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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach KriegswirtschaftsVO, Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, i.V.m. Unterschlagung / Urteil vom 10.01.1945

SG 60/44
1 a SG 168, 243/44
StABa Rep K 106 Nr. 164 + 436

Heldmann, Karl

Geburtstag29.03.1870 in Nürnberg
BerufBuchhalter
Familienstandverwitwet
Wohnort Bayreuth, Peuntgasse 3
08.12.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte Heldmann war seit 1938 als Buchhalter bei der Fa. Herzog in Bayreuth beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte es auch, für sog. Schwer- und Langarbeiter die Zusatz-Lebensmittelkarten bei dem Ernährungsamt Bayreuth anzufordern und entsprechend zu verteilen.

 

Ihm wurde zur Last gelegt, im Zeitraum 28.08.1940 bis 30.04.1944 insgesamt 1869 Zusatz- und Wochenkarten beiseitegeschafft zu haben, indem er entweder zu viele Karten bei dem Ernährungsamt anforderte oder nicht alle ihnen zustehende Karten an die Arbeiter weitergegeben zu haben.

 

Stattdessen habe er die Karten entweder selbst verbraucht oder an andere Personen, darunter auch an die zunächst Mitbeschuldigte Babette Ködel, weitergegeben.

Der Beschuldigte wurde am 14.06.1944 festgenommen und befand sich seitdem in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Mit Datum 08.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO, teilweise rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung, i.V.m. Unterschlagung nach §§ 246, 73 RStGB, sowie einem Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, § 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

Anmerkung:

Babette Ködel, geb. Popp, geb. am 19.04.1907 in Bayreuth, verh. Soldatenehefrau, whft. in Bayreuth, Bahnhofstr. 2, war Mitbeschuldigte im Ermittlungsverfahren der StA Bayreuth, da ihr zur Last gelegt worden war, vom Angeklagten Heldmann über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren Schwerarbeiterzulagekarten zu Unrecht bezogen zu haben.

 

Mit Verfügung der StA Bayreuth vom  08.12.1944 wurde - nach Einholung eines Gutachtens - das Verfahren gegen sie eingestellt mit folgender Begründung:

 

„Die Besch. ist strafrechtlich nicht verantwortlich, § 51 Abs. 1 RStGB. Sie leidet an einer akuten syphilitischen Erkrankung des Zentralnervensystems, … Die öffentliche Sicherheit erfordert bei der Beschuldigten nicht die Einschaffung in eine Heil- und Pflegeanstalt im Wege eines gerichtl. Verfahrens,...“


In der Verhandlung des Sondergerichts vom 10.01.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten Heldmann wegen der in der Anklageschrift genannten strafbaren Handlungen zur Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen, die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe anzurechnen und dem Angeklagten die Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren abzuerkennen
 

 

10.01.1945
Urteil

Tenor:

 

Der Angeklagte Karl Heldmann hat als Angestellter eines Betriebes jahrelang Schwer- und Langarbeiterzusatzmarken zu Unrecht bezogen. Er hat einen Teil hiervon an sich genommen und für sich verbraucht oder an Dritte abgegeben.

 

Er wird hierwegen kostenfällig zur Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus und 3 Jahren Ehrverlust verurteilt.

 

6 Monate Untersuchungshaft werden angerechnet.

 

Vollstreckung

14.01.1945       Gesuch des Verurteilten auf Strafunterbrechung
                        (wegen Krankheit)

25.01.1945       Verfügung der StA Bayreuth:
                        Ablehnung des Unterbrechungsgesuchs, da Vollstreckung in
                        einem Zuchthaus mit
                        Krankenabteilung erfolge
 

Die StA Bayreuth beabsichtigte eine Verschubung des Verurteilten in das Zuchthaus Kassel-Wehlheiden
 

06.04.1945     Schreiben Der StA Bayreuth an den Vorstand des Zuchthauses
                        St. Georgen Bayreuth:
                      „Es ist nun aber wegen der gegenwärtigen Verkehrslage
                       unmöglich, den Heldmann von hier abzutransportieren, sodaß
                       er zunächst weiter im Gerichtsgefängnis Bayreuth zu verbleiben
                       haben wird. Aus diesem Grunde wird ersucht, den Heldmann
                       durch den Anstaltsarzt auf seine Haftfähigkeit nochmals
                      untersuchen zu lassen.
                      Um Beschleunigung wird gebeten.“

 

19.04.1945      Entlassung des Verurteilten aus der Strafanstalt St. Georgen-Bayreuth

08.04.1946     Erlass des Bayer. Staatsministers der Justiz Dr. Wilhelm Hoegner (zugleich
                        Bayer. Ministerpräsident):
                        Die  Zuchthausstrafe wird in eine Gefängnisstrafe von 2 Jahren umgewandelt.
                        Der nach Anrechnung der Untersuchungshaft und der bisherigen Vollzugszeit
                        verbleibende Rest dieser Strafe wird erlassen.
                        Dem Karl Heldmann werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.

Brehm, Rudolf

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Dr. Beutner, Richard

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Dr. Weißenberger, Heribert

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Dr. Riedel, Hermann

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