Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs gem. § 263 RStGB und einem Vergehen der erschwerten Unterschlagung nach §§ 246, 74 RStGB / Urteil vom 27.10.1943
Spittka, Lisa
Die Angeklagte war seit März 1942 als Hausgehilfin in dem Milchgeschäft Dorn in Nürnberg
beschäftigt. Ihr wurde zur Last gelegt, „herumgestreunt“ zu sein und sich u.a. gegenüber
einem Unterscharführer der Waffen-SS (in Grafenwöhr), einem Gendarmerie-Beamten (in
Ranna) und einem SS-Rottenführer (in Bayreuth) fälschlicherweise als Kriegsgeschädigte
ausgegeben zu haben und hierbei aus Mitleid Geld und Sachleistungen erschwindelt zu
haben. Außerdem soll sie ein Feldpostpäckchen geöffnet und den Inhalt verzehrt haben.
Die Beschuldigte wurde am 04.09.1943 festgenommen und befand sich seit 06.09.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 21.10.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs gem. § 263 RStGB
und einem Vergehen der erschwerten Unterschlagung nach §§ 246, 74 RStGB Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 27.10.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte als Volksschädling wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs nach § 263 RStGB
und wegen eines weiteren Verbrechens nach § 4 Volksschädlings-VO i.V.m. einem
Vergehen der erschwerten Unterschlagung nach § 246 RStGB zur Gesamtzuchthausstrafe
von 3 Jahren zu verurteilen, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihr die
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren abzuerkennen.
Tenor:
Die Angeklagte wird als Volksschädling wegen fortgesetzter, unter der Vorspiegelung
Fliegergeschädigte zu sein, begangener Betrügereien und der Veruntreuung eines ihr zur
Absendung an Frontkämpfer anvertrauten Feldpostpaketes zur Gesamtstrafe von 2 Jahren
Zuchthaus und zu den Kosten verurteilt.
Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
Auf die erkannte Strafe werden 7 Wochen der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft
angerechnet.
29.11.1943 Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach
24.04.1945 Entlassung aus dem Zuchthaus Aichach (Auf Entlassmitteilung
angegebener Grund: „Anordnung des Reichsjustizministeriums“)
19.08.1946 Erlass des Bayer. Ministerpräsidenten Dr. Wilhelm Hoegner
(Gns 993/46):
Der nicht verbüßte Rest der Zuchthausstrafe wird erlassen.
Die Rechtsfolgen der Verurteilung zur Zuchthausstrafe werden
aufgehoben.
Der Lisa Spittka werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.



