Sondergericht
Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten Georg Gmelch wegen eines Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO zu
10 Monaten Gefängnis und die Angeklagte Kunigunda Gmelch wegen eines Verbrechens der
Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO zu 3 Monaten Gefängnis zu
verurteilen, ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Einziehung des Erlöses
von 68,30 RM anzuordnen.
Mehrere Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 18.03.1943
Pfaffenberger, Dora, geb. Berneth
Die Angeklagte war seit 1937 bei der Eierkennzeichnungsstelle Bayreuth als Arbeiterin
beschäftigt. Ihr wurde zur Last gelegt, im Zeitraum November 1941 bis November 1942 bei
mehreren Gelegenheiten „öffentlich, böswillige, gehässige, hetzerische oder von niedriger
Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates und der
NSDAP“ gemacht zu haben.
So soll sie u.a. mit Eierschalen auf ein Bild des „Führers“ geworfen und dabei geäußert
haben: „Der hat viele Menschenleben auf dem Gewissen“. Bei einem Gespräch über die
„Deutsche Wochenschau“ soll sie geäußert haben, die dürfe man überhaupt nicht ansehen,
das sei alles Schwindel, denn man sehe nur feindliche Soldaten fallen. Dass auch deutsche
Soldaten fielen, davon sehe man nichts.
Die Beschuldigte wurde am 30.11.1942 festgenommen und befand sich seit 21.12.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 06.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen mehrerer Vergehen nach
§ 2 Abs. 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen fortgesetzten Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz zur
Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu den Kosten zu verurteilen.
Keine Einwendungen gegen Anrechnung der U-Haft.
Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i.V.m. Rückfalldiebstahl gem. §§ 242, 244 RStGB i.V.m. Verbrechen des Rückfalldiebstahls nach §§ 242, 244, 245, 74 RStGB / Urteil vom 18.03.1943
Felsner, Kunigunde Ottilie, geb. Kurtz
Die Angeklagte, die in den Jahren 1935 und 1937 bereits wegen Diebstahls zu Geldstrafen
verurteilt worden war, war im Jahr 1942 in der Neuen Baumwollspinnerei in Bayreuth als
Arbeiterin beschäftigt. Ihr wurde zur Last gelegt, am 14.12.1942 unter Ausnutzung der
Verdunkelungsvorschriften aus einem Kinderwagen Kleider- und Lebensmittelmarken
entwendet zu haben. Am 29.01.1943 soll sie sich in der Bayreuther Metzgerei Morg den
zurückgelassenen Geldbeutel eines anderen Kunden angeeignet haben.
Die Beschuldigte wurde am 18.02.1943 festgenommen und befand sich seit 18.02.1943
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 03.03.1943 beschreibt der Sachverständige Dr.
Freundorfer (Staatliches Gesundheitsamt Bayreuth), dass die Angeklagte gem. Beschluss
des Erbgesundheitsgerichts Bayreuth vom 31.01.1935 wegen „angeborenen Schwachsinns“
am 26.03.1935 „unfruchtbar gemacht“ worden sei. Wegen Vorliegens eines Schwachsinns
sei die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 RStGB), eine
Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 RStGB) liege aber nicht vor.
Mit Datum 08.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 2
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Rückfalldiebstahl gem. §§ 242, 244 RStGB i.V.m. Verbrechen
des Rückfalldiebstahls nach §§ 242, 244, 245, 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft einen
Schuldspruch wie Anklage und eine Verurteilung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr sowie
zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren.
Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Heimtückegesetz / Anklage vom 10.03.1943
Bauer, Kunigunda Betty, geb. Kastner
Die Angeklagte war im Jahr 1942 in der Gastwirtschaft „Jägersruh“ in Bayreuth beschäftigt.
In dieser Zeit soll sie in der Gastwirtschaft geäußert haben,
- „Die uns versprochenen Verbesserungen waren Lügen, es wird doch nicht besser,
das Geld geht wieder verloren“
- „wer sind denn jetzt die Juden, die das Pfund Butter auf 1,80 RM hinaufgeschraubt
haben?“
- „den Krieg verlieren wir doch.“
Das Verfahren beruhte auf einer Anzeige des Bayreuther Stadtsekretärs Friedrich
Sommermann.
Die Beschuldigte wurde am 30.12.1943 festgenommen und befand sich seit 11.01.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 10.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach
§ 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth (vgl. Dokumente).
Verhandlungstermin wurde vom Sondergericht auf den 18.03.1943 terminiert.
Am 17.03.1943, 1.15 Uhr verstarb die Angeklagte im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Die Todesursache geht aus den Akten nicht hervor.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2, 244, 245, 74, 20a Abs. 2, 42e RStGB / Urteil vom 25.03.1943
Brucker, Johann Georg
Der Angeklagte war im Zeitraum 04.08.-06.09.1942 im Gemeinschaftslager der Fa. Siemens
& Halske in Berlin-Dallgow untergebracht. Ihm wurde vorgeworfen, in dieser Zeit mehrere
Diebstähle begangen zu haben.
Am 16.09.1942 habe er unerlaubt seinen Arbeitsplatz verlassen und in der Folgezeit
(September und Oktober 1942) im Raum Plauen, Hof und in der Oberpfalz zahlreiche
Diebstähle und Einbruchdiebstähle verübt.
Der Beschuldigte wurde am 16.10.1942 festgenommen und befand sich seit 17.10.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth
(unterbrochen im Zeitraum 27.10.-20.11.1942 wegen der Vollstreckung der mit Strafbefehl des AG
Hof v. 27.07.1942 - Az. Cs 142/42 - verhängten Ersatzgefängnisstrafe von 25 Tagen.)
Mit Datum 12.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen 10 Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2, 244, 245, 74, 20a Abs. 2, 42e RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 25.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen 11 Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2, 244, 245,
74, 20a Abs. 2, 42e RStGB zur Todesstrafe zu verurteilen.
Vergehen nach § 2 Heimtückegesetz (v. 20.12.1934) / Urteil vom 06.04.1943
Görl, Otto
Der Angeklagte soll sich an einem Sonntagmorgen im September 1942 im Rahmen eines
Gesprächs mit seinem Nachbarn Johann Teufel despektierlich über „den Führer“
geäußert haben. Er soll gesagt haben, „wenn er nur von einer Abstammung wäre, er war ja nur
Maurer. Dass ihn der Herrgott nicht straft. Wenn ihn sein Radio nicht gereut hätte, hätte er
ihn bei der letzten Führerrede zusammengeschlagen.“
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 16.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Heimtückegesetz
(v. 20.12.1934) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.04.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft
Freispruch mangels ausreichenden Beweises.
Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftVO / Urteil vom 08.04.1943
Maisel, Fritz
Die Akten des Sondergerichts sind laut einem Vermerk "durch Kriegseinwirkung vernichtet". Es existiert nur noch das Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Bayreuth. Aus diesem Heft lassen sich aber die wesentlichen Vorgänge rekonstruieren.
Der Beklagte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Der genaue Tatvorwurf, Anklagedatum und -inhalt sowie der Antrag der StA in der Verhandlung des SG Bayreuth
lassen sich nicht feststellen, es existiert aber eine Urteilsabschrift (ohne Gründe) und die Daten der Vollstreckung
können hier dokumentiert werden.
Verbrechen nach § 1 Kriegswirtschafts-VO bzw. Beihilfe hierzu / Urteil vom 06.04.1943
Thiem, Margarete, geb. Neuner
Neuner, Elisabeth, geb. Dreßel,
Thiem, Georg
Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Februar 1943 eine Schwarzschlachtung
veranlasst (Margarete Thiem), dabei geholfen (deren Mutter Elisabeth Neuner) und
durchgeführt (deren Schwager Georg Thiem) zu haben.
Die Beklagten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 23.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1
KriegswirtschaftsVO bzw. Beihilfe hierzu Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.04.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte Margarete Thiem wegen Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO zur
Gefängnisstrafe von 8 Monaten und die beiden weiteren Angeklagten wegen Beihilfe zum
Kriegswirtschaftsverbrechen zu 2 Monaten (Elisabeth Neuner) und 4 Monaten (Georg
Thiem) zu verurteilen.
Außerdem Einziehung des Erlöses und Auferlegung der Kosten.
Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Abs. 1, 2 des Heimtückegesetzes v. 20.12.1934 / Urteil vom 01.10.1942
Krügel, Johanna, geb. Hermann
Die Angeklagte soll am 05.01.1942 in der Waschküche des Hauses ihrer Vermieter
gegenüber ihrer Vermieterin fortgesetzt nicht öffentlich, böswillige, gehässige,
hetzerische oder von niederer Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende
Persönlichkeiten des Staates und der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von
ihnen geschaffenen Einrichtungen gemacht haben, die geeignet sein sollen, das
Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wobei sie damit habe
rechnen müssen, dass ihre Äußerungen in die Öffentlichkeit dringen werden. Die
Angeklagte soll hierbei geäußert haben, dass der Führer und die nationalsozialistische
Regierung Schuld seien am Krieg. Weiterhin soll sie eine gehässige Kritik an der deutschen
Propaganda und Nachrichtenübermittlung geäußert haben, deren Wahrheit und Richtigkeit
sie angreife. Auch soll sich die Angeklagte gegen die Währungspolitik der Regierung gewendet
haben und Zweifel an der Stabilität der deutschen Währung geäußert haben.
Die Angeklagte soll gesagt haben: „Jetzt hätten wir ein so schönes Haushalten und jetzt sind
die Männer nicht daheim. Den Krieg hätte es nicht gebraucht, der Führer ist daran schuld,
der hat das Elend über die Welt gebracht. Wenn wir eine andere Regierung gehabt hätten,
dann hätten wir vielleicht den Krieg nicht. Wir dürfen den Engländern, dem Churchill und
Berufswelt nicht alles in die Schuhe schieben, unsere Regierung taugt trägt auch Schuld
daran. Die Rundfunkberichte und die Wochenschau im Kino sind auch nicht wahr, sondern
nur Propaganda. Die Zeitungen schreiben mehr als wahr ist. Den russischen Soldaten geht
es bei unseren Soldaten genauso schlecht die deutschen Soldaten haben das Saarland
ausgeräumt und nicht die Franzosen.“
Die Beklagte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 22.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach
§ 2 Abs. 1, 2 des Heimtückegesetzes v. 20.12.1934 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof / Saale vom 15.04.1943 beantragte die
Staatsanwaltschaft, die Angeklagte entsprechend der Anklageschrift zur Gefängnisstrafe von 10 Monaten
und zur Kostentragung zu verurteilen.
Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach Ziff. II, III, XIV der PolenstrafrechtsVO i.V.m. § 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I S. 2319) und der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940, teilweise in Tateinheit mit einem Verbrechen nach Ziff. I Abs. 3, III, XIV der PolenstrafrechtsVO/ Urteil vom 15.04.1943
Skorupa, Janina
Die Angeklagte hatte sich in ihrer Kindheit 10 Jahre in Frankreich aufgehalten und dort die
französische Sprache erlernt. Am 09.08.1941 kam sie von ihrem polnischen Wohnort nach
Wendenhammer und arbeitete in der dortigen Flachsröste.
Am 14.12.1941 lernte sie auf der Straße den französischen Kriegsgefangenen Jules Pean
kennen, der in einem Lager in Schwarzhammer interniert war. Der Kriegsgefangene
besuchte sie mehrfach und beide tauschten auch Briefe aus. Am 10.07.1942 schrieb sie in
einem der Briefe „ces maudits boches“ (Anm.: „diese verfluchten Boches“)
Die Beschuldigte wurde am 18.02.1943 festgenommen und befand sich
seit 05.03.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 22.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung
nach Ziff. II, III, XIV der Polenstrafrechtsverordnung (PolenstrafrechtsVO) i.V.m. § 4 WehrkraftschutzVO
(VO zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes v. 25.11.1939
(RGBl. I S. 2319) und der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940, teilweise in
Tateinheit mit einem Verbrechen nach Ziff. I Abs. 3, III, XIV der PolenstrafrechtsVO Anklage
zum Sondergericht Bayreuth.
In der in Hof stattfindenden Verhandlung des Sondergerichts vom 15.04.1943 beantragte
die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit
Kriegsgefangenen und wegen deutschfeindlicher Äußerungen zu 2 Jahren verschärftem
Straflager und zu Kostentragung zu verurteilen und die U-Haft nicht anzurechnen.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, teilweise in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 1a Abs. 1 Ziff. 1 KriegswirtschaftsVO und einem weiteren fortgesetzten Vergehen nach § 1a Abs. 1 Ziff. 2 KriegswirtschaftsVO, §§ 73, 74 RStGB / Urteil vom 14.04.1943
Pößnecker, Heinrich
Der Angeklagte, NSDAP-Mitglied seit 1928 (Mitglieds-Nr. 100007), betrieb seit 1907 in
Schwarzenbach a.W. eine Flaschnerei und ein Einzelhandelsgeschäft für Haus- und
Küchengeschirr, Öfen, Herde und Kleineisenwaren. Zudem betrieb er einen Kohlenhandel.
Er hatte einen durchschnittlichen Jahresumsatz von 80 bis 90.000 RM.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, seit 1941 in zahlreichen Fällen Waren
(etwa Öfen und Herde) zurückgehalten und in anderen Fällen auf Tauschhandel (Ware
gegen Lebensmittel) bestanden zu haben.
Der Beklagte wurde am 10.12.1942 festgenommen und befand sich seit 12.12.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 24.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach
§ 1 KriegswirtschaftsVO, teilweise in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach
§ 1a Abs. 1 Ziff. 1 KriegswirtschaftsVO und einem weiteren fortgesetzten vergehen nach
§ 1a Abs. 1 Ziff. 2 KriegswirtschaftsVO, §§ 73, 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 14.04.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
Angeklagten hinsichtlich der angeklagten Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO
freizusprechen, allerdings
den Angeklagten hinsichtlich der beiden Vergehen des verbotenen Tauschhandels gem.
§ 1a KriegswirtschaftsVO zur Gesamtgefängnisstrafe von 5 Monaten zu verurteilen
und ihm die Kosten aufzuerlegen.
Fortgesetzter verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen, § 4 Wehrkraftschutzverordnung v. 25.11.1939 / Urteil vom 28.04.1943
Heinrich, Anna
Der französische Kriegsgefangene Josef Feind war als landwirtschaftlicher Arbeiter bei dem
Bauern und Ortsführer Johann Krug in Langenreuth Nr. 3 eingesetzt.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Jahr 1942 ein Liebesverhältnis mit dem Kriegsgefangenen
gehabt zu haben und auch, nachdem sie von ihm schwanger geworden sei, weiterhin mit ihm
geschlechtlich verkehrt zu haben.
Die Beschuldigte wurde am 05.04.1943 festgenommen und befand sich seit 05.04.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 13.04.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten verbotenen
Umgangs mit Kriegsgefangenen, § 4 WehrkraftschutzVO (VO zur Ergänzung der Strafvorschriften
zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes v. 25.11.1939 - RGBl. I, S. 2319) i.V.m.
der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I S. 769) Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.04.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft
die Angeklagte entprechend der Anklageschrift schuldig zu sprechen und sie zur
Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monate, zur Auferlegung der Kosten und
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahre zu verurteilen.
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 17.06.1943
Lippacher, Luise
Die Angeklagte betrieb gemeinsam mit ihrer ebenfalls ledigen Schwester Charlotte eine
Pension in Bischofsgrün. Am Sonntag, 10.01.1943 suchte der Johann Heinrich Meier die
Angeklagte in ihrer Wohnung auf, um den Jahresbeitrag für den Obstbauverein zu kassieren.
Ihr wurde zur Last gelegt, sich bei diesem Gespräch aus Verärgerung über Soldaten wie
folgt geäußert zu haben:
„Meinetwegen sollen die Soldaten alle verrecken, ich habe mit keinem ein Erbarmen mehr.“
Die Beschuldigte wurde am 21.02.1943 festgenommen und befand sich seit 22.02.1943
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth. Am 22.03.1943 wurde sie wegen
Haftunfähigkeit aus der Untersuchungshaft entlassen.
Mit Datum 20.04.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1
und 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 17.06.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen des in der Anklage zur Last gelegten Vergehens zu einer
Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten zu verurteilen.
Vergehen gem. § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 12.05.1943
Baumgärtner, Hans
Der Angeklagte war als Brauer in der Brauerei „Deininger Kronenbräu“ beschäftigt. Im
Umkleideraum der Brauerei soll er am 03.03.1943 in Gegenwart seiner Kollegen geäußert
haben: „Das deutsche Volk, wenn früh aufsteht, gehört es mit der Peitsche geprügelt, und
mittags, wenn es zum Essen geht, noch einmal.“
Der Beschuldigte wurde am 05.03.1943 festgenommen und befand sich seit 23.03.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 30.04.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens gem. § 2 Abs. 1 und
2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Die Verhandlung des Sondergerichts fand am 12.05.1943 statt. Da die Strafakten jedoch nicht mehr vorhanden sind, fehlt (auch) das Situngsprotokoll, sodass ein Dokument über den Antrag der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung nicht dokumentiert ist.
Auch zum Urteil des SG existiert nur noch eine Abschrift.
Fortgesetzte, teilweise gemeinschaftlich begangene Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, fortgesetzte Vergehen der Schlachtsteuerhinterziehung, fortgesetzte Verbrechen nach § 4 VolkschädlingsVO / Urteil vom 02.06.1943
Rumpler, Johann
Grüner, Katharina, geb. Rumpler
Neuner, Georg
Dümler, Franz
Dorsch, Johann Georg
Distler, Georg
Distler, Elisabeth, geb. Igel
Rumpler, Margarete
Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich in den Jahren 1940 bis 1942 in größerem
Umfang an Schwarzschlachtungen beteiligt zu haben.
Rumpler, Johann wurde am 04.06.1942 festgenommen und befand sich seit 11.06.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Grüner, Katharina befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Neuner, Georg wurde am 08.01.1943 festgenommen und befand sich seit 09.01.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Dümler, Franz wurde am 24.01.1943 festgenommen und befand sich seit 29.01.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Dorsch, Johann Georg wurde am 08.01.1943 festgenommen und befand sich seit
09.01.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Distler, Georg befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Distler, Elisabeth befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Rumpler, Margarete befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 10.05.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten, teilweise
gemeinschaftlich begangenen Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO, fortgesetzten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung, fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volkschädlingsverordnung
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Die Angeklagte Margarete Rumpler war nicht von der Anklageschrift vom 10.05.1943 erfasst.
Sie war nach Anklage vom 03.08.1942 (Az. der StA Bayreuth: 3 Js 320/42) vom Amtsgericht
Bayreuth (Az.: Ds. 100/42.) mit Urteil v. 20.08.1942 wegen eines Vergehens der Beihilfe zu
einem Vergehen gegen die VerbrauchsregelungsstrafVO v. 26.11.1941 (RGBl. I S. 734) zu
einer Gefängnisstrafe von 1 Monat verurteilt worden. Hiergegen hatte die Verurteilte Berufung
eingelegt.
Im Berufungsverfahren vor der Strafkammer des Landgerichts Bayreuth v. 23.11.1942, Az. Ds 100
a - d/42 (Gerichtsbesetzung: Vorsitzender LGDir. Dr. Schmitt, Beisitzer LGRat Dr. Stadelmann,
und beauftragter Richter Dr. Becher) wurde das die Angeklagte Margarete Rumpler
betreffende Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 20.08.1942 aufgehoben und die Sache an
das Sondergericht Bayreuth verwiesen.
Das Sondergericht Bayreuth verband das Verfahren gegen Margarete Rumpler zu dem Verfahren der
anderen Angeklagten (SG 25/43) und verhandelte am 01. und 02.06.1943 gegen alle Angeklagten,
auch gegen Margarete Rumpler, gleichzeitig.
Die Verhandlung fand in der Gastwirtschaft „Ludwig Gundelfinger“ in Gräfenberg statt.
In der zweitägigen Verhandlung des Sondergerichts vom 01. und 02.06.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft:
- Rumpler, Johann:
Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren, Geldstrafe von 400 RM, ersatzweise 40 Tage
Gefängnis, Einziehung des Mehrerlöses von 34,60 RM sowie Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 6 Jahren; zudem Wertersatz von 1.040
RM, ersatzweise 11 Tage Gefängnis
- Grüner, Katharina:
Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zur Geldstrafe von 60 RM, ersatzweise 6
Tage Gefängnis, außerdem Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die
Dauer von 2 Jahren
- Neuner, Georg:
Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und zur Geldstrafe von 100 RM,
ersatzweise 10 Tage Gefängnis, außerdem Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
- Dümler, Franz:
Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren 6 Monaten und zur Geldstrafe von 100 RM,
ersatzweise 10 Tage Gefängnis, zudem Einziehung des Mehrerlöses von 41,40 RM,
außerdem Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren
- Distler, Georg:
Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten sowie zur Geldstrafe von 40 RM, ersatzweise
4 Tage Gefängnis
- Distler, Elisabeth:
Gefängnisstrafe von 1 Jahr sowie zur Geldstrafe von 40 RM, ersatzweise 4 Tage
Gefängnis
- Rumpler, Margarete:
Gefängnisstrafe von 6 Monaten
Gegen sämtliche Angeklagten – mit Ausnahme Margarete Rumpler – forderte der Staatsanwalt weitere Wertersatzstrafen.
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 16.06.1943
Schödel, August
Der Angeklagte war in der Brauerei „Deininger Kronenbräu“ in Hof als Brauer beschäftigt.
Ihm wurde zur Last gelegt, sich am 03.03.1943 im Umkleideraum der Brauerei „böswillig
gehässig“ über den „Führer“ geäußert zu haben. So soll er gesagt haben, der „Führer sei
eine von den Kapitalisten vorgeschobene und bezahlte Person.“
Der Beschuldigte wurde am 26.03.1943 festgenommen und befand sich seit 10.04.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 20.05.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und
2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 16.06.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 1 Jahr zu verurteilen und ihm die Kosten aufzuerlegen.
Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 I.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 16.06.1943
Gesell, Erna
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, seit Mitte April 1942 mit dem auf dem elterlichen
Hof in Birk zur Arbeit verpflichteten serbischen Kriegsgefangenen Peter Gayda (Gef.Nr. Stalag
XIII B 12107), geb. 27.03.1913 in Weißkirchen, mehrfach den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu
haben. Aus der Verbindung soll auch ein Kind stammen.
Die Beschuldigte wurde am 30.04.1943 festgenommen und befand sich seit 10.05.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 21.05.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach
§ 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 I.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen
vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 16.06.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, die
Angeklagte wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939
I.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 unter Zubilligung mildernder
Umstände zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr zu verurteilen und ihr die Kosten aufzuerlegen.
Keine Einwendungen gegen Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft.
Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, Schlachtsteuerhinterziehungen gem. § 396 RAO und Falschbeurkundungen, §§ 271, 272, 348, 349 RStGB / Urteil vom 30.06.1944
Deinzer, Theodor
Rosa, Amanda, geb. Deinzer
Bohl, Ludwig
Feulner, Wilhelm
Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum 1939 bis 1942 fortgesetzt
Schwarzschlachtungen, Gewichtsdrückungen und Schlachtsteuerhinterziehungen
begangen zu haben.
Deinzer, Theodor wurde am 09.04.1943 festgenommen und befand sich seit 15.04.1943
in Untersuchungshaft (diese wurde vom 22.04.1943 bis 12.07.1943 und erneut seit 20.08.1943
aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen).
Rosa, Amanda: wurde 09.04.1943 festgenommen und befand sich seit 15.04.1943 in
Untersuchungshaft (seit 13.07.1943 aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen).
Bohl, Ludwig befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Feulner, Wilhelm befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 09.06.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1
KriegswirtschaftsVO, Schlachtsteuerhinterziehungen gem. § 396 RAO und
Falschbeurkundungen, §§ 271, 272, 348, 349 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der zweitägigen Verhandlung des Sondergerichts
(da der Mitangeklagte Ludwig Bohl, Feldpost-Nr. 58 398, als Soldat der Wehrmacht in Frankreich
eingesetzt war und lange Zeit unabkömmlich war, fand der Termin vor dem SG erst ca. 1 Jahr nach
Anklageerhebung statt):
vom 29.06. und 30.06.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
- den Angeklagten Bohl von der Anklage eines Verbrechens der Anstiftung zu schwerer Falschbeurkundung freizusprechen;
- die Angeklagten Deinzer, Rosa und Bohl je eines fortgesetzten
Kriegswirtschaftsverbrechens, rechtlich zusammentreffend mit Verbrechen der
Anstiftung zu schwerer Falschbeurkundung, bei Bohl ferner mit Vergehen der
Schlachtsteuerhinterziehung; - den Angeklagten Feulner eines fortgesetzten Verbrechens der Beihilfe zu einem
Kriegswirtschaftsverbrechen, rechtlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten
Verbrechen der Falschbeurkundung und Vergehen der Beihilfe zur
Steuerhinterziehung
schuldig zu sprechen.
Beantragte Strafhöhe:
- Deinzer: Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten
- Rosa: Gefängnisstrafe von 6 Monaten
- Bohl: Gefängnisstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und Geldstrafe von 100 RM,
ersatzweise 10 Tage Gefängnis, außerdem Wertersatzstrafe von 3-600
RM, ersatzweise 72 Tage Gefängnis - Feulner: Gefängnisstrafe von 1 Jahr und Geldstrafe von 100 RM,
ersatzweise 10 Tage Gefängnis, außerdem Wertersatzstrafe von 3.940
RM, ersatzweise 80 Tage Gefängnis
Verbrechen der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 18.08.1943
Herlitz, Johann
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Oktober 1942 bei einem Bauern in Weidenloh
ein Schwein „schwarz“ geschlachtet zu haben.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 10.05.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens der Beihilfe zu einem
Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.08.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft jene Verurteilung,
die schließlich auch vom SG ausgesprochen wurde.
Verbrechen der schweren Falschbeurkundung im Amt, §§ 348, 349 StGB / Urteil vom 30.06.1943
Steinkohl, Ernst
Steinbruckner, Hans
Der Beschuldigte Steinbruckner war „Wiegemeister“ der Gemeinde Nagel. Ihm wurde zur
Last gelegt, in mehreren Fällen im Zeitraum Dezember 1942 bis März 1943 bei Schlachtungen
ein zu geringes Gewicht von Schlachttieren gemessen zu haben, um den Schlachtenden ein
eigenes Fleischkontingent zu verschaffen. Der Beschuldigte Steinkohl soll Steinbruckner
angestiftet haben, bei zwei von ihm geschlachteten Schweinen statt 220 kg nur 154 kg zu
wiegen.
Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 18.06.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens der schweren
Falschbeurkundung im Amt, §§ 348, 349 StGB (bzw. der Anstiftung hierzu) und
Verbrechens des Versuchs zu einem Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO
(bzw. der Beihilfe hierzu) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.06.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft:
Steinbruckner wegen dreier sachlich zusammentreffender Verbrechen der schweren
Falschbeurkundung im Amt, eines davon in Tateinheit mit einem Verbrechen der Beihilfe zu
einem versuchten Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren
6 Monaten sowie zu Geldstrafen von 2 x 30,-- RM, ersatzweise je 3 Tage Zuchthaus, sowie
von 100,-- RM, ersatzweise 10 Tagen Zuchthaus zu verurteilen. Außerdem Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren.
Steinkohl wegen eines Verbrechens der Anstiftung zu einem Verbrechen der schweren
Falschbeurkundung im Amt in Tatmehrheit mit einem Verbrechen des Versuchs zu einem
Verbrechen nach § 1 KrWVO zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr 8 Monaten sowie
zur Geldstrafe von 100,-- RM, ersatzweise 10 Tage Zuchthaus verurteilen. Außerdem
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren.
Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 / Urteil vom 06.07.1943
Brunner, Elise
Die Angeklagte war bereits seit 1934 bei dem Bauern Weidinger in Waiganz als Dienstmagd
eingesetzt. Im Oktober 1941 wurde dem Hof auch der belgische Kriegsgefangene Marcel
Simon (No. 34 713) als Zwangsarbeiter zugewiesen.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, seit August 1942 mit dem Kriegsgefangenen mehrfach
geschlechtlich verkehrt zu haben und von ihm schwanger geworden zu sein.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 28.06.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach
§ 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 (RGBl. I S. 2319) i.V.m. der VO über den Umgang mit
Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I S. 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.07.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 4 der WehrkraftschutzVO
vom 25.11.1939 unter Annahme eines schweren Falles zur
Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen,
sowie ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO bzw. der Beihilfe hierzu / Urteil vom 13.07.1943
Rieß, Johann
Rieß, Barbara, geb. Will
Späth, Adam
Die miteinander verheirateten Angeklagten Rieß betrieben in Benk eine Landwirtschaft.
Der Angeklagte Späth war der Schwager des Angeklagten Rieß. Den Angeklagten wurde
zur Last gelegt, am 14.01.1943 ein 2 Zentner schweres Schwein „schwarzgeschlachtet“
zu haben.
Rieß, Johann wurde am 27.06.1943 festgenommen und befand sich seit 28.06.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Rieß, Barbara befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Späth, Adam befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 30.06.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO (KWVO)
bzw. der Beihilfe hierzu Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.07.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
- die Angeklagten Rieß jeweils wegen eines gemeinschaftlich verübten Kriegswirtschaftsverbrechens nach
§ 1 KWVO,
- den Angeklagten Späth wegen eines Verbrechens der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 KWVO
zu verurteilen und gegen
- den Angeklagten Johann Rieß eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr,
- die Angeklagte Barbara Rieß eine Gefängnisstrafe von 10 Monaten und
- den Angeklagten Späth eine Gefängnisstrafe von 8 Monaten
festzusetzen.
Totschlag und versuchter Totschlag / Urteil vom 14.07.1943
Fischer, Johanna Wilhelmine
Die Angeklagte war seit 24.12.1929 mit dem Webmeister Christian Fischer verheiratet.
Die Eheleute hatten zwei gemeinsame Kinder.
Der Anklage lag folgender Tatvorwurf zur Last:
Die Ehe habe irgendwann unter der Untreue des Ehemanns gelitten. Auch die Angeklagte, die am
Hofer Bahnhof zur Arbeit eingesetzt war, habe sich dort seit Mitte 1942 - zu dieser Zeit
war ihr Ehemann als Wehrmachtssoldat in Russland eingesetzt - mehrfach mit fremden
Männern eingelassen. So sei sie von einem dieser Männer schwanger geworden,
im Mai 1943 gebar sie ein Kind.
Als ihr Ehemann die Angeklagte - unter Zurücklassung der beiden gemeinsamen Kinder -
zum sofortigen Verlassen der Ehewohnung aufgefordert habe, habe die Angeklagte beschlossen,
Suizid zu begehen und alle Kinder mit in den Tod zu nehmen.
In der Nacht vom 11. auf den 12.06.1943 habe sie das Gasventil ihres Herdes geöffnet und
sich mit dem Säugling ins eheliche Schlafzimmer begeben, während die beiden älteren Kinder im
Kinderzimmer geschlafen hätten. Am Morgen des 12.06.1943 kam die Schwester der Angeklagten in
die Wohnung und traf die Angeklagte und die beiden älteren Kinder bewusstlos an. Während
die Angeklagte, der Säugling und die älteste Tochter gerettet werden konnte, verstarb
das zweitgeborene Kind einen Tag später infolge eines durch die Gasvergiftung verursachten Atem-
und Herzstillstands.
Die Beschuldigte wurde am 15.06.1943 festgenommen und befand sich seit 18.06.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 06.07.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Totschlags und versuchten
Totschlags Anklage zum Sondergericht Bayreuth, dessen Zuständigkeit sie gemäß
§ 14 ZustVO, §§ 7 und 8 RStGB als gegeben sah
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 14.07.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen Vergiftung eines ihrer Kinder mit Gas und wegen versuchter
Vergiftung ihrer zwei weiteren Kinder auf gleiche Art zur Gefängnisstrafe von 3 Jahren
und zu den Kosten zu verurteilen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. erschwerter Unterschlagung nach § 246 RStGB / Urteil vom 11.08.1943
Cordier, Emil
Dem Angeklagten, der in Deutschland zur Arbeit eingesetzt war, wurde zur Last gelegt, im Juli
1942 von dem an die Ostfront ausrückenden spanischen Feldwebel José de Campos Carmen,
Angehöriger des 12. Marschbataillons und Radiokompanie der spanischen Freiwilligen-
Division, in Hof einen Koffer zur Aufbewahrung bis zur Rückkehr von der Front erhalten zu
haben (der Unteroffizier hatte erst in Hof erfahren, dass er nur ein Gepäckstück mitnehmen
dürfe) und den Inhalt (Kleidung, Schuhe, Bücher, Füllfederhalter) verkauft bzw. verschenkt zu
haben.
Der Beklage wurde am 21.06.1943 festgenommen und befand sich 05.07.1943 in Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 21.07.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. erschwerter Unterschlagung nach § 246 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.08.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem Vergehen einer
erschwerten Unterschlagung nach § 246 RStGB zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren zu
verurteilen und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, außerdem ihm die in den §§ 33, 34
RStGB bezeichneten Rechte auf die Dauer von 3 Jahren abzuerkennen.
Zwei sachlich zusammentreffende Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 09.09.1943
Vogel, Maria
Die 61jährige Angeklagte war von 1901 bis 1935 bei einer jüdischen Familie beschäftigt. Sie
galt als „Judenfreundin“ und „politisch unzuverlässig“.
Ihr wurden "gehässige und hetzerische" Äußerungen zur Last gelegt. So soll sie bei einem
Besuch der Posthilfsstelle im Jahr 1940 oder 1941 gegenüber der Hauseigentümerin, die ein
neu angebrachtes Führerbild als „ein schönes Bild“ bezeichnet hatte, geäußert haben:
„Ja, das ist herrlich, aber ein Idiot.“ Und auf die Äußerung der Frau Weiß, Hitler habe gestern
aber eine Rede gehalten, soll die Angeklagte erwidert haben: „Ach, sei ruhig. Der kann ja nicht
einmal reden mit seiner Schnupftabaksstimme. Über den lacht man ja nur im Ausland.“
Anfang Juli 1942 sei es erneut zu einer Unterhaltung zwischen der Angeklagten und der Elise
Weiß gekommen sei, bei der Weiß über ihren Sohn gesprochen habe, der als Soldat an der
Ostfront eingesetzt war. Der Sohn habe berichtet, dass sie dort harte Kämpfe hätten, was ihn
aber nicht erschüttern könne. Er habe nur Angst vor einer Gefangennahme. Sie würden ihn
aber nicht lebend erwischen, denn für diesen Fall hebe er sich immer eine Patrone auf.
Der Angeklagten wurde vorgeworfen, hierauf wie folgt erwidert zu haben:
„Den Deutschen geschieht es recht, wenn sie so gemartert werden, warum haben sie die
Juden so gemartert.“
Die Beschuldigte wurde am 15.06.1943 festgenommen und befand sich seit 16.06.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 02.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier sachlich zusammentreffender
Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 09.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen der angeklagten Vergehen zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu
den Kosten zu verurteilen.
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 11.08.1943
Fuchs, Georg
Am 14.02.1943 führten Mitglieder der NS-Frauenschaft eine Sammlung für das WHW
(Winterhilfswerk) auch in der Wohnung des Angeklagten durch.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, hierbei „hetzerische Äußerungen“ getätigt zu haben,
u.a.: „Ich werde euch gleich die Treppe runterkanten. Hätten sie nichts angefangen, die
Spießbürger, die Halunken, die traurigen, wir hätten keinen Krieg gebraucht, die haben uns
ins Unglück gestürzt.“
Der Beschuldigte wurde am 26.05.1943 festgenommen und befand sich seit seit 11.06.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof
Mit Datum 31.07.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.08.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
heimtückische Angriffe auf Staat und Partei v. 20.12.1934 (RGBl. I, S. 1269) zu einer
Gefängnisstrafe von einem Jahr zu verurteilen und ihm die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
Verbrechen nach §§ 1, 1c KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 18.08.1943
Schrenker, Johann
Schrenker, Dorothea, geb. Herbst
Dem Angeklagten Johann Schrenker wurde zur Last gelegt, in der Nacht vom 28. auf den
29.07.1943 auf seinem Hof in Hohenpölz durch seinen 17jährigen Sohn Johann ein 3,5 bis 4
Zentner schweres Schwein „schwarz“ geschlachtet zu haben. Seine Ehefrau, die
Mitangeklagte Dorothea Schrenker, habe ihm hierbei Hilfe geleistet.
Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 11.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach §§ 1, 1c
KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.08.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten Johann Schrenker eines Verbrechen nach § 1 Kriegswirtschafts-VO und die
Angeklagte Dorothea Schrenker der Beihilfe zu diesem Verbrechen schuldig zu sprechen und
den Angeklagten Johann Schrenker zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, die Angeklagte
Dorothea Schrenker zur Gefängnisstrafe von 7 Monaten zu verurteilen, den beiden Angeklagten
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den durch Verwertung des Fleisches des
schwarzgeschlachteten Schweins erzielten Erlös zugunsten der Reichskasse einzuziehen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Vergehen der Abtreibung nach § 218 Abs. 2 und 1 RStGB / Urteil vom 02.09.1943
Schörner, Johann
Hauer, Maria, geb. Hopfner
Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, im März 1943 bei der Angeklagten Hauer eine
Abtreibung durchgeführt zu haben. Der angeklagte Schörner soll die verheiratete
Angeklagte Hauer, die in Schwarzenbach die Hofer NS-Zeitung ausgetragen habe, im
Juli 1942 kennengelernt und mit ihr in der Folge eine intime Beziehung eingegangen sein.
Die Angeklagte sei seit Oktober 1942 mit einem Kind ihres Ehemanns, der zu dieser Zeit
als Soldat auf Heimaturlaub gewesen war, schwanger gewesen. Mittels Einspritzens
von Seifenwasser in die Gebärmutter hätten beide im März 1943 eine Abtreibung des
Kindes herbeigeführt.
Schörner, Johann wurde am 08.07.1943 festgenommen und befand sich seit
10.07.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof/Saale.
Hauer, Maria befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 18.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergerich tBayreuth
- gegen Johann Schörner wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m.
- gegen Maria Hauer wegen Vergehens der Abtreibung nach § 218 Abs. 1 RStGB.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 02.09.1943 beantragte die
Staatsanwaltschaft
bezgl. Schörner:
Verurteilung wegen Verbrechens der Beleidigung gem. § 185 RStGB i.V.m. § 4
Volksschädlingsverordnung zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und wegen eines
Vergehens der Abtreibung gem. § 218 RStGB zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6
Monaten, zusammengeführt zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren und Absehen
von der Anrechnung der U-Haft.
nezgl. Hauer:
Verurteilung wegen eines Vergehens der Abtreibung gem. § 218 RStGB zur
Gefängnisstrafe von 8 Monaten.
Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 30.08.1943
Röder, Karl
Der Angeklagte war vormals Volksschullehrer in Ziegelhütten. Dort hatte er Kontakt zur
Familie des Landwirts Johann Jungkunz, Höferänger Hs.Nr. 2.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich in mehreren Gesprächen mit der Familie
Jungkunz hetzerisch über leitende Persönlichkeiten der Partei und des Staates geäußert zu
haben. So soll er gesagt haben:
„Die Hitler finden noch einmal ein gemeinsames Grab. Hitler, den Führer, trifft einmal der Schlag,
Mussolini wird ihm auf die Füße fallen und Stalin geht mit zur Beerdigung.“
„Auch wenn wir den Krieg nicht gewinnen, müßte es weitergehen. Ohne den Führer und die Partei
geht es auch weiter.“
„Früher habe es geheißen, die Parteibonzen, heute sei es nicht viel anders. Das Bonzentum halte
sich immer gleich.“
Der Beschuldigte war bereits Ende März 1943 auf Anordnung der Gestapo, Staatspolizeistelle Nürnberg-
Fürth, in Haft genommen worden. Auf Anordnung der StA Bayreuth v. 29.04.1943 wurde er zunächst
wieder aus der Polizeihaft entlassen. Am 04.06.1943 wurde er allerdings erneut in Haft genommen
und befand sich seit 05.06.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 24.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.08.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten
im Sinne der Anklage zur Gefängnisstrafe von 10 Monaten und zur Kostentragung zu verurteilen.
Keine Einwendungen gegen die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft.
Verbrechen nach §§ 1, 1c KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 13.09.1943
Bäuerlein, Rudolf
Bäuerlein, Anna, geb. Bernard
Fischer, Erna, geb. Niethling
Die Eheleute Bäuerlein bewirtschafteten in Hubenberg ihr bäuerliches Anwesen.
Die Angeklagte Fischer hielt sich im Herbst 1942 zur Mithilfe dort auf.
Dem Angeklagten Rudolf Bäuerlein wurde zur Last gelegt, Mitte Mai 1943 ein Schwein
„schwarz geschlachtet“ zu haben. Seine Ehefrau soll ihm dabei geholfen haben.
Der Angeklagten Fischer wurde zur Last gelegt, seit Herbst 1942 immer wieder von Anna
Bäuerlein bezugsbeschränkte Lebensmittel erhalten zu haben.
Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 25.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth:
- gegen Rudolf Bäuerlein wegen Verbrechens nach §§ 1, 1c KriegswirtschaftsVO
- gegen Anna Bäuerlein wegen fortgesetzten Vergehens nach § 1 Abs. 1, 2 und 3, §§ 5, 6
PreisrechtsstrafVO i.V.m. der Anordnung der Hauptvereinigung d. Getreide- und
Futtermittelwirtschaft für 1942/1943 v. 05.07.1942, i.V.m. weiteren Anordnungen, in
Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 der VerbrauchsregelungsstrafVO,
außerdem Verbrechen der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO
- gegen Erna Fischer wegen fortgesetzten Vergehens nach § 1 Abs. 1, 2 und 3, §§ 5 und 6
der PreisrechtsstrafVO in Verbindung mit den vorstehend bei Anna Bäuerlein genannten
Anordnungen in Tateinheit mit einer Übertretung nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1
VerbrauchsregelungsstrafVO gegen Erna Fischer Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft
gegen Rudolf und Anna Bäuerlein jeweils 5 Monate Gefängnis und gegen Erna Fischer
8 Monate Gefängnis.
Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl und eines weiteren Verbrechens des Diebstahls gem. §§ 242, 243 Ziff. 2, 74 RStGB je i.V.m. Ziff. II, III Abs. 2, XIV PolenstrafrechtsVO v. 04.12.1941 / Urteil vom 15.09.1943
Wojciechowski, Eduard
Der Angeklagte hatte sich freiwillig zum Arbeitseinsatz in Deutschland gemeldet und war vom
02.12.1939 bis Anfang September 1942 bei dem Bauern Johann Kuhmann in Oberlaitsch als
Landarbeiter beschäftigt. Den Arbeitsplatz soll er am 06.09.1942 widerrechtlich verlassen
haben (deswegen wurde er vom AG Bendsburg am 17.11.1942 zu 6 Monaten Straflager verurteilt).
Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 05.07.1942 vor
der Kaupperschen Gastwirtschaft in Lanzendorf das dort angelehnte Damenfahrrad der
Anna Merkel entwendet zu haben.
Außerdem soll er in der Nacht 07./08.09.1942 in das Haus seines Arbeitgebers Kuhmann
gewaltsam eingedrungen sein und dort einen 10 RM-Schein, einen Rucksack, Bekleidung und
Lebensmittel im Gesamtwert von ca. 100 RM entwendet zu haben (deswegen war er bereits
mit Strafbefehl des AG Bendsburg v. 26.09.1942 zu einer Strafe von 3 Monaten Straflager
verurteilt worden).
Wojciechowski, Eduard befand sich seit 25.06.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis
Bayreuth.
Der Angeklagte hatte bereits zuvor im Stammlager Sosnowitz / Kattowitz eingesessen,
weil er mit Urteil des Amtsgerichts Bendsburg / Oberschlesien (Anm.: heute Będzin)
vom 17.11.1942 (Az.: 6 Ds 220/42) wegen widerrechtlichen Verlassens seines Arbeitsplatzes
bei dem Bauern Kuhmann zu 6 Monaten Straflager verurteilt worden war.
Außerdem verbüßte er im Straflager vom 11.10.1942 bis 10.01.1943 (wegen Diebstahls) eine
vom Amtsgericht Bendsburg gegen ihn mit Strafbefehl v. 26.09.1942 verhängte Strafe
von 3 Monaten Straflager (Das AG Bendsburg hatte die im gegenständlichen Verfahren
erneut angeklagte Tat vom 07./08.09.1942 als einfachen Diebstahl bewertet und verurteilt).
Mit Datum 27.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 2
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl und eines weiteren Verbrechens des Diebstahls gem.
§§ 242, 243 Ziff. 2, 74 RStGB je i.V.m. Ziff. II, III Abs. 2, XIV PolenstrafrechtsVO v. 04.12.1941
(RGBl. I, S. 759) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 15.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen zweier Diebstähle nach §§ 242 und 243 Ziff. 7 RStGB in Verbindung
mit Ziff. II, III Abs. 2 und XIV der Polenstrafrechtsverordnung zum Tode und zu den Kosten zu
verurteilen.
Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 20.09.1943
Neukam, Margarete, geb. Hörl
Der Ehemann der Angeklagten war bereits im Jahr 1926 an Tuberkulose verstorben, die er
sich im 1. Weltkrieg beim Sanitätsdienst in einem Bayreuther Lazarett zugezogen hatte.
Anfang April 1942 erhielt die Angeklagte ein Feldpostpäckchen zurück, das sie ihrem Sohn
Max an die Front geschickt, ihn jedoch nicht erreicht hatte. Die Angeklagte, die das
Päckchen von ihrer Hausnachbarin Betty Niewitz ausgehändigt erhielt, bemerkte, dass von
den zwei Pfund Zucker, die sie eingepackt hatte, ein Teil verlorengegangen war.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, hierüber geschimpft zu haben mit den Worten: „Da
spart man sich den Zucker von der Goschen ab und die kriegens nicht. Jetzt kriegen die armen
Kerle nicht einmal das Paket und bräuchtens so notwendig. Wenn sie nur alle draußen ihre
Gewehre hinschmeißen würden. Sie sollten ihnen was scheißen. Die andern sitzen in den
Klubsesseln.“ Außerdem soll sie geschrieen haben: „Den Hitler, den Krüppel, den könnte ich
vergiften. Wenn es keine andere fertig bringt, ich bringe es fertig!“
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 03.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zur
Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 15.09.1943
Kilian, Jakob
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, fahrlässig unrichtige Angaben über den Führer
gemacht zu haben. Mitte Juli 1943 soll er im Maschinenhaus der Didier-Werke in Marktredwitz,
bei denen er als Lokomotivführer tätig war, gegenüber dem Streckenarbeiter Georg Dittmar
geäußert haben, der Führer habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und befinde sich in
einer Nervenheilanstalt.
Fahrlässigkeit wurde angenommen, weil der Angeklagte die Richtigkeit des von ihm
weitergegebenen Gerüchts für möglich gehalten habe.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 31.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 15.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zur
Gefängnisstrafe von 3 Monaten und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Vergehen nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz / Urteil vom 13.09.1943
Sell, Heinrich
Der Angeklagte wurde am 21.08.1943 in der Friedrichstraße in Bayreuth von einer Sammlerin
des Roten Kreuzes mit den Worten „Ich bitte um ein Opfer für unsere Soldaten“ um eine
Geldspende gebeten. Ihm wurde zur Last gelegt, daraufhin geantwortet zu haben: „Ach was,
für unsere Soldaten und die Bonzen kriegens.“
Das Verfahren beruht auf einer Anzeige der Ilse Kasche, Witwe eines SA-Brigadeführers.
Der Beschuldigte wurde am 31.08.1943 festgenommen und befand sich seit 09.09.1943 in
Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 07.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz zur
Gefängnisstrafe von 1 Jahr zu verurteilen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und
die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft auf die erkennende Strafe anzurechnen.
Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 30.09.1943
Winterhalter, Renatus
Der Angeklagte ist im Elsaß geboren und war daher gezwungen, die Staatsangehörigkeiten
entsprechend der wechselnden Zugehörigkeit seiner Heimat zu Deutschland bzw. Frankreich
zu wechseln. Er war mit einer Französin verheiratet.
Er war als Monteur für die Fa. Elmag in Mühlhausen / Elsass tätig und kam in dieser Funktion
m Januar 1943 nach Hof, um in der dortigen Spinnerei Neuhof Maschinen zu montieren.
Ihm wurde zur Last gelegt, am 04.05.1943 in einem Gespräch mit Elfriede Däumler, der
Sekretärin der Spinnerei Neuhof, geäußert zu haben:
„Nein, der Krieg hat sich entschieden mit dem Fall Tunis, die Deutschen haben den Krieg
verloren. … Ich wette mit Ihnen 10.000 Mark, daß der Engländer in einem halben Jahr in
Berlin sitzt und in Deutschland ist die schönste Revolution.“
„Bei euch sind die Leute nur in der Partei, weil sie müssen. Die Elsässer sind todunglücklich.
Sie werden niemals Deutsche, da es ihnen bei den Franzosen viel zu gut gegangen ist. Auch
ich fühle mich noch als Franzose, meine Frau ist ja auch Französin. Glaubt ja nicht, was eure
Zeitungen schreiben, daß die anderen Völker herkommen, wenn der Krieg verloren geht und
es werden soundsoviele umgebracht, so ist das nicht richtig. Die anderen Völker haben
nichts gegen das deutsche Volk, sondern nur gegen Hitler und Göring. Warum sagen Hitler
und Göring immer, es gehe um Sein oder Nichtsein, sie meinen ja nur sich selbst, denn
gegen das deutsche Volk hat niemand etwas.“
Die Anzeige gegen den Angeklagten war von dem Direktor Hermann Rammensee mit
Schreiben v. 17.06.1943 erstattet worden.
Der Beschuldigte wurde am 28.06.1943 festgenommen und befand sich seit 16.07.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 10.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu den Kosten zu verurteilen.
Außerdem, mit Rücksicht auf das Leugnen des Angeklagten, von einer Anrechnung der
Untersuchungshaft abzusehen.
Verbrechen gem. § 1 Absatz 2 und 3 KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit je einem Vergehen nach § 133 Absatz 1 und 2 und §§ 242, 73 RStGB / Urteil vom 30.09.1943
Schaller, Adolf
Der Angeklagte war Blockleiter der NSDAP in Selb. Ihm wurde zur Last gelegt, Anfang Januar
1942 von den ihm zu Verteilung überlassenen Lebensmittelkarten 6 Fleischkarten für Kinder
und Jugendlich (7,2 kg Fleisch) und 6 Brotkarten B (12 kg Weißbrot oder Kuchen) entwendet
und zum Teil für sich verbraucht zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 07.09.1943 festgenommen und befand sich seit 09.09.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 14.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens gem. § 1 Absatz 2 und
3 KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit je einem Vergehen nach § 133 Absatz 1 und 2 und
§§ 242, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 1 Abs. 2 und 3 KriegswirtschaftsVO in
Tateinheit mit je einem Vergehen nach § 133 Abs. 1 und 2 und §§ 242, 73 RStGB zur
Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten und zur Geldstrafe von 50 RM, ersatzweise weiteren
5 Tagen Gefängnis zu verurteilen und dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vergehen gem. § 2 Absatz I und II des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei vom 20.12.1943 / Urteil vom 08.05.1944
Meier, Johann
Der Angeklagte war in der Lackwarenfabrik in Bischofsgrün beschäftigt. Er war Vater von 5
Kindern, drei seiner Söhne waren Soldaten bei der Wehrmacht.
Das Verfahren gegen den Angeklagten kam in Gang, weil Charlotte Lippacher, die selbst
angeklagt gewesen war wegen Straftaten nach dem Heimtückegesetz (und zu 8 Monaten
Gefängnis verurteilt worden war), gegen den in jenem Verfahren als Zeugen auftretenden
Johann Meier behauptet hatte, dass auch dieser bereits entsprechende Äußerungen
gemacht habe.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, Ende 1942 gegenüber Luise und Charlotte
Lippacher in Bischofsgrün geäußert zu haben, dass „wer die Hand aufhebt zum Hitlergruß,
wird bald beide Hände über dem Kopf zusammenschlagen.“
Am 10.01.1943 soll er gegenüber den o.g. Personen geäußert haben: „Den Krieg treiben
unsere Herren zum Sport.“
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 14.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier sachlich zusammentreffender
Vergehen gem. § 2 Absatz I und II Heimtückegesetz (Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und
Partei vom 20.12.1943 - RGBl.I S. 1269), § 74 StGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Die zunächst auf den 24.01.1944 anberaumte Hauptverhandlungstermin musste wegen
Erkrankung der Zeugin Luise Lippacher wieder abgesetzt werden.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft
Freispruch.
Vergehen nach § 1 Abs. 1 HeimtückeG / Urteil vom 27.09.1943
Weichselfelder, Karolina, geb. Leistner, gesch. Edelmann
Die Angeklagte war am 03.04.1943 von Nürnberg nach Wichsenstein verzogen. Dort besuchte
sie des Öfteren die Gaststätte „Dorsch“ in Dörfles.
Ihr wurde zur Last gelegt, anlässlich eines Wirtshausbesuchs am 03.07.1943 mit einer ihr
unbekannten Tischnachbarn ein „politisches Gespräch“ mit unwahrem Inhalt geführt zu haben.
So soll sie die Tischnachbarn gefragt haben, ob sie schon gehört hätten, dass sich Göring und
Goebbels in der Schweiz aufhielten und dort Verhandlungen führten.
Außerdem habe sie erzählt, dass die Engländer den Franzosen ein Ultimatum gestellt hätten,
dass „heute“ ablaufe. Die Engländer hätten von den Franzosen gefordert, dass diese sämtliche
Verladebahnhöfe besetzen sollten, um die Verlegung von deutschen Truppen und Material an
den Atlantikwall zu vereiteln. Im Falle der Weigerung würden die Engländer die Franzosen
durch Bombenangriffe terrorisieren.
Die Beschuldigte wurde am 30.07.1943 festgenommen und befand sich seit 25.08.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 14.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 27.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe von
2 Jahren 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen und ihr auf die zu erkennende Strafe
6 Wochen der erlittenen Untersuchungshaft anzurechnen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Betrug nach § 263 RStGB / Urteil vom 27.09.1943
Pillon, Eleonore
Der aus Dortmund stammenden Angeklagten wurde zur Last gelegt, ihren Dortmunder
Arbeitsplatz eigenmächtig verlassen und sich in der Folge „herumgetrieben“ zu haben. Ende
Juli sei sie nach Bayreuth gekommen und habe sich hier als Hamburger Fliegergeschädigte
ausgegeben und sich dadurch die Unterstützung anderer Bürger erschlichen.
Einen Mann, mit dem sie geschlechtlich verkehrt habe, habe sie bestohlen. Außerdem habe sie
Ehrenrühriges über deutsche Wehrmachtsoffiziere erzählt.
Die Beschuldigte wurde am 18.08.1943 festgenommen und befand sich seit 19.08.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 16.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
VolksschädlingsVO i.V.m. Betrug nach § 263 RStGB Anklage zum Sondergericht
Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 27.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte als Volksschädling nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. § 263 RStGB,
wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz sowie wegen eines Diebstahls zur
Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren zu verurteilen und der Angeklagten die
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen § 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) / Urteil vom 30.09.1943
Stöhr, Anna
Die Angeklagte arbeitete im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Mutter.
Diesem wurde im Oktober 1942 der französische Kriegsgefangene Jean Auxoux, geb. 06.01.1911 in La Boullaie
(Gefangenen-Nr. 1592) zur Zwangsarbeit zugewiesen.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit dem Kriegsgefangenen ab Weihnachten 1942
geschlechtlich verkehrt zu haben und von ihm schwanger geworden zu sein.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 23.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung
gegen § 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m der VO über den
Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO
v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940
(RGBl. I, S. 769) - bei Versagung mildernder Umstände - zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu
den Kosten zu verurteilen, außerdem ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von 2 Jahren
abzuerkennen.
Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 13.10.1943
Seidel, Elisabeth, geb. Frenzel
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum ab April 1940 – zu diesem Zeitpunkt
wurde ihr Ehemann zur Wehrmacht eingezogen – bis März 1943 Lebensmittelkarten für ihren
Ehemann weiterhin in Empfang genommen und genutzt zu haben.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 22.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 1
KriegswirtschaftsVO (KWVO) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 04.10.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 1 Abs. 1 KWVO sowie wegen eines
fortgesetzten Vergehens nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 2
VerbrauchsregelungsstrafVO zur Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 4 Monaten kostenfällig
zu verurteilen.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs nach § 263 RStGB / Urteil vom 24.11.1943
Waege, Thea
Die Angeklagte war als Fabrikarbeiterin in Hamburg beschäftigt. Infolge der Luftangriffe auf
die Stadt verließ sie Hamburg zunächst Richtung Schwerin, anschließend zog sie nach
Freiburg und von dort nach Bayreuth.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich in diesen Orten als „Fliegergeschädigte“
ausgegeben zu haben, obwohl ihre Hamburger Wohnung unbeschädigt geblieben sei. Hierauf
habe sie mehrfach zu Unrecht soziale Leistungen bezogen.
Die Beschuldigte wurde am 12.08.1943 festgenommen und befand sich seit 13.08.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 27.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs nach § 263 RStGB Anklage
um Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.10.1943 und 24.11.1943 beantragte die
Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens des Betrugs zur
Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Im Verhandlungstermin vom 11.10.1943 war das Sondergericht mit Dr. Lenz und Dr. Becher, im Verhandlungstermin
vom 24.11.1943 (und damit auch bei Urteilsverkündung) mit Brehm und von Voithenberg besetzt.
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 HeimtückeG / Urteil vom 11.10.1943
Geißler, Hans
Der Angeklagte hatte am 18.05.1943 Besuch von dem Plankenfelser Brauereibesitzer und
Gastwirt Martin Schneider. Bei der Verabschiedung vor der Tür soll ein vorbeilaufender
Landwirt mit dem „deutschen Gruß“ (sog. Hitlergruß) gegrüßt und Schneider soll diesen
Gruß erwidert haben. Daraufhin soll ihm der Angeklagte, der seinerseits mit „Guten Abend“
gegrüßt hätte, vorgehalten haben: „Was, Du grüßt noch mit „Heil Hitler“? Paß fei auf, daß sie
Dich nicht von Hollfeld hinaushauen.“
Der Beschuldigte wurde am 15.06.1943 festgenommen und befand sich seit 10.08.1943 in
Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 30.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz (Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei v. 20.12.1934 (RGBl.
I S. 1269) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.10.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe
von 10 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 18.10.1943
Pfaffenberger, Georg
Der Angeklagte, der in Pettendorf eine Schreinerei betrieb, und dessen drei (von vier) Söhnen
zur Wehrmacht eingezogen waren, war bereits zweimal nach München zur Behebung von
Kriegsschäden eingesetzt.
Ihm wurde zur Last gelegt, im November 1942 und nochmals im Juli 1943 in seinem Heimatort
Hitler, Goebbels und den Staatsminister Wagner (Anm.: Adolf Wagner, NSDAP-Gauleiter im Gau
München-Oberbayern, bayerischer Minister und SA-Obergruppenführer) verunglimpft zu haben.
So soll er u.a. gefragt haben, wie man den Namen „Hitler“ in den Mund nehmen könne. „Der
Stromer“ habe „manchen ins Unglück gebracht, der ist schuld am Krieg.“ Über Goebbels habe er
geäußert, dass bei einer Veranstaltung von Goebbels in München nur „ein paar alte Weiber,
ein paar Kinder und ein wenig SA“ anwesend gewesen seien. Staatsminister Wagner sei „den
ganzen Tag über besoffen, man nenne ihn nur die besoffene Sau.“
Der Beschuldigte wurde am 06.08.1943 festgenommen und befand sich seit 06.08.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 05.10.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2
Abs. 1 und Abs. 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.10.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 des Heimtückegesetzes v. 20.12.1934
in Tatmehrheit mit einem Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz zu einer Gesamtgefängnisstrafe
von 3 Jahren 3 Monaten zu verurteilen, ihm die Kosten aufzuerlegen und zwei Monate der erlittenen
U-Haft anzurechnen.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs gem. § 263 RStGB und einem Vergehen der erschwerten Unterschlagung nach §§ 246, 74 RStGB / Urteil vom 27.10.1943
Spittka, Lisa
Die Angeklagte war seit März 1942 als Hausgehilfin in dem Milchgeschäft Dorn in Nürnberg
beschäftigt. Ihr wurde zur Last gelegt, „herumgestreunt“ zu sein und sich u.a. gegenüber
einem Unterscharführer der Waffen-SS (in Grafenwöhr), einem Gendarmerie-Beamten (in
Ranna) und einem SS-Rottenführer (in Bayreuth) fälschlicherweise als Kriegsgeschädigte
ausgegeben zu haben und hierbei aus Mitleid Geld und Sachleistungen erschwindelt zu
haben. Außerdem soll sie ein Feldpostpäckchen geöffnet und den Inhalt verzehrt haben.
Die Beschuldigte wurde am 04.09.1943 festgenommen und befand sich seit 06.09.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 21.10.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs gem. § 263 RStGB
und einem Vergehen der erschwerten Unterschlagung nach §§ 246, 74 RStGB Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 27.10.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte als Volksschädling wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs nach § 263 RStGB
und wegen eines weiteren Verbrechens nach § 4 Volksschädlings-VO i.V.m. einem
Vergehen der erschwerten Unterschlagung nach § 246 RStGB zur Gesamtzuchthausstrafe
von 3 Jahren zu verurteilen, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihr die
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren abzuerkennen.
Verbrechen nach Ziff. II und III Abs. 2 PolenstrafVO i.V.m. § 1 GewaltverbrecherVO v. 05.12.1939 / Urteil vom 10.11.1943
Kedryna, Jan Theophil
Der Angeklagte war als polnischer Zwangsarbeiter auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des
Bauern Wolfgang Tietsch in Joditz eingesetzt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 28.10.1943
gegen 17.00 Uhr Adam Tietsch, den am 21.07.1906 geborenen Sohn des Landwirts, im Streit
erschlagen zu haben. Der Angeklagte hatte sich auf Notwehr berufen.
Der Beschuldigte wurde am 02.11.1943 festgenommen und befand sich seit der Festnahme in
Polizeihaft im Landgerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 06.11.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach Ziff. II und III Abs. 2
Polenstrafrechtsverordnung i.V.m. § 1 GewaltverbrecherVO v. 05.12.1939 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 10.11.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen eines Verbrechens nach Ziff. II und III Abs. 2 Polenstrafrechtsverordnung i.V.m.
§ 1 GewaltverbrecherVO v. 05.12.1939 in Tateinheit mit einem Verbrechen des Mords nach §§ 211,
73 RStGB mit dem Tode zu bestrafen und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Fortgesetzte rechtlich zusammentreffende Verbrechen nach §§ 1 und 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 / Urteil vom 08.12.1943
Schmidt, Friedrich
Dem Angeklagten, der im Besitz eines Rundfunkgerätes Marke Blaupunkt gewesen ist, wurde
zur Last gelegt, im Zeitraum April 1942 bis Mai 1943 regelmäßig ausländische Radiosender,
namentlich die deutschsprachigen Sender von Radio London (Anm.: gemeint war der
deutschsprachige Dienst der BBC), gehört zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 07.10.1943 festgenommen und befand sich seit 14.10.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth
Mit Datum 25.11.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier fortgesetzter rechtlich
zusammentreffender Verbrechen nach §§ 1 und 2 der RundfunkmaßnahmenVO (VO über
außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 - RGBl. I S. 1683)
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.12.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter rechtlich zusammentreffender Verbrechen
nach §§ 1 und 2 der RundfunkmaßnahmenVO zur
Zuchthausstrafe von 4 Jahren und zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen,
ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen und die
Einziehung des zu den Straftaten benützten Rundfunkempfangsgerätes Marke Blaupunkt
anzuordnen.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 1 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 / Urteil vom 08.12.1943
Trummer, Alfred
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Juni und Juli 1943 in mehreren Fällen den
„Sender London“ (Anm.: deutschsprachiger Dienst der BBC) sowie (erfolglos) für französische
Kriegsgefangene, die in seiner Wohnung verkehrten, „Feindsender“ eingeschaltet zu haben.
Die Ermittlungen kamen in Gang aufgrund der Aussage der Schwiegermutter des
Angeklagten, die bei der Polizei zu den behaupteten Körperverletzungen ihres
Schwiegersohns gegenüber Hedwig Trummer, geb. Hesselbarth, ihrer Tochter, zugleich
Ehefrau des Angeklagten, Angaben machte.
Schreiben des Bamberger Generalstaatsanwalts Otto Kahl v. 27.11.1943 an die StA
Bayreuth, die zuvor mit Schreiben vom 25.11.1943 die Anklage übersandt und berichtet
hatte, in der Verhandlung auf eine Zuchthausstrafe von 2 bis 3 Jahren zu plädieren:
„Das vorgeschlagene Strafmass von 2 bis 3 Jahren Zuchthaus wird dem Verhalten des
Angeklagten und seiner Persönlichkeit, wie sie sich aus Bericht und Anklage ergibt, nicht
ausreichend gerecht. Ich bitte, in Würdigung und weiteren Prüfung der Persönlichkeit des
Angeklagten auf eine Zuchthausstrafe nicht unter 5 Jahren hinzuwirken. Falls sich ergeben
sollte, dass der Angeklagte bewusst aus einer besonders niedrigen, landesverratsähnlichen
Einstellung heraus, etwa um die französ. Kriegsgefangenen in ihrem urteil über die
Widerstandskraft des Deutschen Volkes zu beeinflussen, versucht hat, den Kriegsgefangenen
die Nachrichten des Feindsenders zu vermitteln, so ist gem. § 2 RFVO., § 44 RStGB. (neue
Fassung) die Todesstrafe in Betracht zu ziehen."
Der Angeklagte befand sich während des Ermittlungs- und SG-Verfahrens in Strafhaft im
Gerichtsgefängnis Bayreuth (9 Monate Gefängnisstrafe wegen Misshandlung seiner Ehefrau).
Mit Datum 25.11.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 1
RundfunkmaßnahmenVO (VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 - RGBl. I S. 1683),
teilweise in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 4 der VO zur Ergänzung der
Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes v. 25.11.1939 (RGBl. I S. 2319)
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.12.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 der RundfunkmaßnahmenVO
v. 01.09.1939, rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen nach
§ 2 der vorgenannten VO zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren 9 Monaten zu verurteilen und unter
Einrechnung der durch rechtskräftiges Urteil des AG Bayreuth v. 14.09.1943 gegen den
Angeklagten erkannten Gefängnisstrafe von 9 Monaten nach Umwandlung dieser Strafe in eine
Zuchthausstrafe von 6 Monaten eine Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus auszusprechen und
ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Außerdem beantragte dieStA die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von 4 Jahren und
Einziehung des benutzten Rundfunkgerätes Marke Wega.
Verbrechen nach §§ 1, 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 / Urteil vom 08.12.1943
Hübner, Konrad
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im September 1943 den Schweizer Radiosender
„Beromünster“ zu den Luftangriffen der Amerikaner auf Deutschland gehört zu haben. In
der darauffolgenden Nacht hätte er seiner Nachbarin Lisette Ramming hiervon berichtet in
der Absicht, diese in ihrem Siegesglauben zu erschüttern.
Der Beschuldigte wurde am 06.10.1943 festgenommen und befand sich seit 13.11.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Der Beschuldigte hatte nach seiner Festnahme am 06.10.1943 in der Haftzelle in
Kulmbach einen Suizidversuch unternommen, indem er sich mit einem kleinen
Taschenmesser rechts und links in den Hals schnitt und mehrere Stiche in der Brust
beibrachte. Er kam daraufhin zur Behandlung in das Krankenhaus nach Bayreuth. Am
25.10.1943 wurde er wieder in das Gefängnis überführt.
Mit Datum 25.11.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier sachlich zusammentreffender
Verbrechen nach §§ 1, 2 der RundfunkmaßnahmenVO (VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen
v. 01.09.1939 - RGBl. I S. 1683) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.12.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen nach § 1 und § 2 der
RundfunkmaßnahmenVO zur Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus
zu verurteilen, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
abzuerkennen und das zu den Straftaten benutzte Rundfunkgerät Marke „Blaupunkt“
einzuziehen.
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 HeimtückeG / Urteil vom 16.12.1943
Meyer, Christiane, geb. Purucker
Die Angeklagte war die Ehefrau des Webwarenfabrikanten F.W. Meyer aus Bad Steben.
Am 31.07.1943 kam ein Transport ausgebombter Hamburger Bürger in Bad Steben an. Der
Familie Heinrichs wurde das geräumige Anwesen der Eheleute Meyer zur Unterkunft
zugewiesen. Die Eheleute Meyer weigerten sich jedoch, die Familie Heinrichs aufzunehmen.
Auf die Äußerung des Heinrichs, die Angeklagte könne froh sein, dass in Deutschland kein
Bolschewismus sei, soll die Angeklagte geäußert haben: „Wir haben ja keine Freiheit mehr.
Was ist denn das für eine Regierung? Wir haben doch eine kommunistische Regierung.“
Die Beschuldigte wurde am 30.08.1943 festgenommen und befand sich vom 30.08. bis
11.10.1943 in Untersuchungshaft.
Mit Datum 25.11.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 16.12.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 1 Jahr zu verurteilen und ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. fortgesetzten Vergehen des Betrugs und des Erschleichens von Bezugsberechtigungen / Urteil vom 16.12.1943
Bialaschik, Stefanie
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, am 02.06.1943 ihren Arbeitsplatz in Merseburg
pflichtwidrig verlassen zu haben und sich anschließend in Norddeutschland „herumgetrieben“
zu haben. In Hamburg-Altona habe sie einen Zug nach Lichtenberg / Kreis Naila bestiegen,
der für Bombengeschädigte vorgesehen gewesen sei. In Lichtenberg habe sie sich als
Bombengeschädigte, als älter und als schwanger ausgegeben, was dazu geführt habe, dass
ihr eine Wohnung zugewiesen und Einkleidungsgeld ausbezahlt worden sei. Aus Mitleid
über ihr behauptetes Schicksal seien ihr zudem von der Bevölkerung in Lichtenberg
Kleidungsstücke geschenkt worden.
Die Beschuldigte wurde am 16.10.1943 festgenommen und befand sich seit 22.10.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 02.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. fortgesetztem Vergehen des Betrugs und des
Erschleichens von Bezugsberechtigungen Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 16.12.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung, wegen Betrugs
und Erschleichens von Bezugsberechtigungen zur Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren zu
verurteilen und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Verbrechen nach der VolksschädlingsVO und der KriegswirtschaftsVO, außerdem Verbrechen der aktiven und passiven Bestechung, §§ 332, 333 RStGB, zudem Wehrdienstentziehung / Urteil vom 18.01.1944
Kröniger, Gustav
Der Angeklagte war seit 01.01.1921 Stadtrat in Bayreuth und seit 1941 Leiter des
Wirtschafts- und des Ernährungsamtes der Stadt Bayreuth.
Ihm wurde vorgeworfen, in den Jahren 1942 und 1943 in zahlreichen Fällen für die Stadt Bayreuth,
u.a. auch für die Kriegsfestspiele zugeteilte Waren (Treibstoff, Zigaretten, Textilien u.s.w.),
abgezweigt und für sich oder für Bekannte und Freunde verwandt zu haben.
Außerdem habe er sich dem Wehrdienst entzogen.
Der Beschuldigte wurde am 24.07.1943 festgenommen und befand sich seit 09.10.1943
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 02.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach der
Volksschädlingsverordnung und der KriegswirtschaftsVO, außerdem Verbrechens der aktiven
und passiven Bestechung, §§ 332, 333 RStGB, zudem Wehrdienstentziehung Anklage
zum Sondergericht Bayreuth.
In der mehrtägigen Verhandlung des Sondergericbts vom 10.01. bis 18.01.1944 beantragte
die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten
Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftVO, eines fortgesetzten Vergehens der Untreue, teilweise in
Tateinheit mit einem Vergehen der Amtsunterschlagung, eines fortgesetzten Vergehens
des Betrugs, eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem
fortgesetzten Verbrechen der passiven Bestechung, wegen vier Verbrechen nach § 4
Volksschädlingsverordnung, jeweils i.V.m. einem Vergehen der aktiven Bestechung, in 3 Fällen
im Fortsetzungszusammenhang, wegen eines Verbrechens der Wehrdienstentziehung
zur Gesamtzuchthausstrafe von 8 Jahren und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 6 Jahren.
Anmerkung:
Die Strafakten sind im Zuge der Strafvollstreckung nach Berlin versandt worden. Dort sind sie
offenbar verschollen, sodass die hier genannten Daten den Handakten der StA und den
sonstigen noch vorhandenen Aktenunterlagen entnommen werden mussten. Auch vom Urteil
des SG Bayreuth existieren nur noch Abschriften.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. einem Vergehen der Unterschlagung gem. § 246 RStGB / Urteil vom 20.01.1944
Eichner, Therese, geb. Engelhardt
Der Ehemann der Angeklagten war als Wehrmachtssoldat an der Ostfront eingesetzt. Das
Ehepaar hatte zwei Kinder im Alter von 6 und 9 Jahren.
Als der Ehemann erneut an die Front abberufen war, traf er sich mit seiner Frau auf dem Hofer
Bahnhof und übergab ihr zwei Pakete seines Kameraden Rolf Buck mit der Bitte, diese Pakete
an die Mutter des Kameraden weiterzuleiten.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, nur eines der Pakete weitergeleitet, das zweite jedoch
geöffnet und den Inhalt, eine Pelzjacke, für sich behalten zu haben.
Die Beschuldigte wurde am 11.12.1943 festgenommen und befand sich seit 11.12.1943 in
Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 03.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem Vergehen der Unterschlagung gem. § 246 RStGB
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem
Vergehen der Unterschlagung gem. § 246 RStGB zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren und
zu den Kosten zu verurteilen, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
abzuerkennen und mit Rücksicht auf das Leugnen die Untersuchungshaft nicht anzurechnen.
Vergehen nach § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz v. 20.12.1934 – RGBl. I S. 1269 / Urteil vom 20.01.1944
Lippert, Christoph
Der Angeklagte war als Kesselheizer in der Porzellanfabrik Rosenthal Aktiengesellschaft in Selb beschäftigt.
Sein 27jähriger Sohn Richard war bereits im Januar 1943 an der Ostfront gefallen, am
30.07.1943 hatte der Angeklagte die Nachricht erhalten, dass auch sein 23jähriger Sohn Arno
in der Sowjetunion gefallen war.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Juli 1943 mehrfach ein in der Fabrik angebrachtes
großes „Führerbild“ angespuckt zu haben.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 14.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1
Heimtückegesetz (Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei v.
20.12.1934 – RGBl. I S. 1269) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten zu verurteilen.
Verbrechen nach §§ 2 und 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 242, 73 RStGB / Urteil vom 02.03.1944
Vavra, Cyril
Der Angeklagte, sog. „Protektoratsangehöriger“, war seit 1940 in Deutschland zur Arbeit
eingesetzt, zuletzt in der Porzellanfabrik Hertel in Rehau.
Ihm wurde zur Last gelegt, in der Nacht vom 20.09.1943 auf dem Hofer Hauptbahnhof
eine 5 kg schwere Expressgutkiste gestohlen zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 20.09.1943 festgenommen und befand sich seit 27.09.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof/Saale.
Mit Datum 17.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier rechtlich zusammentreffender
Verbrechen nach §§ 2 und 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242, 73 RStGB
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 02.03.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl
nach §§ 242, 73 RStGB zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen,
außerdem ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen und
die Polizei- und Untersuchungshaft nicht anzurechnen, „weil er die Tat immer noch leugnet.“
SG 66/43 (Akte fehlt / keine Archivunterlagen)
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB, teilweise § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch nach § 133 RStGB, § 73 RStGB / Urteil vom 20.01.1944
Grünert, Willy
Der nicht vorbestrafte Angeklagte, zur Tatzeit Vater dreier Kinder im Alter von 8, 5 und 1 ¼
Jahren, war seit 1938 bei der Deutschen Reichsbahn, zunächst als Streckenarbeiter, später
in der Güterabfertigung am Hauptbahnhof in Hof beschäftigt. Als sog. Bühnenmeister oblag
ihm die Kontrolle der umzuwagenden Waggons.
Ihm wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Januar bis November 1943 in zahlreichen Fällen
Waren aus beschädigten, aber auch aus unbeschädigten Kartons entwendet zu haben. In
einigen Fällen soll er außerdem die zu den Waren gehörenden Urkunden beiseitegeschafft
zu haben, um eine Entdeckung der Diebstähle zu verhindern.
Der Beschuldigte wurde am 17.11.1943 festgenommen und befand sich seit 20.11.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 24.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB, teilweise § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB,
rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch nach § 133 RStGB, § 73 RStGB
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines fortgesetzt unter Ausnutzung der besonderen Kriegsverhältnisse
begangenen Diebstahls von Bahngütern kostenfällig zum Tode zu verurteilen und ihm die
bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer abzuerkennen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. einem Vergehen des Verwahrungsbruchs und einem Verbrechen des schweren Diebstahls nach §§ 133, 242, 243 Ziff. 4, 73 RStGB / Urteil vom 28.02.1944
Rust, Marianne, geb. Karl
Die Angeklagte war als Schaffnerin bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt.
Ihr wurde zur Last gelegt, am 25.11.1943 im Bahnhof Neuenmarkt-Wirsberg im Gepäckwagen
eines von ihr begleiteten Zuges die Verschnürung eines unverschlossenen Handkoffers
entfernt und aus dem Handkoffer einen blauen Kinderschlafanzug entwendet zu haben.
Die Angeklagte bestritt den Tatvorwurf.
Die Beschuldigte wurde am 27.11.1943 festgenommen und befand sich seit 04.12.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth (unterbrochen im Zeitraum: 11.01. -
23.02.1944).
Mit Datum 28.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem Vergehen des Verwahrungsbruchs und einem Verbrechen
des schweren Diebstahls nach §§ 133, 242, 243 Ziff. 4, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht
Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.02.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem
Vergehen des Verwahrungsbruchs und einem Verbrechen des schweren Diebstahls nach
§§ 133, 242, 243 Ziff. 4 RStGB zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen.
und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Der Verteidiger RA Dr. Fritz Meyer, Bayreuth, beantragte Freispruch.
Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl, § 242 RStGB / Urteil vom 24.01.1944
Molenda, Helene
Die Angeklagte war im Zeitraum 15.05.1941 bis 25.09.1942 in der Käsefabrik Schmid in
Sangerhausen beschäftigt. Weil sie der Arbeit wiederholt unentschuldigt ferngeblieben war,
hatte sie das AG Sangerhausen mit Urteil vom 24.11.19423, Az.: 4 Ds.88/42, wegen
pflichtwidrigen Fernbleibens von der Arbeit zu einer 6monatigen Gefängnisstrafe verurteilt.
Nach Haftverbüßung wurde sie zur Arbeit in der Käsefabrik Schmid und anschließend in den
Mifa-Werken (Mitteldeutsche Fahrradwerke) Sangerhausen dienstverpflichtet. Nachdem sie
der Arbeit an beiden Arbeitsstellen wiederum unentschuldigt ferngeblieben war, wurde sie
erneut angeklagt. Das Amtsgericht Sangerhausen, Az. 4 Ds. 85/43, bestimmte
Verhandlungstermin auf den 23.11.1943.
Die Angeklagte erschien nicht zum Verhandlungstermin, sondern verließ Sangerhausen.
Am 24.11.1943 befand sie sich im D-Zug von Linz nach Regensburg.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, die Verdunkelung des Zuges ausgenutzt zu haben
und eine von einer anderen Passagierin abgestellte lederne Einkaufstasche, Inhalt 2
Postsparbücher mit Einlagen von insgesamt 1.825 RM, Bargeld i.H.v. 150 RM sowie
Lebensmittelmarken und Kleiderkarten, gestohlen zu haben.
Die Beschuldigte wurde am 26.11.1943 festgenommen und befand sich seit 26.11.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 27.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach
§ 2 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl, § 242 RStGB
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 24.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 2 Volksschädlingsverordnung i.V.m. § 242 RStGB
zur Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen, sowie 4 Wochen der erlittenen
Untersuchungshaft auf die zu erkennende Strafe anzurechnen.
Verbrechen nach § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 / Urteil vom 20.01.1944
Gewinner, Anna
Die Angeklagte war beschäftigt in der Porzellanfabrik Schumann in Arzberg. Dort war auch
der französische Kriegsgefangene Léopold Crouzet (Erk.Nr. 3096, Stalag XIII B Weiden) zur
Arbeit eingesetzt.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit dem Kriegsgefangenen seit August 1943 ein
Liebesverhältnis gehabt und 3 bis 4 mal den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben.
Die Beschuldigte befand sich seit 22.12.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 28.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 WehrkraftschutzVO
v. 25.11.1939 i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die
Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 i.V.m. der VO
über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren und zu
den Kosten zu verurteilen, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
abzuerkennen. Gegen die Anrechnung von Untersuchungshaft hatte sie keine Bedenken.
Anmerkung:
Mit Schreiben vom 30.12.1943 hatte der Generalstaatsanwalt gegenüber der StA Bayreuth
um Prüfung gebeten, ob der in Aussicht genommene Strafantrag von 2 Jahren Zuchthaus
angesichts der „verhältnismässigen Jugend der 20-jährigen Beschuldigten und dem Umstand,
dass die Beziehungen zu dem Kriegsgefangenen offenbar der Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses
im gleichen Betriebe waren, nicht zu hoch ist.“
Verbrechen nach § 4 Wehrkraftschutzverordnung vom 25.11.1939 i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.5.1940 / Urteil vom 24. Januar 1944
Conrads, Cornelia
Die Angeklagte war seit Dezember 1942 im Milchhof Pegnitz als Schreibhilfe beschäftigt. Dort arbeitete auch der belgische Kriegsgefangene Emile Sauveniere.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit dem Kriegsgefangenen ein Liebesverhältnis gehabt zu haben, bei dem es 5-6 mal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei.
Die Beschuldigte wurde am 28.12.1943 festgenommen und befand sich seit 29.12.1943 in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 29.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.5.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 24.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.5.1940 zur
Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten kostenfällig zu verurteilen und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen. Keine Bedenken erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Anrechnung von U-Haft.
Verbrechen nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 24.01.1944
Trommer, Emilie, geb. Merkel
Der Angeklagten lag zur Last, in einem schweren Fall mit einem Kriegsgefangenen Umgang gepflegt zu haben. Sie soll seit dem Sommer 1942 mit dem belgischen Kriegsgefangenen Joseph Dulier, geb. 08.10.1909 in Charleroi / Belgien (Gef.Nr. 44506, Arb.Kdo. 924 in Pegnitz) ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr gehabt haben. Der Geschlechtsverkehr soll sowohl im Freien als auch in der Wohnung der Angeklagten in regelmäßigen Abständen von 14 Tagen, letztmalig am 30.10.1943, stattgefunden haben. Seit Anfang Oktober 1943 habe sich die Angeklagte von dem Kriegsgefangenen schwanger gefühlt.
Die Beschuldigte wurde am 02.12.1943 festgenommen und befand sich seit 30.12.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 31.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 24.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten kostenfällig zu verurteilen und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer abzuerkennen.
Fortgesetztes Verbrechen gem. § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 350, 354, 348 II, 133 II, 274 Abs. 1 Ziff 1, 73 RStGB / Urteil vom 28.01.1944
Meyer, Johann
Der Angeklagte war seit 1939 bei der Deutschen Reichspost beschäftigt. Seit Februar 1940 arbeitete er im Postamt Bayreuth.
Ihm wurde zur Last gelegt, seit April 1942 in zahlreichen Fällen Feldpostpäckchen, die von der Front kamen, geöffnet und sich den Inhalt, insbesondere Rauchwaren und Lebensmittel, angeeignet zu haben. Insgesamt soll er so etwa 100 Pakete und Feldpostpäckchen beraubt haben.
Der Beschuldigte wurde am 24.01.1944 festgenommen und befand sich seit 26.01.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 26.01.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens gem. § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 350, 354, 348 II, 133 II, 274 Abs. 1 Ziff 1, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten als Volksschädling zum Tode zu verurteilen und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer abzuerkennen.
Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, §§ 43, 47 RStGB, Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 263, 47, 74 RStGB / Urteil vom 12.04.1944
Kupski, Franz Melchior
Kupski, Maria, geb. Donath
Die miteinander verheirateten Angeklagten hatten zusammen mit ihren 3 gemeinsamen Kindern im Alter von 5, 6 und 8 Jahren sowie einem weiteren nichtehelichen Kind der Marie Kupski im Alter von 17 Jahren in Hamburg, Schmilinskystr. 45, gewohnt.
Franz Kupski war bereits am 12.06.1940 zur Wehrmacht eingezogen worden und bei den Angriffen auf Frankreich und Russland beteiligt. Im Januar 1941 erfror er sich in Rußland beide Füße, zwei Zehen des rechten Fußes mussten amputiert werden. Im Anschluss befand er sich im Lazarett in Travemünde, am 20.10.1943 wurde er endgültig aus der Wehrmacht entlassen.
Wegen der ständigen Luftangriffe auf die Stadt Hamburg wurde Maria Kupski mit ihren 4 Kindern am 28.07.1943 von der NSV in Uelzen untergebracht. Bei einem weiteren Luftangriff nur zwei Tage später, am 30.07.1943, brannte das Haus in der Hamburger Schmilinskystraße vollständig aus. Franz Kupski, der sich, vom Lazarett beurlaubt, zu diesem Zeitpunkt im Haus in Hamburg aufhielt, gelang es jedoch, einen Großteil des Mobiliars und der Bekleidung auf ein Schiff nach Tangermünde zu verbringen.
Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich dennoch gegenüber den Behörden als Totalgeschädigte ausgegeben zu haben und hierdurch sowohl in Hamburg als auch später in Bayreuth, wo sie schließlich untergebracht worden waren, zu Unrecht Geld und Sachmittel erhalten zu haben.
Franz Melchior Kupski wurde am 13.11.1943 festgenommen und befand sich seit 15.11.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Maria Kupski wurde am 18.11.1943 festgenommen und befand sich seit 19.11.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 26.01.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen fortgesetzten, gemeinschaftlich begangenen, teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO, §§ 43, 47 RStGB, sachlich zusammentreffend mit einem gemeinschaftlich verübten Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 263, 47, 74 RStGB.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 12.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten je eines gemeinschaftlich begangenen, teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO, sachlich zusammentreffend mit einem je gemeinschaftlich verübten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 263, 47, 74 RStGB schuldig zu sprechen und sie kostenfällig zu verurteilen:
- den Angeklagten Franz Kupski zur Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus sowie zur
Geldstrafe von 1.000 RM, ersatzweise 100 Tage Zuchthaus, ferner, ihm die bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren abzuerkennen; - die Angeklagte Maria Kupski zur Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus sowie zur
Geldstrafe von 1.000 RM, ersatzweise 100 Tage Zuchthaus, ferner, ihr die bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen.
Fortgesetztes Verbrechen des verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 26.06.1944
Stößlein, Martha
Der Angeklagten lag zur Last, mit einem Kriegsgefangenen fortgesetzt Geschlechtsverkehr gepflegt zu haben.
Sie soll seit Mai 1942 mit dem in ihrem elterlichen Anwesen beschäftigten serbischen Kriegsgefangenen Iwan Arsenovic, geb. 05.01.1913 (ErkennungsNr. 11192, Stalag XIII B in Weiden), ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr unterhalten haben. Der Geschlechtsverkehr habe sehr häufig, meist wöchentlich ein- bis zweimal in der Scheune stattgefunden. Letztmals habe die Angeklagte am 08.10.1943 mit dem Kriegsgefangenen verkehrt.
Die Angeklagte sei von dem Kriegsgefangenen auch schwanger geworden. Im Mai 1944 wurde die Angeklagte entbunden.
Nach amtsärztlichem Gutachten vom 12.02.1944 erfolgte am 03.03.1944 eine Verlegung in die Heil- und Pflegeanstalt Kutzenberg und nach Abschluss der Untersuchung eine Rückverlegung in das Gerichtsgefängnis Bayreuth am 28.04.1944.
Am 03.05.1944 erfolgte eine Unterbrechung der Untersuchungshaft wegen bestehender Schwangerschaft und bevorstehender Geburt des Kindes.
Mit Datum 02.02.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens des verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 26.06.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens des verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen nach § 4 WehrkraftschutzVO in Verbindung mit der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Keine Einwendungen erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Anrechnung von 3 Monaten Untersuchungshaft auf die zu erkennende Strafe.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO in Verbindung mit Diebstahl nach § 242 RStGB, teilweise § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch nach §§ 133, 73 RStGB / Urteil vom 17.02.1944
Purucker, Rosa, geb. Rabenbauer
Der Angeklagten lag zur Last, als Volksschädling unter Ausnutzung der durch
den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse fortgesetzt -
teilweise unter Beschädigung des Verpackungsmaterials - Bahngut gestohlen
und gleichzeitig in gewinnssüchtiger Absicht amtlich verwahrte Gegenstände
und Urkunden beiseitegeschafft zu haben.
Die Angeklagte war am 01.06.1943 bei dem Bahnhof Höchstädt-Thiersheim
als Aushilfsarbeiterin im Abfertigungsdienst eingestellt worden. Sie sollte beim Ein- und
Ausladen der Gepäckwagen sowie bei der Gepäckannahme und -ausgabe helfen.
In der Zeit von Anfang Juni bis Ende November 1943 soll die Angeklagte eine große
Anzahl an Eil-, Fracht- und Expressgutstücken beraubt haben. Sie soll sich an
Reisegepäck und Postsendungen vergriffen haben und viele der bei ihr vorgefundenen
Sachen aus beschädigten Gepäckstücken entwendet haben. Auch soll sie noch unversehrte
Verpackungen geöffnet haben. In einem Fall soll die Angeklagte zudem die zur Sendung
gehörigen Urkunden beiseitegeschafft haben, um das Aufkommen des Diebstahlsverdachts zu
verhindern.
Im Einzelnen soll es sich hierbei unter anderem um eine blaue Gummidecke, 5
Kakaopulverpäckchen, eine Hand voll Rumkugeln, 2 handgehäkelte Decken, 2 Stück
Butter, eine Badetasche und eine Damenhandtasche mit Inhalt, 2 Kleiderbügel,
Leinenstoff, ein Knäuel schwarze französische Wolle, über 300 Zigaretten sowie 4 Paar
Socken, ein Kindermäntelchen, einen Pralinenkarton, über 500 Stück Rasierklingen etc.
gehandelt haben
Die Beschuldigte wurde am 08.12.1943 festgenommen und befand sich seit 10.12.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 18.01.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens
nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Diebstahl nach § 242 RStGB, teilweise
§ 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch
nach §§ 133, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 17.02.1944 beantragte der Staatsanwalt,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. schwerem Diebstahl nach § 242 RStGB, teilweise § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich
zusammentreffend mit schwerem Verwahrungsbruch nach §§ 133 Abs. 2, 73 RStGB zu
einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Weiter beantragte er, der Angeklagten gemäß § 32 RStGB die bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 6 Jahren abzuerkennen.
Vergehen nach § 1 Abs. 1 HeimtückeG / Urteil v. 17.02.1944
Schiller, Eleonore, geb. Reinel
Die Angeklagte war als Näherin im Rüstungsbetrieb der Fa. Peterhänsel in Hof beschäftigt.
Ihr wurde zur Last gelegt, an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Juni 1943
gegenüber der Arbeitskollegin Luise Örtel geäußert zu haben:
„Der Göring ist (geht) in die Schwarzbeeren.“ und mit dieser Äußerung das unwahre Gerücht
weiterverbreitet zu haben, dass der Reichsmarschall geflüchtet sei.
Die Beschuldigte wurde am 30.09.1943 festgenommen und befand sich seit 12.10.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Auf Anordnung der StA Bayreuth wurde die Angeklagte am 25.11.1943 aus der U-Haft entlassen.
Mit Datum 06.01.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 17.02.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz zu einer Gefängnisstrafe
von 6 Monaten kostenfällig zu verurteilen.
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil v. 06.04.1944
Schulze, Richard
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Februar 1943 im Hausflur des praktischen
Arztes Dr. Küffner in Münchberg gegenüber der Mitpatientin Lotte Schenderlein, die die
Meinung vertrat, man könne dem Herrgott dankbar sein, dass Hitler den Bolschewisten
zuvorgekommen sei und sie nicht hereingelassen habe, geantwortet zu haben: „Können
Sie das beweisen? Man muss nicht alles glauben, was Zeitung und Radio bringen.“
Das Hitler-Buch „Mein Kampf“ habe er als „Krampf“ oder „Schmarrn“ bezeichnet.
Der Beschuldigte, so die Staatsanwaltschaft Bayreuth, sei Psychopath und habe sich
zur Tatzeit in einem besonderen Reizzustand befunden,
weshalb die Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen,
erheblich vermindert gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft Bayreuth stützte sich bei dieser Bewertung auf das Gutachten des
Medizinalrates Dr. Schmitt, Staatl. Gesundheitsamt Hof, vom 07.09.1943. Der Gutachter
erläutert hierin, dass der Angeklagte „schon früher an Querulantenwahn (Paranoia
querulatoria) gelitten“ habe und deswegen 1932 in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen
worden sei. Es sei anzunehmen, „dass er sich an dem Straftage in einem besonderen
Reizzustande befand und die Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen,
erheblich vermindert war. Demnach wäre ihm der § 51 StGB Abs. 2 zuzubilligen.“
Der Beschuldigte wurde am 01.06.1943 festgenommen und befand sich seit 05.07.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof. Am 28.10.1943 floh der Angeklagte bei
Außenarbeiten aus der Untersuchungshaft. Am 07.01.1944 wurde er in Hamburg
festgenommen und am 03.02.1944 in das Untersuchungsgefängnis Nürnberg verbracht,
von wo er in das Gerichtsgefängnis Hof verschubt wurde.
Mit Datum 08.02.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten zu verurteilen.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO in Verbindung mit Diebstahl, § 242 RStGB, und erschwertem Verwahrungsbruch, § 133 Abs. 1, 2, § 73 RStGB / Urteil vom 02.03.1944
Götz, Max
Der Angeklagte arbeitete seit 1938 als Aushilfsarbeiter bei der Reichsbahn im Bereich der Güterabfertigung des Hauptbahnhofs in Hof. An nicht mehr näher festgestellten Tagen im Zeitraum Sommer 1942 bis Herbst 1943 soll er in mindestens sechs Fällen ca. 250 Zigaretten aus beschädigten Frachtgutsendungen entwendet haben.
Der Beschuldigte wurde am 12.12.1943 festgenommen und befand sich seit 15.12.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 10.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Diebstahl, § 242 RStGB, und erschwertem Verwahrungsbruch, § 133 Abs. 1, 2, § 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 02.03.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB und erschwerten Verwahrungsbruchs gemäß § 133 Abs. 1 u. 2, 73 RStGB zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren und zu den Kosten zu verurteilen und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen.
Keine Bedenken erhob der Staatsanwalt gegen eine teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO in Verbindung mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 4, 1 Abs. 1 Ziff. 2 Verbrauchs-Regelungs-Straf-VO und fortgesetztem Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, § 74 RStGB / Urteil vom
Meier, Gertrud, geb. Bundt
Der Angeklagten lag zur Last, fortgesetzt als "Volksschädling" sich durch unrichtige Angaben
Bezugsberechtigungen erschlichen und Erzeugnisse, die zum lebenswichtigen Bedarf des
deutschen Volkes gehören, beiseitegeschafft und dadurch böswillig die Deckung dieses
Bedarfs gefährdet zu haben.
Die Angeklagte soll im Juli 1943 mit ihrer Tochter von Hamburg zu ihrer Mutter zu Besuch
nach Fintel gereist sein. Als Folge von Luftangriffen auf Hamburg sei es dort zu einer
Evakuierung gekommen. Die Angeklagte habe daraufhin einen Ausweis erhalten, der als
Ersatz für eine Abreisebescheinigung gegolten habe und der sie als Fliegergeschädigte
bezeichnet habe, unabhängig davon, ob sie bombengeschädigt gewesen wäre oder nicht.
Am 12.08.1943 soll die Angeklagte nach Presseck gekommen sein, wo sie sich, obwohl sie
niemals bombengeschädigt gewesen sei, aufgrund des ausgestellten Ausweises als teilweise
und auch als Totalfliegergeschädigte ausgegeben haben soll. In der Zeit vom 19.08.1943 bis
zum 09.10.1943 soll sie für sich und ihr Kind insgesamt 54 Bezugsscheine für Spinnstoffe,
Schuhe und andere Mangelwaren beantragt und auch erhalten haben. Von diesen
Bezugsscheinen soll die Angeklagte 51 durch Einkäufe verwertet haben. 3 Bezugsscheine
sollen sichergestellt worden sein.
Die Angeklagte soll genau gewusst haben, dass ihr die Bezugsscheine nicht zugestanden
hätten. Die Angeklagte soll die Hilfsbereitschaft, die die deutsche Regierung den
Fliegergeschädigten zugewandt habe, bewusst ausgenutzt haben.
Die Beschuldigte wurde am 11.01.1944 festgenommen und befand sich seit 12.01.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 05.02.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 2 Abs. 1 Ziff. 2
Abs. 4, 1 Abs. 1 Ziff. 2 Verbrauchs-Regelungs-Straf-VO und fortgesetztem Verbrechen nach
§ 1 KriegswirtschaftsVO, § 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.02.1944 beantragte der Staatsanwalt, die
Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit § 1
KriegswirtschaftsVO zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen
und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Zeitdauer abzuerkennen.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit §§ 133, 242, 73 RStGB, sachlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, § 74 RStGB / Urteil vom 29.03.1944
Haas, Anna
Der Angeklagten lag zur Last, in amtlicher Verwahrung befindliche Lebensmittelmarken
gestohlen und durch Beiseiteschaffen von Lebensmitteln und anderen bezugsbeschränkten
Erzeugnissen böswillig die Deckung des Bedarfs der Bevölkerung gefährdet zu haben.
Die Angeklagte war seit 01.10.1940 beim Landratsamt in Bayreuth als Putzfrau beschäftig und
soll seit Sommer 1942 bis November 1943 in regelmäßigen Abständen aus
dem Büro, in dem die von den Geschäften abgelieferten Marken aufbewahrt worden sein
sollen, Bogen mit aufgeklebten Marken entwendet haben, unter anderem 30-40 Bogen
Fleischmarken, 10-12 Bogen Butter- und Fettmarken, 2-3 Bogen Zuckermarken und 2 Bogen
Seifenmarken. Die abgelösten Marken soll die Angeklagte zum größten Teil für sich und
ihren Haushalt gebraucht haben. Zum Teil habe sie diese auch an andere Personen verschenkt.
Die Menge der entzogenen bezugsbeschränkten Erzeugnisse sei erheblich. Die Angeklagte
soll durch diese erheblichen Einkäufe die Bedarfsdeckung der Bevölkerung gefährdet haben
und hierbei böswillig gehandelt haben, da sie aus verwerflicher, eigennütziger Gesinnung
heraus gehandelt habe.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 09.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach
§ 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit §§ 133, 242, 73 RStGB, sachlich
zusammentreffend mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO,
§ 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 29.03.1944 beantragte der Anklagevertreter, die
Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 Abs. 1 und 2 KriegswirtschaftsVO,
rechtlich zusammentreffend mit §§ 133, 242 RStGB zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren zu verurteilen,
ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
abzuerkennen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, darunter eins im Fortsetzungszusammenhang begangen in Verbindung mit Diebstahl, § 242 RStGB, in einem Fall mit schwerem Diebstahl, § 243 Abs. 1 Ziff. 3 RStGB, § 74 RStGB / Urteil vom 29.03.1944
Kolb, Julius
Betrieb seines Vaters in Bayreuth tätig. Ihm wurde zur Last gelegt, an zwei Arbeitsstellen
Diebstähle begangen zu haben.
So war der Vater des Angeklagten beauftragt, in der Baracke 3 bei der Rotmainhalle in
Bayreuth Öfen einzurichten. In der Baracke waren Wäsche- und Kleiderbestände der NSV gelagert.
Der Angeklagte soll von dort im September 1943 mehrere Kleidungsgegenstände entwendet haben.
Im Februar 1944 verrichtete der Angeklagte Häfnerarbeiten im Ausweichlager der NSV in
Glashütten. Dort war auch ein Ballon Schnaps für die Waffen-SS aufbewahrt. Der Angeklagte
soll sich aus diesem Ballon 4 mitgebrachte Flaschen abgefüllt haben.
Der Beschuldigte wurde am 10.02.1944 festgenommen und befand sich seit 11.02.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 10.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier Verbrechen nach § 4
Volksschädlingsverordnung, darunter eines im Fortsetzungszusammenhang begangen in Verbindung
mit Diebstahl, § 242 RStGB, in einem Fall mit schwerem Diebstahl, § 243 Abs. 1 Ziff. 3 RStGB,
§ 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 29.03.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen zweier Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242, 243
Abs. 1 Ziff. 3 RStGB zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihm die
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl, § 242 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch, § 133 RStGB und Urkundenunterdrückung, § 274 Ziff. 1, § 73 RStGB / Urteil vom 06.04.1944
Bachmann, Anton
Der Angeklagte war seit Juni 1943 bei dem Reichsbahnbetriebswerk Hof als Aushilfsarbeiter
beschäftigt. Mitunter wurde er auch als sog. Wagenmeister eingesetzt, dessen Aufgaben darin
bestand, Züge auf evtl. Schäden und liegengebliebene Sachen hin zu kontrollieren.
Am 21.12.1943 war er mit der Kontrolle eines Zuges beauftragt, der spanische Soldaten der
sog. „Blauen Division“ in ihr Heimatland zurücktransportieren sollte. Von einem deutschen
Soldaten wurde der Angeklagte darauf aufmerksam gemacht, dass in einem hinteren Waggon
des Zuges Dinge herumliegen würden.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich einen Teil dieser herumliegenden Sachen,
darunter ein auf dem Bahnsteig liegendes Mieder, angeeignet zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 22.12.1943 festgenommen und befand sich seit 24.12.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 21.02.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens
nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl, § 242 RStGB,
rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch, § 133 RStGB
und Urkundenunterdrückung, § 274 Ziff. 1, § 73 RStGB
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 06.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten lediglich wegen eines Vergehens des Diebstahls nach § 242 RStGB zu einer
Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen, außerdem die erlittene
Untersuchungshaft anzurechnen.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB, teils nach § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1 und 2 RStGB und Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Ziff. 1, § 73 RStGB / Urteil vom 06.04.1944
Ruckdeschel, Hermann
Der Angeklagte war seit 20.03.1939 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt, zuletzt als
sog. Ablöser im Rangierdienst im Bahnhof Weißenstadt.
Ihm wurde zur Last gelegt, in der Zeit von Frühjahr 1943 bis Dezember 1943 in mehreren
Fällen aus Zügen Expressgutsendungen und Reisegepäck entwendet zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 16.02.1944 festgenommen und befand sich seit 18.02.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 19.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB, teils nach § 243 Abs. 1 Ziff. 4
RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1
und 2 RStGB und Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Ziff. 1, § 73 RStGB Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts Bayreuth in Hof vom 06.04.1944 beantragte die
Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB, teils nach § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB,
rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1 und 2 RStGB und
Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Ziff. 1, § 73 RStGB zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren zu
verurteilen, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen und ihm die
Kosten des Verfahrens aufzubürden.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 12.04.1944
Andrault, Maurice
Der Angeklagte war seit 19.03.1943 in Deutschland als Zivilarbeiter beschäftigt. Bis
20.09.1943 war als Fahrer für den Milchhof in Pegnitz tätig, danach für die Fa. Schönsteiner
in Pegnitz.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, in der Zeit seines Beschäftigungsverhältnisses bei
dem Milchhof Pegnitz insgesamt mindestens 1.000 Liter Milch und 55 kg Butter abgezweigt
und an Kriegsgefangene und ausländische Zivilarbeiter im Kriegsgefangenenlager in
Auerbach weitergegeben zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 05.01.1944 festgenommen und befand sich seit 05.01.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 03.04.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach
§ 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 12.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO
zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihm auf die gleiche Zeitdauer
die Ehrenrechte abzuerkennen, sowie 3 Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf die zu
erkennende Strafe anzurechnen.
Vergehen nach § 2 Abs. 2 HeimtückeG, § 74 RStGB / Urteil vom 19.04.1944
Hofmann, Julius
Im Haus des Angeklagten wohnte auch Anna Bendzulla mit ihrer Tochter Anneliese,
die wiederum verlobt gewesen war mit dem Sohn des Angeklagten, Karl Hofmann.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Mai 1942 bis Frühjahr 1943
gegenüber der Anneliese Bendzulla mehrfach heimtückische Äußerungen, bezogen
auf den Führer und andere Personen der NS-Regierung, gemacht zu haben.
Ein im Zimmer der Anneliese Bendzilla hängendes Führerbild habe er mit den Worten
kommentiert, „wie sie dazu komme, diesen Verbrecher aufzuhängen."
Ein anderes Mal habe er ihr einen Zeitungsausschnitt mit dem Führerbildnis gezeigt und
hierzu geäußert, dieses Bild stelle „einen typischen Verbrecher" dar.
Als eine Hofer Firma in ihr Schaufenster die Bilder von Hitler, Göring und dem Preußenkönig
Friedrich II gestellt hatte, habe der Angeklagte geäußert: „Es tut mir leid um den Alten Fritz,
dass er sich in solcher Gesellschaft befindet.“
Das Verfahren kam aufgrund einer Anzeige der Johanna Detzner, Ortsfrauenschaftsleiterin
der Ortsgruppe Hof-Altstadt, gegenüber dem Ortsgruppenleiter Renn in Gang. Johanna
Detzner berichtete über ein Gespräch mit Anna Bendzulla, die gegenüber Detzer erklärt
habe, dass ihr ein Zusammenleben mit dem Angeklagten im selben Hause angesichts
dessen Äußerungen gegenüber der NS-Regierung und dem Führer nicht mehr möglich
sei. Gegenüber Detzner habe Bendzulla geäußert, dass der Angeklagte deshalb einmal
eingesperrt werden müsste.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 30.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen 3 Vergehen nach § 2 Abs. 2
Heimtückegesetz, § 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 19.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen 3 sachlich zusammentreffenden Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz,
§ 74 RStGB zur Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten kostenfällig zu verurteilen.
Der Verteidiger RA Dr. Orth (Nürnberg) beantragte Freispruch.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. je einem Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 HeimtückeG, § 73 RStGB / Urteil vom 19.04.1944
Kummer, Max Emil
Der Angeklagte zog im November 1942 nach Hof, wo er in der „Herberge zur Heimat“
wohnte und als Hilfsarbeiter in einem Seifengeschäft arbeitete.
Ihm wurde zur Last gelegt, am 02.04.1943 an die deutsche Reichsregierung einen
anonymen Feldpostbrief geschickt zu haben mit folgendem Inhalt:
„Hängt Hitler den Schwerverbrecher, den Vagabund den Bluthund wir wollen unsre
Männer wir wollen nicht das sie alle diesen Bluthund zum Opfer fallen, sucht Hitler
und tötet ihn und mit ihm die vollgefressene Göringsau den Menschen sind sie nicht,
hoch lebe die Demokartie und ihre Verbündeten, nieder mit Hitler.“
Der Beschuldigte wurde am 02.07.1943 festgenommen und befand sich seit 20.09.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 31.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier rechtlich zusammentreffender
Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. je einem Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz, § 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof am 19.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. je einem Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz,
§ 73 RStGB, zur Zuchthausstrafe von 5 Jahren und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen,
außerdem die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren
und Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft in Höhe von 6 Monaten.
Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl gem. § 242 RStGB / Urteil vom 25.05.1944
Drexler, Eugen Franz
Der Angeklagte, der unter Epilepsie litt, war als Hilfsarbeiter bei der Fa. Rosenthal-Isolatoren
GmbH in Selb beschäftigt. In dem Werk waren Arbeiter/innen als nächtliche Brandwachen
eingesetzt.
Ihm wurde zur Last gelegt, in der Nacht vom 01. auf den 02. Januar 1944 aus dem Schlafraum
des Wachlokals die Handtaschen der Brandwachen Marie Reiß und Helene Zimek gestohlen
zu haben, in denen sich u.a. Lebensmittelmarken und eine Kleiderkarte befanden.
Der Gerichtsarzt der psychiatrischen Abteilung des Gerichtsgefängnisses Nürnberg
bescheinigte dem Angeklagten in seinem Gutachten vom 24.03.1944 eine verminderte
Verantwortlichkeit.
Der Beschuldigte wurde am 04.01.1944 festgenommen und befand sich seit 07.01.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 04.04.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 2
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl gem. § 242 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts Bayreuth in Hof vom 25.05.1944 beantragte die
Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach
§ 2 Volksschädlingsverordnung i.V.m. § 242 RStGB zur
Zuchthausstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, ihm die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
abzuerkennen und die Einschaffung in einer Heil- und Pflegeanstalt anzuordnen, ferner ihm die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vergehen nach § 2 Abs. 1 HeimtückeG / Urteil vom 08.05.1944
Pimmler, Johann
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, anlässlich eines im August 1943 auf der Dorfstraße
in Laineck geführten Gesprächs mit der 23jährigen Landwirtstochter Anna Hammon, bei dem
der zuvor stattgefundene Luftangriff auf Nürnberg thematisiert wurde, „heimtückische“
Äußerungen gemacht zu haben. U.a. soll er gesagt haben: „Du wirst sehen, bis zum Herbst
haben wir Besatzung herinnen. Wenn wir heute den Krieg gewinnen und die jetzige Regierung
kommt nicht weg, dann geht es uns schlechter wie bei den Kommunisten.“
Der Beschuldigte befand sich seit 01.03.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth
und zuvor vom 16.01. bis 25.01.1944 sowie vom 06.02. bis 01.03.1944 in Polizeihaft.
Mit Datum 26.04.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr
kostenfällig zu verurteilen und auf die zu erkennende Strafe 3 Monate der erlittenen Polizei- und
Untersuchungshaft anzurechnen.
Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 HeimtückeG / Urteil vom 25.05.1944
Denorme, Anna-Claire
Die Angeklagte war seit 16.08.1943 im freiwilligen Arbeitseinsatz (die Angeklagte war mit
einem deutschen Soldaten verlobt) als Schleiferin in der Porzellanfabrik Heinrich & Co. in
Selb beschäftigt.
Am 13.01.1944 unterhielten sich andere Arbeiterinnen über die kurz zuvor erfolgte Hinrichtung
von Graf Ciano (Anm.: Gian Galeazzo Ciano, Graf von Cortellazzo und Buccari [geb. 18. März 1903 in Livorno] war ein
italienischer faschistischer Politiker und Schwiegersohn Benito Mussolinis. Ciano war 1935 bis 1936 Propagandaminister
und danach von 1936 bis 1943 der Außenminister des faschistischen Italien. Er wurde lange Zeit als potenzieller Nachfolger
Mussolinis gehandelt. Wegen seiner Beteiligung am Sturz Mussolinis 1943 wurde er in der Italienischen Sozialrepublik im
Prozess von Verona zum Tode verurteilt und am 11.01.1944 hingerichtet.).
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich in das Gespräch eingemischt und dabei geäußert
zu haben: „Hitler und Mussolini ergeht es genauso.“ Hierbei soll sie eine Handbewegung am
Hals und damit das Zeichen für ein Erhängen oder Enthaupten gemacht haben. Außerdem
soll sie geäußert haben, dass man in Belgien freier reden könne und die Deutschen als
„dummes deutsches Volk“ bezeichnet haben.
Die Beschuldigte befand sich in dieser Sache in Polizeihaft vom 13.01. bis 12.02.1944.
Mit Datum 29.04.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 2
Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 25.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 9 Monaten unter Anrechnung der erlittenen Polizeihaft zu verurteilen.
Vergehen nach § 4 Abs. 1 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO über das Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) / Urteil vom 25.05.1944
Peetz, Henriette
Die Angeklagte arbeitete auf dem elterlichen landwirtschaftlichen Anwesen in Friedmannsdorf.
Auf dem benachbarten Bauernhof des Johann Schmidt war seit Januar 1942 der kroatische
Kriegsgefangene Janko Popović, geb. 21.09.1919 (Gef.Nr. 8620), zur Arbeit eingesetzt.
Der Angeklagte wurde zur Last gelegt, mit dem Kriegsgefangenen Popović seit April 1944 ein
Liebesverhältnis unterhalten zu haben. Dabei soll es ca. 8mal zum Geschlechtsverkehr
gekommen sein; hierbei sei die Angeklagte schwanger geworden.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft. Ein Vermerk der Gestapo Nürnberg
vom 28.04.1944 hält fest, dass von der Festnahme der Beschuldigten vorerst habe Abstand
genommen werden müsse, weil sie kurz vor ihrer Entbindung stehe.
Die Angeklagte entband im März 1944 ihr Kind.
Mit Datum 04.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 4
Abs. 1 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO über das Verbot des
Umgangs mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 25.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 4 Abs. 1 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939
i.V.m. der VO über das Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 unter Annahme eines
schweren Falles zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte
auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Fortgesetztes Vergehen nach § 4 Abs. 1 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO vom 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) / Urteil vom 25.05.1944
Brunner, Frieda, geb. Steinel
Auf dem 21,79 ha großen landwirtschaftlichen Anwesen der Angeklagten, deren Ehemann am 26.11.1942 verstorben war, war seit 20.05.1941 der serbische Kriegsgefangene Alexander Petrov (Gef.Nr. 11926) zur Arbeit verpflichtet.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, seit Sommer 1943 mit dem Kriegsgefangenen mehrfach geschlechtlich verkehrt zu haben und von ihm auch schwanger geworden zu sein.
Frieda Brunner befand sich nicht in Untersuchungshaft. Gegen die Beschuldigte erließ der stellvertretende Vorsitzende des SG Bayreuth, LGRat Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, auf Antrag der StA Bayreuth zwar am 17.04.1944 Haftbefehl, dieser wurde jedoch mit Rücksicht auf die fortgeschrittene Schwangerschaft von Frieda Brunner, die zu dieser Zeit im 7. Monat war, nicht vollzogen.
Mit Datum 04.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 4 Abs. 1 der WehrkraftschutzVO 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO vom 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 25.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 4 Abs. 1 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO vom 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) unter Annahme eines schweren Falles zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Vergehen nach § 1 Abs. 1 HeimtückeG, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen nach § 2 Abs. 2 HeimtückeG, § 73 RStGB und eines weiteren Vergehens nach § 2 Abs. 2 HeimtückeG, § 74 RStGB / Urteil vom 15.05.1944
Igl, Paula, geb. Weigel
Die Angeklagte war verlobt mit Elias Dillinger, der im Jahr 1943 als Hilfsarbeiter bei der
Gemüse- und Obstgroßhandelsfirma Spangenberg & Reiß in Bayreuth beschäftigt war.
Auch die Angeklagte half dort öfters aus und führte dabei auch Gespräche mit der
Geschäftsinhaberin Katharina Spangenberg.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich bei diesen Gesprächen mehrfach abfällig
über Personen der Reichsregierung geäußert zu haben.
So soll sie im Sommer 1943 geäußert haben. „Jetzt ist wieder so ein Lump ausgerissen,
ist wieder so einer durch! … Ja freilich, der Göring ist durch. Sein Sonderzug steht in
Neuhaus drunten. Da ist ein Haufen SS dabei und er ist durch, er ist in Schweden.
Das sind welche, zuerst haben sie uns hineingeführt in den Dreck und jetzt gehen sie
durch.“
Ende Juli / Anfang August 1943 soll sie gesagt haben: „Frau Spangenberg, in München
gibt’s Butter genug! … In München werden die Hitlerbilder entrahmt und da wird Butter
draus gemacht.“
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Sie wurde am 02.12.1943 festgenommen und war bis zum 11.12.1943 in Polizeihaft.
Mit Datum 03.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1
Heimtückegesetz, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen nach § 2 Abs. 2
Heimtückegesetz, § 73 RStGB und eines weiteren Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz,
§ 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 15.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz, rechtlich zusammentreffend
mit einem Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz, § 73 RStGB (Äußerung über Göring) und eines
weiteren Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegsetz (Äußerung über Hitler), § 74 RStGB zur
Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten zu verurteilen sowie der Angeklagten die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Angeklagte, die keinen Verteidiger hatte, beantragte Freispruch.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Betrug, §§ 263, 74 RStGB / Urteil vom 06.07.1944
Lorenz, Hans
Der Angeklagte hatte in der Zeit vom 20.01.1942 bis 24.12.1943 als Rüstungsarbeiter für die
Bremer Schiffsbauwerft Weser Aktiengesellschaft in Brest gearbeitet. Weil er zur Wehrmacht eingezogen
werden sollte, wurde er dort entlassen und kehrte nach Deutschland zurück.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, in wehrmachtsähnlichen Uniformen und unter
Vortäuschung falscher Schicksale im Februar und März 1944 Lebensmittel ertrogen zu
haben.
Der Beschuldigte wurde am 12.04.1944 festgenommen und befand sich seit 12.04.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 08.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier Verbrechen nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Betrug, §§ 263, 74 RStGB
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.07.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen zweier tatmehrheitlicher Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. Betrug, §§ 263, 74 RStGB, zur Gesamtstrafe von 2 Jahren Zuchthaus zu verurteilen,
dem Angeklagten auf die gleiche Dauer die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen sowie
ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vergehen nach § 134a RStGB / Urteil vom 26.05.1944
Winterstein, Marie
Alma Peetz und mehrerer spanischer Soldaten. Als sie den deutschen Gefreiten Ludwig
Gerstner und Erich Schaller begegnete, entwickelte sich ein Streitgespräch, in dessen Verlauf
die Angeklagte verächtlich über die deutsche Wehrmacht gesprochen haben soll.
So soll sie gesagt haben: „Ihr könnt uns den Buckel runterrutschen“; „Espaniola ist uns lieber
als deutsche Schweinehunde“; „Alemania a mi lamme me cuolo“ („Ihr Deutschen leckt mich
am Arsch“).
Die Beschuldigte wurde am 03.12.1943 festgenommen, befand sich seit 03.12.1943 in Polizeihaft
im Gerichtsgefängnis Hof, seit 04.04.1944 in Schutzhaft und seit 12.05.1944 in Untersuchungshaft.
Mit Datum 09.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 134a RStGB Anklage
zum Sondergericht Bayreuth.
§ 134a RStGB (in der vom 21. Dezember 1932 bis 4. Februar 1946 geltenden Fassung) hatte folgenden Wortlaut:
"Wer öffentlich das Reich oder eines der Länder, ihre Verfassung, ihre Farben oder Flaggen
oder die deutsche Wehrmacht beschimpft oder böswillig und mit Überlegung verächtlich
macht, wird mit Gefängnis bestraft."
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 26.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen Beschimpfung der Deutschen Wehrmacht nach § 134a RStGB zur
Gefängnisstrafe von 1 ½ Jahren kostenfällig zu verurteilen.
Keine Einwendungen erhob sie gegen Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 133 Abs. 1 und 2, 274 Abs. 1, 348 Abs. 2, 350, 354, 359, 73 RStGB / Urteil vom 26.05.1944
Willardt, Friedericke, geb. Fränkel
Die Angeklagte war seit November 1943 als Postfachbearbeiterin bei dem Postamt in Hof
dienstverpflichtet worden und hierbei mit der Sortierung ein- und ausgehender
Postsendungen beauftragt.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich im Zeitraum November 1943 bis 28.03.1944 in
ca. 20 bis 25 Fällen Päckchen, darunter Feldpost, mit Bargeld, Nahrungs- und Genussmitteln
angeeignet zu haben.
Die Beschuldigte wurde am 30.03.1944 festgenommen und befand sich seit 31.03.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 12.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 133 Abs. 1 und 2, 274 Abs. 1, 348 Abs. 2, 350, 354, 359, 73 RStGB
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 26.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m.
§§ 133´Abs. 1 und 2, 274 Abs. 1, 348 Abs. 2, 350, 354, 359, 73 RStGB zur Zuchthausstrafe von 7 Jahren
kostenfällig zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte auf die gleiche Zeitdauer abzuerkennen.
Verbrechen nach § 1 Abs. 2 GewaltverbrecherVO vom 05.12.1939 / Urteil vom 31.05.1944
Czerny, Alois
Der Angeklagte soll am 07.04.1944 nach Verübung eines Einbruchsdiebstahls einen Verfolger
mit Waffengewalt angegriffen haben.
Nachdem der Angeklagte am Morgen des 07.04.1944 mit einem Mitgefangenen aus dem
Zuchthaus St. Georgen Bayreuth entwichen war, soll er in ein Wochenendhaus bei Creußen
eingebrochen sein und dort u.a. eine Pistole und Kleidung entwendet haben, die er bei der
weiteren Flucht angezogen haben soll. Am nächsten Tag sei er im Wald schlafend entdeckt
worden, wo er festgenommen werden sollte. Dabei sei es zu einem Handgemenge gekommen,
in dessen Verlauf der Angeklagte versucht haben soll, eine geladene und entsicherte Pistole,
die zu Boden gefallen war, wieder aufzuheben, um sie zu gebrauchen. Er habe hieran jedoch
gehindert werden können.
Der Tatvorwurf des Einbruchsdiebstahls am 07.04.1944 in das Wochenendhaus bei Creußen
wurde mit Verfügung vom 24.05.1944 gemäß § 154 RStPO eingestellt.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft, da er bereits seit 10.06.1943
im Zuchthaus St. Georgen in Bayreuth in anderer Sache (Sondergericht Prag: Diebstahl als
Volksschädling, 2 Jahre Zuchthaus) einsaß.
Mit Datum 24.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 2
GewaltverbrecherVO vom 05.12.1939 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
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§ 1 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 hatte folgenden Wortlaut:
§ 1
Gewalttaten mit der Waffe
(1) Wer bei einer Notzucht, einem Straßenraub, Bankraub oder einer anderen schweren Gewalttat Schuß- Hieb- oder Stoßwaffen oder andere gleich gefährliche Mittel anwendet oder mit einer solchen Waffe einen anderen an Leib oder Leben bedroht, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Ebenso wird der Verbrecher bestraft, der Verfolger mit Waffengewalt angreift oder abwehrt.
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In der Hauptverhandlung erhob die Staatsanwaltschaft am 30.05.1944 Nachtragsanklage
mit dem Tatvorwurf, dass der Angeklagte am 07.04.1944 in ein Landhaus in der Nähe
von Creußen einen Einbruchsdiebstahl verübt haben soll und bei dieser Gelegenheit Sachen
entwendet habe, insbesondere eine Pistole. Zudem soll er aus einem danebengelegenen
Wochenendhaus einen blauen Monteurmantel gestohlen haben. Diese Handlungen würden
den Tatbestand eines Verbrechens nach §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2 RStGB, sachlich
zusammentreffend mit einem Vergehen nach §§ 242, 74 RStGB erfüllen.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 31.05.1944 beantragte der Staatsanwalt,
den Angeklagten
1. wegen versuchter Nötigung zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren,
2. wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2 RStGB
zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren 6 Monaten und
3. wegen des einfachen Diebstahls nach § 242 RStGB zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten,
umzuwandeln in 6 Monate Zuchthaus, kostenfällig zu verurteilen und die Einzelstrafen
auf eine Gesamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus zurückzuführen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. § 243 Abs. 1 Ziff. 4, § 133 Abs. 1 und 2, § 274 Abs. 1 Ziff. 1, § 73 RStGB / Urteil vom 06.07.1944
Ströhlein, Alfred
Der Angeklagte war als Rangiergehilfe am Hauptbahnhof in Hof beschäftigt.
Ihm wurde zur Last gelegt, im Jahr 1944 mehrfach Postsendungen aus Bahnwaggons
gestohlen zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 19.04.1944 festgenommen und befand sich seit 06.05.1944
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 30.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens
nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. § 243 Abs. 1 Ziff. 4, § 133 Abs. 1 und 2, § 274 Abs. 1 Ziff. 1,
§ 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 06.07.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. § 243 Abs. 1 Ziff. 4, und §§ 43, 133 Abs. 1 und 2, § 274 Abs. 1 Ziff. 1, § 73 RStGB
zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren kostenfällig zu verurteilen, ihm die Ehrenrechte auf die gleiche
Zeitdauer abzuerkennen und die erlittene Untersuchungshaft auf die zu erkennende Strafe nicht anzurechnen.
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 06.07.1944
Küspert, Heinrich
Der damals bereits 70jährige Angeklagte bewirtschaftete in Silberbach sein 13 ha großes
Anwesen zusammen mit seiner 39jährigen Tochter. Sein Sohn war 1941 im Alter von 26
Jahren im Krieg gefallen.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, am 01.12.1943 während der Arbeit gegenüber seiner
Tochter und der als Arbeitskraft zugeteilten 17jährigen Liselotte Mörtel verächtlich über Hitler
gesprochen zu haben. So soll er gesagt haben, dass die Heuernte schon längst eingebracht
sei, wenn sein Sohn noch leben würde. Im Einzelnen:
„Wenn ihn nur der Teufel holen würde, den elenden Hund, den verreckten Krüppel. Da kann
man dem Hitler seinen Affen machen. ‚Heil Hitler‘, das ist überhaupt kein Gruß. Die Leute sind
schön dumm, wenn sie mit ‚Heil Hitler‘ grüßen. Wenn Hitler nicht wäre, dann wäre kein Krieg.“
In einem von der Staatsanwaltschaft eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Staatlichen
Gesundheitsamtes Rehau / Bayer. Ostmark vom 04.04.1944 heißt es u.a.:
„Küspert befand sich im Moment der Tat in einem Zustand großer Ermüdung. Die Arbeit, die
heute von unseren Kleinbauern geleistet werden muß geht weit über das hinaus, was die
Leute leisten können. Die bei ihm konstatierten körperlichen Mängel, … sind nicht von heute,
sondern bestanden schon damals. Seine begreiflich depressive Stimmung infolge Verlust
des ihm sonst beistehenden Sohnes mag das seinige dazu beigetragen haben ihn zu reizen,
dazu kam noch das schlechte Wetter, das die Arbeit erschwerte, so daß es zu den abfälligen
Äußerungen über den Führer kam.
Ich komme zum Schluß: Küspert war im Zeitpunkt der Tat nach seiner Intelligenz und seiner
Willensveranlagung vermindert zurechnungsfähig. Es kommt § 51 Abs. 2 in Frage.“
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 30.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.07.1944 in Hof beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 des Heimtückegesetzes
zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.
Gemeinschaftlich begangenes Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 26.06.1944
Wetzel, Johann
Wetzel, Lina, geb. Deinhardt
Die miteinander verheirateten Angeklagten bewirtschafteten einen 42 Tagwerk großen
landwirtschaftlichen Betrieb in Heroldsberg.
Ihnen wurde zur Last gelegt, am 26.04.1944 unter der Beteiligung ihres Sohnes ein 80-90 kg
schweres Schwein „schwarz“ geschlachtet zu haben.
Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 03.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen gemeinschaftlich begangenen
Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO (KWVO) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 26.06.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft:
- Die Angeklagte Lina Wetzel wegen eines gemeinschaftlichen Verbrechens nach
§ 1 KWVO zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten kostenfällig zu verurteilen und die
Einziehung des Erlöses für das beschlagnahmte Fleisch anzuordnen.
Verbrechen nach § 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 (RGBl. I S. 1683) / Urteil vom 06.07.1944
Günther, Therese, geb. Müller
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, im April unabsichtlich (fahrlässig) den Sender Calais und hierbei die Meldung gehört zu haben
„Eisenhower wird bis zum 10. Mai seine Flieger rüberschicken und dann will er etwas anders mit den Deutschen machen.“
Am Folgetag soll sie ihrer Nachbarin Jette Wunderlich die Meldung weitergegeben und gesagt haben: „Der Eisenhower tut jetzt noch so bis zum 10. Mai und dann fängt er was anderes an mit Deutschland.“
Die Beschuldigte wurde am 04.05.1944 festgenommen und befand sich seit 08.06.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 17.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 2 der RundfunkmaßnahmenVO (VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939; RGBl. I S. 1683) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 06.07.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 2 der RundfunkmaßnahmenVO vom 01.09.1939 zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten kostenfällig zu verurteilen und 2 Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf die zu erkennende Strafe anzurechnen.
Verbrechen nach § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Sachhehlerei nach §§ 259, 73 RStGB / Urteil vom 07.07.1944
Leffler, August
Leffler, Martha, geb. Musielak
Die Angeklagten sollen in erheblichem Umfang Kleidungs- und Wäschestücke sowie Schuhe der allgemeinen Bedarfsdeckung böswillig entzogen haben.
Nachdem die Wohnung der Angeklagten in Hamburg in der Nacht vom 27. auf den 28.07.1943 durch einen Bombenangriff zerstört worden war und es ihnen gelungen war, einen Teil ihrer Habe, insbesondere Kleidung, Wäsche und Schuhe, zu retten, siedelten beide über Oberkotzau nach Hof über.
In Oberkotzau und Hof sollen die Angeklagten entsprechend ihren Anträgen zahlreiche Bezugsscheine für Kleidung, Wäsche und Schuhe erhalten haben, wobei sie die geretteten und nach dem Angriff bezogenen Sachen verschwiegen haben sollen. Die Angeklagten sollen sodann unberechtigt aufgrund von Bezugsscheinen Waren eingekauft und damit der Bedarfsdeckung der Bevölkerung entzogen haben, unter anderem einen Anzug, mehrere Hemden, Kleider, Mäntel und Geschirrtücher.
Im Januar 1944 sollen die Angeklagten bei einem Besuch des Bruders des Angeklagten in dessen Wohnung mehr als 20 Paar neue Schuhe gesehen haben, die nach den Umständen nur von einem Diebstahl, wahrscheinlich nach einer Plünderung, stammen konnten. Die Angeklagte soll sodann 5 Paar Schuhe und der Angeklagte die restlichen Paar Schuhe gekauft haben. 18 Paar Schuhe sollen die Angeklagten anschließend nach Hof verbracht haben, um sie gegen Lebensmittel einzutauschen.
Der Beschuldigte August Leffler wurde am 23.03.1944 festgenommen, befand sich zunächst in Polizeihaft und seit 01.04.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Die Beschuldigte Martha Leffler wurde am 23.03.1944 festgenommen, befand sich ebenfalls zunächt in Polizeihaft und ab 01.04.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
In der Zeit vom 01.04. bis 05.04.1944 war sie jedoch flüchtig.
Mit Datum 17.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Sachhehlerei nach §§ 259, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts im Sitzungssaal des Landgerichts Hof vom 07.07.1944 beantragte der Vertreter der Anklagebehörde - nach Hinweis des Gerichts - dass anstelle eines Kriegswirtschaftsverbrechens in Verbindung mit einem Vergehen der Sachhehlerei, ein Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit einem Vergehen der Sachhehlerei und ein Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit einem Vergehen des Betrugs angenommen werden könnte, die Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit einem Vergehen des Betrugs nach § 263 RStGB und eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Sachhehlerei nach § 259 RStGB schuldig zu sprechen und kostenfällig zu verurteilen:
- August Leffler wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Betrug nach § 263 RStGB zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monaten,
- Martha Leffler wegen desselben Delikts ebenfalls zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monaten,
- August Leffler wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit
Sachhehlerei nach § 259 RStGB zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten, - Martha Leffler gleichfalls wegen desselben Delikts zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr,
die Einzelstrafen des Angeklagten August Leffler auf eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus und die Einzelstrafen der Angeklagten Martha Leffler auf eine
Gesamtstrafe von 2 Jahren Zuchthaus zurückzuführen,
dem Angeklagten August Leffler die Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren und der Angeklagten Martha Leffler die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen, außerdem die erlittene Untersuchungshaft auf die zu erkennende Strafe nicht anzurechnen.
Fortgesetzes Vergehen der Urkundenfälschung nach § 267 RStGB und Verbrechen nach § 1 Kriegswirtschafts-VO, § 74 RStGB / Urteil vom 21.08.1944
Übelhack, Grete, geb. Dennerlein
Die Angeklagte betrieb in Pegnitz eine Milchverkaufsstelle und arbeitete nebenbei auch im
dortigen Milchhof. Der Milchhof stellte täglich Lieferscheine aus auf Grundlage der vom
Ernährungsamt des Landrats Pegnitz ausgestellten Bezugsscheine. Auf dieser Basis erfolgten
auch die täglichen Lieferungen an die jeweiligen Verteiler.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, seit November 1943 in drei Fällen Bezugsscheine des
Ernährungsamtes verfälscht zu haben, um auf diese Weise größere Auslieferungen zu
erreichen. So soll sie einen vom Ernährungsamt am 03.11.1943 ausgestellten Bezugsschein,
der auf eine einmalige Zuteilung von 638 Liter Vollmilch gelautet habe, den Vermerk „Tgsm“
(Tagesmenge) hinzugefügt haben.
So soll sie insgesamt 14.830 ¼ Liter Vollmilch ohne Bezugsberechtigung erhalten und an ihre
Kunden ohne Vollmilchberechtigung abgegeben haben.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 15.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens der
Urkundenfälschung nach § 267 RStGB und eines Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO (KWVO),
§ 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 21.08.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte eines fortgesetzten Kriegswirtschaftsverbrechens nach § 1 KWVO und zweier
Urkundenfälschungen unter Annahme schwerer Fälle schuldig zu sprechen und zu verurteilen:
- wegen des Kriegswirtschaftsverbrechens zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren und
- wegen der Urkundenfälschungen je zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr
die Einsatzstrafen auf eine Gesamtzuchthausstrafe von 4 Jahren zurückzuführen, ihr die Ehrenrechte
auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen, eine Geldstrafe von 1.000 RM auszusprechen und ihr ferner
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 242, 133, 274 Ziff. 1, 73 RStGB / Urteil vom 07.07.1944
Heinrich, Christian
Der Angeklagte arbeitete als Rangiergehilfe auf dem Hauptbahnhof in Hof.
Ihm wurde zur Last gelegt, in der Nacht vom 25. auf den 26.05.1944 „unter Ausnützung der besonderen Kriegsverhältnisse“ aus einem der dort abgestellten Postwaggons ein Expressgutpaket, in dem sich Rhabarber und Spargel befand, entwendet zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 26.05.1944 festgenommen und befand sich seit 30.05.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 28.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242, 133, 274 Ziff. 1, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 07.07.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 4 der Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242, 133, 274 Ziff. 1,
73 RStGB zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten kostenfällig zu verurteilen und ihm auf die
Dauer von 3 Jahren die Ehrenrechte abzuerkennen.
Vergehen nach § 2 Abs. 1 HeimtückeG / Urteil vom 24.07.1944
Lauterbach, Johann
Der Angeklagte war zur Arbeit in Schweinfurt bei der Fa. Fichtel & Sachs eingesetzt.
Er und die anderen Arbeiter waren in dieser Zeit in der Hindenburgkaserne untergebracht.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich Anfang Januar 1944 auf dem Weg zur Arbeit
mit Arbeitskollegen unterhalten und sich hierbei über die Verspätung der
Weihnachtssonderzuteilung beschwert zu haben. Er soll gesagt haben:
„Alles Lug und Trug; solange die mit ihren braunen Hemden dran sind, wird es nicht anders!“
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 12.07.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 24.07.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz zu einer Gefängnisstrafe von 6
Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.
Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 HeimtückeG / Tod vor Verhandlungstermin
Horstmann, Berta, geb. Kroschewski
Die aus Ostpreußen stammende Angeklagte wohnte während des Krieges zunächst in Hamburg. Dort wurde sie Ende Juli 1943 ausgebombt und musste gegen ihren Willen die Stadt verlassen.
Zunächst zog sie zu einer ihr bis dahin unbekannten Schwägerin nach Wiesenbach (Hessen), konnte aber aus Platzgründen nicht bleiben. Mit ihren beiden 6 und 7 Jahre alten Kindern wurde sie schließlich nach Fichtelberg bei den Eheleuten Kellner einquartiert. Ein Zusammenleben gelang jedoch nicht, sodass die Angeklagte schließlich nach nur zwei Wochen Aufenthalt in Fichtelberg über Cham nach Deschenitz kam. Schließlich zog sie zur Frau ihres im Krieg gefallenen zweiten Bruders nach Groß Friedrichsberg / Ostpreußen.
Die Angeklagte, die im Jahr 1941 zwei Fehlgeburten hatte, und deren Ehemann ebenfalls als Soldat zur Wehrmacht eingezogen war, hatte 5 Geschwister. Drei Brüder waren bereits im Krieg gefallen, zuletzt im Januar 1943, ein vierter wurde schwer verwundet. Insbesondere nach dem vollständigen Verlust ihres Hab und Guts und ihrer Zwangsumsiedlung aus Hamburg trug sich die Angeklagte mit Suizidgedanken.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, während ihres Aufenthaltes in Fichtelberg anlässlich einer Zugfahrt gegenüber einem Gendarmen auch über die Luftangriffe in Hamburg gesprochen zu haben.
Hierbei soll sie geäußert haben, dass die ausländischen Arbeitskräfte die Verschütteten in Hamburg geborgen hätten, während sich die SA verkrochen habe. Wenn sich der Führer einmal hinaussehe, würde er sich erschießen. Die Soldaten würden, wenn sie in Urlaub kämen und sähen, dass sie nichts mehr hätten, die Knarre wegwerfen.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 28.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Gutachter Dr. Hausbrandt (Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Königsberg) bescheinigte der Angeklagte in seinem Gutachten vom 15.03.1944, dass sie sich in einem seelischen Ausnahmezustand befunden hätte, sodass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 RStGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit) gegeben seien.
In einem an die Generalstaatsanwaltschaft adressierten Schreiben vom 10.10.1944 bat der Reichsminister der Justiz, in der Hauptverhandlung vor dem Sondergericht eine Gefängnisstrafe von 3 bis 4 Monaten zu beantragen.
Das Sondergericht bestimmte Verhandlungstermin auf Montag, 25.09.1944, 9.00 Uhr.
Zu einer Hauptverhandlung vor dem Sondergericht Bayreuth kam es nicht mehr, da die zu jenem Zeitpunkt 36jährige Angeklagte am 22.08.1944 auf Gut Friedrichsberg in Ostpreußen verstarb. Die Todesursache geht aus den Akten nicht hervor.
Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 07.08.1944
Buchbinder, Anna
Am 02.01.1944 suchten der Bürgermeister Scherm und der Ortsgruppenleiter Busch die Anwesen in Kirchenpingarten auf, um festzustellen, wo Kriegsgeschädigte untergebracht werden könnten.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, die Zurverfügungstellung ihres Ausstattungsbettes mit den Worten verweigert zu haben:
„Wir geben kein Bett ab und lassen auch keinen Menschen herein. Es sollen nur die dafür sorgen, die den Krieg angefangen haben.“
Die Beschuldigte befand sich vom 02.05.-06.06.1944 in Polizeihaft.
Mit Datum 19.07.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach
§ 2 Abs. 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 07.08.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten zu verurteilen, ihr die Kosten des Verfahrens und des Strafvollzugs aufzuerlegen und die erlittene Polizeihaft auf die zu erkennende Strafe anzurechnen.
Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 07.08.1944
Degen, Franz
Der Angeklagte betrieb in Hollfeld eine Bäckerei mit Café.
Ihm wurde zur Last gelegt, sich Mitte April 1943 im Café mit dem Gast Heinrich Zeuch
unterhalten und hierbei pessimistisch über die Kriegslage gesprochen zu haben. Als
Zeuch geäußert habe, Deutschland dürfe den Krieg nicht verlieren, weil „wir dann von
den Bolschewisten das Schlimmste zu erwarten hätten“, habe der Angeklagte geantwortet:
„Jeder lobt seine Sache. Wir machen die schlecht und die machen uns schlecht.“ In einer
weiteren Äußerung habe der Angeklagte sinngemäß den Nationalsozialismus und den
Kommunismus auf eine Stufe gestellt.
Der Angeklagte war bereits zuvor schon zweimal vom Sondergericht Bamberg wegen
Straftaten nach dem HeimtückeG verurteilt worden. Am 31.05.1937 (SG.36/37) wegen
hetzerischer Reden gegen die Staatsführung zu 2 Monaten Gefängnis, am 07.10.1940
(SG.113.123/40) wegen des Gebrauchs von hetzerischen und gehässigen Äußerungen
über leitende Persönlichkeiten des Staates und der Partei zur Gesamtstrafe von 1 Jahr
2 Wochen Gefängnis.
Außerdem war er bereits zweimal (im Mai 1933 und im Zeitraum 18.01. bis 09.02.1937) in
sog. Schutzhaft genommen worden.
Der Beschuldigte wurde am 29.04.1944 festgenommen und befand sich seit 05.05.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Bereits mit Schreiben v. 03.06.1943 hatte die Gestapo Nürnberg-Fürth den Landrat in
Ebermannstadt gebeten, den Franz Degen festzunehmen und in das Gerichtsgefängnis
einzuliefern. Eine Festnahme scheiterte jedoch, weil Degen nach Freiburg i.Br. gefahren
war. Die Gestapo vermutete, dass sich Degen von dort in die Schweiz absetzen wolle und
erwirkte einen Haftbefehl des Sondergerichts Bayreuth v. 17.09.1943.
Degen wurde schließlich am 29.04.1944 in seiner Hollfelder Wohnung festgenommen.
Mit Datum 24.07.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Vergehens nach § 2
Abs. 1 Heimtückegesetz zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 07.08.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe
von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen und die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft
auf die zu erkennende Strafe anzurechnen.
Gemeinschaftliches Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, § 47 RStGB / Urteil vom 14.08.1944
Wetzel, Johann
Wetzel, Lina, geb. Deinhardt
Die miteinander verheirateten Angeklagten bewirtschafteten einen 42 Tagwerk großen
landwirtschaftlichen Betrieb in Heroldsberg.
Ihnen wurde zur Last gelegt, Anfang Juli 1944 ein 75-80 kg schweres Schwein „schwarz“
geschlachtet zu haben.
Die Angeklagten waren bereits im Verfahren SG 30/44 (vgl. dort) wegen eines vergleichbaren
Delikts angeklagt gewesen. Durch Urteil des Sondergerichts Bayreuth vom 26.06.1944 war
Johann Wetzel in jenem Verfahren freigesprochen, Lina Wetzel jedoch zur Gefängnisstrafe
von 9 Monaten verurteilt worden.
Die beiden Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 01.08.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen gemeinschaftlichen Verbrechens
nach § 1 KriegswirtschaftsVO, § 47 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Bay.reuth vom 14.08.1944 beantragte die
Staatsanwaltschaft, die Angeklagten je wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens
nach § 1 KriegswirtschaftsVO schuldig zu sprechen und zu verurteilen:
- den Angeklagten Johann Wetzel zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr
- die Angeklagte Lina Wetzel zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten,
beiden die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen, ihnen die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen sowie den Erlös aus dem beschlagnahmten Fleisch in Höhe von 57 RM einzuziehen.
Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 1 und 5, §§ 3 bis 5 der VO über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften / Urteil vom Datum: 12.10.1944
Batelka, Josef
Cempirek, Franz
Marcik, Franz
Lavic, Franz
Wien, Erich
Kröner, Barbara, geb. Hahn
Lang, Margarete, geb. Kröner
Kröner, Anny
Kröner, Babette
Die aus dem Protektorat stammenden Angeklagten Batelka, Cempirek und Marcik lebten seit
1941 in Deutschland. Batelka und Marcik waren seit 1942, Cempirek war seit 1943 bei der
Kulmbacher Firma Sauermann-A.G., Fabrik feiner Fleischwaren, beschäftigt. Batelka wohnte
zu jener Zeit bei der Mitangeklagten Lang und unterhielt ein Liebesverhältnis mit der
ebenfalls angeklagten Babette Kröner.
Batelka, Cempirek und Marcik wurde zur Last gelegt, seit Frühjahr 1943 in zunächst kleinen,
später immer größeren Mengen Schmerflomen (Anm.: Schlachtfett aus dem Schweine-
Bauchfilz) und Frischfleisch entwendet zu haben. Batelka soll in mehreren Fällen das
Diebesgut an den Mitangeklagten Lavic verkauft haben, der wiederum den Mitangeklagten
Wien beliefert haben soll. Batelka habe zudem die beiden Haushalte Lang und Kröner beliefert.
Der Beschuldigte Josef Batelka wurde am 09.03.1944 festgenommen und befand sich seit 17.03.1944
in Untersuchungshaft in der U-Haftanstalt Nürnberg, ab 04.05.1944 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Der Beschuldigte Franz Cempirek wurde am 09.03.1944 festgenommen und befand sich seit 17.03.1944
in Untersuchungshaft in der U-Haftanstalt Nürnberg, ab 04.05.1944 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Der Beschuldigte Franz Marcik wurde am 09.03.1944 festgenommen und befand sich seit 17.03.1944
in Untersuchungshaft in der U-Haftanstalt Nürnberg, ab 04.05.1944 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Der Beschuldigte Franz Lavic wurde am 07.03.1944 festgenommen und befand sich seit 17.03.1944
in Untersuchungshaft in der U-Haftanstalt Nürnberg, ab 04.05.1944 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Der Beschuldigte Erich Wien wurde am 03.03.1944 festgenommen und befand sich seit 17.03.1944
in Untersuchungshaft in der U-Haftanstalt Nürnberg, ab 04.05.1944 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Die Beschuldigte Anny Kröner befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Die Beschuldigte Babette Kröner befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Die Beschuldigte Barbara Kröner befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Die Beschuldigte Margarete Lang befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 18.07.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Kriegswirtschaftsverbrechens nach § 1 Abs. 1
KriegswirtschaftsVO (KWVO), teilweise begangen in Mittäterschaft, rechtlich zusammentreffend mit einer Zuwiderhandlung
gegen § 1 Abs. 1 und 5, §§ 3 bis 5 der VO über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen
Preisvorschriften, bei Batelka, Cempirek, Marcik, Lavic und Wien, mit Diebstahl, § 242 RStGB bei Batelka,
Cempirek und Marcik, mit Sachhehlerei, § 259 RStGB, bei Lang, Kröner, Anny und Babette, mit
gewerbsmäßiger Hehlerei, § 260 RStGB, bei Lavic und Wien Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Kulmbach vom 11. und 12.10.1944 beantragte die
Staatsanwaltschaft, sämtliche Angeklagte wegen eines Verbrechens gegen die KriegswirtschaftsVO
schuldig zu sprechen und sie zu folgenden Strafen zu verurteilen:
- Batelka zur Zuchthausstrafe von 5 Jahren und zur Abführung von 600 RM
- Cempirek zur Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren und zur Abführung von 350 RM
- Marcik zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren und zur Abführung von 280 RM
- Lavic zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren und zur Abführung von 600 RM
- Wien zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren und zur Abführung von 350 RM
- Kröner, Barbara zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren
- Lang zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren
- Kröner, Anny zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren
- Kröner, Babette zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren
Außerdem beantragte die Staatsanwaltschaft für jeden der Angeklagten den Ehrverlust auszusprechen
für die Dauer der beantragten Zuchthausstrafen und ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, rechtlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Vergehen des Diebstahls nach §§ 242, 73 RStGB / Urteil vom 20.12.1944
Trautner, Johanna
Die Angeklagte war seit Dezember 1942 im Milchhof Pegnitz als sog. Buttermeierin
beschäftigt.
Ihr wurde zur Last gelegt, im Jahr 1943 Butter in einer Menge von insgesamt 25-30 kg an den
Zivilarbeiter Maurice Andrault (Anm.: vgl. hierzu auch SG 15/44), sowie in den Jahren 1942 bis 1943
in einer Menge von insgesamt 10-15 kg an die Beschäftigten Georg Heinrich und Georg Pühl
abgegeben zu haben.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 16.08.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO,
rechtlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Vergehen des Diebstahls nach §§ 242, 73
RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.12.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die
Angeklagte wegen einer Übertretung der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung vom 26.11.1941
(RGBI. I, S. 734) zur Gefängnisstrafe von 3 Wochen und zu den Kosten zu verurteilen.
Fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen / Urteil vom 07.09.1944
Geyer, Klara
Die Angeklagte lebte auf dem elterlichen landwirtschaftlichen Anwesen in Wildenau.
Angesichts des Alters ihrer Eltern und der Tatsache, dass beide Brüder als Soldaten in der
Wehrmacht dienten, musste sie den ca. 13 ha großen Hof fast allein bewirtschaften.
Im Zeitraum Juni 1941 bis Juni 1943 arbeitete auf dem Hof auch der serbische
Kriegsgefangene Sima Stojakov, geb. 09.06.1916.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Dezember 1942 bis Februar 1943
mit dem Kriegsgefangenen mehrfach den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben
und dabei auch schwanger geworden zu sein.
Die Angeklagte wurde im Oktober 1943 in Wien entbunden. Sie gab das Kind
dort zu Pflegeeltern.
Sima Stojakov war bereits am 15.07.1943 aus der Kriegsgefangenschaft in seine Heimat
entlassen worden.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 03.07.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung
gegen § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO über den Umgang
mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 07.09.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO v.
25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940
(RGBl. I, S. 769) zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die
Ehrenrechte auf die gleiche Zeitdauer abzuerkennen.
Zwei sachlich zusammentreffende Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 242, 133, 74 RStGB/ Urteil vom 07.09.1944
Arzberger, Ernst
Der Angeklagte war seit 1928 bei der Post beschäftigt, zuletzt als sog. Postschaffner.
Ihm wurde zur Last gelegt, im Juli 1943 und nochmals im Oktober 1943 aus der Kasse der Landpoststelle des Postamtes Hof Geldbeträge (1.000,-- RM und 2.000,-- RM) entwendet und hierbei unter Ausnützung der Kriegsverhältnisse gehandelt zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 24.07.1944 festgenommen und befand sich seit 12.08.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 16.08.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242, 133, 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 07.09.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft Freispruch für den Angeklagten.
Fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen / kein Urteil wegen nahenden Kriegsende
Will, Anna
Die Angeklagte lebte bei ihren Eltern auf dem landwirtschaftlichen Anwesen in Sorg. Ihr Vater Johann Will war dort auch Bürgermeister.
Von Dezember 1942 bis August 1943 war auf dem Hof der jugoslawische Kriegsgefangene Nicola Popadic (Erk.Nr. 10982 Stalag [Anm.: Stalag = Stammlager] XIII B Weiden, geb. 05.05.1913 in Stari Slankamen), der am 14.04.1941 als Unteroffizier der jugoslawischen Armee in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten war, zur Arbeit eingesetzt.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit dem jugoslawischen Kriegsgefangenen im Zeitraum Ende Januar 1943 bis August 1943 ein Liebesverhältnis unterhalten und mit ihm häufig geschlechtlich verkehrt zu haben. Ihr im April 1944 geborenes Kind stamme aus dieser Liebensbeziehung.
Die Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten und behauptet, es habe nur einmal einen von dem Kriegsgefangenen erzwungenen Geschlechtsverkehr ca. Ende Juli / Anfang August 1943 gegeben.
Das Verfahren war durch die am 12.03.1944 erstattete Anzeige des Oberleutnants a.D. Heinz von Homeyer in Gang gekommen. Heinz von Homeyer erstattete Anzeige sowohl gegen die spätere Angeklagte als auch gegen ihren Vater Johann Will „wegen Verbrechens gegen die Volksschädlingsgesetze.“ Johann Will habe „seiner Aufsichtspflicht als Vater und Bürgermeister nicht genügt.“
Mit Feldurteil des Gerichts der Division Nr. 413, Weiden, Zweigstelle Amberg, vom 22.06.1944 wurde der Kriegsgefangene Popadic wegen fortgesetzten militärischen Ungehorsams zu vier Jahren Gefängnis verurteilt (Az.: Strafsachenliste Abt. III Nr. 146/1944).
Das Kriegsgericht verneinte ausdrücklich eine „Notzucht“ und bewertete die Angaben der Anna Will, vergewaltigt worden zu sein, als unglaubhaft.
Bestraft wurde der Kriegsgefangene, weil er dem Erlass des OKW (Anm.: Oberkommando der Wehrmacht) v. 10.01.1940 zuwidergehandelt habe, wonach der Verkehr Kriegsgefangener mit deutschen Frauen verboten war.
Die Beschuldigte Anna Will befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Zu einer Verhandlung des Sondergerichts Bayreuth gegen die Angeklagte kam es am 16.10.1944.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren jedoch ausgesetzt. Wie sich aus einem Bericht der StA Bayreuth an den Generalstaatsanwalt in Bamberg v. 05.01.1945 ergibt, beabsichtigte das Sondergericht wohl, die Angeklagte freizusprechen, da es der Auffassung des Kriegsgerichts (keine Notzucht) nicht folgen wollte.
Ein auf den 10.01.1945 angesetzter Verhandlungstermin musste aufgehoben werden, da kein Zeuge erschienen war. Insbesondere war der Anzeigeerstatter von Homeyer nach den Luftangriffen auf Nürnberg dort mit Aufräumungsarbeiten beschäftigt.
Das Sondergericht Bayreuth bestimmte neuen Verhandlungstermin auf den 21.02.1945, der nochmals auf 07.03.1945, 9.00 Uhr, verlegt werden musste. Hierzu lud das SG als Zeugen auch den Kriegsgefangenen Popadic, da es eine Gegenüberstellung mit der Angeklagten für notwendig hielt.
Das Wehrmachtsgefängnis Germersheim, in dem der Kriegsgefangene einsaß, teilte jedoch mit, dass eine Überführung nach Bayreuth zu dem Termin 07.03.1945 nicht durchführbar sei, „weil mit Rücksicht auf die Frontnähe besondere Verhältnisse bestünden und das erforderliche Personal für derartige Transporte nicht zur Verfügung stünden.“
Mit Datum 28.02.1945 beantragte die StA Bayreuth bei dem SG Bayreuth den Erlass eines Haftbefehls gegen die Angeklagte, weil sie ihre Einlassung der „Notzucht“ für eine Schutzbehauptung hielt. Mit Beschluss vom selben Tag wies der Vorsitzende des Sondergerichts (Brehm) diesen Antrag zurück.
Mit Verfügung vom 05.03.1945 setzte das Sondergericht den Verhandlungstermin v. 07.03.1945 wieder ab, da der Kriegsgefangene Popadic noch nicht überstellt worden und auch ein weiterer Zeuge verhindert war.
Am 10.04.1945 vermerkte die Staatsanwaltschaft Bayreuth, dass der Kriegsgefangene Popadic noch immer nicht im Gerichtsgefängnis Bayreuth eingetroffen sei.
Zu einer Verhandlung vor dem Sondergericht und damit zu einem Urteil gegen die Angeklagte kam es wegen des wenige Tage später erfolgten Kriegsendes in Bayreuth (14.04.1945) nicht mehr.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m Betrug, sachlich zusammentreffend mit einem Kriegswirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO /Urteil vom 02.10.1944
Martin, Hedwig
Martin, Eugen
Die miteinander verheirateten Angeklagten wohnten zuvor in Hamburg, Grützmachergang 33. Bei den zerstörerischen Luftangriffen der Allierten im Juli 1943 erlitten sie zwar keinen nennenswerten Schaden, verließen jedoch gleichwohl, zusammen mit drei ihrer vier Kinder, die Stadt.
Ihnen wurde zur Last gelegt, sich in der Folge als Fliegergeschädigte ausgegeben zu haben und in Hamburg, Quickborn und Bayreuth Geld- und Sachleistungen erschlichen zu haben, die ihnen nicht zugestanden hätten.
Am 20.09.1944 schrieb der Bamberger Generalstaatsanwalt Kahl an „den Herrn Oberstaatsanwalt in Bayreuth“:
„Die Straftaten des Beschuldigten Martin, Eugen und sein überaus trübes Vorleben lassen die Verhängung der Todesstrafe für angezeigt erscheinen. Ich bitte daher, von einem Antrag auf Todesstrafe aus § 1 Strafrechtsänderungsges. nur abzusehen, wenn gewichtige Momente, die nach der derzeitigen Berichtslage nicht zu erkennen sind, nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung dies rechtfertigen sollten.
Auch gegen die Beschuldigte Martin, Hedwig bitte ich eine höhere Zuchthausstrafe als die in Aussicht genommene von 3 Jahren, je nach dem Grad ihrer insbesondere willensmässigen Tatbeteiligung in Betracht zu ziehen.“
Der Beschuldigte Eugen Martin wurde am 30.03.1944 festgenommen und befand sich zunächst in Polizeihaft und seit 03.04.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Die Beschuldigte Hedwig Martin befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 07.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen gemeinschaftlich begangenen, fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m Betrug, §§ 263, 47 RStGB, sachlich zusammentreffend mit einem Kriegswirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, §§ 20a RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Bei dem Angeklagten Eugen Martin bejahte die StA in ihrer Anklageschrift die Voraussetzungen des § 20a RStGB.
Anmerkung hierzu:
Nach § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs v. 04.09.1941 verfiel der gefährliche Gewohnheitsverbrecher (§ 20a RStGB) der Todesstrafe, wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne es erforderten.
die Angeklagten je eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Betrug nach § 263, 47 RStGB, sachlich zusammentreffend mit
einem Kriegswirtschaftsverbrechen schuldig zu sprechen und zu verurteilen:
- den Angeklagten Martin, Eugen zu 6 Jahren Zuchthaus, 6 Jahren Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte, Sicherungsverwahrung, Verlust der Wehrwürdigkeit,
Dienstentlassung aus der Wehrmacht
- die Angeklagte Martin, Hedwig zu 3 Jahren Zuchthaus, Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte auf die gleiche Dauer
- ferner die beiden Angeklagten je zur Geldstrafe von 1500 Reichsmark, umzuwandeln
im Falle der Uneinbringlichkeit in 30 Tage Zuchthaus und zur Kostentragung
- Einziehung der zu Unrecht bezogenen, noch vorhandenen Sachen
- teilweise Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch, Urkundenunterdrückung / Urteil vom 05.10.1944
Höfler, Johanna
Die Angeklagte soll „als Volksschädling“ im Zeitraum von Dezember 1943 bis zu
ihrer Festnahme zahlreiche Postsendungen unterschlagen und beraubt haben.
Die Angeklagte arbeitete seit September 1943 im Postamt Marktredwitz. Sie leistete das
Treuegelöbnis auf den Führer und wurde außerdem unterschriftlich belehrt, dass sie
strafrechtlich als Beamtin gelte. Nach Ausbildung im Bahnpostdienst (Ladedienst) und dem
Hilfsdienst beim Postein- und -abgang wurde sie bis zu ihrer Festnahme in diesen Diensten
selbstständig eingesetzt.
Die Angeklagte soll während der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Post meist beim Nachtdienst
zahlreiche Postsendungen unterschlagen oder beraubt haben, insbesondere sich an
Feldpostpäckchen vergriffen haben. Sie soll bei Begehung der Taten die Kriegsverhältnisse
ausgenutzt haben, insbesondere die schlechte Verpackung und die verringerte Aufsicht im
Postbetrieb.
Die Beschuldigte wurde am 02.08.1944 festgenommen und befand sich seit 05.08.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 06.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier fortgesetzter Verbrechen nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses,
§§ 354, 359 RStGB, gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch, § 133 RStGB, bei einer der fortgesetzten
Handlungen auch mit Urkundenunterdrückung, § 148 Abs. 2, §§ 73, 74 RStGB.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.10.1944 im Rathhaussaal zu Marktredwitz beantragte
die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen zweier fortgesetzter Verbrechen nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Amtsunterschlagung gemäß §§ 350, 359 RStGB,
Bruch des Postgeheimnisses, §§ 354, 359 RStGB, gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch, § 133 RStGB,
bei einer der fortgesetzten Handlungen auch mit Urkundenunterdrückung, § 148 Abs. 2, §§ 73,74
RStGB, zu Einzelstrafen von 2 Jahren und 4 ½ Jahren Zuchthaus, zurückzuführen auf eine Gesamtstrafe
von 6 Jahren Zuchthaus, sowie zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf gleiche Zeitdauer zu
verurteilen.
Verbrechen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 05.10.1944
Hüttner, Johann
Dem Angeklagten lag zur Last, durch „böswillige Beiseiteschaffung“ erheblicher
Holzmengen die Bedarfsdeckung der Bevölkerung gefährdet zu haben.
Der Angeklagte besaß einen Erbhof, wurde aber wegen schlechter Bewirtschaftung für
bauernunfähig erklärt. Zudem verfügte er über erhebliche Waldflächen. Im Frühjahr 1944
soll der Angeklagte ca. 100 Ster Wald fällen lassen haben und jeweils ungefähr 2-4 Ster an
eine große Anzahl von Personen aus der Umgebung verkauft haben. Eine Genehmigung
zur Holzfällung der ca. ½ ha großen Fläche lag nicht vor und wäre auch nicht erteilt worden,
da das Holz lediglich als Brennholz Verwendung finden sollte, was jedoch aufgrund der Güte
einem anderen Zweck hätte zugeführt werden können. Dem Angeklagten wurde zur Last
gelegt, völlig eigenmächtig und aus gewinnsüchtigen Gründen gehandelt zu haben. Er erhielt
pro Ster 15 Reichsmark anstelle des Höchstpreises von 6-7 Reichsmark.
Wegen der Preisüberschreitung wurde der Angeklagte mit einer Ordnungsstrafe von 500
Reichsmark belegt.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 26.08.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Verbrechens nach § 1
Abs. 1 und Abs. 3 KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.10.1944 beantragten die Vertreter
der Anklagebehörde, den Angeklagten wegen eines Kriegswirtschaftsverbrechens nach § 1
Abs. 1 und 3 KriegswirtschaftsVO zur Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu einer Geldstrafe
von 1100 Reichsmark, ersatzweise 22 Tagen Gefängnis, zu verurteilen.
Fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 05.10.1944
Eberl, Olga, geb. Weiß
Der Angeklagten lag zur Last, mit einem Kriegsgefangenen fortgesetzt Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben.
Die Angeklagte war seit 1937 im Betrieb der Firma Rosenthal-Porzellan-A.G. in Selb als Schleiferin beschäftigt. Ihr Ehemann, der seit 1940 bei der Wehrmacht diente, wurde im Frühjahr 1944 verwundet und befand sich seitdem in Lazarettbehandlung.
Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, sich im April 1944 mit dem französischen Kriegsgefangenen Laurent Dufermont (geb. 24.08.1902 in Waterloo, Kgf.Nr. 100952), der seit März 1944 ebenfalls in der Schleiferei der Firma Rosenthal gearbeitet hatte, angefreundet zu haben und mit ihm in der Zeit von Ende April bis Anfang August 1944 ein Liebesverhältnis mit regelmäßigem Geschlechtsverkehr, meist wöchentlich zweimal, unterhalten zu haben.
Bei einer polizeilichen Befragung vom 29.09.1944 bat Eduard Eberl, der Ehemann der Angeklagten, um eine milde Strafe für seine Frau. Er habe ihr verziehen, wolle sich nicht scheiden lassen und weiter mit seiner Frau und der gemeinsamen 13jährigen Tochter zusammenleben. Als Schwerverwundeter könne er zudem die Pflege durch seine Frau gut gebrauchen.
Die Beschuldigte wurde am 18.09.1944 festgenommen und befand sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 22.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO (Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25.11.1939) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.10.1944 beantragte der Vertreter der Anklagebehörde, die Angeklagte wegen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. einem Verbrechen des Diebstahls im Rückfall nach §§ 242, 244, 245 RStGB / Urteil vom 16.10.1944
Kleeß, Friedrich
Der Angeklagte hatte im Zeitraum 14.12.1943 bis 15.08.1944 im Zuchthaus St. Georgen-
Bayreuth eine Zuchthausstrafe verbüßt, zu der er vom Landgericht Leoben (Steiermark)
verurteilt worden war. Während seiner Haftverbüßung wurde er zunächst in der Malzfabrik
Albrecht in Bayreuth, anschließend in der Bayreuther Metallwarenfabrik Häfner und
Schoenberger eingesetzt.
Nach Haftentlassung wurde er vom Arbeitsamt wieder der Metallwarenfabrik Häfner und
Schoenberger zugewiesen, er wollte jedoch lieber in der Malzfabrik Albrecht arbeiten. Deshalb
suchte er mehrfach den dortigen Betriebsführer auf, um ihn um Unterstützung beim Arbeitsamt
zu bewegen.
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 21.08.1944 aus dem Keller der Malzfabrik Lebensmittel
und Bekleidungsgegenstände entwendet zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 23.08.1944 festgenommen und befand sich seit diesem Tag in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 22.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. einem Verbrechen des Diebstahls im Rückfall nach §§ 242, 244, 245 RStGB Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 16.10.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten im Sinne der Anklage wegen Verbrechens des Diebstahls im Rückfall nach §§ 242,
244, 245 RStGB, § 4 Volksschädlingsverordnung zur Zuchthaustrafe von 3 Jahren, Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren und zu den Kosten zu verurteilen, und auf diese Strafe 1
Monat 15 Tage Untersuchungshaft in Anrechnung zu bringen.
Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl, Verwahrungsbruch und Urkundenunterdrückung / Urteil vom 05.10.1944
Hoffmann, Otto
Giegold, Andreas
Die Angeklagten sollen am 14.09.1944 gegen 24 Uhr gemeinsam auf dem Hauptbahnhof
in Hof unter Ausnutzung der Verdunkelung ein Expressgutpaket gestohlen haben.
Die beiden Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 22.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach
§ 2 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl, § 242 RStGB,
Verwahrungsbruch, § 133 RStGB, und Urkundenunterdrückung, § 274
Ziff. 1 RStGB, §§ 73, 47 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.10.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft
- für den Angeklagten Giegold: Freispruch
- für den Angeklagten Hoffmann: 1 ½ Jahre Zuchthaus
Fortgesetzes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, Urkundenunterdrückung, gewinnsüchtiger Verwahrungsbruch / Urteil vom 04.10.1944
Schlöder, Peter
Der Angeklagte war seit 1908 im Postdienst tätig, zuletzt an der Landpoststelle des Postamtes Hof. Als solcher war er Beamter im staatsrechtlichen Sinne.
Ab etwa Herbst 1943 soll sich der Angeklagte vornehmlich während des Nachtdienstes Feldpostpäckchen angeeignet haben, die bei der Sortierung durch seine Hände gingen. Der Angeklagte soll es dabei insbesondere auf Rauchwaren abgesehen haben. Der Angeklagte soll sich durchschnittlich vier bis fünf Feldpostpäckchen pro Woche und insgesamt mindestens 200 Feldpostpäckchen angeeignet haben, zumeist Sendungen, die von der Front in die Heimat gingen.
Die Handlungsweise des Angeklagten soll „nach dem gesunden Volksempfinden ganz besonders verwerflich“ gewesen sein, weil der Angeklagte bei der Begehung der Taten die Kriegsverhältnisse ausgenutzt habe. So soll er sich den Mangel an Aufsichtspersonal bei der Reichspost und die schlechte Verpackung der Sendungen zunutze gemacht und es vor allem auf von der Front in die Heimat gesandte Päckchen abgesehen haben, bei denen der Nachweis des Abhandenkommens schwerer zu führen sei.
Anmerkung:
Bei am 14.09.1944 durchgeführten Durchsuchungen wurden im Schrank des Angeklagten in den Diensträumen dreizehn meist noch ungeöffnete Feldpostpäckchen und in der Wohnung des Angeklagten u.a. 160 Zigarren, 128 Stumpen, 20 Zigarillos, Rauchtabak und hunderte Zigaretten und weitere Gegenstände wie Armbanduhren, Rasierklingen, Rasierseife, Zahnpasta und Bleistifte aufgefunden, die aus Feldpostpäckchen stammen sollen.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte gestand, eine große Zahl von Feldpostsendungen unterschlagen zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 15.09.1944 festgenommen und befand sich seit 16.09.1944 in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in Hof.
Mit Datum 27.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses, § 354 RStGB, Urkundenunterdrückung, § 348 Abs. 2 RStGB, gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch, § 133 Abs. 2 RStGB, § 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts, die am 04.10.1944 in Hof im Dienstraum der Päckchen-Leitstelle beim Postamt Hof /II in Gegenwart von „ungefähr 300 Gefolgschaftsmitgliedern der Reichspost“ stattfand, beantragte die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses, § 354 RStGB, Urkundenunterdrückung, § 348 Abs. 2 RStGB, gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch, § 133 Abs. 2 RStGB, § 73 RStGB zur Todesstrafe und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit.
Verbrechen nach § 1 Abs. 1 Kriegswirtschaftsverordnung / Urteil vom 22.11.1944
Gehring, Karl
Der Angeklagte war ab dem 01.01.1943 Molkereigehilfe und ab dem 06.02.1943 bis
einschließlich 14.09.1943 verantwortlicher technischer Betriebsleiter des Milchhofs
in Pegnitz.
In der Zeit von Januar bis September 1943 soll der Angeklagte der Gefolgschaft des Milchhofs
täglich Frühstücksbutter, täglich mindestens 0,5 kg, zum sofortigen Verzehr ohne Abgabe von
Marken zur Verfügung gestellt haben. Hierdurch sollen insgesamt 100 kg Butter der
allgemeinen Bewirtschaftung entzogen worden sein. Die Bedarfsdeckung der Bevölkerung sei
hierdurch gefährdet worden. Der Angeklagte soll böswillig gehandelt haben, weil er die
Gefolgschaft seines Betriebes gegenüber der Bevölkerung, der die Butter zugestanden habe,
bevorzugt habe.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 09.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 1
KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 22.11.1944 in Pegnitz beantragte der Anklagevertreter,
den Angeklagten wegen eines Kriegswirtschaftsverbrechens nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO
zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch, Urkundenunterdrückung / Urteil vom 07.02.1945
Feiler, Heinrich
Der Angeklagte arbeitet seit 01.03.1944 als Postfacharbeiter bei dem Postamt Schwarzenbach a. Wald. Er war für den Postdienst durch Handschlag verpflichtet worden, leistete das Treuegelöbnis auf den Führer und war darüber belehr, dass er strafrechtlich als Beamter gelte.
Ihm wurde zur Last gelegt, während des von ihm auszuführenden „Landdienstgangs 3“, der ihn vor allem durch Waldgebiete führte, im Frühjahr 1944 mindestens 18 bis 20 von ihm zuzustellende Postsendungen, darunter etwa 12 Feldpostpäckchen, unterschlagen zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 21.06.1944 festgenommen und befand sich seit 24.06.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 23.10.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses, §§ 354, 359 RStGB, gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch, § 133 RStGB, Urkundenunterdrückung, §§ 348 Abs. 2, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Im ersten Verhandlungstermin in Hof am 08.11.1944 beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft Bayreuth Aussetzung der Verhandlung zwecks weiterer Erhebungen.
Diesem Antrag kam das Sondergericht durch Beschluss vom selben Tag nach. Die Verhandlung wurde am 07.02.1945 im Sitzungssaal des LG Hof fortgesetzt.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 07.02.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten zur Zuchthausstrafe von 6 Jahren zu verurteilen, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer abzuerkennen und von der Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft abzusehen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Amtsunterschlagung, Verbrechen nach KriegswirtschaftsVO, Zuwiderhandlung gegen die PreisvorschriftenVO v. 03.06.1939, u.a. / Urteil vom 05.12.1944
Lippert, Karoline, geb. Sandner
Die Angeklagte war seit Mitte August 1943 im Postamt Hof als Postfacharbeiterin angestellt. Am 17.08.1943 war sie durch Handschlag für den Postdienst verpflichtet worden. Sie hatte das Treuegelöbnis auf den Führer geleistet und war unterschriftlich belehrt worden, dass sie strafrechtlich als Beamtin gelte.
Ihr wurde zur Last gelegt, am 14.02.1944 und nochmals im Juni 1944 zwei beschädigte Pakete, die bei ihr durchliefen, beraubt zu haben. Entnommene Raucherkarten habe sie ihrem Bruder weitergegeben, einen Großteil der Karten selbst verwertet. Kleiderkarten habe sie u.a. an ihren Geliebten Adolf Wostry weitergegeben.
Die Beschuldigte wurde am 11.07.1944 festgenommen und befand sich seit 15.07.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 07.11.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 354, 359 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit einem
Kriegswirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO, § 73 RStGB, sachlich
zusammentreffend mit einem Kriegswirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 und 3 KriegswirtschaftsVO
sowie einer Zuwiderhandlung gegen die PreisvorschriftenVO v. 03.06.1939 (RGBl. I, 999),
§§ 73, 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Für die Verhandlung des Sondergerichts vom 05.12.1944 findet sich bei den Akten kein Verhandlungsprotokoll,
sodass nicht dokumentiert ist, welchen Strafantrag die Staatsanwaltschaft gestellt hat.
Allerdings enthalten die Akten ein Schreiben des Generalstaatsanwalts in Bamberg vom 11.11.1944,
in dem die Staatsanwaltschaft Bayreuth ersucht wird,
„bei der Schwere der in Betracht stehenden Tathandlungen und der Minderwertigkeit
der Persönlichkeit der Angeklagten … die Todesstrafe zu beantragen.“
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch, Urkundenunterdrückung / Urteil vom 06.12.1944
van Geel, Johannes
Schampers, Antonius
Verbeek, Gerrit
van Raamsdonk van der Pyl, Theodorus
Die Angeklagten van Geel, van Raamsdonk und Verbeek waren seit Januar 1942, der Angeklagte Schampers seit April 1944 bei dem Postamt Hof angestellt.
Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Jahr 1944 im Rahmen ihres Dienstes zahlreiche Postsendungen, darunter Feldpostpäckchen, beraubt zu haben. Dabei hätten sie es vor allem auf Rauchwaren und andere bezugsbeschränkte Waren abgesehen. Die Beute hätten sie zum Teil selbst verbraucht, zum Teil an Landsleute weitergegeben.
Der Beschuldigte Antonius Schampers wurde am 31.08.1944 festgenommen und befand sich seit 01.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Der Beschuldigte Johannes van Geel wurde am 05.09.1944 festgenommen und befand sich seit 09.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Der Beschuldigte Theodorus van Raamsdonk van der Pyl wurde am 01.09.1944 festgenommen und befand sich seit 02.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Der Beschuldigte Gerrit Verbeek wurde am 31.08.1944 festgenommen und befand sich seit 01.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 16.11.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen je einem Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses, §§ 354, 359 RStGB, gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch, § 133 RStGB, bei den Angeklagten Schampers und van Geel weiter mit Urkundenunterdrückung, §§ 348 Abs. 2, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.12.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten wegen je eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs und Urkundenunterdrückung zu verurteilen und zwar:
- den Angeklagten Schampers zur Zuchthausstrafe von 6 Jahren
- den Angeklagten van Geel zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr
- den Angeklagten Raamsdonk zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren
- den Angeklagten Verbeek zur Zuchthausstrafe von 5 Jahren
und zu den Kosten,
außerdem, den Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer abzuerkennen und die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen.
„Als gefährliche Gewohnheitsverbrecher und rückfällige Diebe“ gemeinsam verübtes Verbrechen des schweren Diebstahls / Urteil vom 20.12.1944
Hampl, Jaroslaus
Peruzeck, Wilhelm
Die beiden Angeklagten waren bei Außenarbeiten am 29.07.1944 aus der Strafhaft, die sie im Zuchthaus St. Georgen Bayreuth verbüßten, entwichen.
Ihnen wurde zur Last gelegt, am 30.07.1944 in die bei Schamelsberg im Gemeindegebiet Metzlersreuth stehende Jagdhütte des Fabrikdirektors Hilmar Heß von Selb eingebrochen und dort Bekleidung, Lebensmittel u.a. entwendet zu haben.
Der Beschuldigte Jaroslaus Hampl hatte sich zuletzt zur Verbüßung einer anderen Strafe im Zuchthaus St. Georgen Bayreuth aufgehalten. Nach seiner Flucht (29.07.1944) wurde er am 08.08.1944 erneut festgenommen und zunächst in die Haftanstalt Eger verbracht.
Der Beschuldigte Wilhelm Peruzeck befand sich während der Dauer des Verfahrens wegen Verbüßung einer anderen Strafe im Zuchthaus St. Georgen Bayreuth.
Mit Datum 17.11.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth
wegen „als gefährliche Gewohnheitsverbrecher und rückfällige Diebe“ gemeinsam
verübten Verbrechens des schweren Diebstahls.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.12.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die beiden Angeklagten Hampl und Peruzek wegen der in der Anklageschrift aufgeführten Straftaten zum Tode zu verurteilen und ihnen die Ehrenrechte auf Lebensdauer abzuerkennen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Unterschlagung, Urkundenunterdrückung / Urteil vom 05.12.1944
Glaser, Margarete, geb. Krauß
Die Angeklagte war als Zeitungsausträgerin beschäftigt.
Ihr wurde zur Last gelegt, am 06.07.1944 von der Postbotin Alma Fischer vier Feldpostpäckchen entgegengenommen zu haben, um sie den Empfängern weiterzuleiten. Die Angeklagte habe - unter Ausnutzung der Kriegsverhältnisse – die Päckchen jedoch für sich behalten.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 18.11.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m.Unterschlagung, § 246 RStGB, Urkundenunterdrückung, §§ 274 Ziff. 1, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.12.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte im Sinne der Anklageschrift zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren und zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer zu verurteilen.
Fortgesetztes Vergehen nach § 5 Abs. 2 HeimtückeG, sachlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Vergehen des Diebstahls / kein Urteil
Geyer, Herta, geb. Wächter
Die Angeklagte war im Zeitraum 28.02. - 16.06.1944 als Hausgehilfin bei einer Frau Brandt in Selb beschäftigt.
Ihr wurde zur Last gelegt, in dieser Zeit mehrfach Kleidungsgegenstände und auch ein Parteiabzeichen entwendet zu haben. Dieses Parteiabzeichen soll sie von April bis 01.07.1944 mehrfach getragen haben, obwohl sie nicht Mitglied der NSDAP war.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 11.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 5 Abs. 2 Heimtückegesetz, sachlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Vergehen des Diebstahls nach §§ 242, 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Weiterer Verfahrensgang:
Die Angeklagte erschien nicht zu den vom Sondergericht festgesetzten Hauptverhandlungsterminen in Hof am 04.01.1945 und am 06.02.1945.
Die anschließende Aufenthaltsermittlung ergab, dass die Angeklagte wieder bei ihrer Mutter Else Wächter in Schönwald, Weststraße 252, wohnte.
Ein Vermerk der Staatsanwaltschaft v. 03.08.1948 hält fest, dass es „zur Durchführung des Verfahrens ... bis zum Zusammenbruch nicht mehr gekommen“ sei.
Zwei Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, Verbrechen nach §§ 243 Ziff. 2, 244, 74 RStGB / Urteil vom 03.01.1945
Schlosser, Johann
Der Angeklagte verbüßte eine vierjährige Zuchthausstrafe im Zuchthaus Wolfenbüttel und war dort zu Außenarbeiten in Braunschweig eingesetzt. Während eines Fliegerangriffs auf die Stadt floh er am 22.10.1944 gemeinsam mit dem Mitgefangenen Josef Fischer.
Ihm wurde zur Last gelegt, nach seiner Flucht mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, u.a. am 22.10.1944 in Braunschweig sowie am 27.10.1944 und 29.10.1944 in Hof.
Der Beschuldigte wurde überführt aus Strafhaft in Wolfenbüttel und befand sich seit 02.11.1944 in Untersuchungshaft.
Mit Datum 14.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 243 Ziff. 2, 244, 74 RStGB und zwei weiterer Verbrechen nach §§ 243 Ziff. 2, 244, 74 RStGB, wobei sämtliche Straftaten unter den Voraussetzungen der §§ 20a, 42e RStGB, § 1 des Gesetzes zur Änderung des RStGB vom 04.09.1941 (RGBl. I, S. 1549) begangen, Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Anmerkung zu § 20a RStGB:
Nach § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs v. 04.09.1941 verfiel der gefährliche Gewohnheitsverbrecher (§ 20a RStGB) der Todesstrafe, wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne es erforderten.
Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vermerkt die Anklageschrift v. 14.12.1944:
„Der Angeklagte ist in vollem Umfange geständig. Ein Nachweis, daß er seit seiner Flucht in Braunschweig noch weitere Straftaten verübt hat, ist nicht zu erbringen.
Am 6.12.1944 nachts entwich der Angeklagte aus dem Gerichtsgefängnis Hof nach Durchbrechung einer Außenmauer. Am 7.12.1944 vormittags stahl er in der Saale- Spinnerei in Hof ein Damenfahrrad und verübte anschliessend in einer Schrebergartenanlage in Hof 2 oder 3 Gartenhauseinbrüche, bei denen ihm Schuhe u. verschiedene Gebrauchsgegenstände in die Hände fielen. Insoweit wurde von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 154 StPO abgesehen.“
In der Verhandlung des Sondergerichts im Sitzungssaal in Hof vom 03.01.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen der in der Anklageschrift genannten Taten zum Tode zu verurteilen und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer abzuerkennen.
Verbrechen nach KriegswirtschaftsVO, Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, i.V.m. Unterschlagung / Urteil vom 10.01.1945
Heldmann, Karl
Der Angeklagte Heldmann war seit 1938 als Buchhalter bei der Fa. Herzog in Bayreuth beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte es auch, für sog. Schwer- und Langarbeiter die Zusatz-Lebensmittelkarten bei dem Ernährungsamt Bayreuth anzufordern und entsprechend zu verteilen.
Ihm wurde zur Last gelegt, im Zeitraum 28.08.1940 bis 30.04.1944 insgesamt 1869 Zusatz- und Wochenkarten beiseitegeschafft zu haben, indem er entweder zu viele Karten bei dem Ernährungsamt anforderte oder nicht alle ihnen zustehende Karten an die Arbeiter weitergegeben zu haben.
Stattdessen habe er die Karten entweder selbst verbraucht oder an andere Personen, darunter auch an die zunächst Mitbeschuldigte Babette Ködel, weitergegeben.
Der Beschuldigte wurde am 14.06.1944 festgenommen und befand sich seitdem in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 08.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO, teilweise rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung, i.V.m. Unterschlagung nach §§ 246, 73 RStGB, sowie einem Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, § 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Anmerkung:
Babette Ködel, geb. Popp, geb. am 19.04.1907 in Bayreuth, verh. Soldatenehefrau, whft. in Bayreuth, Bahnhofstr. 2, war Mitbeschuldigte im Ermittlungsverfahren der StA Bayreuth, da ihr zur Last gelegt worden war, vom Angeklagten Heldmann über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren Schwerarbeiterzulagekarten zu Unrecht bezogen zu haben.
Mit Verfügung der StA Bayreuth vom 08.12.1944 wurde - nach Einholung eines Gutachtens - das Verfahren gegen sie eingestellt mit folgender Begründung:
„Die Besch. ist strafrechtlich nicht verantwortlich, § 51 Abs. 1 RStGB. Sie leidet an einer akuten syphilitischen Erkrankung des Zentralnervensystems, … Die öffentliche Sicherheit erfordert bei der Beschuldigten nicht die Einschaffung in eine Heil- und Pflegeanstalt im Wege eines gerichtl. Verfahrens,...“
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 10.01.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten Heldmann wegen der in der Anklageschrift genannten strafbaren Handlungen zur Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen, die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe anzurechnen und dem Angeklagten die Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren abzuerkennen
Vergehen nach § 2 Abs. 2 HeimtückeG / Urteil vom 04.01.1945
Krumpholz, Margarete geb. Gressmann
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, nicht-öffentliche heimtückische Äußerungen über den Führer gemacht zu haben.
So soll sie im Juni 1944 in Gegenwart einer Hausangestellten, zugleich Freundin ihrer Tochter, beim Betrachten eines Führerbildes, das von dem im Krieg gefallenen Bräutigam ihrer Tochter gemalt worden war, gesagt haben:
„Wenn das nicht der Anna ihr Bräutigam gemalt hätte, dann wäre es schon längst zusammengehackt worden.“
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 08.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 04.01.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen der in der Anklageschrift genannten Straftat zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.
Vergehen nach § 2 Absatz 1 Heimtückegesetz, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des Kanzelmißbrauchs / Urteil vom 14.03.1945
Rohmer, Ernst
Der Angeklagte war als evangelischer Pfarrer in Creußen tätig. Zwei seiner Söhne
waren im Krieg gefallen, ein dritter Sohn verwundet und ein vierter Sohn bei der
Marine eingesetzt.
Das Verfahren kam aufgrund einer Anzeige von Karl Tabel, Bürgermeister und
Ortsgruppenleiter in Creußen, in Gang.
Pfarrer Rohmer soll während eines Trauergottesdienstes für gefallene Soldaten am
16.07.1944 in der Kirche in Creußen von der Kanzel folgendes geäußert haben:
„Es ist ein Verbrechen, im fünften Kriegsjahr den Gruß „Heil Hitler“ vor den Gruß
„Grüß Gott“ zu stellen.“
Er habe sich damit gegen die von der NSDAP angebrachten Plakate in Creußen
gewandt, auf denen aufgefordert wurde, den deutschen Gruß zu gebrauchen, um
den deutschen Siegeswillen zum Ausdruck zu bringen. Auf dem Plakat der NSDAP
hieß es: „Wer sich zum deutschen Sieg bekennt, grüßt mit „Heil Hitler“.
In einer Stellungnahme des Kreisleiters der Kreisleitung Bayreuth-Eschenbach der
NSDAP v. 30.09.1944 war Rohmer u.a. wie folgt beschrieben worden:
„Rohmer ist der typische Jesuit, verschlagen und unberechenbar. Schon seit Jahren
äusserte sich Rohmer in mehr oder weniger versteckter Form gegen den
Nationalsozialismus und die Partei. Er versteht es jedoch, sich so auszudrücken, daß
er schwer gefaßt werden kann.“
Der Beklagte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 27.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Absatz 1
Heimtückegesetz, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des Kanzelmißbrauchs
nach § 130a Absatz 1, § 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 14.03.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren
Handlung zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monate und zu den Kosten zu verurteilen.
Mehrere Vergehen nach § 1 und § 2 Abs 2 HeimtückeG / Urteil vom 24.01.1945
Cordes, Frieda, geb. Sievers
Die Angeklagte war in Hamburg wohnhaft gewesen, wurde dort aber am 23.06.1943 ausgebombt und
deshalb seit Ende August 1944 in Kulmbach bei den Mälzerseheleuten Leitner einquartiert.
Ihr wurde zur Last gelegt, gegenüber Barbara Leitner (diese war auch Anzeigeerstatterin) im
Zeitraum August bis Oktober 1944 „gehässige und hetzerische“ Reden geführt zu haben.
So habe sie Frau Leitner zum Entfernen eines Führerbildes mit den Worten aufgefordert:
„Frau Leitner, einen Gefallen tun Sie mir aber und entfernen das Führerbild. Der Führer meint
es doch nicht ehrlich mit uns.“
Über Goebbels soll sie gesagt haben: „Dr. Goebbels besitzt neben seiner eigenen Frau noch
mehr Weiber“ und über Rommel: „Rommel ist aus Afrika geflüchtet, denn sonst hätte man ja
Afrika halten können.“
Die Beschuldigte wurde am 15.11.1944 festgenommen und befand sich seit 01.12.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 13.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen mehrerer Vergehen nach § 1 und § 2
Abs 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 24.01.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft, die
Angeklagte wegen der ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren Handlungen zur
Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen und die erlittene
Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe in Anrechnung zu bringen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO in Verbindung mit Betrug, § 263 RStGB / Urteil vom 14.02.1945
Baumgärtner, Konrad
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, Ende Oktober / Anfang November 1944 die Bäuerin
Margarete Grampp in Oberdornlach aufgesucht zu haben und sich fälschlich als ein Kamerad
ihres im Krieg vermissten Ehemannes ausgegeben zu haben, um auf diese Weise die
Herausgabe von Lebensmitteln zu erreichen. Die auf diese Weise getäuschte Bäuerin soll dem
Angeklagten einen Stallhasen und Äpfel geschenkt haben.
Der Beschuldigte wurde am 19.01.1945 festgenommen und befand sich seitdem in Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 22.01.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
in Verbindung mit Betrug, § 263 RStGB am 22.01.1945 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 14.02.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten zur Zuchthausstrafe
von 2 Jahren 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 3 Jahren abzuerkennen.
Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, 2319) i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, 769) / Urteil vom 06.02.1945
Gottsmann, Berta, geb. Sommerer
Der Angeklagten, deren Ehemann seit 1939 zur Wehrmacht eingezogen war, wurde zur Last
gelegt, mit dem französischen Kriegsgefangenen René Duru im Dezember 1942 oder Januar
1943 Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. René Duru, geb. 14.10.1911 in Lormaison / Oise
(Kr.Gef.Nr. 79967), war bei dem Fuhrgeschäft Müller beschäftigt, in dessen Anwesen die
Angeklagte zur Miete wohnte.
Im September 1943 entband die Angeklagte ein Kind.
Das Verfahren kam aufgrund der am 22.11.1944 aufgegebenen Anzeige von Alfred
Gottsmann, dem Ehemann der Angeklagten, in Gang.
Die Beschuldigte wurde am 22.11.1944 festgenommen und befand sich seit 28.11.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 29.01.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Zuwiderhandlung gegen § 4
WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, 2319) i.V.m. der VO über den Umgang mit
Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.02.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten zu verurteilen, ihr die Ehrenrechte
auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen und ihr die erlittene Untersuchungshaft in vollem
Umfange anzurechnen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 243 Abs. 1 Ziff. 4, 133, Abs. 1 und 2 RStGB / Urteil vom 28.02.1945
Brocca, Carlo
Der Angeklagte kam als „Militärinternierter“ nach Deutschland und wurde dort
„in das zivile Arbeitsverhältnis überführt“. Hier war er bei der Reichsbahn in der
Güterhalle Bayreuth beschäftigt.
Ihm wurde zur Last gelegt, am 01.02.1945 aus einem verladenen Karton 1 Stück
Margarine (550 gr.) entwendet zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 07.02.1945 festgenommen und befand sich seitdem in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 09.02.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 243 Abs. 1 Ziff. 4, 133, Abs. 1 und 2 RStGB Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.02.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens des Diebstahls und eines Vergehens des
erschwerten Verwahrungsbruchs zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten
zu verurteilen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 242 RStGB, 133 Abs. 1 und 2 RStGB / Urteil vom 28.02.1945
Bonaita, Luigi
Der Angeklagte soll als Volksschädling Bahngut beraubt haben.
Der Angeklagte, der früher Militärinternierter war, war als Zivilarbeiter
bei der Reichsbahn in Bayreuth beschäftigt. Am 28.01.1945 soll er aus einer
defekten Kiste 10 Stück Käse mit einem Gewicht von je einem halben Kilo
entnommen und diese in seinem Brotbeutel versteckt haben. Der Wert des
gestohlenen Käses betrug insgesamt 9 RM.
Der Beschuldigte wurde am 07.02.1945 festgenommen und befand sich seitdem
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 09.02.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242 RStGB, 133 Abs. 1 und 2 RStGB Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.02.1945 beantragte der Vertreter
der Anklagebehörde, den Angeklagten wegen Diebstahls zur Gefängnisstrafe von
1 Jahr 2 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB / Urteil vom 07.03.1945
Luxa, Käthe
als Reisende im D-Zug von Nürnberg nach Regensburg den Koffer eines Soldaten
gestohlen haben, in dem sich neben Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs
auch standesamtliche und sonstige wichtige Urkunden befunden haben. Die kriegsbedingte
Überfüllung des Eisenbahnzuges, namentlich mit Wehrmachtsangehörigen, habe die
unbeobachtete Wegnahme des Koffers erleichtert, was die Angeklagte bewusst ausgenutzt
haben soll.
Die Beschuldigte wurde am 29.11.1944 festgenommen und befand sich seit 30.11.1944
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB Anklage zum Sondergericht
Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 07.03.1945 beantragte der Vertreter der
Anklagebehörde, die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
in Verbindung mit Diebstahl zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten zu
verurteilen, ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen und die
erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe anzurechnen.
Anklage am 22.02.1945.
Antrag der StA in der Verhandlung des SG v. 07.03.1945:
Der Vertreter der Anklagebehörde beantragte, die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlings-VO in Verbindung mit Diebstahl zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten zu verurteilen, ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen und die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe anzurechnen.
Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, teilweise in Mittäterschaft und im Fortsetzungszusammenhang begangen / Urteil vom 04.04.1945
Rausch, Max
Rausch, Rosa, geb. Franz
Rödel, Max August
Rödel, Emma, geb. Gebhardt
Die Angeklagten Max und Rosa Rausch sollen fortgesetzt, der Angeklagte Max Rödel
in einem Fall gemeinschaftlich mit den Angeklagten Max und Rosa Rausch durch
Schwarzschlachtung und die Angeklagte Emma Rödel durch Annahme und Verwertung
der aus der Schwarzschlachtung gewonnenen Erzeugnisse, Fleisch dem geordneten
Verteilungsgang entzogen und dadurch die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs der
Bevölkerung böswillig gefährdet haben.
Der Angeklagte Max Rausch soll im November 1944 im Einvernehmen mit seiner Mutter
Rosa Rausch ein kleines Schwein ohne Schlachtgenehmigung, ohne Zuziehung des
Fleischbeschauers und ohne Verständigung des Bürgermeisters geschlachtet haben und
das Fleisch verbraucht haben.
Im Dezember 1944 soll der Angeklagte Max Rausch bei einem Viehhändler eine Zuchtkalbin
zum Zwecke der Schwarzschlachtung gekauft und in seinen Stall verbracht haben. Zuvor
soll er mit dem Angeklagten Max Rödel vereinbart haben, dass dieser die Hälfte des Fleisches
abbekommen solle, wovon die Angeklagte Rosa Rausch Kenntnis gehabt haben soll. Am
09.12.1944 sollen sodann der Angeklagte Max Rödel und der Angeklagte Max Rausch
gemeinsam ohne Schlachterlaubnis die Kalbin geschlachtet und das Fleisch hälftig aufgeteilt
haben. Der Angeklagte Max Rödel soll das Fleisch sodann in seine Wohnung verbracht und
dort seine Ehefrau Emma Rödel von der Schwarzschlachtung informiert haben. Das Fleisch
soll sodann in den Haushalten Rausch und Rödel verbraucht worden sein.
Der Beschuldigte Rausch, Max wurde am 22.12.1944 festgenommen und befand sich seit
23.12.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Die Beschuldigte Rausch, Rosa befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Der Beschuldigte Rödel, Max August befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Die Beschuldigte Rödel, Emma befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 23.02.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 1
KriegswirtschaftsVO, teilweise in Mittäterschaft und im Fortsetzungszusammenhang
begangen, Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Hauptverhandlung des Sondergerichts vom 04.04.1945 in Hof beantragte der
Anklagevertreter, die Angeklagten wegen eines Kriegswirtschaftsverbrechens nach § 1
Abs. 1 Kriegswirtschaftsverordnung und zu den Kosten zu verurteilen und zwar:
- Max Rausch zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten, Einziehung des noch
vorhandenen Fleisches und Einziehung der zur Tat benutzten Pistole,
- Rosa Rausch zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr,
- Max Rödel zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr.
Das Verfahren gegen die Angeklagte Emma Rödel wurde abgetrennt, da sie am Erscheinen
in der Hauptverhandlung des Sondergerichts am 04.04.1945 in Hof wegen Krankheit
verhindert war.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2 KrSStrVO / Urteil vom 04.04.1945
Fischer, Johann
Der Angeklagte wurde am 29.08.1939 zur Wehrmacht eingezogen und u.a. in
Polen eingesetzt. Im Mai 1943 wurde er krankheitsbedingt entlassen. Der Angeklagte
hatte 4 Söhne, die sämtlich zur Wehrmacht eingezogen wurden, und außerdem
eine verheiratete Tochter.
Der am 04.02.1922 geborene Sohn Siegfried des Angeklagten war seit 20.11.1941 zur
Wehrmacht eingezogen und seit 31.07.1944 als Obergefreiter bei dem 5. Gren.Rgt. 545
an der Ostfront eingesetzt. Am 23.09.1944 blieb er bei einem Einsatz hinter seiner Einheit
zurück, seitdem fehlte jede Spur von ihm. Die Wehrmacht vermutete, Siegfried Fischer sei
fahnenflüchtig geworden und zum Gegner übergelaufen.
In der Folge wurden Briefe aufgefunden, die der Angeklagte im September und Oktober 1944
an seinen Sohn geschrieben hatte. Darin heißt es u.a.:
„Lieber Siegfried, in Gefangenschaft zu sein ist immer besser als tot zu sein, da hast Du die
Gewähr, dass Du wieder nach Hause kommst. Lieber Siegfries, Du wirst mich schon
verstanden haben, tue Deine Pflicht und halte die Augen offen.“
„Ich nehme an, dass Du einmal von dem Gebrauch machen wirst, das Dir am günstigsten
erscheinen wird, auf jeden Fall musst Du und Deine Brüder wieder in die liebe Heimat
zurückkommen. Vor einigen Tagen hat mir ein Soldat erzählt, dass die SS auf unsere Soldaten
schiesst, wenn sie zurückgehen müssen, wenn das der Wahrheit entspricht, dann ist es aber
schon schlimm bestellt für unsere Soldaten“
Außerdem forderte der Angeklagte in den Briefen seinen Sohn auf, die Briefe zu verbrennen.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit diesen Briefen es unternommen zu haben,
seinen Sohn fortgesetzt zur Fahnenflucht zu verleiten.
Am 16.12.1945 wurde der als Wehrmachtsgefreiter in Montenegro eingesetzte Sohn Walter
bei einem Fliegerangriff getötet.
Der Beschuldigte wurde am 19.12.1944 festgenommen und befand sich seit 23.12.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 15.02.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 5
Abs. 1 Ziff. 2 KriegssonderstrafrechtsVO (KrSStrVO) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 04.04.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft
Freispruch für den Angeklagten.
Gemeinschaftliches Verbrechen nach §§ 1 Abs.1 KriegswirtschaftsVO, Vergehen nach §§ 1 ff PreisrechtsstrafVO, Vergehen nach § 1 Absatz 1 Ziff. 1 Verbrauchsregelungsstrafverordnung u.a. / Urteil vom 04.04.1945
Fuchs, Anna, geb. Stingl
Metzger, Hedwig
Endes, Johann
Die Angeklagte Fuchs betrieb zusammen mit ihrem Ehemann Andreas Fuchs die gepachtete
Gaststätte „Altstadt“ in Hof, Altstadt Nr. 1. Die Angeklagte Metzger war dort als Bedienung
tätig.
Andreas Fuchs war als Obergefreiter bei der Wehrmacht in Klausberg / Oberschlesien
eingesetzt und lernte dort den Oberfeldwebel Theodor Fuchs kennen. Dieser bekam aus
unbekannter Quelle große Mengen (ca. 100.000 Stück) Zigaretten und (mehrere kg) Tabak.
Über Andreas Fuchs und dessen Ehefrau soll der Verkauf der Waren gelaufen sein. Die
Eheleute Fuchs sollen im Jahr 1944 die Rauchwaren im „Schleichhandel“ überteuert, u.a.
auch in Hamburg und München, verkauft haben.
Hierbei soll auch die Mitangeklagte Metzger geholfen haben. Dem Mitangeklagten Endes
wurde vorgeworfen, einer der Abnehmer gewesen zu sein.
Gegen Andreas Fuchs und den Feldwebel Theodor Fuchs wurden Militärgerichtsverfahren
geführt.
Die Beschuldigte Fuchs, Anna, geb. Stingl wurde am 12.08.1944 festgenommen und befand
sich seit 19.08.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Die Beschuldigte Metzger, Hedwig wurde am 14.11.1944 festgenommen und befand sich
seitdem in Untersuchungshaft in der Haftanstalt Salzburg.
Der Beschuldigte Endes, Johann wurde am 14.08.1944 festgenommen und befand sich
seit 19.08.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 09.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth:
Tatvorwurf Fuchs:
Gemeinschaftliches Verbrechen nach §§ 1 Abs.1 KriegswirtschaftsVO, 47 RStGB in
Tateinheit mit einem Verbrechen nach 302e RStGB in Verbindung mit der VO vom 08.09.1941
(RGBl. I Seite 549), einem Vergehen nach §§ 1 ff PreisrechtsstrafVO in Verbindung
mit § 22 KriegswirtschaftsVO, ferner einem Vergehen nach § 1 Absatz 1 Ziff. 1
Verbrauchsregelungsstrafverordnung
Tatvorwurf Metzger:
Verbrechen der Beihilfe nach § 49 RStGB zur Tat der Beschuldigten Anna Fuchs, sowie ein
selbständiges Verbrechen nach § 302e RStGB in Verbindung mit der VO vom 08.09.1941
(RGBl. I Seite 549) in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 1 ff PreisstrafrechtsVO, § 22
KriegswirtschaftsVO und einem Vergehen nach § 1 Absatz I Ziffer 1
Verbrauchsregelungsstrafverordnung.
Tatvorwurf Endes:
§ 1 Absatz I KriegswirtschaftsVO, zugleich ein Verbrechen der Beihilfe nach § 49 RStGB
zur Tat der Beschuldigten Fuchs.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 04.04.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagten wegen der ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren
Handlungen wie folgt zu verurteilen:
- die Angeklagte Fuchs zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten sowie zur
Geldstrafe von 5.000,- RM, ersatzweise zu weiteren 5 Monaten Zuchthaus
- die Angeklagte Metzger zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr sowie zur Geldstrafe von
1.800,-- RM, ersatzweise weiteren 2 Monaten Gefängnis
- den Angeklagten Endes zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl, Verwahrungsbruch, Urkundenunterdrückung / Urteil vom 05.04.1945
Dobmeier, Grete, geb. Raithel
Käppel, Dora, geb. Rentsch
Dietz, Frieda, geb. Weber
Winkler, Jette, geb. Unglaub
Lauterbach, Luise
Die Angeklagten waren seit mehreren Jahren als Reichsbahnhelferinnen beschäftigt
und als Zugführerinnen oder Packmeisterinnen tätig. Ihnen wurde zur Last gelegt,
im Zeitraum Mai 1944 bis Anfang 1945 in mehreren Fällen, teils allein, teils gemeinschaftlich,
Bahnsendungen „beraubt“ zu haben.
Die Beschuldigte Dobmeier, Grete, geb. Raithel wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 07.02.1945 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Die Beschuldigte Käppel, Dora, geb. Rentsch wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 07.02.1945 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Die Beschuldigte Dietz, Frieda, geb. Weber wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 08.02.1945 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Die Beschuldigte Winkler, Jette, geb. Unglaub wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 08.02.1945 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Die Beschuldigte Lauterbach, Luise befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 07.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth:
Bei den Angeklagten Dobmeier, Käppel, Dietz und Winkler jeweils wegen eines fortgesetzten,
bei der Angeklagten Lauterbach wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m.
Diebstahl, teils nach § 242 RStGB, teils nach § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich zusammentreffend
mit erschwertem Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1 und 2 RStGB, bei der Angeklagten Dobmeier
außerdem teils mit Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Ziff. 1, § 73 RStGB, die Diebstähle von
ihr begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls, §§ 244, 245 RStGB.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof am 05.04.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagten wegen der ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu
verurteilen und zwar:
auf Lebensdauer
- die Angeklagte Käppel zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren unter Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren
- die Angeklagte Dietz zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren unter Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
- die Angeklagte Winkler zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr unter Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 1 Jahr
- die Angeklagte Lauterbach zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten
und sämtliche Angeklagten zu den Kosten des Verfahrens.
Verbrechen und Vergehen nach § 4 der VolksschädlingsVO, der Kriegswirtschaft-VO und der PreisrechtsstrafVO / kein Hauptverhandlungstermin vor dem Sondergericht infolge der seinerzeitigen Kriegsverhältnisse
Kraft, Hermine, geb. Bscheidl
Bscheidl, Alois
Bscheidl, Therese, geb. Zann
Alois Bscheidl pachtete im Oktober 1935 die Gastwirtschaft des Unterkunftshauses des
Fichtegebirgsvereins e.V. am Ochsenkopf in Fleckl. Am 15.11.1940 wurde dort ein KLV-
Lager eingerichtet (Anm.: KLV = Kinderlandverschickung). Um die Verpflegung kümmerte
sich Therese Bscheidl, die Ehefrau des Alois Bscheidl, und deren Tochter, die Angeklagte
Hermine Kraft.
Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, die Rationen der Kinder gekürzt und die Lebensmittel
für die eigene Gastwirtschaft verwendet zu haben. Außerdem wurde ihnen das „Erschwindeln
von Verpflegungsgeldern“, die gemeinschaftliche Unterschlagung von Beständen des KLV-
Lagers sowie eine Scharzschlachtung zur Last gelegt. Therese Bscheidl soll zudem zwei
Hausgehilfinnen zum Meineid verleitet zu haben.
Der Beschuldigte Bscheidl, Alois befand sich im Zeitraum 26.08.1944 bis 09.09.1944 und seit
27.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Die Beschuldigte Bscheidl, Therese wurde am 08.09.1944 festgenommen und befand sich seit
09.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Die Beschuldigte Kraft, Hermine befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 13.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens und Vergehens nach
§ 4 der Volksschädlingsverordnung, der KriegswirtschaftsVO und der PreisrechtsstrafVO Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
Weiterer Verfahrensgang:
Die Hauptverhandlung des Sondergerichts Bayreuth wurde auf den 14.04.1945 terminiert, musste
aber „infolge der seinerzeitigen Kriegsverhältnisse“ wieder abgesetzt werden
(Anm.: tatsächlich endete der Krieg in Bayreuth auch am 14.04.1945).
Der Angeklagte Alois Bscheidl wurde im August / September (wegen einer anderen Straftat)
von dem mittleren amerikanischen Militärgericht Ansbach zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr
verurteilt. Hiervon verbüßte er 9 Monate in der JVA St. Georgen-Bayreuth.
Die Strafakten des Sondergerichts Bayreuth hatte das Militärgericht beigezogen. Sie sind
offenbar nicht oder nicht mehr vollständig zurückgeleitet worden.
Im Hinblick auf die unvollständigen und nicht mehr rekonstruierbaren Strafakten wurde
das Verfahren gegen die beiden Angeklagten Alois und Therese Bscheidl mit Beschluss der
Strafkammer des Landgerichts Bayreuth vom 13.04.1949 gemäß § 205 StGB vorläufig eingestellt.
Verbrechen nach §§ 2, 4 VolksschädlingsVO, Diebstahl nach §§ 242, 244, 245, Betrug nach §§ 263, 74 RStGB, begangen unter den Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 RStGB / Urteil vom 26.03.1945
Melka, Emilie
Die Angeklagte war seit März 1944 als Hausgehilfin bei dem Baurat Köhler in Karlsbad
angestellt.
Ihr wurde zur Last gelegt, die Arbeitsstelle am 27.08.1944 unberechtigt verlassen und
hierbei Kleidung, Wäsche und Gebrauchsgegenstände, außerdem einen auf den Namen
„Ingeborg Müller von Berneck“ lautenden Hochschulausweis entwendet zu haben.
In der Folgezeit soll sie unter dem Namen „Ingeborg Müller“ umhergereist sein und
mehrfach Straftaten begangen haben, so Diebstähle in Breslau (September 1944) und Eger
(Oktober 1944), außerdem in zwei Zügen am 30.09.1944 (Karlsbad – Eger) und am 16.10.1944
(Aschaffenburg – Würzburg).
Mitte Oktober 1944 soll sie in Frankfurt / Main die Friede Hildebrandt unter Vortäuschung
falscher Tatsachen zur Übergabe eines Koffers mit Kleidung und Wäsche veranlasst haben.
Die Beschuldigte wurde am 21. 10. 1944 festgenommen und befand sich seit 22.10.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 28.02.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen vier Verbrechen nach § 2
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach §§ 242, 244, 245, 74 RStGB, in Tatmehrheit mit
einem Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Betrug nach §§ 263, 74 RStGB,
begangen unter den Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 RStGB Anklage zum Sondergericht
Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 26.03.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen der ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren Handlungen
zur Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren und zu den Kosten zu verurteilen und ihr die
Ehrenrechte auf die gleiche Dauer abzuerkennen.
Verbrechen nach § 4 der VO zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes / Urteil vom 04.04.1945
Hässler, Elisabeth, geb. Petritsch
Die Angeklagte hatte sich im Jahr 1937 freiwillig zum Arbeitseinsatz in Deutschland gemeldet
und an ihrer Arbeitsstelle in Marlesreuth den Landwirt Johann Häßler kennengelernt, den
sie am 19.08.1939 heiratete. Aus der Ehe ging ein Kind hervor.
Ihr Ehemann, der seit 1941 als Soldat in der Wehrmacht diente und an der Ostfront eingesetzt
war, verstarb dort (beim Baden an Herzschlag) am 22.06.1942.
Die Angeklagte bewirtschaftete gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter das landwirtschaftliche
Anwesen in Marlesreuth. Ab dem 01.10.1943 war dort auch der französische Kriegsgefangene
Philipp Chochard, geb. 24.01.1912 in Valentigney / Département Doubs, Gef.Nr. 70326, zur
Arbeit eingesetzt.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit dem Kriegsgefangenen im April 1944
Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.
Im Januar 1945 wurde die Angeklagte von einem Kind entbunden.
Der französische Kriegsgefangene Chochard wurde am 29.11.1944 festgenommen und in das
Stammlager XIII B in Weiden interniert.
Am 16.02.1945 wurde er vom Feld-Kriegsgericht der Division 413, Zweigstelle Amberg, in
Weiden (Az. St.L.III Nr. 456 1944) wegen militärischen Ungehorsams zu 3 Jahren Gefängnis
verurteilt.
Die Beschuldigte Hässler befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 16.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft gegen sie wegen Verbrechens nach
§ 4 der WehrkraftschutzVO (VO zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes)
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts im Sitzungssaal des Landgerichts Hof vom 04.04.1945
beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen der ihr in der Anklageschrift zur Last
gelegten strafbaren Handlung zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte
auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 / Anklageschrift vom 24.03.1945
Kaiser, Babette, geb. Waldmann
Die Angeklagte war bei der Baumwollspinnerei Bayerlein in Bayreuth beschäftigt. Dort
war auch der belgische Kriegsgefangene Charles Depret, geb. 11.02.1909 in Strault / Belgien,
Kr.Gef.Nr. 50562, eingesetzt, der sich seit Mai 1940 in deutscher Kriegsgefangenschaft befand
und seit Juli 1940 in der Baumwollspinnerei arbeitete.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, den Kriegsgefangenen im Zeitraum Mai bis November
1944 mehrfach in ihrer Wohnung empfangen und ihm dort Essen gegeben zu haben. In ihrer
Wohnung sei es dann auch zu sexuellen Kontakten mit dem Kriegsgefangenen gekommen.
Die Beschuldigte wurde am 20.11.1944 festgenommen und befand sich vom 12.12.1944 bis 23.12.1944
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 24.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4
WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Weiterer Verfahrensgang:
- Am 26.03.1945 ordnete der Vorsitzende des Sondergerichts Bayreuth, PräsLG Brehm,
die Hauptverhandlung an auf
Montag, 16.04.1945, 9.00 Uhr
- Rechtsanwalt Dr. Rudolf Meyer, der Verteidiger der Angeklagten, gab mit Schriftsatz
vom 28.03.1945 zu bedenken, dass die Strafverhandlung des Gerichts der Division 413,
Zweigstelle Amberg, gegen den Kriegsgefangenen Depret am 18.04.1945 stattfinde
und er deshalb anheim gebe, das Ergebnis dieser Verhandlung abzuwarten.
- Auf diesen Antrag hin verlegte der Vorsitzende des Sondergerichts am 29.03.1945
den Verhandlungstermin auf
Mittwoch, 18.04.1945, 9.00 Uhr
- Zu der Verhandlung kam es wegen des Kriegsendes in Bayreuth am 14.04.1945 nicht mehr.
- Über das weitere Schicksal der Angeklagten geben die Akten keine Auskunft
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB sowie acht Vergehen des Diebstahls nach §§ 242, 74 RStGB/ Anklageschrift vom 24.03.1945
Zehntner, Anna Maria
Die Angeklagte war seit Dezember 1943 beim Gauarbeitsamt Bayreuth als Angestellte
beschäftigt.
Ihr wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Januar 1944 bis 05.02.1945
mehrfach Diebstähle in Räumen des Gauarbeitsamtes, in der Wohnung einer Kollegin
sowie zum Nachteil ihrer Vermieterin begangen zu haben.
Im Februar 1945 wurde sie von ihrem Arbeitgeber fristlos entlassen.
Die Beschuldigte wurde am 07.02.1945 festgenommen und befand sich seit 13.02.1945
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 24.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB sowie acht Vergehen des
Diebstahls nach §§ 242, 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Zu einer Verhandlung und einer Entscheidung des Sondergerichts
kam es nicht mehr.
Kriegswirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO / Anklageschrift vom 19.08.1944
Bazzanella, Antonio
Der Angeklagte war Direktor der Künstlertruppe „Bazzanella“, mit der er sich regelmäßig
auf Tournee begab. Im Juni 1944 gastierte er auch in Bayreuth.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum September 1942 bis Mai 1944 zu
Unrecht Lebensmittelmarken für bereits aus der Truppe ausgeschiedene Mitglieder
bezogen zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 14.02.1945 festgenommen und befand sich seit 14.02.1945 in
Untersuchungshaft, ab 08.03.1945 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 19.08.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Kriegswirtschaftsverbrechens
nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Weiterer Verfahrensgang:
feststellbar.
- Am 06.10.1944 erließ das Sondergericht Bayreuth daraufhin Haftbefehl.
- Am 07.11.1944 stellte das Sondergericht Bayreuth das Verfahren gem. § 205 RStPO vorläufig ein.
- Am 14.02.1945 wurde der Angeklagte von der Polizei in Augsburg festgenommen.
- Am 08.03.1945 wurde der Angeklagte in das Gerichtsgefängnis Bayreuth überführt.
- Am 29.03.1945 ordnete das Sondergericht Bayreuth durch seinen Vorsitzenden LGPräs Brehm
die Fortsetzung des Verfahrens sowie die Hauptverhandlung an und bestimmte
Verhandlungstermin auf
Mittwoch, 18.04.1945, 14.30 Uhr
- Das weitere Schicksal des Angeklagten lässt sich der Akte nicht entnehmen
Plünderung und Verbrechen nach der Volksschädlingsverordnung / Urteil vom 09.04.1945
Dumortier, Willem
Müller, Cornelius
Vorwort:
Die Akte des Sondergerichts ist leider nicht mehr vorhanden, sodass weitere
Einzelheiten zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, zum genauen
Tatvorwurf, zur Anklageerhebung, zur Beweislage, zur Einlassung der Angeklagten
u.ä. nicht bekannt sind. Anzunehmen ist aber, dass den Angeklagten „Plünderung“
zur Last gelegt wurde und sowohl Anklage als auch Urteil auf Grundlage der
Volksschädlingsverordnung erfolgten.
Zum Umgang der Sondergerichte mit Plünderungen gab es bereits seit 16. Juni 1942
eine vertrauliche Weisung des Reichsjustizministeriums, auf die mit Schreiben des
Reichsministeriums vom 20.08.1944 nochmals ausdrücklich hingewiesen wurde.
Sämtliche hier genannten Fakten sind jedoch belegt. Sie stammen aus den
Gefangenenbüchern, einem Augenzeugenbericht der Hinrichtung und der
Spruchkammerakte des in dem Verfahren zuständigen Staatsanwalts
Krumbholtz.
Verfahrensgegenstand:
Die beiden Angeklagten saßen seit 25.03.1945 im Gefängnis St. Georgen-Bayreuth ein.
Jeweils wegen Diebstahls hatten Dumortier und Müller Gefängnisstrafen zu verbüßen:
Willem Dumortier, geb. 23.05.1920 in Amsterdam (Niederlande), Protestant, war am 06.02.1944 vom Schnellgericht Amsterdam wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monate verurteilt worden. Die Strafe wäre am 03.07.1945 verbüßt gewesen. Er traf, überstellt vom Gefängnis in Frankfurt-Preungesheim, am 24.03.1945 um 23.30 Uhr im Gefängnis St. Georgen-Bayreuth ein. Er hatte die Gefangenennummer 1683/44.
Cornelius Müller, geb. 03.01.1920, aus Amsterdam (Niederlande) wegen Diebstahl; Strafmaß:
2 Jahre Gefängnis; Zugang im Gefängnis Bayreuth 24.03.1945, 23.30 Uhr.
Bei beiden Gefangenen findet sich in den Büchern des Bayreuther Gefängnisses auch das Zugangsdatum "25.03.1945". Dies liegt offenbar an der erst am 25.03.1945 erfolgten bürokratischen Erfassung der tatsächlich am Vortag kurz vor 24.00 Uhr erfolgten Einlieferung.
Die beiden Gefangenen wurden zu Aufräumarbeiten von bombengeschädigten / -zerstörten Gebäuden in Bayreuth eingesetzt. Ihnen wurde zur Last gelegt, sich hierbei aus dem bombengeschädigten Haus des Kinobesitzers Born in der Nibelungenstraße Bayreuth mehrere (wohl 12) Stücke Feinseife angeeignet zu haben.
Das Datum der Anklageschrift lässt sich nicht feststellen, jedoch der
Antrag der Staatsanwaltschaft Bayreuth in der Verhandlung des Sondergerichts Bayreuth.
Antrag der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 09.04.1945:
Aus einer eidesstattlichen Versicherung des Justizangestellten Fritz Bauernfeind vom 04.02.1947 (StABa, Spruchkammer Bayreuth Stadt I, Verfahrensakten J 3, dort S. 66) ergibt sich, dass Dr. Jacobi Wermke mit dem Hinweis, dass das Gesetz keine andere Strafe zuließe, die Todesstrafe beantragt hat.
Der ungefähre Verlauf der Verhandlung lässt sich auch einer späteren Vernehmungsniederschrift des betiligten Oberrichters Mohr vom 19.04.1960 entnehmen (vgl. Dokumente).
Verbrechen nach § 1 VolksschädlingsVO / Urteil vom 09.04.1945
Potzler, Johann
Am 04.04.1945 wurden in Pegnitz bei Luftangriffen mehrere Häuser zerstört.
Der Angeklagte beteiligte sich an den Bergungs- und Aufräumarbeiten.
Ihm wurde zur Last gelegt, dabei geplündert zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 07.04.1945 festgenommen und befand sich seitdem
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth. Ein Untersuchungshaftbefehl lag nicht
vor.
Mit Datum 09.04.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Volksschädlingsverordnung Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts Bayreuth am 09.04.1945 um 17:00 Uhr beantragte der
Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Thoma in der mündlichen Verhandlung, den Angeklagten auf seinen
Geisteszustand hin zu untersuchen. Daraufhin unterbrach das Sondergericht Bayreuth die
Hauptverhandlung "zum Zwecke der weiteren Aufklärung des Sachverhalts" und kündigte neue
Terminbestimmung an.
Zu einer neuen Verhandlung kam es angesichts des nur eine Woche später in Bayreuth erfolgten
Kriegsendes nicht mehr.
Das weitere Schicksal des Angeklagten lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Az. der Staatsanwaltschaft: 1 a SG 108/45 / Verbrechen nach § 4 WehrkraftschutzVO (verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen) / Anklageschrift vom 20.03.1945
Bär, Elisabetha, geb. Kirschner
Die Angeklagte war Eigentümerin eines 17 ha großen landwirtschaftlichen Anwesens
in Langenstadt / Kulmbach. Seit Sommer 1940 war dort auch der französische
Kriegsgefangene Johannes Berjat, geb. 30.03.1904 (Kgf.Nr. 1769) zur Arbeit eingesetzt.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, ab Herbst 1941 mit dem französischen
Kriegsgefangenen in eine „nähere Beziehungen“ eingetreten zu sein, ihn umarmt und
geküsst zu haben sowie „sich anschickte, mit Berjat den Geschlechtsverkehr auszuüben.“
Die Anzeige gegen die Angeklagte hatte ihr Ehemann Konrad Bär, geb. 10.09.1910, am
26.02.1945 bei dem Gendarmerieposten Neudrossenfeld erstattet.
Die Beschuldigte wurde am 26.02.1945 festgenommen und befand sich seit 17.03.1945
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 20.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
WehrkraftschutzVO (verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen) Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
Weiterer Verfahrensgang:
Brehm, der Vorsitzende des Sondergerichts Bayreuth, teilte der Staatsanwaltschaft Bayreuth
mit Verfügung vom 21.03.1945 mit, dass er vor Bestimmung eines Verhandlungstermins noch
Nachermittlungen abwarten wolle. Ein gerichtliches Aktenzeichen wurde noch nicht vergeben.
Zu einer Verhandlung kam es wegen des nahenden Kriegsendes (14.04.1945) nicht mehr.
Die Angeklagte ist am 12.04.1945 bei einem Fliegeralarm aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth
entwichen. Sie trennte sich von ihrem Ehemann, den sie des Hofes verwies. Das Scheidungsverfahren
war später bei dem Landgericht Bayreuth unter Aktenzeichen R 32/46 anhängig.
Az. der Staatsanwaltschaft: 1a SG 73/44 + 1a SG 1/44 / Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO u.a.
Gerner, Bruno
Dem Angeklagten lag zur Last, „als Volksschädling“ ein Feldpostpäckchen gestohlen zu haben.
Der beim Postamt in Hof angestellte Postfacharbeiter soll am 17.04.1943 ein Feldpostpäckchen entwendet haben. Der Angeklagte soll bei Begehung der Tat, die durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse ausgenutzt haben, insbesondere den Mangel an Aufsichtspersonal und die schlechte Verpackung. Das gesunde Volksempfinden würde wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat eine empfindliche Bestrafung erfordern.
Mit Datum 15.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. § 242 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung mit § 133 RStGB und einem weiteren Verbrechen nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung mit §§ 274 Ziffer 1, 73 RStGB.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung der Hauptverhandlung, die Bestimmung eines Termins in Hof und die Anordnung der Untersuchungshaft und legte die Akten dem Vorsitzenden des Sondergerichts Bayreuth zur Entscheidung vor.
Mit Verfügung vom 27.05.1944 lehnte der Vorsitzende des Sondergerichts den Erlass eines Haftbefehls ab und ordnete weitere Ermittlungen zu den evtl. Vorstrafen des Angeklagten an.
Nach Durchführung dieser Ermittlungen ordnete das Sondergericht mit Verfügung vom 20.01.1945 die Hauptverhandlung an. Ein Termin zur Hauptverhandlung sollte jedoch erst anberaumt werden, sobald der Angeklagte Urlaub erhalten würde.
Mit Schreiben vom 13.02.1945 teilte das Kriegsmarinearsenal Venedig mit, dass eine Beurlaubung des Beschuldigten aus dienstlichen Gründen zurzeit nicht möglich sei.
Eine Hauptverhandlung hat in der Folge nicht mehr stattgefunden.
Az. der Staatsanwaltschaft: 1a SG 24/44 / Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO / kein Urteil
Neumann, Eugen
Die Fa. Flottmann AG, Herne, Werk Marktredwitz, war seit 1941 Rüstungsbetrieb und stellte u.a. fahrbare Kompressoren her. Kaufmännischer Leiter war Albin Sinterhauf, Werksdirektor Dr. Georg Sporleder. Das Werk in Marktredwitz erhielt vom Rüstungskommando in Coburg Benzinzuteilungen, die jedoch nur zum Zweck des Einlaufens von Motoren verwandt werden durften.
Der Angeklagte leitete das Kundendienstbüro Bayern, Sudetengau und Sachsen. Das für seine Dienstfahrten notwendige Benzin bezog er vom Landratsamt Wunsiedel oder vom Stadtrat Marktredwitz.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Mai 1942 insgesamt 876 Liter Benzin von der Fa. Flottmann gegen Bezahlung für sein Fahrzeug bezogen zu haben und damit böswillig für Rüstungszwecke bestimmtes Benzin seiner Zweckbestimmung entzogen zu haben.
Am 14.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen eines Verbrechens nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO.
Mit Beschluss vom 22.03.1944 lehnte das Sondergericht Bayreuth die Anordnung der Hauptverhandlung ab. Es verneinte die Merkmale des „Beiseiteschaffens“ und der „Böswilligkeit“. Dem Angeklagten sei nicht nachweisbar, dass er gewusst hätte, dass das Benzin der Fa. Flottmann zweckgebunden gewesen war. Außerdem habe er das Benzin für Betriebszwecke verbraucht.
Die Staatsanwaltschaft Bayreuth legte die Sache daraufhin dem Oberreichsanwalt in Leipzig zur Prüfung der Einlegung einer Nichtigkeitsbeschwerde vor.
Mit Urteil des Volksgerichtshofs (Präs. Dr. Freisler, Kammergerichtsrat Dr. Reimers, SA-Brigadeführer Hauer, Oberstleutnant Wittmer, SA-Gruppenführer Dr. von Helms) vom 01.02.1944 (10 J 212/43, 1 L 223/43) wurde u.a. Albin Sinterhauf wegen Verstoßes gegen die Rüstungsschutz-VO v. 21.03.1942 zur Gefängnisstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Benzinausgaben waren nicht Gegenstand jenes Verfahrens.
Der Oberreichsanwalt bei dem Reichsgericht in Leipzig teilte am 15.11.1944 mit, dass er gegen den Beschluss des SG Bayreuth v. 22.03.1944 Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt habe.
Mit Beschluss vom 29.11.1944, Az. 1 StS 104/44, hob der 1. Strafsenat des Reichsgerichts in Leipzig den Beschluss des SG Bayreuth v. 22.03.1944 auf und ordnete nach dem Antrag der Anklageschrift v. 14.03.1944 die Hauptverhandlung vor dem SG Bayreuth an.
Zu einer Verhandlung des Sondergerichts Bayreuth kam es jedoch nicht mehr, da die Zeugen entweder nicht auffindbar waren und der Zeuge Sinterhauf nicht rechtzeitig aus der Strafhaft nach Hof bzw. Bayreuth verschubt wurde.
