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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach § 4 Wehrkraftschutzverordnung vom 25.11.1939 i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.5.1940 / Urteil vom 24. Januar 1944

SG 1/44
SG Js 289/43
StABa Rep K 106 Nr. 108

Conrads, Cornelia

Geburtstag25.02.1922 in Brand / Lkrs. Aachen
BerufSchreibhilfe
Familienstandledig
Wohnort Pegnitz, Nachtigallstraße 3
29.12.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war seit Dezember 1942 im Milchhof Pegnitz als Schreibhilfe beschäftigt. Dort arbeitete auch der belgische Kriegsgefangene Emile Sauveniere.

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit dem Kriegsgefangenen ein Liebesverhältnis gehabt zu haben, bei dem es 5-6 mal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei.
 

Die Beschuldigte wurde am 28.12.1943 festgenommen und befand sich seit 29.12.1943 in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 29.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.5.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 24.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.5.1940 zur

Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten kostenfällig zu verurteilen und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen. Keine Bedenken erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Anrechnung von U-Haft.

 

 

24. Januar 1944
Urteil

Tenor:

  1. Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem
    belgischen Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten
    kostenfällig verurteilt.
  2. Es werden ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
    aberkannt.
  3. Auf die Strafe werden 3 Wochen der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
Vollstreckung

28.02.1944     Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach
01.03.1945      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Die Vollstreckung der Zuchthausstrafe wird hinsichtlich des
                       ab 02.04.1945 zu verbüßenden Strafrestes von 92 Tagen bis  
                       01.05.1948 zur Bewährung ausgesetzt.
 

Die Entlassungsanzeige gelangte infolge der Kriegswirren nicht mehr nach
Aichach.
 

10.04.1945      Nach Angaben der Angeklagten erfolgte (erst) an diesem Tag die Entlassung aus dem Zuchthaus

17.02.1947       Beschluss der StA Bayreuth:
                        Das Urteil des SG Bayreuth vom 24.01.1944 ist durch §§ 2h, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben
                        Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Brehm, Rudolf

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Dr. Beutner, Richard

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Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann

Dr. Weißenberger, Heribert

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