Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, darunter eins im Fortsetzungszusammenhang begangen in Verbindung mit Diebstahl, § 242 RStGB, in einem Fall mit schwerem Diebstahl, § 243 Abs. 1 Ziff. 3 RStGB, § 74 RStGB / Urteil vom 29.03.1944
Kolb, Julius
Betrieb seines Vaters in Bayreuth tätig. Ihm wurde zur Last gelegt, an zwei Arbeitsstellen
Diebstähle begangen zu haben.
So war der Vater des Angeklagten beauftragt, in der Baracke 3 bei der Rotmainhalle in
Bayreuth Öfen einzurichten. In der Baracke waren Wäsche- und Kleiderbestände der NSV gelagert.
Der Angeklagte soll von dort im September 1943 mehrere Kleidungsgegenstände entwendet haben.
Im Februar 1944 verrichtete der Angeklagte Häfnerarbeiten im Ausweichlager der NSV in
Glashütten. Dort war auch ein Ballon Schnaps für die Waffen-SS aufbewahrt. Der Angeklagte
soll sich aus diesem Ballon 4 mitgebrachte Flaschen abgefüllt haben.
Der Beschuldigte wurde am 10.02.1944 festgenommen und befand sich seit 11.02.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 10.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier Verbrechen nach § 4
Volksschädlingsverordnung, darunter eines im Fortsetzungszusammenhang begangen in Verbindung
mit Diebstahl, § 242 RStGB, in einem Fall mit schwerem Diebstahl, § 243 Abs. 1 Ziff. 3 RStGB,
§ 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 29.03.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen zweier Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242, 243
Abs. 1 Ziff. 3 RStGB zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihm die
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen.
Tenor:
Der Angeklagte hat Wäsche und andere Bedarfsgegenstände, die zur Versorgung der
Bevölkerung nach Luftangriffen dienten, sowie Schnaps gestohlen. Er wird hiewegen als
Volksschädling zur Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus sowie zu den Kosten verurteilt.
Die Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt.
Auf die erkannte Strafe wird 1 Monat der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
08.04.1944 Mitteilung des Reg.Med.Rats:
„Der Verurteilte ist nur zu leichter Innenarbeit zu verwenden. Er ist wegen
schwerer Zuckerkrankheit als wehrunfähig anzusehen, die KriegstäterVO trifft
also für ihn nicht zu."
13.04.1944 Verlegung vom Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Zuchthaus Kassel-
Wehlheiden
29.04.1944 Mitteilung des Vorstands des Zuchthauses Kassel-Wehlheiden:
„Der Strafgefangene Julius Kolb, geb. 30.7.09 in Bayreuth, ist am 28.4.44 um
16 Uhr in der hiesigen Anstalt an Herzschwäche verstorben.“



