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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Zwei Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, Verbrechen nach §§ 243 Ziff. 2, 244, 74 RStGB / Urteil vom 03.01.1945

SG 59/44
1 a SG 364/44
StABa Rep K 106 Nr. 163

Schlosser, Johann

Geburtstag13.10.1900 in Linz a.d. Donau
BerufSchiffsheizer
Familienstandledig
Wohnort zuletzt inhaftiert im Zuchthaus Wolfenbüttel
14.12.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte verbüßte eine vierjährige Zuchthausstrafe im Zuchthaus Wolfenbüttel und war dort zu Außenarbeiten in Braunschweig eingesetzt. Während eines Fliegerangriffs auf die Stadt floh er am 22.10.1944 gemeinsam mit dem Mitgefangenen Josef Fischer.

 

Ihm wurde zur Last gelegt, nach seiner Flucht mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, u.a. am 22.10.1944 in Braunschweig sowie am 27.10.1944 und 29.10.1944 in Hof.

Der Beschuldigte wurde überführt aus Strafhaft in Wolfenbüttel und befand sich seit 02.11.1944 in Untersuchungshaft.


Mit Datum 14.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 243 Ziff. 2, 244, 74 RStGB und zwei weiterer Verbrechen nach §§ 243 Ziff. 2, 244, 74 RStGB, wobei sämtliche Straftaten unter den Voraussetzungen der §§ 20a, 42e RStGB, § 1 des Gesetzes zur Änderung des RStGB vom 04.09.1941 (RGBl. I, S. 1549) begangen, Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

Anmerkung zu § 20a RStGB:

Nach § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs v. 04.09.1941 verfiel der gefährliche Gewohnheitsverbrecher (§ 20a RStGB) der Todesstrafe, wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne es erforderten.   


Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vermerkt die Anklageschrift v. 14.12.1944:
 

„Der Angeklagte ist in vollem Umfange geständig. Ein Nachweis, daß er seit seiner Flucht in Braunschweig noch weitere Straftaten verübt hat, ist nicht zu erbringen.


Am 6.12.1944 nachts entwich der Angeklagte aus dem Gerichtsgefängnis Hof nach Durchbrechung einer Außenmauer. Am 7.12.1944 vormittags stahl er in der Saale- Spinnerei in Hof ein Damenfahrrad und verübte anschliessend in einer Schrebergartenanlage in Hof 2 oder 3 Gartenhauseinbrüche, bei denen ihm Schuhe u. verschiedene Gebrauchsgegenstände in die Hände fielen. Insoweit wurde von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 154 StPO abgesehen.“

In der Verhandlung des Sondergerichts im Sitzungssaal in Hof vom 03.01.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen der in der Anklageschrift genannten Taten zum Tode zu verurteilen und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer abzuerkennen.

03.01.1945
Urteil

Tenor:

 

Johann Schlosser hat nach seiner Flucht aus dem Zuchthaus in mehreren Fällen durch Einbruch und Einsteigen in Wohn- und Gartenhäuser Kleider, Wäsche, Lebensmittel, zum Teil auch Luftschutzgut, und andere Gegenstände gestohlen.

 

Er wird daher als Volksschädling, gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und rückfälliger Dieb zum Tode verurteilt.

Vollstreckung

09.01.1945      Verlegung in das Strafgefängnis Frankfurt-Preungesheim

14.01.1945       Gnadengesuch des Verurteilten mit der Bitte um Umwandlung
                        der Todesstrafe in eine andere Strafe.

17.01.1945        Anordnung der Vollstreckung des Urteils durch den Reichsminister
                        der Justiz
 

14.02.1945      Hinrichtung des Verurteilten

Brehm, Rudolf

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Mohr, Karl-Michael

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Dr. Walter, Paul

Dr. Weißenberger, Heribert

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Dr. Weißenberger, Heribert

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