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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. erschwerter Unterschlagung nach § 246 RStGB / Urteil vom 11.08.1943

SG 34/43
SG Js 155/43
StABa Rep K 106 Nr. 75

Cordier, Emil

Geburtstag08.02.1918 in St. Vaast / Belgien// belgischer Staatsangehöriger
BerufAutomechaniker
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Luitpoldstraße 18
21.07.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Angeklagten, der in Deutschland zur Arbeit eingesetzt war, wurde zur Last gelegt, im Juli
1942 von dem an die Ostfront ausrückenden spanischen Feldwebel José de Campos Carmen,
Angehöriger des 12. Marschbataillons und Radiokompanie der spanischen Freiwilligen-
Division, in Hof einen Koffer zur Aufbewahrung bis zur Rückkehr von der Front erhalten zu
haben (der Unteroffizier hatte erst in Hof erfahren, dass er nur ein Gepäckstück mitnehmen
dürfe) und den Inhalt (Kleidung, Schuhe, Bücher, Füllfederhalter) verkauft bzw. verschenkt zu
haben.
 

Der Beklage wurde am 21.06.1943 festgenommen und befand sich 05.07.1943 in Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Hof.
 

Mit Datum 21.07.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung 
i.V.m. erschwerter Unterschlagung nach § 246 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.08.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem Vergehen einer
erschwerten Unterschlagung nach § 246 RStGB zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren zu
verurteilen und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, außerdem ihm die in den §§ 33, 34
RStGB bezeichneten Rechte auf die Dauer von 3 Jahren abzuerkennen.

11.08.1943
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte wird als Volksschädling wegen Veruntreuung von Sachen, die ihm von
einem spanischen Frontkämpfer zur Aufbewahrung anvertraut wurden, mit   
Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu den Kosten verurteilt.
 

Der Verurteilte besitzt die in den §§ 33, 34 RStGB bezeichneten Rechte auf die Dauer von
drei Jahren nicht.
 

Auf die erkannte Strafe werden 6 Wochen der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft
angerechnet.

 

Vollstreckung

14.09.1943                  Verlegung in das Zuchthaus Amberg

18.12.1943                   Verlegung in die Strafanstalt Diez / Lahn

24.08.1944                  Beschluss der StA Bayreuth:
                                    Das Gesuch v. 20.03. und 03.06.1944 um bedingten Erlaß des
                                    Strafrestes wird
                                    „als zur Berücksichtigung ungeeignet zurückgewiesen.“
30.12.1944                  Strafende -
                                    Der Verurteilte wurde zwar aus der Strafhaft entlassen, allerdings der
                                    Gestapo in Limburg / Lahn übergeben und in das Gerichtsgefängnis
                                    Limburg / Lahn überführt.


Das weitere Schicksal des Verurteilten lässt sich den Gerichtsakten nicht entnehmen.

Brehm, Rudolf

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Dr. Becher, Maximilian

Krumbholtz, Karl

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Dr. Stadelmann, Fritz

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Dokumente