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Verfahren des Sondergerichts

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Fortgesetztes Vergehen nach § 4 Abs. 1 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO vom 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) / Urteil vom 25.05.1944

SG 22/44
1 a SG 100/44
StABa Rep K 106 Nr. 128

Brunner, Frieda, geb. Steinel

Geburtstag01.06.1909 in Holzmühl, Gde. Neudes (Lkrs. Wunsiedel)
BerufBäuerin
Familienstandverwitwet
Wohnort Holzmühl, Hs.Nr. 8
04.05.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Auf dem 21,79 ha großen landwirtschaftlichen Anwesen der Angeklagten, deren Ehemann am 26.11.1942 verstorben war, war seit 20.05.1941 der serbische Kriegsgefangene Alexander Petrov (Gef.Nr. 11926) zur Arbeit verpflichtet.

 

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, seit Sommer 1943 mit dem Kriegsgefangenen mehrfach geschlechtlich verkehrt zu haben und von ihm auch schwanger geworden zu sein.

Frieda Brunner befand sich nicht in Untersuchungshaft. Gegen die Beschuldigte erließ der stellvertretende Vorsitzende des SG Bayreuth, LGRat Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, auf Antrag der StA Bayreuth zwar am 17.04.1944 Haftbefehl, dieser wurde jedoch mit Rücksicht auf die fortgeschrittene Schwangerschaft von Frieda Brunner, die zu dieser Zeit im 7. Monat war, nicht vollzogen.
 

Mit Datum 04.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 4 Abs. 1 der WehrkraftschutzVO 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO vom 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 25.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 4 Abs. 1 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO vom 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) unter Annahme eines schweren Falles zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.  

 

25.05.1944
Urteil

Tenor:
 

Frieda Brunner, geb. Steinel, eine verwitwete Bäuerin, wird wegen verbotenen Umgangs mit
einem serbischen Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten kostenfällig
verurteilt.
 

Die Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
Vollstreckung

10.06.1944      Verfügung der StA Bayreuth:

                        Strafvollstreckung wird einstweilen eingestellt, § 455 Abs. 2 RStPO

                        Grund: anstehender Geburtstermin

11.06.1944       Geburt des Kindes

16.06.1944      Verfügung der StA Bayreuth:

                        Strafaufschub bis 15.08.1944

                        Grund: Entbindung und Stillen des Kindes

01.07.1944       Verfügung der StA Bayreuth:

                        Strafaufschub bis 30.09.1944

                        Grund: Verurteilte wurde in der Landwirtschaft benötigt

01.11.1944        Verfügung der StA Bayreuth:

                        Strafaufschub bis 01.12.1944

                        Grund: Verurteilte wurde weiterhin in der Landwirtschaft benötigt

25.11.1944        Verfügung der StA Bayreuth:

                        Gesuch um weiteren Strafaufschub wird abgelehnt.

05.12.1944       Strafantritt im Frauenzuchthaus Aichach

28.02.1945       Verfügung der StA Bayreuth:
                         Strafvollstreckung wird in stets widerruflicher Weise für die Zeit
                         vom 15. März 1945 bis zum 15. November 1945 unterbrochen.
                         Grund: Landwirtschaft

15.03.1945       Entlassung aus dem Frauenzuchthaus Aichach

14.02.1947        Beschluss der StA Bayreuth:
                         Das Urteil des SG Bayreuth v. 25.05.1944 ist durch §§ 2h, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.
                         Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

 

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Krumbholtz, Karl

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Dr. Riedel, Hermann

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