Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 12.04.1944
Andrault, Maurice
Der Angeklagte war seit 19.03.1943 in Deutschland als Zivilarbeiter beschäftigt. Bis
20.09.1943 war als Fahrer für den Milchhof in Pegnitz tätig, danach für die Fa. Schönsteiner
in Pegnitz.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, in der Zeit seines Beschäftigungsverhältnisses bei
dem Milchhof Pegnitz insgesamt mindestens 1.000 Liter Milch und 55 kg Butter abgezweigt
und an Kriegsgefangene und ausländische Zivilarbeiter im Kriegsgefangenenlager in
Auerbach weitergegeben zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 05.01.1944 festgenommen und befand sich seit 05.01.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 03.04.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach
§ 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 12.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO
zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihm auf die gleiche Zeitdauer
die Ehrenrechte abzuerkennen, sowie 3 Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf die zu
erkennende Strafe anzurechnen.
Tenor:
Der Angeklagte, ein französischer Zivilarbeiter, hat als Kraftfahrer beim Milchhof in Pegnitz
nach und nach mehr als 1000 Liter Milch und mindestens 50 kg Butter entwendet.
Er wird deshalb wegen Kriegswirtschaftsverbrechens zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren und
zu den Kosten verurteilt.
Auf die erkannte Strafe werden 3 Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
19.05.1944 Verlegung in das Zuchthaus Kassel-Wehlheiden
25.10.1944 Verlegung in das Zuchthaus Brandenburg-Görden
28.04.1945 Auflösung des Zuchthauses nach Eroberung durch die Rote Armee
15.01.1958 Aktenanforderung der französischen Botschaft in Bad Neuenahr.
Hieraus geht hervor, dass sich der Verurteilte an die franz. Behörden gewandt
hatte, sodass der Schluss gezogen werden kann, dass der Verurteilte wieder
in seine Heimat gelangt war.




