Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO bzw. der Beihilfe hierzu / Urteil vom 13.07.1943
Rieß, Johann
Rieß, Barbara, geb. Will
Späth, Adam
Die miteinander verheirateten Angeklagten Rieß betrieben in Benk eine Landwirtschaft.
Der Angeklagte Späth war der Schwager des Angeklagten Rieß. Den Angeklagten wurde
zur Last gelegt, am 14.01.1943 ein 2 Zentner schweres Schwein „schwarzgeschlachtet“
zu haben.
Rieß, Johann wurde am 27.06.1943 festgenommen und befand sich seit 28.06.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Rieß, Barbara befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Späth, Adam befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 30.06.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO (KWVO)
bzw. der Beihilfe hierzu Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.07.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
- die Angeklagten Rieß jeweils wegen eines gemeinschaftlich verübten Kriegswirtschaftsverbrechens nach
§ 1 KWVO,
- den Angeklagten Späth wegen eines Verbrechens der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 KWVO
zu verurteilen und gegen
- den Angeklagten Johann Rieß eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr,
- die Angeklagte Barbara Rieß eine Gefängnisstrafe von 10 Monaten und
- den Angeklagten Späth eine Gefängnisstrafe von 8 Monaten
festzusetzen.
Tenor:
Mit seinem Urteil entsprach das SG den Anträgen der Staatsanwaltschaft,
der Angeklagte Späth wurde jedoch zu einer Gefängnisstrafe von (nur) 7 Monaten verurteilt.
Auf die gegen Johann Rieß verhängte Strafe wurden 2 Wochen der erlittenen U-Haft
angerechnet.
Die beschlagnahmte Fleisch- und Wurstmenge wurde zugunsten des Reiches eingezogen.
Rieß, Johann:
28.07.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Dem Verurteilten Johann Rieß wird Strafaufschub vom 29.07.-01.09.1943
gewährt (Grund: notwendige landwirtschaftliche Arbeiten)
29.07.1943 Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth
14.08.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Gesuch des Verurteilten auf Gewährung weiterer Strafunterbrechung wird
abgelehnt.
26.08.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Dem Verurteilten wird weitere Strafunterbrechung bis 15.11.1943 gewährt
(Grund: Der Kreisbauernführer hatte hierauf gedrungen).
Während der Strafunterbrechung wurde der Verurteilte zur Wehrmacht eingezogen
(3. Ersatz-Bat. Krems-Maudern)
25.01.1944 Schreiben der StA Bayreuth an das Feldgericht des Kommandierenden
Generals und Befehlshabers im Luftgau XVII in Wien mit dem Ersuchen um
Übernahme der Strafvollstreckung
12.05.1944 Einlieferung des Verurteilten in das Wehrmachtsuntersuchungsgefängnis
Wien
22.06.1944 Entlassung aus Gefängnis mit gleichzeitiger In-Marsch-Setzung zu seinem
Truppenteil
09.10.1947 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Strafe wird auf 8 Monate Gefängnis herabgesetzt.
11.11.1947 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Vollstreckung der Reststrafe wird zur Bewährung ausgesetzt bis 31.12.1949.
22.02.1950 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Reststrafe wird nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Rieß, Barbara:
06.08.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Der Verurteilten Barbara Rieß wird Strafaufschub bis 01.11.1943 gewährt
(Grund: notwendige landwirtschaftliche Arbeiten)
13.10.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Der Verurteilten Barbara Rieß wird weiterer Strafaufschub bis 01.04.1944
gewährt (gesundheitliche Gründe)
26.04.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Der Verurteilten Barbara Rieß wird Strafaufschub wegen Haftunfähigkeit gem.
§ 455 RStPO bis 01.10.1944 gewährt.
26.09.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Der Verurteilten Barbara Rieß wird Strafaufschub wegen Haftunfähigkeit bis 31.03.1945
gewährt.
21.03.1945 Beschluss der StA Bayreuth:
Vollstreckung der Gefängnisstrafe wird bis 01.04.1949 zur Bewährung
ausgesetzt.
09.10.1947 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Strafe wird auf 7 Monate Gefängnis herabgesetzt.
31.03.1949 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Strafe ist nach Ablauf der Probezeit erlassen.
Späth, Adam:
02.10.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Dem Verurteilten Späth wird Strafaufschub bis 01.12.1943 gewährt
(Grund: notwendige landwirtschaftliche Arbeiten)
19.11.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Dem Verurteilten Späth wird weiterer Strafaufschub bis 03.01.1944 gewährt
(Grund: notwendige landwirtschaftliche Arbeiten)
18.01.1944 Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg/Lech
06.05.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Der ab 01.06.1944 nicht verbüßte Strafrest wird bis 01.06.1947
zur Bewährung ausgesetzt.
01.06.1944 Entlassung aus dem Strafgefängnis Landsberg/Lech
09.10.1947 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Strafe wird auf 5 Monate Gefängnis herabgesetzt.
11.11.1947 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Strafrest aus der herabgesetzten Strafe (17 Tage) wird bis 31.12.1949 zur
Bewährung ausgesetzt.
26.11.1947 Der Verurteilte weist die Strafkammer darauf hin, dass seine Bewährungszeit
aus der höheren Strafe seit 01.06.1947 bereits abgelaufen ist.
11.12.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafrest gilt als mit Ablauf der Probezeit endgültig erlassen.



