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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach der VolksschädlingsVO und der KriegswirtschaftsVO, außerdem Verbrechen der aktiven und passiven Bestechung, §§ 332, 333 RStGB, zudem Wehrdienstentziehung / Urteil vom 18.01.1944

SG 62/43
SG Js 221/43 und 226/43
StABa Rep K 106 Nr. 100

Kröniger, Gustav

Geburtstag 24.06.1904 in Bayreuth
BerufStadtoberinspektor
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Rankestraße 18
02.12.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte war seit 01.01.1921 Stadtrat in Bayreuth und seit 1941 Leiter des
Wirtschafts- und des Ernährungsamtes der Stadt Bayreuth.

Ihm wurde vorgeworfen, in den Jahren 1942 und 1943 in zahlreichen Fällen für die Stadt Bayreuth,
u.a. auch für die Kriegsfestspiele zugeteilte Waren (Treibstoff, Zigaretten, Textilien u.s.w.),
abgezweigt und für sich oder für Bekannte und Freunde verwandt zu haben.
Außerdem habe er sich dem Wehrdienst entzogen.  

Der Beschuldigte wurde am 24.07.1943 festgenommen und befand sich seit 09.10.1943
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.


Mit Datum 02.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach der
Volksschädlingsverordnung und der KriegswirtschaftsVO, außerdem Verbrechens der aktiven
und passiven Bestechung, §§ 332, 333 RStGB, zudem Wehrdienstentziehung Anklage
zum Sondergericht Bayreuth.


In der mehrtägigen Verhandlung des Sondergericbts vom 10.01. bis 18.01.1944 beantragte
die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten
Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftVO, eines fortgesetzten Vergehens der Untreue, teilweise in
Tateinheit mit einem Vergehen der Amtsunterschlagung, eines fortgesetzten Vergehens
des Betrugs, eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem
fortgesetzten Verbrechen der passiven Bestechung, wegen vier Verbrechen nach § 4
Volksschädlingsverordnung, jeweils i.V.m. einem Vergehen der aktiven Bestechung, in 3 Fällen
im Fortsetzungszusammenhang, wegen eines Verbrechens der Wehrdienstentziehung
zur Gesamtzuchthausstrafe von 8 Jahren und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 6 Jahren.


Anmerkung:

Die Strafakten sind im Zuge der Strafvollstreckung nach Berlin versandt worden. Dort sind sie
offenbar verschollen, sodass die hier genannten Daten den Handakten der StA und den
sonstigen noch vorhandenen Aktenunterlagen entnommen werden mussten. Auch vom Urteil
des SG Bayreuth existieren nur noch Abschriften.

18.01.1944
Urteil

Tenor:

  1. Der Angeklagte hat fortgesetzt böswillig Tabakwaren, Weine und Spirituosen,
    Treibstoffe, Spinnstoffe, Lebensmittel und sonstige Mangelwaren zum Nachteil
    der Allgemeinheit beiseite geschafft. Er hat ferner den Betrag von 9500,-- RM als
    ungetreuer Sachwalter in einer schwarzen Kasse geführt und hiervon 1500,-- RM
    im Amt unterschlagen. Er hat sich für pflichtwidrige Amtshandlungen fortgesetzt
    bestechen lassen und hat selbst in vier Fällen Beamten und Offizieren Vorteile
    gewährt, um diese zur Vornahme von pflichtwidrigen Amtshandlungen zu veranlassen.
    Schließlich hat er, um sich der Erfüllung des Wehrdienstes zu entziehen, beim
    Reichsverteidigungskommissar durch Irreführung die Stellung eines Uk.-Antrages
    veranlasst.
  2. Er wird hierwegen als Volksschädling zur Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren und
    zur Geldstrafe von 1000,-- RM
    , ersatzweise 20 Tagen Gefängnis, kostenfällig verurteilt.
  3. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.
  4. Auf die erkannte Freiheitsstrafe werden 5 Monate der Polizei- und Untersuchungshaft
    angerechnet.
  5. Von einem weiteren Verbrechen der passiven Bestechung wird der Angeklagte unter
    Überbürdung der hierher treffenden Kosten auf die Reichskasse freigesprochen.
Vollstreckung

25.01.1944      Bezahlung von Geldstrafe und Gebühren durch den Verurteilten
26.01.1944      Verfügung der StA Bayreuth:
                        Anwendung der KriegstäterVO (die in die Zeit des Kriegszustandes fallende
                        Vollzugszeit wird in die Strafzeit nicht eingerechnet)
14.04.1944      Verlegung in das Zuchthaus Kassel-Wehlheiden

anschl.           Verlegung nach Berlin (exakter Zeitpunkt lässt sich den Akten nicht
                        entnehmen)
10.05.1945      Entlassung nach Befreiung durch russische Armee
05.01.1946      Haftbefehl des Amtsgerichts Bayreuth (auf Antrag der StA Bayreuth)
05.01.1946      Inhaftierung in der JVA St. Georgen-Bayreuth
13.01.1946       Gnadengesuch des Verurteilten
24.01.1946       Beschluss der StA Bayreuth:
                        Vorläufige Einstellung der Strafvollstreckung bis zum Abschluss des
                        Gnadenverfahrens
24.01.1946      Entlassung des Verurteilten aus der JVA St. Georgen Bayreuth
10.05.1946      Begnadigungsbeschluss des Bayer. Ministerpräsidenten (Gns 528/46):
                        Zuchthausstrafe wird in eine Gefängnisstrafe von 3 Jahren umgewandelt.
                        Der verbleibende Strafrest wird erlassen.
                        Die bürgerlichen Ehrenrechte werden dem Verurteilten wieder verliehen.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Dr. Becher, Maximilian

Krumbholtz, Karl

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Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann
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