Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Abs. 1 HeimtückeG / Urteil vom 08.05.1944
Pimmler, Johann
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, anlässlich eines im August 1943 auf der Dorfstraße
in Laineck geführten Gesprächs mit der 23jährigen Landwirtstochter Anna Hammon, bei dem
der zuvor stattgefundene Luftangriff auf Nürnberg thematisiert wurde, „heimtückische“
Äußerungen gemacht zu haben. U.a. soll er gesagt haben: „Du wirst sehen, bis zum Herbst
haben wir Besatzung herinnen. Wenn wir heute den Krieg gewinnen und die jetzige Regierung
kommt nicht weg, dann geht es uns schlechter wie bei den Kommunisten.“
Der Beschuldigte befand sich seit 01.03.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth
und zuvor vom 16.01. bis 25.01.1944 sowie vom 06.02. bis 01.03.1944 in Polizeihaft.
Mit Datum 26.04.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr
kostenfällig zu verurteilen und auf die zu erkennende Strafe 3 Monate der erlittenen Polizei- und
Untersuchungshaft anzurechnen.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen einer gehässigen Äußerung über die Reichsregierung
kostenfällig zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Auf die erkannte Strafe werden 3 Monate der Polizei- und Untersuchungshaft
angerechnet.
08.06.1944 Verlegung vom Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Strafgefängnis
Landsberg/Lech
09.06.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafunterbrechung wird bewilligt vom 15.06.1944 bis 30.09.1944
Begründung: „Der Verurteilte wird f. landw. Arbeiten zuhause benötigt.“
17.06.1944 Haftentlassung wegen Strafunterbrechung
29.09.1944 Bescheid der StA Bayreuth:
„Das Gesuch des Rechtsanwalts Frölich, Bayreuth, v. 16.09.1944 um
bedingten Erlaß des Strafrestes wird … als zur Berücksichtigung ungeeignet
zurückgewiesen.“
ab Okt. 1944 Verbüßung der Reststrafe im Strafgefängnis Landsberg/Lech
21.11.1944 Haftentlassung nach Strafende
28.02.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 08.05.1944 ist durch §§ 2b, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.




