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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO bzw. der Beihilfe hierzu / Urteil vom 13.07.1943

SG 32/43
SG Js 158/43
StABa Rep K 106 Nr. 73

Rieß, Johann

Geburtstag18.01.1908 in Benk
BerufBauer
Familienstandverheiratet
Wohnort Benk, Hs.Nr. 20

Rieß, Barbara, geb. Will

Geburtstag13.12.1902 in Benk
BerufBauersfrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Benk, Hs.Nr. 20

Späth, Adam

Geburtstag 13.12.1902 in Benk
Beruf Bauer und Ortsbauernführer
Familienstandverheiratet
Wohnort Benk, Hs.Nr. 4
30.06.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Die miteinander verheirateten Angeklagten Rieß betrieben in Benk eine Landwirtschaft.
Der Angeklagte Späth war der Schwager des Angeklagten Rieß. Den Angeklagten wurde
zur Last gelegt, am 14.01.1943 ein 2 Zentner schweres Schwein „schwarzgeschlachtet“
zu haben.
 

Rieß, Johann wurde am 27.06.1943 festgenommen und befand sich  seit 28.06.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Rieß, Barbara befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Späth, Adam befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 30.06.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO (KWVO)
bzw. der Beihilfe hierzu Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.07.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,

- die Angeklagten Rieß jeweils wegen eines gemeinschaftlich verübten Kriegswirtschaftsverbrechens nach
   § 1 KWVO,
- den Angeklagten Späth wegen eines Verbrechens der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 KWVO

zu verurteilen und gegen
 
- den Angeklagten Johann Rieß eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr,
- die Angeklagte Barbara Rieß eine Gefängnisstrafe von 10 Monaten und
- den Angeklagten Späth eine Gefängnisstrafe von 8 Monaten

festzusetzen.

13.07.1943
Urteil

Tenor:
 

Mit seinem Urteil entsprach das SG den Anträgen der Staatsanwaltschaft,
der Angeklagte Späth wurde jedoch zu einer Gefängnisstrafe von (nur) 7 Monaten verurteilt.

Auf die gegen Johann Rieß verhängte Strafe wurden 2 Wochen der erlittenen U-Haft
angerechnet.

Die beschlagnahmte Fleisch- und Wurstmenge wurde zugunsten des Reiches eingezogen.

 

Vollstreckung

Rieß, Johann:

28.07.1943     Beschluss der StA Bayreuth:
                       Dem Verurteilten Johann Rieß wird Strafaufschub vom 29.07.-01.09.1943
                       gewährt (Grund: notwendige landwirtschaftliche Arbeiten)

29.07.1943     Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth

14.08.1943     Beschluss der StA Bayreuth:
                       Gesuch des Verurteilten auf Gewährung weiterer Strafunterbrechung wird
                       abgelehnt.

26.08.1943     Beschluss der StA Bayreuth:
                       Dem Verurteilten wird weitere Strafunterbrechung bis 15.11.1943 gewährt
                       (Grund: Der Kreisbauernführer hatte hierauf gedrungen).


Während der Strafunterbrechung wurde der Verurteilte zur Wehrmacht eingezogen
(3. Ersatz-Bat. Krems-Maudern)
 

25.01.1944     Schreiben der StA Bayreuth an das Feldgericht des Kommandierenden
                       Generals und Befehlshabers im Luftgau XVII in Wien mit dem Ersuchen um
                       Übernahme der Strafvollstreckung

12.05.1944      Einlieferung des Verurteilten in das Wehrmachtsuntersuchungsgefängnis
                       Wien

22.06.1944     Entlassung aus Gefängnis mit gleichzeitiger In-Marsch-Setzung zu seinem
                       Truppenteil

09.10.1947     Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
                       Strafe wird auf 8 Monate Gefängnis herabgesetzt.

11.11.1947        Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
                       Vollstreckung der Reststrafe wird zur Bewährung ausgesetzt bis 31.12.1949.

22.02.1950     Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
                       Reststrafe wird nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

 

 

Rieß, Barbara:

06.08.1943      Beschluss der StA Bayreuth:
                         Der Verurteilten Barbara Rieß wird Strafaufschub bis 01.11.1943 gewährt
                         (Grund: notwendige landwirtschaftliche Arbeiten)

13.10.1943        Beschluss der StA Bayreuth:
                         Der Verurteilten Barbara Rieß wird weiterer Strafaufschub bis 01.04.1944
                         gewährt (gesundheitliche Gründe)

26.04.1944       Beschluss der StA Bayreuth:
                         Der Verurteilten Barbara Rieß wird Strafaufschub wegen Haftunfähigkeit gem.
                         § 455 RStPO bis 01.10.1944 gewährt.

26.09.1944       Beschluss der StA Bayreuth:
                         Der Verurteilten Barbara Rieß wird Strafaufschub wegen Haftunfähigkeit bis 31.03.1945
                         gewährt.

21.03.1945        Beschluss der StA Bayreuth:
                         Vollstreckung der Gefängnisstrafe wird bis 01.04.1949 zur Bewährung
                         ausgesetzt.

09.10.1947        Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
    
                     Strafe wird auf 7 Monate Gefängnis herabgesetzt.

31.03.1949       Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
                         Strafe ist nach Ablauf der Probezeit erlassen.

 

 

Späth, Adam:

02.10.1943     Beschluss der StA Bayreuth:
                       Dem Verurteilten Späth wird Strafaufschub bis 01.12.1943 gewährt
                       (Grund: notwendige landwirtschaftliche Arbeiten)

19.11.1943       Beschluss der StA Bayreuth:
                       Dem Verurteilten Späth wird weiterer Strafaufschub bis 03.01.1944 gewährt
                       (Grund: notwendige landwirtschaftliche Arbeiten)

18.01.1944      Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg/Lech

06.05.1944     Beschluss der StA Bayreuth:
                       Der ab 01.06.1944 nicht verbüßte Strafrest wird bis 01.06.1947
                       zur Bewährung ausgesetzt.

01.06.1944      Entlassung aus dem Strafgefängnis Landsberg/Lech

09.10.1947      Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:

                        Strafe wird auf 5 Monate Gefängnis herabgesetzt.

11.11.1947         Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
                        Strafrest aus der herabgesetzten Strafe (17 Tage) wird bis 31.12.1949 zur
                        Bewährung ausgesetzt.

26.11.1947        Der Verurteilte weist die Strafkammer darauf hin, dass seine Bewährungszeit
                        aus der höheren Strafe seit 01.06.1947 bereits abgelaufen ist.

11.12.1947        Beschluss der StA Bayreuth:
                        Strafrest gilt als mit Ablauf der Probezeit endgültig erlassen.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Dr. Lenz, Ernst

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Krumbholtz, Karl

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Krumbholtz, Karl

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