Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 07.08.1944
Degen, Franz
Der Angeklagte betrieb in Hollfeld eine Bäckerei mit Café.
Ihm wurde zur Last gelegt, sich Mitte April 1943 im Café mit dem Gast Heinrich Zeuch
unterhalten und hierbei pessimistisch über die Kriegslage gesprochen zu haben. Als
Zeuch geäußert habe, Deutschland dürfe den Krieg nicht verlieren, weil „wir dann von
den Bolschewisten das Schlimmste zu erwarten hätten“, habe der Angeklagte geantwortet:
„Jeder lobt seine Sache. Wir machen die schlecht und die machen uns schlecht.“ In einer
weiteren Äußerung habe der Angeklagte sinngemäß den Nationalsozialismus und den
Kommunismus auf eine Stufe gestellt.
Der Angeklagte war bereits zuvor schon zweimal vom Sondergericht Bamberg wegen
Straftaten nach dem HeimtückeG verurteilt worden. Am 31.05.1937 (SG.36/37) wegen
hetzerischer Reden gegen die Staatsführung zu 2 Monaten Gefängnis, am 07.10.1940
(SG.113.123/40) wegen des Gebrauchs von hetzerischen und gehässigen Äußerungen
über leitende Persönlichkeiten des Staates und der Partei zur Gesamtstrafe von 1 Jahr
2 Wochen Gefängnis.
Außerdem war er bereits zweimal (im Mai 1933 und im Zeitraum 18.01. bis 09.02.1937) in
sog. Schutzhaft genommen worden.
Der Beschuldigte wurde am 29.04.1944 festgenommen und befand sich seit 05.05.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Bereits mit Schreiben v. 03.06.1943 hatte die Gestapo Nürnberg-Fürth den Landrat in
Ebermannstadt gebeten, den Franz Degen festzunehmen und in das Gerichtsgefängnis
einzuliefern. Eine Festnahme scheiterte jedoch, weil Degen nach Freiburg i.Br. gefahren
war. Die Gestapo vermutete, dass sich Degen von dort in die Schweiz absetzen wolle und
erwirkte einen Haftbefehl des Sondergerichts Bayreuth v. 17.09.1943.
Degen wurde schließlich am 29.04.1944 in seiner Hollfelder Wohnung festgenommen.
Mit Datum 24.07.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Vergehens nach § 2
Abs. 1 Heimtückegesetz zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 07.08.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe
von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen und die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft
auf die zu erkennende Strafe anzurechnen.
Tenor:
Franz Degen hat böswillig gehässige Äußerungen über die Staatsführung gebraucht
und wird deshalb zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten verurteilt.
3 Monate Untersuchungshaft werden angerechnet.
28.09.1944 Verlegung in das Strafgefängnis München-Stadelheim
29.03.1945 Entweichung des Verurteilten bei einem Außenkommando
05.02.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 07.08.1944 ist durch
§§ 2b, 9 Wiedergutmachungsgesetz v. 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.



