Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 20.09.1943
Neukam, Margarete, geb. Hörl
Der Ehemann der Angeklagten war bereits im Jahr 1926 an Tuberkulose verstorben, die er
sich im 1. Weltkrieg beim Sanitätsdienst in einem Bayreuther Lazarett zugezogen hatte.
Anfang April 1942 erhielt die Angeklagte ein Feldpostpäckchen zurück, das sie ihrem Sohn
Max an die Front geschickt, ihn jedoch nicht erreicht hatte. Die Angeklagte, die das
Päckchen von ihrer Hausnachbarin Betty Niewitz ausgehändigt erhielt, bemerkte, dass von
den zwei Pfund Zucker, die sie eingepackt hatte, ein Teil verlorengegangen war.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, hierüber geschimpft zu haben mit den Worten: „Da
spart man sich den Zucker von der Goschen ab und die kriegens nicht. Jetzt kriegen die armen
Kerle nicht einmal das Paket und bräuchtens so notwendig. Wenn sie nur alle draußen ihre
Gewehre hinschmeißen würden. Sie sollten ihnen was scheißen. Die andern sitzen in den
Klubsesseln.“ Außerdem soll sie geschrieen haben: „Den Hitler, den Krüppel, den könnte ich
vergiften. Wenn es keine andere fertig bringt, ich bringe es fertig!“
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 03.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zur
Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Tenor:
Die Angeklagte wird wegen hetzerischer Äußerungen über den Führer zur
Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten verurteilt.
20.09.2043 Inhaftierung im Gerichtsgefängnis Bayreuth
16.10.1943 Verlegung in die Strafanstalt Bernau / Chiemsee
25.11.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Gesuch des Rechtsanwalts Dr. Fritz Meyer (Bayreuth) v.
22.10.1943 auf Strafunterbrechung (Anm.: wegen gesundheitlicher
Beschwerden der Verurteilten) wird als zur Berücksichtigung ungeeignet
zurückgewiesen.
29.02.1944 An den Bayreuther Gauleiter gerichtetes Gnadengesuch des Sohnes
der Verurteilten, des Obergefreiten Max Neukam: „…Dieselbe ist
seelisch und moralisch vollständig zusammengebrochen. Einige
Nervenzusammenbrüche tragen auch noch dazu bei. Ich stehe seit
Kriegsbeginn im Einsatz und habe in jeder Beziehung meine Pflicht
erfüllt. Es macht einem bestimmt keine Freude, wenn man in Urlaub
aus dem Osten kommt und muß so etwas über sich ergehen lassen.
…“
28.03.1944 Schreiben der Bayreuther Gauleitung an die StA Bayreuth mit der
Befürwortung des Gnadengesuchs.
25.04.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Vollstreckung der Strafe wird hinsichtlich des ab 30.04.1944 nicht
verbüßten Strafrestes von 142 Tagen mit Bewährungsfrist bis
01.05.1947 zur Bewährung ausgesetzt.
04.05.1944 Haftentlassung der Verurteilten aus der Strafanstalt Bernau / Chiemsee
02.04.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 20.09.1943 ist durch § 2b des
Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.




