Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen nach § 1 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 / Urteil vom 08.12.1943
Trummer, Alfred
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Juni und Juli 1943 in mehreren Fällen den
„Sender London“ (Anm.: deutschsprachiger Dienst der BBC) sowie (erfolglos) für französische
Kriegsgefangene, die in seiner Wohnung verkehrten, „Feindsender“ eingeschaltet zu haben.
Die Ermittlungen kamen in Gang aufgrund der Aussage der Schwiegermutter des
Angeklagten, die bei der Polizei zu den behaupteten Körperverletzungen ihres
Schwiegersohns gegenüber Hedwig Trummer, geb. Hesselbarth, ihrer Tochter, zugleich
Ehefrau des Angeklagten, Angaben machte.
Schreiben des Bamberger Generalstaatsanwalts Otto Kahl v. 27.11.1943 an die StA
Bayreuth, die zuvor mit Schreiben vom 25.11.1943 die Anklage übersandt und berichtet
hatte, in der Verhandlung auf eine Zuchthausstrafe von 2 bis 3 Jahren zu plädieren:
„Das vorgeschlagene Strafmass von 2 bis 3 Jahren Zuchthaus wird dem Verhalten des
Angeklagten und seiner Persönlichkeit, wie sie sich aus Bericht und Anklage ergibt, nicht
ausreichend gerecht. Ich bitte, in Würdigung und weiteren Prüfung der Persönlichkeit des
Angeklagten auf eine Zuchthausstrafe nicht unter 5 Jahren hinzuwirken. Falls sich ergeben
sollte, dass der Angeklagte bewusst aus einer besonders niedrigen, landesverratsähnlichen
Einstellung heraus, etwa um die französ. Kriegsgefangenen in ihrem urteil über die
Widerstandskraft des Deutschen Volkes zu beeinflussen, versucht hat, den Kriegsgefangenen
die Nachrichten des Feindsenders zu vermitteln, so ist gem. § 2 RFVO., § 44 RStGB. (neue
Fassung) die Todesstrafe in Betracht zu ziehen."
Der Angeklagte befand sich während des Ermittlungs- und SG-Verfahrens in Strafhaft im
Gerichtsgefängnis Bayreuth (9 Monate Gefängnisstrafe wegen Misshandlung seiner Ehefrau).
Mit Datum 25.11.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 1
RundfunkmaßnahmenVO (VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 - RGBl. I S. 1683),
teilweise in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 4 der VO zur Ergänzung der
Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes v. 25.11.1939 (RGBl. I S. 2319)
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.12.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 der RundfunkmaßnahmenVO
v. 01.09.1939, rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen nach
§ 2 der vorgenannten VO zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren 9 Monaten zu verurteilen und unter
Einrechnung der durch rechtskräftiges Urteil des AG Bayreuth v. 14.09.1943 gegen den
Angeklagten erkannten Gefängnisstrafe von 9 Monaten nach Umwandlung dieser Strafe in eine
Zuchthausstrafe von 6 Monaten eine Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus auszusprechen und
ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Außerdem beantragte dieStA die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von 4 Jahren und
Einziehung des benutzten Rundfunkgerätes Marke Wega.
Tenor:
Der Angeklagte hat einen feindlichen Sender abgehört. Er wird hiewegen unter Einrechnung
der durch Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 14. September 1943 erkannten
Gefängnisstrafe von 9 Monaten zur Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus kostenfällig
verurteilt.
Die seit 22. September 1943 verbüßte Strafhaft wird auf die Gesamtstrafe angerechnet.
Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm für die Dauer von 3 Jahren aberkannt.
Das zur Tat benutzte Rundfunkgerät Marke „Wega“ wird eingezogen
24.12.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Anwendung der KriegstäterVO, RGBl. I S. 877 (d.h., die in die
Kriegszeit fallende Vollstreckungszeit wurde in die Strafzeit nicht
eingerechnet)
04.02.1944 Verlegung in das Zuchthaus Ludwigsburg
07.02.1944 Anordnung des Generalstaatsanwalts:
Im Einverständnis mit dem OLG-Präsidenten wird das eingezogene
Rundfunkgerät „Wega“ dem Amtsgericht Neustadt bei Coburg „für
Zwecke des Gemeinschaftsempfangs“ zugewiesen.
02.04.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 08.12.1943 ist durch § 2g des
Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.
Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob der Verurteilte nochmals verlegt oder wann er
aus der Haft entlassen wurde. Einem Schreiben des Bayer. Landesentschädigungsamtes v.
26.01.1955 lässt sich jedoch entnehmen, dass der Verurteilte dort (unter dem Az. 84035/
III/8827 – II/8 Ro/Kä/Ve) einen Entschädigungsantrag gestellt hatte.





