Verfahren des Sondergerichts
Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetztem Betrug im Rückfall / Urteil vom 27.08.1942
SG 14/42
SG Js 50/42
StABa Rep K 106 Nr. 14
Ulmer, Margarete, geb. Schottner
Geburtstag21.02.1912 in Altdorf
BerufKöchin
Familienstandverwitwet
Wohnort Magdeburg
15.08.1942
Beschreibung der angelasteten Tat
anklagegemäße Verurteilung der Angeklagten zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren,
einer Geldstrafe von 50 Reichsmark, ersatzweise 10 Tage Zuchthaus
mit Tragung der Kosten und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre.
Die Angeklagte war im Kindesalter mit einer Dienstmagd und deren Bruder Karl im
Erziehungsheim in Faßoldshof untergebracht. Im Mai 1942 soll die Angeklagte der früheren
Dienstmagd wahrheitswidrig mitgeteilt haben, dass sie mit deren Bruder Karl verheiratet sei,
der sich verwundet im Lazarett in Bayreuth befinden würde. Sie benötige für ihren angeblichen
Ehemann etwas Fleisch und Eier. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben habe die
Angeklagte in zwei Fällen Rauchfleisch, mehrere Eier und einen Kuchen erhalten. Bei einer
weiteren Gelegenheit habe die Angeklagte behauptet, dass ihr angeblicher Ehemann in ein
Lazarett in Hof verlegt worden sei, woraufhin die Angeklagte von der früheren Dienstmagd für
den angeblich verwundeten Bruder 20 Reichsmark erhalten habe. In Wirklichkeit sei die
Angeklagte nicht mit dem Bruder der früheren Dienstmagd verheiratet gewesen und dieser
habe sich auch nicht in einem Lazarett befunden. Vielmehr habe sich dieser als Soldat der
Wehrmacht an der Ostfront aufgehalten.
Erziehungsheim in Faßoldshof untergebracht. Im Mai 1942 soll die Angeklagte der früheren
Dienstmagd wahrheitswidrig mitgeteilt haben, dass sie mit deren Bruder Karl verheiratet sei,
der sich verwundet im Lazarett in Bayreuth befinden würde. Sie benötige für ihren angeblichen
Ehemann etwas Fleisch und Eier. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben habe die
Angeklagte in zwei Fällen Rauchfleisch, mehrere Eier und einen Kuchen erhalten. Bei einer
weiteren Gelegenheit habe die Angeklagte behauptet, dass ihr angeblicher Ehemann in ein
Lazarett in Hof verlegt worden sei, woraufhin die Angeklagte von der früheren Dienstmagd für
den angeblich verwundeten Bruder 20 Reichsmark erhalten habe. In Wirklichkeit sei die
Angeklagte nicht mit dem Bruder der früheren Dienstmagd verheiratet gewesen und dieser
habe sich auch nicht in einem Lazarett befunden. Vielmehr habe sich dieser als Soldat der
Wehrmacht an der Ostfront aufgehalten.
Die Beschuldigte befand sich seit 13.08.1942 aufgrund eines Haftbefehls vom 31.07.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis in Bayreuth. Zuvor verbüßte sie eine Strafhaft
in anderer Sache.
Mit Datum 15.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4
der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetztem Betrug im Rückfall Anklage
zum Sondergericht Bayreuth.
anklagegemäße Verurteilung der Angeklagten zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren,
einer Geldstrafe von 50 Reichsmark, ersatzweise 10 Tage Zuchthaus
mit Tragung der Kosten und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre.
27.08.1942
Urteil
Tenor:
- Die Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 der
Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetztem Betrug im Rückfall zur
Zuchthausstrafe von 2 Jahren und zur Geldstrafe von 50 Reichsmark, ersatzweise 10
Tage Zuchthaus, sowie zu den Kosten verurteilt.
- Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
aberkannt.
Vollstreckung
27.08.1942 Verlegung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Zuchthaus Aichach
17.09.1942 Urteil des Amtsgerichts Bayreuth:
Die Angeklagte wurde durch unter Einbeziehung der durch Urteil des
Sondergerichts Bayreuth vom 27.08.1942, Aktenzeichen SG 14/42, erkannten
Strafe von 2 Jahren zur Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren 9 Monaten
verurteilt.
27.06.1946 Bescheid des Bayer. Staatsministeriums der Justiz:
„Zu einem Gnadenerweis besteht kein Anlaß“
Die Geldstrafe von 50 Reichsmark war uneinbringlich. Die dafür ausgeworfene
Ersatzstrafe von 10 Tagen Zuchthaus wurde am 21.07.1947 vollstreckt.
17.09.1942 Urteil des Amtsgerichts Bayreuth:
Die Angeklagte wurde durch unter Einbeziehung der durch Urteil des
Sondergerichts Bayreuth vom 27.08.1942, Aktenzeichen SG 14/42, erkannten
Strafe von 2 Jahren zur Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren 9 Monaten
verurteilt.
27.06.1946 Bescheid des Bayer. Staatsministeriums der Justiz:
„Zu einem Gnadenerweis besteht kein Anlaß“
Die Geldstrafe von 50 Reichsmark war uneinbringlich. Die dafür ausgeworfene
Ersatzstrafe von 10 Tagen Zuchthaus wurde am 21.07.1947 vollstreckt.
Roeßler, Christian
Dokumente

.jpg)


