Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB / Urteil vom 07.03.1945
Luxa, Käthe
als Reisende im D-Zug von Nürnberg nach Regensburg den Koffer eines Soldaten
gestohlen haben, in dem sich neben Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs
auch standesamtliche und sonstige wichtige Urkunden befunden haben. Die kriegsbedingte
Überfüllung des Eisenbahnzuges, namentlich mit Wehrmachtsangehörigen, habe die
unbeobachtete Wegnahme des Koffers erleichtert, was die Angeklagte bewusst ausgenutzt
haben soll.
Die Beschuldigte wurde am 29.11.1944 festgenommen und befand sich seit 30.11.1944
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB Anklage zum Sondergericht
Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 07.03.1945 beantragte der Vertreter der
Anklagebehörde, die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
in Verbindung mit Diebstahl zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten zu
verurteilen, ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen und die
erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe anzurechnen.
Anklage am 22.02.1945.
Antrag der StA in der Verhandlung des SG v. 07.03.1945:
Der Vertreter der Anklagebehörde beantragte, die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlings-VO in Verbindung mit Diebstahl zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten zu verurteilen, ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen und die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe anzurechnen.
Tenor:
Käthe Luxa hat auf der Eisenbahn den Koffer eines Reisenden entwendet.
Sie wird daher kostenfällig zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr verurteilt.
3 Monate der Untersuchungshaft werden angerechnet.
Zitat aus der Urteilsbegründung:
„… Es ist daher zusammenfassend auszuführen, dass der von der Angeklagten
ausgeführte Diebstahl sich von einem Diebstahl in normalen Zeiten nicht
unterscheidet. Damit entfällt aber die Annahme, dass die Angeklagte die
durch den Krieg bedingten Verhältnisse ausgenutzt hat. Es lägen aber auch
die übrigen Voraussetzungen des § 4 der VolksschädlingsVO nicht vor.
Denn weder aus der Tat, noch aus der Art der Ausführung der Tat, noch aus
der Person des Täters ergibt sich ein derartiger Grad von Verwerflichkeit,
dass die Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens erforderlich wäre. …
Damit kann die VolksschädlingsVO nicht zur Anwendung kommen. Die Angeklagte
war daher lediglich wegen eines Vergehens des Diebstahls im Sinne des § 242
RStGB schuldig zu sprechen.“
07.03.1945 Beginn der Strafvollstreckung im Gerichtsgefängnis Bayreuth
23.03.1945 Anordnung der Verschubung der Verurteilten in das
Frauenjugendgefängnis Frankfurt a. M.- Preungesheim
(Verschubung unterblieb, da Frankfurt a.M. bereits Kampfgebiet war)
11.04.1945 Beschädigung des Gerichtsgefängnisses Bayreuth durch einen Fliegerangriff,
Verlegung der weiblichen Gefangenen in die Baracken des Waldpflanzgartens
der Strafanstalt
14.04.1945 Befreiung durch amerikanische Truppen
12.12.1949 Beschluss der Strafkammer des Landgerichts Bayreuth:
Die Strafe von 1 Jahr Gefängnis aus dem Urteil des Sondergerichts Bayreuth
vom 07.03.1945 wird auf 4 Monate Gefängnis herabgesetzt, da die Strafe des
Sondergerichts unter Berücksichtigung der im Urteil festgestellten Tat
übermäßig hart erscheint und noch nicht vollständig vollstreckt wurde (Art. 1
des 2. Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in
der Strafrechtspflege vom 19.11.1946 – BayGVBl 1946 S. 81).
Vgl. hier die erste Fassung des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946.
Die Strafe von 4 Monaten Gefängnis war demnach am 06.04.1945 verbüßt.



