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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 242, 133, 274 Ziff. 1, 73 RStGB / Urteil vom 07.07.1944

SG 34/44
1 a SG 158/44
StABa Rep K 106 Nr. 139

Heinrich, Christian

Geburtstag 28.11.1891 in Froschgrün / Naila
BerufRangiergehilfe
Familienstandverheiratet
Wohnort Unterkotzau Nr. 29
28.06.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte arbeitete als Rangiergehilfe auf dem Hauptbahnhof in Hof.

Ihm wurde zur Last gelegt, in der Nacht vom 25. auf den 26.05.1944 „unter Ausnützung der besonderen Kriegsverhältnisse“ aus einem der dort abgestellten Postwaggons ein Expressgutpaket, in dem sich Rhabarber und Spargel befand, entwendet zu haben.

 

Der Beschuldigte wurde am 26.05.1944 festgenommen und befand sich seit 30.05.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
 

Mit Datum 28.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242, 133, 274 Ziff. 1, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 07.07.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 4 der Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242, 133, 274 Ziff. 1,
73 RStGB zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten kostenfällig zu verurteilen und ihm auf die
Dauer von 3 Jahren die Ehrenrechte abzuerkennen.

07.07.1944
Urteil

Tenor:
 

Christian Heinrich, ein Rangiergehilfe der Reichsbahn, hat auf dem Hauptbahnhof in Hof
aus einem Packwagen ein Expreßgutpaket entwendet und wird deshalb als Volksschädling
zu Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monaten kostenfällig verurteilt.
 

Die Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.

Vollstreckung

20.07.1944     Verfügung der StA Bayreuth:
                       Anwendung der sog. Kriegstäterverordnung (VO über die
                       Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat
                        v. 11.06.1940 - RGBl. I S. 877) 

28.07.1944      Verlegung in das Zuchthaus Kassel-Wehlheiden

1945                Verlegung in die Strafanstalt Bernau (genauer Zeitpunkt lässt sich den Akten nicht
                        entnehmen).

14.09.1945      Haftentlassung aus der Strafanstalt Bernau aufgrund Anordnung der
                        amerikanischen Militärregierung
 

07.07.1947       Beschluss der Strafkammer des Landgerichts Bayreuth:
                        "Das Urteil des Sondergerichts bei dem Landgericht Bayreuth vom 7. Juli 1944
                        wird dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte Christian Heinrich wegen
                        eines Vergehens des Diebstahls in Tateinheit mit einem Vergehen des
                        gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten
                        verurteilt wird.

                        Auf die erkannte Strafe wird 1 Monat der erlittenen Untersuchungshaft
                        angerechnet.

                        Der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die
                        Dauer von 2 Jahren wird aufgehoben."

 

16.07.1947       Strafzeitenberechnung der StA Bayreuth:

                        Es sind verbüßt          (07.07.1944 – 14.09.1945)                435 Tage

                        Zu verbüßen sind       (07.07.1944 – 06.03.1945)               243 Tage

                        Die Gefängnisstrafe ist somit voll verbüßt.

 

 

 

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann

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