Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil v. 06.04.1944
Schulze, Richard
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Februar 1943 im Hausflur des praktischen
Arztes Dr. Küffner in Münchberg gegenüber der Mitpatientin Lotte Schenderlein, die die
Meinung vertrat, man könne dem Herrgott dankbar sein, dass Hitler den Bolschewisten
zuvorgekommen sei und sie nicht hereingelassen habe, geantwortet zu haben: „Können
Sie das beweisen? Man muss nicht alles glauben, was Zeitung und Radio bringen.“
Das Hitler-Buch „Mein Kampf“ habe er als „Krampf“ oder „Schmarrn“ bezeichnet.
Der Beschuldigte, so die Staatsanwaltschaft Bayreuth, sei Psychopath und habe sich
zur Tatzeit in einem besonderen Reizzustand befunden,
weshalb die Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen,
erheblich vermindert gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft Bayreuth stützte sich bei dieser Bewertung auf das Gutachten des
Medizinalrates Dr. Schmitt, Staatl. Gesundheitsamt Hof, vom 07.09.1943. Der Gutachter
erläutert hierin, dass der Angeklagte „schon früher an Querulantenwahn (Paranoia
querulatoria) gelitten“ habe und deswegen 1932 in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen
worden sei. Es sei anzunehmen, „dass er sich an dem Straftage in einem besonderen
Reizzustande befand und die Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen,
erheblich vermindert war. Demnach wäre ihm der § 51 StGB Abs. 2 zuzubilligen.“
Der Beschuldigte wurde am 01.06.1943 festgenommen und befand sich seit 05.07.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof. Am 28.10.1943 floh der Angeklagte bei
Außenarbeiten aus der Untersuchungshaft. Am 07.01.1944 wurde er in Hamburg
festgenommen und am 03.02.1944 in das Untersuchungsgefängnis Nürnberg verbracht,
von wo er in das Gerichtsgefängnis Hof verschubt wurde.
Mit Datum 08.02.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Der Angeklagte hat sich gehässig über die Nachrichtengebung und Berichterstattung der
Reichsregierung geäussert und wird deshalb zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten kostenfällig
verurteilt.
6 Monate 2 Wochen der Untersuchungshaft werden angerechnet.
24.04.1944 Verlegung in die Strafabteilung des Gefängnisses Hof
21.05.1944 Nach vollständiger Verbüßung der Gefängnisstrafe wurde
der Verurteilte in die „Polizeihaft“ zur Überstellung an die
Gestapo Nürnberg-Fürth „entlassen“.
Welche Zeit der Verurteilte in Polizeihaft verbrachte, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
25.03.1947 Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth vom 06.04.1944 ist durch § 2b
des Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.



