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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. § 243 Abs. 1 Ziff. 4, § 133 Abs. 1 und 2, § 274 Abs. 1 Ziff. 1, § 73 RStGB / Urteil vom 06.07.1944

SG 28/44
1 b SG 122/44
StABa Rep K 106 Nr. 134

Ströhlein, Alfred

Geburtstag 12.04.1905 in Hof
BerufRangiergehilfe
Familienstandverheiratet
Wohnort Jägersruh Hs.Nr. 34
30.05.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte war als Rangiergehilfe am Hauptbahnhof in Hof beschäftigt.
Ihm wurde zur Last gelegt, im Jahr 1944 mehrfach Postsendungen aus Bahnwaggons
gestohlen zu haben.

Der Beschuldigte wurde am 19.04.1944 festgenommen und befand sich seit 06.05.1944
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
 

Mit Datum 30.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens
nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. § 243 Abs. 1 Ziff. 4, § 133 Abs. 1 und 2, § 274 Abs. 1 Ziff. 1,
§ 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 06.07.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung 
i.V.m. § 243 Abs. 1 Ziff. 4, und §§ 43, 133 Abs. 1 und 2, § 274 Abs. 1 Ziff. 1, § 73 RStGB
zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren kostenfällig zu verurteilen, ihm die Ehrenrechte auf die gleiche
Zeitdauer abzuerkennen und die erlittene Untersuchungshaft auf die zu erkennende Strafe nicht anzurechnen.

 

 

06.07.1944
Urteil

Tenor:
 

Alfred Ströhlein, ein Rangiergehilfe der Reichsbahn, hat gelegentlich der Verschiebung der
Bahnpostwagen auf dem Bahnhof in Hof fortgesetzt in zahlreichen Fällen Postsendungen
beraubt und zu berauben versucht.
 

Er wird deshalb als Volksschädling zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren 6 Monaten und zu den
Kosten verurteilt.


Die Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.

 

 

 

Vollstreckung

21.07.1944       Anordnung der StA Bayreuth:
                        Anwendung der sog. Kriegstäterverordnung (VO über die Vollstreckung von
                        Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat v.
                        11.06.1940 - RGBl. I S. 877): Strafbeginn erst mit Kriegsende

28.07.1944      Verlegung in das Zuchthaus Kassel-Wehlheiden

29.03.1945      Verlegung in das Zuchthaus Straubing, da das Zuchthaus Kassel-Wehlheiden
                        wegen der Kriegseinwirkungen geräumt werden musste.

25.04.1945      Gefangene des Zuchthauses Straubing, unter ihnen auch der Verurteilte,
                        wurden „wegen Feindannäherung“ auf Transport nach Dachau geschickt.

29.04.1945      Der Transport nach Dachau wurde bei Geisenhausen von amerikanischen
                        Truppen gestoppt. Der Verurteilte wurde freigelassen.

07.07.1947       Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:                      
                        Das Urteil des Sondergerichts bei dem Landgericht Bayreuth vom 06.07.1944
                        wird dahin abgeändert, „dass der Angeklagte Alfred Ströhlein wegen
                        fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetztem gewinnsüchtigem
                        Verwahrungsbruch zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt wird.

                        Auf die erkannte Strafe werden 2 Monate der erlittenen Untersuchungshaft
                        angerechnet.       
                       Die bürgerlichen Ehrenrechte werden dem Angeklagten auf die Dauer von
                        2 Jahren aberkannt.“

22.07.1947      Vermerk der StA Bayreuth:

                       Die Strafe ist am 29.04.1945 verbüßt.

                       Die Dauer des Ehrenrechtsverlusts ist bereits am 29.04.1947 abgelaufen.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

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