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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 20.09.1943

SG 42/43
SG Js 172/43
StABa Rep K 106 Nr. 81

Neukam, Margarete, geb. Hörl

Geburtstag 17.02.1888 in Bayreuth
BerufHaushaltsgehilfin
Familienstandverwitwet
Wohnort Bayreuth, Austr. 4
03.09.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Ehemann der Angeklagten war bereits im Jahr 1926 an Tuberkulose verstorben, die er
sich im 1. Weltkrieg beim Sanitätsdienst in einem Bayreuther Lazarett zugezogen hatte.
Anfang April 1942 erhielt die Angeklagte ein Feldpostpäckchen zurück, das sie ihrem Sohn
Max an die Front geschickt, ihn jedoch nicht erreicht hatte. Die Angeklagte, die das
Päckchen von ihrer Hausnachbarin Betty Niewitz ausgehändigt erhielt, bemerkte, dass von
den zwei Pfund Zucker, die sie eingepackt hatte, ein Teil verlorengegangen war.
 

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, hierüber geschimpft zu haben mit den Worten: „Da
spart man sich den Zucker von der Goschen ab und die kriegens nicht. Jetzt kriegen die armen
Kerle nicht einmal das Paket und bräuchtens so notwendig. Wenn sie nur alle draußen ihre
Gewehre hinschmeißen würden. Sie sollten ihnen was scheißen. Die andern sitzen in den
Klubsesseln.
“ Außerdem soll sie geschrieen haben: „Den Hitler, den Krüppel, den könnte ich
vergiften. Wenn es keine andere fertig bringt, ich bringe es fertig!“

 

Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft. 
 

Mit Datum 03.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zur
Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

20.09.1943
Urteil

Tenor:
 

Die Angeklagte wird wegen hetzerischer Äußerungen über den Führer zur 
Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten verurteilt.

Vollstreckung

20.09.2043               Inhaftierung im Gerichtsgefängnis Bayreuth
16.10.1943                  Verlegung in die Strafanstalt Bernau / Chiemsee
25.11.1943                  Beschluss der StA Bayreuth:
                                   Das Gesuch des Rechtsanwalts Dr. Fritz Meyer (Bayreuth) v.

                                   22.10.1943 auf Strafunterbrechung (Anm.: wegen gesundheitlicher
                                   Beschwerden der Verurteilten) wird als zur Berücksichtigung ungeeignet 
                                   zurückgewiesen. 
29.02.1944                 An den Bayreuther Gauleiter gerichtetes Gnadengesuch des Sohnes
                                   der Verurteilten, des Obergefreiten Max Neukam: „…Dieselbe ist
                                   seelisch und moralisch vollständig zusammengebrochen. Einige
                                   Nervenzusammenbrüche tragen auch noch dazu bei. Ich stehe seit
                                   Kriegsbeginn im Einsatz und habe in jeder Beziehung meine Pflicht
                                   erfüllt. Es macht einem bestimmt keine Freude, wenn man in Urlaub
                                   aus dem Osten kommt und muß so etwas über sich ergehen lassen.
                                   …“

28.03.1944                 Schreiben der Bayreuther Gauleitung an die StA Bayreuth mit der
                                   Befürwortung des Gnadengesuchs.

25.04.1944                 Beschluss der StA Bayreuth:
                                   Die Vollstreckung der Strafe wird hinsichtlich des ab 30.04.1944 nicht
                                   verbüßten Strafrestes von 142 Tagen mit Bewährungsfrist bis
                                    01.05.1947 zur Bewährung ausgesetzt.
04.05.1944                 Haftentlassung der Verurteilten aus der Strafanstalt Bernau / Chiemsee
02.04.1947                  Beschluss der StA Bayreuth:
                                    Das Urteil des SG Bayreuth v. 20.09.1943 ist durch § 2b des
                                    Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.
                                    Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Krumbholtz, Karl

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Dr. Stadelmann, Fritz

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