Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 242, 133, 274 Ziff. 1, 73 RStGB / Urteil vom 07.07.1944
Heinrich, Christian
Der Angeklagte arbeitete als Rangiergehilfe auf dem Hauptbahnhof in Hof.
Ihm wurde zur Last gelegt, in der Nacht vom 25. auf den 26.05.1944 „unter Ausnützung der besonderen Kriegsverhältnisse“ aus einem der dort abgestellten Postwaggons ein Expressgutpaket, in dem sich Rhabarber und Spargel befand, entwendet zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 26.05.1944 festgenommen und befand sich seit 30.05.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 28.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242, 133, 274 Ziff. 1, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 07.07.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 4 der Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242, 133, 274 Ziff. 1,
73 RStGB zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten kostenfällig zu verurteilen und ihm auf die
Dauer von 3 Jahren die Ehrenrechte abzuerkennen.
Tenor:
Christian Heinrich, ein Rangiergehilfe der Reichsbahn, hat auf dem Hauptbahnhof in Hof
aus einem Packwagen ein Expreßgutpaket entwendet und wird deshalb als Volksschädling
zu Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monaten kostenfällig verurteilt.
Die Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
20.07.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Anwendung der sog. Kriegstäterverordnung (VO über die
Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat
v. 11.06.1940 - RGBl. I S. 877)
28.07.1944 Verlegung in das Zuchthaus Kassel-Wehlheiden
1945 Verlegung in die Strafanstalt Bernau (genauer Zeitpunkt lässt sich den Akten nicht
entnehmen).
14.09.1945 Haftentlassung aus der Strafanstalt Bernau aufgrund Anordnung der
amerikanischen Militärregierung
07.07.1947 Beschluss der Strafkammer des Landgerichts Bayreuth:
"Das Urteil des Sondergerichts bei dem Landgericht Bayreuth vom 7. Juli 1944
wird dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte Christian Heinrich wegen
eines Vergehens des Diebstahls in Tateinheit mit einem Vergehen des
gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten
verurteilt wird.
Auf die erkannte Strafe wird 1 Monat der erlittenen Untersuchungshaft
angerechnet.
Der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die
Dauer von 2 Jahren wird aufgehoben."
16.07.1947 Strafzeitenberechnung der StA Bayreuth:
Es sind verbüßt (07.07.1944 – 14.09.1945) 435 Tage
Zu verbüßen sind (07.07.1944 – 06.03.1945) 243 Tage
Die Gefängnisstrafe ist somit voll verbüßt.



