Verfahren des Sondergerichts
Zwei Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, Verbrechen nach §§ 243 Ziff. 2, 244, 74 RStGB / Urteil vom 03.01.1945
Schlosser, Johann
Der Angeklagte verbüßte eine vierjährige Zuchthausstrafe im Zuchthaus Wolfenbüttel und war dort zu Außenarbeiten in Braunschweig eingesetzt. Während eines Fliegerangriffs auf die Stadt floh er am 22.10.1944 gemeinsam mit dem Mitgefangenen Josef Fischer.
Ihm wurde zur Last gelegt, nach seiner Flucht mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, u.a. am 22.10.1944 in Braunschweig sowie am 27.10.1944 und 29.10.1944 in Hof.
Der Beschuldigte wurde überführt aus Strafhaft in Wolfenbüttel und befand sich seit 02.11.1944 in Untersuchungshaft.
Mit Datum 14.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 243 Ziff. 2, 244, 74 RStGB und zwei weiterer Verbrechen nach §§ 243 Ziff. 2, 244, 74 RStGB, wobei sämtliche Straftaten unter den Voraussetzungen der §§ 20a, 42e RStGB, § 1 des Gesetzes zur Änderung des RStGB vom 04.09.1941 (RGBl. I, S. 1549) begangen, Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Anmerkung zu § 20a RStGB:
Nach § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs v. 04.09.1941 verfiel der gefährliche Gewohnheitsverbrecher (§ 20a RStGB) der Todesstrafe, wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne es erforderten.
Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vermerkt die Anklageschrift v. 14.12.1944:
„Der Angeklagte ist in vollem Umfange geständig. Ein Nachweis, daß er seit seiner Flucht in Braunschweig noch weitere Straftaten verübt hat, ist nicht zu erbringen.
Am 6.12.1944 nachts entwich der Angeklagte aus dem Gerichtsgefängnis Hof nach Durchbrechung einer Außenmauer. Am 7.12.1944 vormittags stahl er in der Saale- Spinnerei in Hof ein Damenfahrrad und verübte anschliessend in einer Schrebergartenanlage in Hof 2 oder 3 Gartenhauseinbrüche, bei denen ihm Schuhe u. verschiedene Gebrauchsgegenstände in die Hände fielen. Insoweit wurde von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 154 StPO abgesehen.“
In der Verhandlung des Sondergerichts im Sitzungssaal in Hof vom 03.01.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen der in der Anklageschrift genannten Taten zum Tode zu verurteilen und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer abzuerkennen.
Tenor:
Johann Schlosser hat nach seiner Flucht aus dem Zuchthaus in mehreren Fällen durch Einbruch und Einsteigen in Wohn- und Gartenhäuser Kleider, Wäsche, Lebensmittel, zum Teil auch Luftschutzgut, und andere Gegenstände gestohlen.
Er wird daher als Volksschädling, gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und rückfälliger Dieb zum Tode verurteilt.
09.01.1945 Verlegung in das Strafgefängnis Frankfurt-Preungesheim
14.01.1945 Gnadengesuch des Verurteilten mit der Bitte um Umwandlung
der Todesstrafe in eine andere Strafe.
17.01.1945 Anordnung der Vollstreckung des Urteils durch den Reichsminister
der Justiz
14.02.1945 Hinrichtung des Verurteilten



