Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2, 244, 245, 74, 20a Abs. 2, 42e RStGB / Urteil vom 25.03.1943
Brucker, Johann Georg
Der Angeklagte war im Zeitraum 04.08.-06.09.1942 im Gemeinschaftslager der Fa. Siemens
& Halske in Berlin-Dallgow untergebracht. Ihm wurde vorgeworfen, in dieser Zeit mehrere
Diebstähle begangen zu haben.
Am 16.09.1942 habe er unerlaubt seinen Arbeitsplatz verlassen und in der Folgezeit
(September und Oktober 1942) im Raum Plauen, Hof und in der Oberpfalz zahlreiche
Diebstähle und Einbruchdiebstähle verübt.
Der Beschuldigte wurde am 16.10.1942 festgenommen und befand sich seit 17.10.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth
(unterbrochen im Zeitraum 27.10.-20.11.1942 wegen der Vollstreckung der mit Strafbefehl des AG
Hof v. 27.07.1942 - Az. Cs 142/42 - verhängten Ersatzgefängnisstrafe von 25 Tagen.)
Mit Datum 12.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen 10 Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2, 244, 245, 74, 20a Abs. 2, 42e RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 25.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen 11 Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2, 244, 245,
74, 20a Abs. 2, 42e RStGB zur Todesstrafe zu verurteilen.
Tenor:
Der Angeklagte wird als Volksschädling und gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen
wiederholter im Rückfall begangener Diebstähle und Einbruchdiebstähle zum Tode und
zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und zu den Kosten verurteilt.
26.03.1943 Überstellung in das Strafgefängnis München-Stadelheim
29.03.1943 Sondergericht spricht sich gegen eine Begnadigung aus
15.04.1943 Reichsminister der Justiz Dr. Thierack entscheidet, vom Begnadigungsrecht
keinen Gebrauch zu machen und „der Gerechtigkeit freien Lauf zu lassen“.
27.04.1943 Festgesetzter Tag der Hinrichtung
19.04.1943 Suizid des Verurteilten (Erhängen mittels Handtuch am Heizkörper)





