Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 HeimtückeG / Urteil vom 16.12.1943
Meyer, Christiane, geb. Purucker
Die Angeklagte war die Ehefrau des Webwarenfabrikanten F.W. Meyer aus Bad Steben.
Am 31.07.1943 kam ein Transport ausgebombter Hamburger Bürger in Bad Steben an. Der
Familie Heinrichs wurde das geräumige Anwesen der Eheleute Meyer zur Unterkunft
zugewiesen. Die Eheleute Meyer weigerten sich jedoch, die Familie Heinrichs aufzunehmen.
Auf die Äußerung des Heinrichs, die Angeklagte könne froh sein, dass in Deutschland kein
Bolschewismus sei, soll die Angeklagte geäußert haben: „Wir haben ja keine Freiheit mehr.
Was ist denn das für eine Regierung? Wir haben doch eine kommunistische Regierung.“
Die Beschuldigte wurde am 30.08.1943 festgenommen und befand sich vom 30.08. bis
11.10.1943 in Untersuchungshaft.
Mit Datum 25.11.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 16.12.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 1 Jahr zu verurteilen und ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Tenor:
Die Angeklagte wird wegen einer gehässigen Äußerung über die Reichsregierung
zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten und zu den Kosten verurteilt.
6 Wochen der Untersuchungshaft werden auf die erkannte Strafe angerechnet.
21.12.1943 Antrag der Verurteilten auf Strafaufschub bis 15.02.1944 (nach der
Verurteilung sei sie gesundheitlich zusammengebrochen)
In der Folge reichte u.a. auch Gottfried Meyer, Direktor bei der Bayer.
Staatsbank und Schwager der Verurteilten, mehrere Gnadengesuche
bei dem Gauleiter Wächtler ein.
Sämtliche Gnadengesuche wurden zurückgewiesen.
18.02.1944 Haftantritt im Gerichtsgefängnis Bernau / Chiemsee
04.03.1944 Verlegung in das Gerichtsgefängnis Deggendorf
30.08.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Der ab 06.09.1944 nicht verbüßte Strafrest wird bis 01.10.1947 zur
Bewährung ausgesetzt.
06.09.1944 Haftentlassung der Verurteilten
28.05.1946 Wiedergutmachungsgesetz
02.04.1947 Beschluss der StA Bayreuth: Das Urteil des SG Bayreuth vom 16.12.1943 ist
durch § 2b des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgebhoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.




