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Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann
geb. am 23.04.1899 in Waldsassen

Wilhelm Friedrich Georg Hoffmann wurde am 23.04.1899 in Waldsassen als Sohn des Lehrers Stefan Hoffmann und dessen Ehefrau Barbara, geb. Bibel, geboren. Die Familie wohnte in Waldsassen, Haus Nr. 184. 

Er hatte die evangelisch-lutherische Konfession.

Im 1. Weltkrieg wurde Hoffmann im Zeitraum 11.07.1917 bis Februar 1919 und nochmals vom 23.04.1919 bis 30.05.1919 zum Wehrdienst herangezogen. Anschließend beteiligte er sich an den Freikorpskämpfen.

Auch im 2. Weltkrieg musste er vom 26.08.1939 bis 21.12.1939 in der Wehrmacht Wehrdienst leisten. Am 03.11.1939 wurde er zum Unteroffizier befördert.


Am 28.09.1929 schloss er in Weiden die Ehe mit Elisabeth Kreuzer, geb. 05.05.2004 in Weiden. Die Ehe blieb kinderlos.  

 

Er war wohnhaft u.a.

  • in München (31.03.2024 - 24.12.1925),
  • in Hengersberg (16.06.1930 - 30.11.1933)
  • in Nürnberg, Rückertstr. 12 (01.12.1933 - 09.12.1943)
  • in Bayreuth, Bismarckstr. 9 (10.12.1943 - 12.09.1944)
  • in Hof, Parsevalstr. 11 (seit 12.09.1944), später Bahnhofstr. 7
  • und in Bamberg, Gabelsbergerstr. 8

 

Dazwischen wohnte er immer wieder in Weiden, in den 1920er Jahren in der Pflannenstielgasse 245, vom 01.04.1944 bis 02.03.1945 und schließlich nach seiner Pensionierung ab 21.12.1963 und bis zu seinem Tod in der Königstraße 8.

 

Er verstarb am 28.12.1968 in Weiden i.d.OPf. (StR. Weiden 672/1968).

 

Wilhelm Hoffmann besuchte von 1905 bis 1909 die Volksschule in Weiden, anschließend das humanistische Gymnasium in Weiden, wo er (angesichts des 1. Weltkriegs) 1917 die sog. Notreifeprüfung ablegte.

 

Von 1919 bis 1922 studierte er Rechtswissenschaften an der Universität Erlangen, wo er im Juli 2022 auch seine Erste Juristische Staatsprüfung erfolgreich bestand.

 

Nach seinem dreijährigen Vorbereitungsdienst in Weiden bestand er im Dezember 1925 auch die Große Staatsprüfung mit der Gesamtnotensumme 74.

 

Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung arbeitete Hoffmann zunächst für wenige Monate (01.01.1926 – 17.04.1926) als juristischer Hilfsarbeiter in der Weidener Rechtsanwaltskanzlei Börger.

 

Ab 21.04.1926 trat er sodann in den Justizdienst ein und war im OLG-Bezirk Bamberg zunächst als Assessor, ab 01.10.1926 als Gerichtsassessor bei den Amtsgerichten Ebern, Coburg, Hof, Lichtenfels und Kulmbach tätig. Sein weiterer beruflicher Werdegang war folgender:

 

  • 01.02.1928               III. Staatsanwalt bei der StA Bamberg
  • 01.03.1930                II. Staatsanwalt bei der StA Bamberg
  • 16.06.1930               Amtsgerichtsrat am AG Hengersberg
  • 01.12.1933               I. Staatsanwalt bei der StA Nürnberg-Fürth

 

Wegen Erkrankung von Schröder, dem damaligen Leiter der Nürnberger Staatsanwaltschaft, führte Hoffmann die Behörde für längere Zeit vertretungsweise, damit war er zugleich Leiter der Anklagebehörde bei dem dortigen Sondergericht (in dieser Zeit und in dieser Funktion war Hoffmann auch Beteiligter an zahlreichen Todesurteilen des Sondergerichts Nürnberg. Es ist von uns bislang nicht erforscht, ob er an den Anklagen oder in Verhandlungen des SG Nürnberg mitwirkte, fest steht jedoch, dass er bei der Vollstreckung zahlreicher Todesurteile mitwirkte).

Mit Wirkung zum 01.11.1943 wurde Hoffmann zum Oberstaatsanwalt, somit zum Leiter der Staatsanwaltschaft Hof a.d.Saale befördert. Mit Wirkung vom 08.12.1943 wurde er zudem „bis auf weiteres“ zur Dienstleistung an die Staatsanwaltschaft Bayreuth abgeordnet. Er wurde hier mit der Leitung der Staatsanwaltschaft Bayreuth und zugleich mit der Leitung der Staatsanwaltschaft des Sondergerichts Bayreuth beauftragt (vgl. Dokumente).
 

Da das Sondergericht Bayreuth auch für den LG-Bezirk Hof zuständig war und auch die Verhandlungen des SG mitunter in Hof stattfanden, waren ohnehin einige Hofer Richter und Staatsanwälte für das Sondergericht Bayreuth tätig. Hoffmann war in den Jahren 1943 bis 1944 an mehr als 35 Verfahren des Sondergerichts Bayreuth, darunter an zwei Todesurteilen, beteiligt.

 

Die Abordnung wurde zum 10.09.1944 offiziell beendet. Der Aufhebung der Abordnung war eine Auseinandersetzung mit dem Gauleiter vorausgegangen, bei dem Hoffmann offenbar wegen des verletzten Egos des Gauleiters „in Ungnade“ gefallen war (vgl. Dokumente).


Am 03.07.1945 wurde Hoffmann von der amerikanischen Militärregierung aus dem Dienst entlassen.








 

Wilhelm Hoffmann war Mitglied

  • NSDAP seit 01.05.1937 (Mitglieds-Nr. 4 857 386), möglicherweise bereits seit Anfang der 1920er Jahre
  • NSV seit 01.04.1934 (Mitglieds-Nr. 3 064 483)
  • NSRB seit 18.10.1933 (Mitglieds-Nr. A 30 534), dort seit 1938 auch Kreisabschnittsleiter
  • NSKK seit 11.06.1938 (Mitglieds-Nr. 034 664)
  • RKB seit 01.01.1936 (Nr. 159 Ortsverband Nürnberg)
  • RLB seit 1935 (Mitglieds-Nr. 679 460)
  • RDB seit 1935

Außerdem war er DAF-Gau-Ehrenrichter (DAF = Disziplinargerichtsbarkeit der Deutschen Arbeitsfront)

 

Hoffmann wurde darüber hinaus für seine aktive Mitwirkung im Freikorps Oberland am 01.07.1937 die Freikorpskämpferurkunde (Nr. 58684) verliehen.
 

Anmerkung: Das Freikorps Oberland, gegründet im April 1919 durch Albert von Beckh in Ingolstadt und Eichstätt und der rechtsextremen Thule-Gesellschaft nahestehend, war ein freiwilliger Wehrverband, der nach dem Ende des Ersten Weltkriegs und nach der Novemberrevolution in der Anfangsphase der Weimarer Republik neben anderen freiwilligen Wehrverbänden und neben der Schwarzen Reichswehr bestand. Eingesetzt wurde das Freikorps vor allem im Mai 1919 bei den Kämpfen gegen die Münchner Räterepublik. Bei diesen Kämpfen war auch Hoffmann beteiligt.

 

 

Hoffmann wurde am 03.07.1945 von der amerikanischen Militärregierung als Leiter der Staatsanwaltschaft Hof entlassen und musste sich anschließend dem Entnazifizierungsverfahren vor der Spruchkammer II Hof-Stadt, Az. H/1/11/46, stellen.


Der öffentliche Kläger bei der Spruchkammer II Hof-Stadt beantragte in seiner Klageschrift vom 03.01.1947, Hoffmann in die Gruppe III der Minderbelasteten einzureihen. Es stehe fest, dass Hoffmann „Mitglied der NSDAP war und oben genannte Funktionen ausgeführt hat. Damit hat der Betroffene aktiv am Nationalsozialismus teilgenommen. Die vielen Funktionen der Gliederungen der NSDAP ist der beste Beweis dafür, dass der Betroffene mit den Zielen und Methoden des Nazismus einverstanden war.


In seiner Rechtfertigungsschrift vom 08.07.1946 behauptete Hoffmann nicht nur, dass seine zahlreichen aktiven Tätigkeiten eher unbedeutend gewesen seien, sondern er gab auch vor, bei Beförderungen nicht berücksichtigt worden zu sein, da er bei seinen Vorgesetzten als „jüdisch versippt“ gegolten habe. Rosa Hoffmann, seine Schwägerin und seit 1925 Ehefrau seines Bruder Dr. Friedrich Hoffmann, sei nämlich Jüdin gewesen.

 

Der Hofer Rechtsanwalt Dr. Oskar Weinauer beantragte in zwei Schreiben vom 13.02.1947 und 24.02.1947, Hoffmann als „Hauptschuldigen“ einzustufen. Hoffmann habe „als nazihöriger Anhänger der damaligen nationalsozialistischen “Lenkung“ der Justiz an den vor der Hauptverhandlung (Anm.: Dr. Weinauer bezieht sich hier auf ein gegen ihn selbst ergangenes Urteil des AG Hof vom 23.03.1945, an dem Hoffmann mitgewirkt hatte) stattgefundenen Besprechungen betr.: meiner Bestrafung mit einer existenzvernichtenden Gefängnisstrafe teilgenommen, hat dem die Klage in der Sitzung vertretenden Staatsanwalt Jakobi-Wermke Weisungen entsprechend den Wünschen der Kreisleitung und des Nazilenkers der Justiz Dr. Bauer gegeben, …


Die Hofer Spruchkammer entschied am 03.03.1947 (vgl. Dokumente):
 

I.  Der Betroffene ist Mitläufer nach § 12 des Gesetzes

II. Es werden ihm folgende Sühnemaßnahmen auferlegt:

Die Zahlung eines einmaligen Sühnebetrages zum Wiedergutmachungsfonds in Höhe von RM 300. – dreihundert Reichsmark - ; anstelle von je RM 10.- der Geldsühne tritt für den Fall der Nichtzahlung eine Arbeitsleistung von einem Tag.
 

III. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf RM 8.100,- festgesetzt.

 

Der Entscheidung lag das erkennbare Bemühen zugrunde, die aus den Akten dokumentierbaren Tatsachen zu beschönigen und mögliche Belastungszeugen gar nicht erst zu hören.

Die Entscheidung, insbesondere ihre Begründung sind schwer nachvollziehbar, denn zum einen war Hoffmann während der NS-Zeit stets als guter und zuverlässiger Nationalsozialist beschrieben worden, zum anderen kann angesichts der mehrfachen Beförderung bis hin zur Übertragung der Leitung von gleich drei Staatsanwaltschaften (Nürnberg, Hof und Bayreuth) nicht ansatzweise die Rede davon sein, dass er, wie die Spruchkammer befand, „nicht nur nicht bevorzugt befördert war, sondern daß er gerade im Gegenteil wegen seiner lauen Haltung als Nat.-Sozialist in seiner Beförderung zu seinem Nachteil behandelt worden ist.

Auch seine genaue Tätigkeit für die Sondergerichte Nürnberg und Bayreuth, insbesondere seine Beteiligung an zwei Todesurteilen des SG Bayreuth (SG 67/43 und SG 3/44), fand die Spruchkammer keiner Erwähnung wert.

Aus dem Inhalt der Spruchkammerentscheidung muss man letztlich schließen, dass die Spruchkammer weder die Personalakten des Hoffmann noch zumindest jene SG-Akten gelesen hatte, an denen Hoffmann beteiligt war.   


Im Ministerium überprüfte man offenbar die Angaben des Hoffmann im Spruchkammerverfahren anhand der Personalakten und fand sehr früh erste und offensichtliche Ungereimtheiten. So ergab sich aus den Personalakten, dass er offenbar bereits seit 1922/1923 der NSDAP angehörte. Auch das Ministerium sah in einem Schreiben vom 25.02.1948 (vgl. Dokumente) die Annahmen der Spruchkammer als klar widerlegt an. 

 

Doch hinderte auch das nicht, trotz des Vorhandenseins und der Einsichtsmöglichkeit in alle Akten und Unterlagen Hoffmann wieder in die bayerische Justiz aufzunehmen.

 

Mit Dienstvertrag vom 16.02.1948, abgeschlossen mit dem Generalstaatsanwalt Bamberg, wurde Hoffmann ab demselben Tag als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter bei der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt. Bereits im März desselben Jahres wurde er unter Wiederberufung in das Beamtenverhältnis zum Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft (damals noch genannt „Oberstaatsanwaltschaft bei dem OLG Bamberg“) ernannt.

 

Zum 01.01.1950 wurde er dort zum I. Staatsanwalt und mit Wirkung vom 01.01.1952 zum Oberstaatsanwalt ernannt.

 

Mit dem Ende des Monats Dezember 1962 wurde Hoffmann in den Ruhestand versetzt.

  • BArch R 3001/194257
  • BArch R 9361-II / 433077
  • BArch R 9361-IX
  • BArch R 9361.VIII
  • BArch R 3001 RJM
  • BayHStA MJu 26614
  • StABa, Spruchkammer Hof-Stadt, Verfahrensakten 1230
  • Personalverzeichnis des höheren Justizdienstes, bearbeitet im Büro des Reichsjustizministeriums, Berlin / Carl Heymanns Verlag / 1938
  • Standesamt der Stadt Waldsassen
  • Stadtarchiv Weiden