Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Vergehen nach § 4 Abs. 1 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO vom 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) / Urteil vom 25.05.1944
Brunner, Frieda, geb. Steinel
Auf dem 21,79 ha großen landwirtschaftlichen Anwesen der Angeklagten, deren Ehemann am 26.11.1942 verstorben war, war seit 20.05.1941 der serbische Kriegsgefangene Alexander Petrov (Gef.Nr. 11926) zur Arbeit verpflichtet.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, seit Sommer 1943 mit dem Kriegsgefangenen mehrfach geschlechtlich verkehrt zu haben und von ihm auch schwanger geworden zu sein.
Frieda Brunner befand sich nicht in Untersuchungshaft. Gegen die Beschuldigte erließ der stellvertretende Vorsitzende des SG Bayreuth, LGRat Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, auf Antrag der StA Bayreuth zwar am 17.04.1944 Haftbefehl, dieser wurde jedoch mit Rücksicht auf die fortgeschrittene Schwangerschaft von Frieda Brunner, die zu dieser Zeit im 7. Monat war, nicht vollzogen.
Mit Datum 04.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 4 Abs. 1 der WehrkraftschutzVO 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO vom 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 25.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 4 Abs. 1 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO vom 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) unter Annahme eines schweren Falles zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Tenor:
Frieda Brunner, geb. Steinel, eine verwitwete Bäuerin, wird wegen verbotenen Umgangs mit
einem serbischen Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten kostenfällig
verurteilt.
10.06.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafvollstreckung wird einstweilen eingestellt, § 455 Abs. 2 RStPO
Grund: anstehender Geburtstermin
11.06.1944 Geburt des Kindes
16.06.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafaufschub bis 15.08.1944
Grund: Entbindung und Stillen des Kindes
01.07.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafaufschub bis 30.09.1944
Grund: Verurteilte wurde in der Landwirtschaft benötigt
01.11.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafaufschub bis 01.12.1944
Grund: Verurteilte wurde weiterhin in der Landwirtschaft benötigt
25.11.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Gesuch um weiteren Strafaufschub wird abgelehnt.
05.12.1944 Strafantritt im Frauenzuchthaus Aichach
28.02.1945 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafvollstreckung wird in stets widerruflicher Weise für die Zeit
vom 15. März 1945 bis zum 15. November 1945 unterbrochen.
Grund: Landwirtschaft
15.03.1945 Entlassung aus dem Frauenzuchthaus Aichach
14.02.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 25.05.1944 ist durch §§ 2h, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.




