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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 HeimtückeG / Urteil vom 16.12.1943

SG 60/43
SG Js 206/43
StABa Rep K 106 Nr. 98 + Nr. 358

Meyer, Christiane, geb. Purucker

Geburtstag23.02.1908 in Marktleuthen
BerufFabrikdirektorsehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Bad Steben, Gustav-Ludwig-Str. 209
25.11.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war die Ehefrau des Webwarenfabrikanten F.W. Meyer aus Bad Steben.

Am 31.07.1943 kam ein Transport ausgebombter Hamburger Bürger in Bad Steben an. Der
Familie Heinrichs wurde das geräumige Anwesen der Eheleute Meyer zur Unterkunft
zugewiesen. Die Eheleute Meyer weigerten sich jedoch, die Familie Heinrichs aufzunehmen.
Auf die Äußerung des Heinrichs, die Angeklagte könne froh sein, dass in Deutschland kein
Bolschewismus sei, soll die Angeklagte geäußert haben: „Wir haben ja keine Freiheit mehr.
Was ist denn das für eine Regierung? Wir haben doch eine kommunistische Regierung.“

 

Die Beschuldigte wurde am 30.08.1943 festgenommen und befand sich vom 30.08. bis
11.10.1943 in Untersuchungshaft.

Mit Datum 25.11.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 16.12.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 1 Jahr zu verurteilen und ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16.12.1943
Urteil

Tenor:
 

Die Angeklagte wird wegen einer gehässigen Äußerung über die Reichsregierung
zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten und zu den Kosten verurteilt.

6 Wochen der Untersuchungshaft werden auf die erkannte Strafe angerechnet.

Vollstreckung

21.12.1943                   Antrag der Verurteilten auf Strafaufschub bis 15.02.1944 (nach der
                                    Verurteilung sei sie gesundheitlich zusammengebrochen)

                                   
                                    In der Folge reichte u.a. auch Gottfried Meyer, Direktor bei der Bayer.
                                    Staatsbank und Schwager der Verurteilten, mehrere Gnadengesuche
                                    bei dem Gauleiter Wächtler ein.
                                    Sämtliche Gnadengesuche wurden zurückgewiesen.

18.02.1944                   Haftantritt im Gerichtsgefängnis Bernau / Chiemsee
04.03.1944                  Verlegung in das Gerichtsgefängnis Deggendorf
30.08.1944                  Beschluss der StA Bayreuth:
                                    Der ab 06.09.1944 nicht verbüßte Strafrest wird bis 01.10.1947 zur
                                    Bewährung ausgesetzt.
06.09.1944                  Haftentlassung der Verurteilten

28.05.1946                  Wiedergutmachungsgesetz
02.04.1947                  Beschluss der StA Bayreuth: Das Urteil des SG Bayreuth vom 16.12.1943 ist
                                    durch § 2b des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgebhoben.                                     
                                    Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Dr. Weißenberger, Heribert

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Krumbholtz, Karl

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