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Krumbholtz, Karl

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geb. am 17.01.1898 in Kitzingen a.M.
Karl Albert Louis Krumbholtz wurde am 17.01.1898 in Kitzingen a.M. als Sohn des Kaufmanns August Krumbholtz geboren. Nach dem Tod des Vaters heiratete die Mutter erneut und die Familie zog nach Eisfeld und anschließend nach Coburg.

Krumbholtz gehörte zunächst der evangelisch-lutherischen Konfession an, im Jahr 1935 trat er den „Deutschen Christen“ bei. Die "Deutschen Christen" (DC) waren eine rassistische, antisemitische und am Führerprinzip orientierte Strömung im deutschen Protestantismus, die diesen von 1932 bis 1945 an die Ideologie des Nationalsozialismus angleichen wollte. Bayreuth galt als Hochburg der "Deutschen Christen", die in der dortigen Spitalkirche ihre Heimat hatten.

Am 22.11.1929 schloss er in Coburg mit Helene Kröckel die Ehe, die kinderlos blieb.

Bei Kriegsende war Krumbholtz wohnhaft in Bayreuth, Humboldtstr. 9.

Er verunglückte tödlich am 14.05.1952 in Bayreuth.
Krumbholtz besuchte zunächst bis 1916 ein Gymnasium in Coburg. Im Alter von 18 Jahren wurde er zum Heeresdienst im 1. Weltkrieg einberufen. Vom 17.11.1916 bis zum 15.01.1919 leistete er Kriegdienst und erlitt dabei Verwundungen an der linken Hand, dem rechten Kniegelenk und am rechten Ellenbogengelenk, infolge er zu 50 % kriegsbeschädigt war.

Noch während des 1. Weltkrieges machte er Ende 1918 in Coburg sein Abitur.

Von 1919 bis März 1923 studierte er an der Universität Würzburg Rechts- und Staatswissenschaft und schloss sein Studium mit der Referendarprüfung erfolgreich ab.

1920 und 1921 unterbrach er zweimal sein Studium, um jeweils als „Zeitfreiwilliger“ im Freikorps Würzburg und Freikorps Oberland zu dienen (Kämpfe rund um den sog. Kapp-Putsch und den 3. Oberschlesischen Aufstand).

1922 war er für 10 Monate Werkstudent im Gesamtbergamt Obernkirchen, Schaumburg-Lippe.

Sein Referendariat absolvierte er in Coburg und Neustadt bei Coburg. Während der Referendarzeit beim Amtsgericht Neustadt b. Coburg führte er die im Oktober / November 1923 von der bayerischen Regierung aufgestellte Kompanie Neustadt der Notpolizei „Grenzschutz Bayern-Nord“.

Die Große Juristische Staatsprüfung legte er im Winter 1925/1926 in München mit der Notensumme 82 ab. Anschließend war er zunächst juristischer Hilfsarbeiter in der RA-Kanzlei Dr. Rothstein in Kitzingen und bei Rechtsanwalt Drescher in Schweinfurt.

01.12.1926 - 28.02.1929               
Grundbuchkommissar und Gerichtsassessor bei den Amtsgerichten Geisenfeld/Obb., Neuburg, Amberg, Abendsberg und Bamberg sowie bei den Staatsanwaltschaften Neuburg und Amberg

01.03.1929 - 31.03.1931               
Amtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth

ab 01.04.1931                                
Amtsgerichtsrat bei dem Amtsgericht Bayreuth

ab 01.02.1936                                
I. Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth

Jan. 1942 - Juni 1942                    
Abordnung an die Staatsanwaltschaft Bamberg. Dort war er auch an mindestens einem Todesurteil beteiligt (Az. des SG Bamberg SG 135/42, Verfahren gegen Christoph Schwing; StaBa Rep. K 105 Nr. 1671).

Vom 01.03.1943 bis 08.12.1943 und nochmals vom 14.02.1944 bis 26.03.1944 wurde ihm die stellvertretende Leitung der StA Bayreuth übertragen. Wegen Erkrankung des Oberstaatsanwalts Roeßler leitete er auch die Behörde.

Krumbholtz fiel während dieser Zeit immer wieder durch Alkoholexzesse und ungebührliches Verhalten auf. Ein Versuch der Gauleitung, Krumbholtz an das OLG Bamberg "abzuschieben", hatte eine schriftliche Protestnote des OLG-Präsidenten Dr. Dürig zur Folge. In dessen Schreiben vom 18.04.1944 heißt es u.a.:

 "Überdies würden die oft wiederholten Versicherungen, daß man alles tun werde, das Ansehen des Richters zu heben, nicht gerade an Überzeugungskraft gewinnen, wenn man auf der anderen Seite die Gerichte - sit venia verbo - als Versitzgrube für ungeeignete und zwar nach Können und Benehmen ungeeignete Staatsanwälte behandelte. Ist Krumbholtz für die Staatsanwaltschaft Bayreuth und darüber hinaus für die Bayreuther Justizbehörden überhaupt nicht mehr tragbar, was auch ich in voller Übereinstimmung mit dem Landgerichtspräsidenten annehmen möchte, dann gibt es genug andere Staatsanwaltschaften, ihn dort unterzubringen und vielleicht - entsprechende Größe der Behörde vorausgesetzt - untertauchen zu lassen. Ganz undenkbar aber müßte es sein, daß Krumbholtz für seine 'Verdienste' schließlich auch noch zum Oberlandesgerichtsrat am hiesiegen Oberlandesgericht befördert wird...." 
(Anm.: der im Text verwandte lateinische Begriff "sit venia verbo" bedeutet "man verzeihe mir die Ausdrucksweise").

Gegen Krumbholtz erging am 29.04.1944 eine Dienststrafverfügung (vgl. Dokumente) und er wurde von Mai 1944 bis März 1945 an die Staatsanwaltschaft Bamberg abgeordnet.
                                                         
Ab dem 12.03.1945 wurde ihm wegen Erkrankung des dortigen Oberstaatsanwalts Rößler erneut die Leitung der Staatsanwaltschaft Bayreuth übertragen. Dieses Amt übte er bis Kriegsende am 14.04.1945 aus. Besonderen Ehrgeiz legte er u.a. in die Durchführung der Hinrichtung von zwei nur wenige Tage vor Kriegsende vom Sondergericht Bayreuth zum Tode verurteilten Holländern (SG 18/45), deren Erschießung er noch am 10.04.1945 vornehmen ließ. 

1929 trat Krumbholtz dem Bayerischen Richterverein bei, am 28.10.1933 wechselte er über zum BNSDJ, im Jahr 1936 umgewandelt in den NSRB. Er bekleidete hier das Amt des Bezirksorganisations- und Schulungsleiters. Außerdem war er Verbindungsmann zum Kreisring der NSDAP für NS-Volksaufklärung und Propaganda.

  • Mitglied der Deutschnationalen Volkspartei 1918-1919

  • 1920 im Freikorps Dingelreiter

  • 1921 im Freikorps Oberland Schlesien

  • NSDAP-Mitglied war Krumbholtz bereits in den Jahren 1920 und 1923 (in jenem Jahr war er Mitbegründer der Ortsgruppe der NSDAP in Neustadt b. Coburg) und im Jahr 1925.

  • Dauerhaftes Mitglied wurde er am 01.05.1933 (Mitglieds-Nr. 2 308 418)

  • SA-Mitglied war er ebenfalls seit 01.05.1933, zuletzt im Rang eines Obersturmführers

  • Mitglied im NSV seit 01.05.1933

  • Seit 1933 Mitglied im Reichsluftschutzbund

  • 01.06.1934 NS-Kriegsopferversorgung

  • 01.10.1936 Reichskolonialbund

  • 01.10.1938 Mitglied in der Kameradschaft der Freikorpskämpfer Bayreuth (als Kameradschaftsführer)


Auszeichnungen:

  • EK II. Klasse

  • Hindenburgehrenkreuz für Frontkämpfer

  • Silbernes Treudienstehrenzeichen für 25jährige Pflichterfüllung

  • Sudetendeutsche Erinnerungsmedaille

30.04.1945                                      
Verhaftung durch die amerikanische Militärpolizei (vgl. auch Materna, a.a.O., S. 189). Über das Lager Hersfeld kam er in das Interniertenlager Schwarzenborn / Lkrs. Ziegenhain

07.06.1945                                      
Entlassung aus dem Interniertenlager

18.09.1945                                      
Erneute Verhaftung durch die amerikanische Militärregierung
Nach zehntägigem Aufenthalt im Zuchthaus
St. Georgen-Bayreuth Verlegung in das Zivil-Interniertenlager Hammelburg

10.10.1946                                      
Entlassung aus dem Interniertenlager

Im Spruchkammerverfahren vertrat Krumbholtz die Auffassung, nur „Mitläufer“ gewesen zu sein und begründete dies in seiner Stellungnahme vom Februar 1947 u.a. wie folgt:

„Um gegen Jemand Sühnemaßnahmen verhängen zu können, ist es notwendig, ihm nachzuweisen, daß er sich bewußt in den Dienst einer schlechten Sache eben der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gestellt hat. Es muß ihm bewiesen werden, daß er erkannt hat oder zumindest daß er damit rechnen mußte, die von ihm vertretene Sache trage dazu bei, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv zu unterstützen oder wesentlich zu fördern. Er muß die Überzeugung haben, Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gewesen zu sein. Der gutgläubige Nationalsozialist, der Idealist, hat nichts von den oben angedeuteten Methoden zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gewusst, er konnte sie nicht einmal ahnen. Er hat nominell, nur nominell „am Nationalsozialismus“ tei-genommen – Art. 12 Befr.Ges. spricht nicht von Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus, sondern nur von Nationalsozialismus – und ist demzufolge als Mitläufer zu betrachten.“

In der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit für die Staatsanwaltschaft Bayreuth war Krumbholtz an acht Todesurteilen des SG Bayreuth beteiligt (in einem weiteren Verfahren - Az. SG 41/43 - hatte das Sondergericht seinem Antrag auf Verhängung der Todesstrafe nicht entsprochen).

Im Spruchkammerverfahren spielten jedoch weder diese Verfahren eine Rolle noch die Verfahren des SG Bamberg, an denen er als Staatsanwalt beteiligt gewesen war. Verfahrensgegenstand der Spruchkammer war allein seine Beteiligung an der Hinrichtung der beiden vom Sondergericht Bayreuth am 09.04.1945 zum Tode verurteilten Holländer Wilhelm Dumortier und Cornelius Müller (SG 18/45).

In derselben Stellungnahme vom Februar 1947 äußerte sich Krumbholtz hierzu wie folgt:

„Als ich den beiden Herren (Anm.: Krumbholtz bezieht sich hier auf seine Vernehmungen durch amerikanische Vernehmungsoffiziere am 30.04.1945 und 08.08.1945) erklärte, daß nach Entschließung des Reichsjustizministeriums Plünderungsurteile auf schnellstem Wege vollstreckt werden mußten, daß gegebenenfalls die notwendige Gnadenentschließung des hierfür zuständigen Generalstaatsanwalts fernmündlich erholt werden müßte und ich in der Nacht von Montag auf Dienstag, d.i.v.9/10.4.1945 nach Bamberg zum Generalstaatsanwalt fuhr, weil bei Tage wegen der Beschießungsgefahr durch fdl. Jäger keine Möglichkeit hierzu bestand und endlich, daß ich mit dem Einmarsch der Amerikaner am 14.4.1945 niemals gerechnet habe, erkannten die beiden Herren meine Gründe an und ich wurde wieder entlassen. …
Umso verwunderter war ich zu hören, daß über diesen Fall nochmals die Spruchkammer entscheiden soll.
Ich habe in Erfüllung meiner Dienstaufgabe gehandelt. Die für mich bindenden Entschließungen des Reichsjustizministeriums, die ich zu gegebener Zeit vorlegen werde, schrieben mir als Leiter der Vollstreckungsbehörde vor, aus Abschreckungsgründen schnellstens die Gnadenentschließung herbeizuführen. Von meiner vorgesetzten Behörde, dem Herrn Generalstaatsanwalt in Bamberg, auf dessen Entschließung ich keinen Einfluß hatte, erhielt ich den Befehl, das Urteil am nächsten Tag durch die Reichswehr bzw. Volkssturm vollstrecken zu lassen. Die Vollstreckung wurde vorschriftsmäßig nach dem mir vom Generalstaatsanwalt vorgeschriebenen Text durch Plakate öffentlich in Bayreuth bekanntgegeben. Eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit im Sinne des Art. 1 des Befr.Ges. bin ich mir nicht bewußt. Bestimmt hätte ich bei Kenntnis der vier Tage später eingetretenen Ereignisse die Vollstreckung hinausgezogen, das mag man mir glauben und darüber den Generalankläger, Herrn Generalstaatsanwalt Dr. Thomas Dehler in Bamberg, Hainstrasse als Zeugen hören, Er kennt mich als Mensch, der immer bestrebt war, Härten zu mildern und zu helfen, wo immer auch sich eine Möglichkeit fand.“


Auch der Vorprüfungsausschuss legte Krumbholtz in seinem Gutachten vom 01.09.1947 gar nicht sein eigentliches Handeln im Verfahren gegen die beiden Holländer zur Last, sondern führte aus:

„Staatsanwalt Krumbholtz hat auch in diesem Falle nicht als wilder Nazi gehandelt. Nach den vorgelegten Unterlagen ist er ein Mann, der bestrebt war, verfolgten Menschen zu helfen. … Der Vorwurf, der Staatsanwalt Krumbholtz im Fall der beiden Holländer gemacht werden muss, ist der, dass er nicht das Fingerspitzengefühl dafür gehabt hat, dass der Einmarsch der Amerikaner unmittelbar bevorstand. … Es kann ihm aber geglaubt werden, dass er tatsächlich in der Vorstellung gelebt habe, für Bayreuth bestehe noch keine Gefahr. Als Belastung im Sinne der Säuberungsgesetze ist die Vollstreckung des Urteils aber nicht anzusehen. Gegen eine solche Auffassung spricht vor allem seine grundsätzliche Hilfsbereitschaft und seine menschliche Haltung als Staatsanwalt. Er ist alles andere als ein blutiger Nazistaatsanwalt gewesen und hat sich vor allem nicht als gefügiges Werkzeug der Parteiinstanzen gezeigt.“   

Hingegen schrieb der in Kitzingen wohnhafte Reichsbankvorstand a.D. Haensch, Ehemann der Stiefschwester von Krumbholtz, am 11.02.1948 (unter Vorlage eines Fotos aus den 1920er Jahren, mit dem er die „Nazigesinnung“ von Krumbholtz belegen wollte) an die Spruchkammer I Bayreuth-Stadt (vgl. Dokumente):

„Krumbholtz ist der Stiefbruder meiner Frau; wir haben uns jedoch seit über 10 Jahren vollständig von ihm zurückgezogen, da seine charakterlichen Qualitäten sich immer gemeiner offenbarten, seine Trunksucht immer bedenklicher und seine politische Einstellung allmählich unerträglich wurde. Die zunehmende Vorliebe für Alkohol hätte ihn auch mehrmals beinahe die Stellung gekostet und nur sein ständiges Hervorkehren seiner alten Mitgliedschaft bei der „Partei“ sein verdienstvolles Verhalten in der ersten Kampfzeit retteten ihn vor dem schimpflichen Verschwinden. Auch seine schliessliche Berufung an den Volksgerichtshof in Bamberg ist auf seine stets hervorgekehrte Nazigesinnung und seine wütende Einstellung gegen alle anders Gesinnten zurückzuführen. Er ist also als ein reiner Nutzniesser des Naziregimes zu bezeichnen. 
Beiliegende Postkarte (vgl. unter Dokumente) stammt aus den Jahren um 1923 aufgenommen in Coburg oder Neustadt bei Coburg. Sie zeigt den „alten Kämpfer“ Krumbholtz auf dem Lastauto. … Fragen Sie ihm einmal, was er damals war, als er mit der Blutfahne gröhlend durch die die Strassen fuhr!“


In der Klageschrift vom 05.04.1948 beantragte der öffentliche Kläger, Krumbholtz in die Gruppe I der Hauptschuldigen einzureihen. Er sei verdächtig, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben.     

Völlig anders hingegen lautete die am 23.06.1948 ergangene Entscheidung der Spruchkammer I der Stadt Bayreuth, Az. 1367/46:                                                        

  • Der Betroffene ist Mitläufer (Gruppe IV).
  • Es werden ihm folgende Sühnemaßnahmen auferlegt: gem. Art. 18 Ziff. 1 und 3 in Verb. mit Art. 17 Ziff. VIII eine Geldsühne in Höhe von DM 80,-- (Achtzig DM), zahlbar bis zum 15.10.1948 beim Finanzamt Bayreuth in bar oder auf dessen Postscheckkonto Nr. 1746 beim Postscheckamt Nürnberg.
  • Für den Fall nicht fristgem. Zahlung der Geldsühne ist für je DM 3,-- 1 Tag Arbeitsleistung verwirkt.
  • Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
14.02.1950                                      
Antrag des Prozessbevollmächtigten (RA Dr. Fritz Meyer, Bayreuth), den Spruch der Spruchkammer vom 23.06.1948 aufzuheben. Krumbholtz sei in die Gruppe der „Entlasteten“ einzureihen.

28.04.1950                                      
Beschluss des Kassationshofs:
                                                          
Spruch der Spruchkammer vom 23.06.1948 wird aufgehoben und die erneute Durchführung des Verfahrens vor der Hauptkammer München angeordnet.

16.05.1950                                      
Entscheidung der Hauptkammer München (Az.: H/Bay/8139/50):
  1. Der Betroffene ist Mitläufer – Gruppe IV

  2. Das Verfahren wird aufgrund der Weihnachts-Amnestie eingestellt.

  3. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

  4. Der Streitwert wird auf 6.000 DM festgesetzt.


In der Begründung führte die Hauptkammer u.a. aus:

Nach seinem ganzen Verhalten hat der Betroffene nicht mehr, als
nominell, am Nationalsozialismus teilgenommen.


Krumbholtz kehrte nicht mehr in den Justizdienst zurück.

  • BArch-Nr. R 3001 / 9674

  • BArch/VBS 1018 (R 3001)/ZB II 1756 A. 10

  • StABa / Coburg: 5/1 Spruchkammer BT-Stadt I K 165

  • StAM: SpkA K 974 Krumbholtz

  • Mayer/Paulus „Eine Stadt wird entnazifiziert. Die Gauhauptstadt Bayreuth vor der Spruchkammer“, Bayreuth 2008, S. 10, 28, 90/91, 153, 186;

  • Markus Materna „Richter der eigenen Sache“, Nomos-Verlag, 1. Aufl. (2021), S. 170, 189, 280f., 533

  • Engelbrecht „Ende und Neubeginn“, Verlag Heinz Späthling, 2022, S.179, 264