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Verfahren des Sondergerichts

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Vergehen nach § 2 Abs. 1 HeimtückeG / Urteil vom 08.05.1944

SG 19/44
1 a SG 66/44
StABa Rep K 106 Nr. 125 + Nr. 477, BArch Nr. R 3001 / 149270

Pimmler, Johann

Geburtstag31.07.1884 in Gossenreuth
BerufBauer
Familienstandverwitwet
Wohnort Laineck, Hs.Nr. 19
26.04.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, anlässlich eines im August 1943 auf der Dorfstraße
in Laineck geführten Gesprächs mit der 23jährigen Landwirtstochter Anna Hammon, bei dem
der zuvor stattgefundene Luftangriff auf Nürnberg thematisiert wurde, „heimtückische“
Äußerungen gemacht zu haben. U.a. soll er gesagt haben: „Du wirst sehen, bis zum Herbst
haben wir Besatzung herinnen. Wenn wir heute den Krieg gewinnen und die jetzige Regierung
kommt nicht weg, dann geht es uns schlechter wie bei den Kommunisten.“

 

Der Beschuldigte befand sich seit 01.03.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth
und zuvor vom 16.01. bis 25.01.1944 sowie vom 06.02. bis 01.03.1944 in Polizeihaft.
 

Mit Datum 26.04.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr
kostenfällig zu verurteilen und auf die zu erkennende Strafe 3 Monate der erlittenen Polizei- und
Untersuchungshaft anzurechnen.

08.05.1944
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte wird wegen einer gehässigen Äußerung über die Reichsregierung
kostenfällig zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt.
 

Auf die erkannte Strafe werden 3 Monate der Polizei- und Untersuchungshaft
angerechnet.

 

Vollstreckung

08.06.1944      Verlegung vom Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Strafgefängnis
                         Landsberg/Lech

09.06.1944      Verfügung der StA Bayreuth:
                         Strafunterbrechung wird bewilligt vom 15.06.1944 bis 30.09.1944
                         Begründung: „Der Verurteilte wird f. landw. Arbeiten zuhause benötigt.“

17.06.1944       Haftentlassung wegen Strafunterbrechung

29.09.1944      Bescheid der StA Bayreuth:
                        „Das Gesuch des Rechtsanwalts Frölich, Bayreuth, v. 16.09.1944 um
                         bedingten Erlaß des Strafrestes wird … als zur Berücksichtigung ungeeignet
                         zurückgewiesen.“

ab Okt. 1944   Verbüßung der Reststrafe im Strafgefängnis Landsberg/Lech

21.11.1944         Haftentlassung nach Strafende

28.02.1947       Beschluss der StA Bayreuth:
                         Das Urteil des SG Bayreuth v. 08.05.1944 ist durch §§ 2b, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.
                         Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Brehm, Rudolf

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Dr. Beutner, Richard

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Krumbholtz, Karl

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Dr. Riedel, Hermann

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