Verfahren des Sondergerichts
Öffentliche Beschimpfung des Reichs § 134a RStGB / Urteil vom 24.11.1942
Hohenberger, Karl Max
Auf der Heimreise nach Schwarzenbach a.W. benutzte der Angeklagte von Nürnberg aus das Fahrrad und kam am frühen Morgen des 11.09.1942 auf seinem Weg nach Helmbrechts auch durch Schweinsbach. In einem dortigen Bauernhof kam man ihm der Bitte nach einem Kaffee nicht nach. In diesem Zusammenhang soll er geäußert haben: „So eine Lumperei in Deutschland, oh du schweiniges Deutschland, nicht mal eine Tasse Kaffee bekommt man.“
Die Anzeige war von dem Hofbesitzer Robert Strößner, geb. 24.03.1926, whft.in Schweinsbach, Gde. Mechlenreuth, Hs.Nr. 3, erstattet worden.
Der Beschuldigte wurde am 11.09.1942 festgenommen und befand sich seit 12.11.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 16.11.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen öffentlicher Beschimpfung des Reiches gem. § 134a RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 24.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft wegen Beschimpfung des Reiches nach § 134a RStGB eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten.
Sie erhob keine Einwendungen gegen Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Beschimpfung des Reiches
zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr
und zu den Kosten verurteilt.
Anm.: Auf eine Anrechnung der Polizei- und U-Haft erkannte das SG nicht.
22.04.1943 Flucht bei Außenarbeiten
27.04.1943 Festnahme in Erlingshofen und Einlieferung in Gerichtsgefängnis
Donauwörth, von dort Verschubung über Gefängnis Weilheim nach
München-Stadelheim
07.08.1943 Einlieferung in München-Stadelheim (dort Verhängung einer
zusätzlichen Hausstrafe von 14 Tagen)
06.01.1944 Entlassung nach vollständiger Verbüßung,
jedoch sofortige Überstellung in das Zuchthaus Kaisheim zur
Anschlussvollstreckung einer Zuchthausstrafe für die StA Augsburg VRs 237/43
06.05.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 24.11.1942 ist durch § 2i des Wiedergutmachungsgesetzes v.
28.05.1946 i.V.m. Nr. 11 Art. I aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

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