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Verfahren des Sondergerichts

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Vergehen nach § 2 Heimtückegesetz (v. 20.12.1934) / Urteil vom 06.04.1943

SG 16/43
SG Js 75/43
StABa Rep K 106 Nr. 58

Görl, Otto

Geburtstag 01.05.1907 in Kaupersberg
BerufBauer
Familienstandverheiratet
Wohnort Kaupersberg Nr. 2, Gemeinde Nankendorf
16.03.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte soll sich an einem Sonntagmorgen im September 1942 im Rahmen eines
Gesprächs mit seinem Nachbarn Johann Teufel despektierlich über „den Führer“
geäußert haben. Er soll gesagt haben, „wenn er nur von einer Abstammung wäre, er war ja nur
Maurer. Dass ihn der Herrgott nicht straft. Wenn ihn sein Radio nicht gereut hätte, hätte er
ihn bei der letzten Führerrede zusammengeschlagen
.“
 

Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 16.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Heimtückegesetz
(v. 20.12.1934) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.04.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft
Freispruch mangels ausreichenden Beweises.

06.04.1943
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte wird unter Überbürdung der Kosten auf die Reichskasse freigesprochen.
 

Nach Auffassung des SG war die belastende Aussage der Zeugin Klara Wickles, die das
Gespräch der Nachbarn aus einer Entfernung von 35-40 Metern verfolgt haben will, nicht
hinreichend glaubhaft.

Vollstreckung

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Dr. Beutner, Richard

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Krumbholtz, Karl

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Dr. Weißenberger, Heribert

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