Verfahren des Sondergerichts
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Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 der Volksschädlingsverordnung / Urteil vom 13.08.1942
SG 9/42
SG Js 48/42
StABa Rep K 106 Nr. 11
Hartung, Meta
Geburtstag29.12.1922 in Walpenreuth
BerufPostfacharbeiterin
Familienstandledig
Wohnort Feilitzsch
03.08.1942
Beschreibung der angelasteten Tat
Die Angeklagte soll fortgesetzt vorsätzlich unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand
verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse ihr in ihrer Eigenschaft als Postfacharbeiterin
übergebene Feldpostpäckchen in mindestens 5 Fällen unterschlagen und den Inhalt jeweils
für sich verwendet haben.
Die Angeklagte war seit 04.05.1942 bei dem Postamt Münchberg als Postfacharbeiterin
angestellt und auf den Führer verpflichtet. Außerdem wurde sie am gleichen Tag darüber
belehrt, dass sie strafrechtlich als Beamtin gelte. Am 27.05.1942 wurde sie an die Postagentur
Feilitzsch als Posthaltervertreterin abgeordnet. In dieser Eigenschaft soll sie in den Monaten
Juni und Juli 1942 mindestens 5 Feldpostpäckchen, die teilweise in das Feld gehen sollten
und teilweise von der Front kamen, geöffnet und den Inhalt für sich verbraucht haben.
der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Amtsunterschlagung, Verletzung des
Postgeheimnisses, Urkundenvernichtung im Amt und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.08.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft
eine Verurteilung entsprechend der Anklage zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren,
einer Geldstrafe von 50 Reichsmark, ersatzweise 5 Tagen Zuchthaus,
Kostentragung und zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 4 Jahre.
verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse ihr in ihrer Eigenschaft als Postfacharbeiterin
übergebene Feldpostpäckchen in mindestens 5 Fällen unterschlagen und den Inhalt jeweils
für sich verwendet haben.
Die Angeklagte war seit 04.05.1942 bei dem Postamt Münchberg als Postfacharbeiterin
angestellt und auf den Führer verpflichtet. Außerdem wurde sie am gleichen Tag darüber
belehrt, dass sie strafrechtlich als Beamtin gelte. Am 27.05.1942 wurde sie an die Postagentur
Feilitzsch als Posthaltervertreterin abgeordnet. In dieser Eigenschaft soll sie in den Monaten
Juni und Juli 1942 mindestens 5 Feldpostpäckchen, die teilweise in das Feld gehen sollten
und teilweise von der Front kamen, geöffnet und den Inhalt für sich verbraucht haben.
Nach Haftbefehl vom 23.07.1942 befand sich Meta Hartung seit 23.07.1942 in Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Hof und ab dem 06.08.1942 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Amtsunterschlagung, Verletzung des
Postgeheimnisses, Urkundenvernichtung im Amt und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.08.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft
eine Verurteilung entsprechend der Anklage zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren,
einer Geldstrafe von 50 Reichsmark, ersatzweise 5 Tagen Zuchthaus,
Kostentragung und zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 4 Jahre.
13.08.1942
Urteil
Tenor:
Aus der Begründung:
„Das deutsche Volk führt einen Kampf, bei dem es um Sein oder Nichtsein geht. Der uns
aufgezwungene Krieg verlangt die Aufrichtung eines unüberwindlichen Widerstandes. Der
Soldat an der Front muss daher die zuversichtliche Geschlossenheit der Heimat spüren. Eines
der wichtigsten Mittel hierzu ist die Feldpost. Wenn die Post von und an Soldaten ausbleibt,
wenn der Mann an der Front befürchten muss, daß die an ihn gerichteten Liebesgaben oder
seine Sendungen an seine Angehörigen von gewissenlosen Elementen geraubt werden, so
erwacht in ihnen das Gefühl, daß in der Heimat Zucht und Ordnung sich lockern und dass
Gleichgültigkeit gegenüber der Wehrmacht Platz greift. … Wer daher verbrecherisch in die
wechselseitigen Beziehungen zwischen Front und Heimat eingreift, schädigt die
Widerstandskraft des deutschen Volkes, legt damit eine Gesinnung an den Tag, die eine
gemeinschaftsfeindliche Einstellung und selbstsüchtige Ausnützung der Kriegsverhältnisse
offenbart, und handelt deshalb als ein Volksschädling.“
- Die Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 der
Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Amtsunterschlagung, Verletzung des
Postgeheimnisses, Urkundenvernichtung im Amt und gewinnsüchtigem
Verwahrungsbruch zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren sowie zur Geldstrafe von 50
Reichsmark, ersatzweise 5 Tagen Zuchthaus und zu den Kosten verurteilt. - Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren
aberkannt. - Auf die erkannte Strafe werden 3 Wochen der erlittenen Polizei- und
Untersuchungshaft angerechnet.
Aus der Begründung:
„Das deutsche Volk führt einen Kampf, bei dem es um Sein oder Nichtsein geht. Der uns
aufgezwungene Krieg verlangt die Aufrichtung eines unüberwindlichen Widerstandes. Der
Soldat an der Front muss daher die zuversichtliche Geschlossenheit der Heimat spüren. Eines
der wichtigsten Mittel hierzu ist die Feldpost. Wenn die Post von und an Soldaten ausbleibt,
wenn der Mann an der Front befürchten muss, daß die an ihn gerichteten Liebesgaben oder
seine Sendungen an seine Angehörigen von gewissenlosen Elementen geraubt werden, so
erwacht in ihnen das Gefühl, daß in der Heimat Zucht und Ordnung sich lockern und dass
Gleichgültigkeit gegenüber der Wehrmacht Platz greift. … Wer daher verbrecherisch in die
wechselseitigen Beziehungen zwischen Front und Heimat eingreift, schädigt die
Widerstandskraft des deutschen Volkes, legt damit eine Gesinnung an den Tag, die eine
gemeinschaftsfeindliche Einstellung und selbstsüchtige Ausnützung der Kriegsverhältnisse
offenbart, und handelt deshalb als ein Volksschädling.“
Vollstreckung
10.09.1942 Verlegung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Zuchthaus Aichach
14.09.1942 Inhaftierung im Zuchthaus Aichach
10.02.1943 Entfall der Ersatzfreiheitsstrafe nach Einzahlung der Geldstrafe
28.07.1943 Strafunterbrechung vom 05.08.1943 bis zum 05.09.1943 wegen Mithilfe
bei landwirtschaftlichen Arbeiten
25.09.1944 Strafunterbrechung vom 28.09.1944 bis zum 27.10.1944
19.04.1945 Entlassung aus dem Zuchthaus Aichach auf generelle Anordnung des
Reichsjustizministeriums
09.10.1947 Beschluss der Strafkammer des Landgerichts Bayreuth:
Abänderung des Urteils des Sondergerichts Bayreuth vom 13.08.1942
dahingehend, dass Meta Hartung wegen eines fortgesetzten Verbrechens
nach den §§ 350, 354, 133 Abs. 2, 348 Abs. 2, 349, 73 StGB zur
Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt wird. Die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte wird aufgehoben. Im Übrigen hat es bei dem
Urteil vom 13.08.1942 sein Bewenden.
27.10.1947 Feststellung der Staatsanwaltschaft Bayreuth, dass die Zuchthausstrafe seit
dem 19.04.1945 verbüßt ist.
14.09.1942 Inhaftierung im Zuchthaus Aichach
10.02.1943 Entfall der Ersatzfreiheitsstrafe nach Einzahlung der Geldstrafe
28.07.1943 Strafunterbrechung vom 05.08.1943 bis zum 05.09.1943 wegen Mithilfe
bei landwirtschaftlichen Arbeiten
25.09.1944 Strafunterbrechung vom 28.09.1944 bis zum 27.10.1944
19.04.1945 Entlassung aus dem Zuchthaus Aichach auf generelle Anordnung des
Reichsjustizministeriums
09.10.1947 Beschluss der Strafkammer des Landgerichts Bayreuth:
Abänderung des Urteils des Sondergerichts Bayreuth vom 13.08.1942
dahingehend, dass Meta Hartung wegen eines fortgesetzten Verbrechens
nach den §§ 350, 354, 133 Abs. 2, 348 Abs. 2, 349, 73 StGB zur
Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt wird. Die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte wird aufgehoben. Im Übrigen hat es bei dem
Urteil vom 13.08.1942 sein Bewenden.
27.10.1947 Feststellung der Staatsanwaltschaft Bayreuth, dass die Zuchthausstrafe seit
dem 19.04.1945 verbüßt ist.
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