Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 des Heimtückegesetzes vom 20.12.1934 / Urteil vom 01.10.1942
Kugler, Xaver
Der Angeklagte soll sich mehrfach „böswillig“ und „hetzerisch“ gegenüber den Staat und die
NSDAP geäußert haben. IM Frühjahr 1942 soll er beim Vorbeimarsch eines Jungvolk-Zuges
geäußert haben „Das Zeug dürfte auch einmal aufhören“. Als ein 15jähriger erwiderte, dass
das nie aufhören werde, soll der Angeklagte geäußert haben: „Wenn wir den Krieg verlieren,
wird das Zeug da aufhören.“ In einem Friseurladen soll er im Frühjahr die Sondermeldung
über die Versenkung von 21 Schiffen angezweifelt haben. Als ein Lehrling mit dem Hitlergruß
den Laden betrat, soll der Angeklagte sich umgedreht und geäußert haben. „Du Rindvieh, Du
saudummes!“ Im Garten desselben Friseurmeisters soll der Angeklagte geäußert habe: „Tut
nur warten, wenn es einmal schief gehen sollte, wird der Führer auch schon rechtzeitig
verschwinden.“
Der Beschuldigte wurde am 04.07.1942 festgenommen, kam zunächst in Polizeihaft ,die auch als
„Schutzhaft“ bezeichnet wurde, und befand sich mit Haftbefehl vom 27.07.1942 seitdem in Untersuchungshaft.
Mit Datum 22.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 2 Abs. 1
und 2 des Heimtückegesetzes v. 20.12.1934 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 01.10.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten
entsprechend der Anklage zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren zu verurteilen.
Tenor:
Heimtückegesetzes zur Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Untersuchungshaft angerechnet.
Bautzen
23.10.1942 Ankunft in Bautzen
30.07.1944 Entlassung nach vollständiger Verbüßung der Haft

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