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Verfahren des Sondergerichts

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Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 HeimtückeG / Tod vor Verhandlungstermin

SG 36/44
1 a SG 107/44
StABa Rep K 106 Nr. 144 + Nr. 594, BArch R 3001 / 149281

Horstmann, Berta, geb. Kroschewski

Geburtstag09.06.1908 in Friedland / Ostpreußen
BerufHausgehilfin
Familienstandverheiratet
Wohnort zuletzt auf Gut Friedrichsberg / Ostpreußen
28.06.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Die aus Ostpreußen stammende Angeklagte wohnte während des Krieges zunächst in Hamburg. Dort wurde sie Ende Juli 1943 ausgebombt und musste gegen ihren Willen die Stadt verlassen.

Zunächst zog sie zu einer ihr bis dahin unbekannten Schwägerin nach Wiesenbach (Hessen), konnte aber aus Platzgründen nicht bleiben. Mit ihren beiden 6 und 7 Jahre alten Kindern wurde sie schließlich nach Fichtelberg bei den Eheleuten Kellner einquartiert. Ein Zusammenleben gelang jedoch nicht, sodass die Angeklagte schließlich nach nur zwei Wochen Aufenthalt in Fichtelberg über Cham nach Deschenitz kam. Schließlich zog sie zur Frau ihres im Krieg gefallenen zweiten Bruders nach Groß Friedrichsberg / Ostpreußen.

Die Angeklagte, die im Jahr 1941 zwei Fehlgeburten hatte, und deren Ehemann ebenfalls als Soldat zur Wehrmacht eingezogen war, hatte 5 Geschwister. Drei Brüder waren bereits im Krieg gefallen, zuletzt im Januar 1943, ein vierter wurde schwer verwundet. Insbesondere nach dem vollständigen Verlust ihres Hab und Guts und ihrer Zwangsumsiedlung aus Hamburg trug sich die Angeklagte mit Suizidgedanken.


Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, während ihres Aufenthaltes in Fichtelberg anlässlich einer Zugfahrt gegenüber einem Gendarmen auch über die Luftangriffe in Hamburg gesprochen zu haben.

Hierbei soll sie geäußert haben, dass die ausländischen Arbeitskräfte die Verschütteten in Hamburg geborgen hätten, während sich die SA verkrochen habe. Wenn sich der Führer einmal hinaussehe, würde er sich erschießen. Die Soldaten würden, wenn sie in Urlaub kämen und sähen, dass sie nichts mehr hätten, die Knarre wegwerfen.
 

Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 28.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz  Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Gutachter Dr. Hausbrandt (Institut für gerichtliche  Medizin und Kriminalistik der Universität Königsberg) bescheinigte der Angeklagte in seinem Gutachten vom 15.03.1944, dass sie sich in einem seelischen Ausnahmezustand befunden hätte, sodass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 RStGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit) gegeben seien.

 

In einem an die Generalstaatsanwaltschaft adressierten Schreiben vom 10.10.1944 bat der Reichsminister der Justiz, in der Hauptverhandlung vor dem Sondergericht eine Gefängnisstrafe von 3 bis 4 Monaten zu beantragen.

 

Das Sondergericht bestimmte Verhandlungstermin auf Montag, 25.09.1944, 9.00 Uhr.

 

Zu einer Hauptverhandlung vor dem Sondergericht Bayreuth kam es nicht mehr, da die zu jenem Zeitpunkt 36jährige Angeklagte am 22.08.1944 auf Gut Friedrichsberg in Ostpreußen verstarb. Die Todesursache geht aus den Akten nicht hervor.

 

 

 

Urteil
Die Angeklagte starb ca. 1 Monat vor dem auf 25.09.1944 bestimmten Verhandlungstermin.

Die Todesursache geht aus den Akten nicht hervor.
Vollstreckung

Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann
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