Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2 KrSStrVO / Urteil vom 04.04.1945
Fischer, Johann
Der Angeklagte wurde am 29.08.1939 zur Wehrmacht eingezogen und u.a. in
Polen eingesetzt. Im Mai 1943 wurde er krankheitsbedingt entlassen. Der Angeklagte
hatte 4 Söhne, die sämtlich zur Wehrmacht eingezogen wurden, und außerdem
eine verheiratete Tochter.
Der am 04.02.1922 geborene Sohn Siegfried des Angeklagten war seit 20.11.1941 zur
Wehrmacht eingezogen und seit 31.07.1944 als Obergefreiter bei dem 5. Gren.Rgt. 545
an der Ostfront eingesetzt. Am 23.09.1944 blieb er bei einem Einsatz hinter seiner Einheit
zurück, seitdem fehlte jede Spur von ihm. Die Wehrmacht vermutete, Siegfried Fischer sei
fahnenflüchtig geworden und zum Gegner übergelaufen.
In der Folge wurden Briefe aufgefunden, die der Angeklagte im September und Oktober 1944
an seinen Sohn geschrieben hatte. Darin heißt es u.a.:
„Lieber Siegfried, in Gefangenschaft zu sein ist immer besser als tot zu sein, da hast Du die
Gewähr, dass Du wieder nach Hause kommst. Lieber Siegfries, Du wirst mich schon
verstanden haben, tue Deine Pflicht und halte die Augen offen.“
„Ich nehme an, dass Du einmal von dem Gebrauch machen wirst, das Dir am günstigsten
erscheinen wird, auf jeden Fall musst Du und Deine Brüder wieder in die liebe Heimat
zurückkommen. Vor einigen Tagen hat mir ein Soldat erzählt, dass die SS auf unsere Soldaten
schiesst, wenn sie zurückgehen müssen, wenn das der Wahrheit entspricht, dann ist es aber
schon schlimm bestellt für unsere Soldaten“
Außerdem forderte der Angeklagte in den Briefen seinen Sohn auf, die Briefe zu verbrennen.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit diesen Briefen es unternommen zu haben,
seinen Sohn fortgesetzt zur Fahnenflucht zu verleiten.
Am 16.12.1945 wurde der als Wehrmachtsgefreiter in Montenegro eingesetzte Sohn Walter
bei einem Fliegerangriff getötet.
Der Beschuldigte wurde am 19.12.1944 festgenommen und befand sich seit 23.12.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 15.02.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 5
Abs. 1 Ziff. 2 KriegssonderstrafrechtsVO (KrSStrVO) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 04.04.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft
Freispruch für den Angeklagten.
Tenor:
Johann Fischer wird von der Anklage der Verleitung zur Fahnenflucht unter
Überbürdung der Kosten auf die Reichskasse freigesprochen.
Anm.: Die Akte enthält kein begründetes Urteil.




