Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Heimtückegesetz (v. 20.12.1934) / Urteil vom 06.04.1943
Görl, Otto
Der Angeklagte soll sich an einem Sonntagmorgen im September 1942 im Rahmen eines
Gesprächs mit seinem Nachbarn Johann Teufel despektierlich über „den Führer“
geäußert haben. Er soll gesagt haben, „wenn er nur von einer Abstammung wäre, er war ja nur
Maurer. Dass ihn der Herrgott nicht straft. Wenn ihn sein Radio nicht gereut hätte, hätte er
ihn bei der letzten Führerrede zusammengeschlagen.“
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 16.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Heimtückegesetz
(v. 20.12.1934) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.04.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft
Freispruch mangels ausreichenden Beweises.
Tenor:
Der Angeklagte wird unter Überbürdung der Kosten auf die Reichskasse freigesprochen.
Nach Auffassung des SG war die belastende Aussage der Zeugin Klara Wickles, die das
Gespräch der Nachbarn aus einer Entfernung von 35-40 Metern verfolgt haben will, nicht
hinreichend glaubhaft.





