Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetzes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, Urkundenunterdrückung, gewinnsüchtiger Verwahrungsbruch / Urteil vom 04.10.1944
Schlöder, Peter
Der Angeklagte war seit 1908 im Postdienst tätig, zuletzt an der Landpoststelle des Postamtes Hof. Als solcher war er Beamter im staatsrechtlichen Sinne.
Ab etwa Herbst 1943 soll sich der Angeklagte vornehmlich während des Nachtdienstes Feldpostpäckchen angeeignet haben, die bei der Sortierung durch seine Hände gingen. Der Angeklagte soll es dabei insbesondere auf Rauchwaren abgesehen haben. Der Angeklagte soll sich durchschnittlich vier bis fünf Feldpostpäckchen pro Woche und insgesamt mindestens 200 Feldpostpäckchen angeeignet haben, zumeist Sendungen, die von der Front in die Heimat gingen.
Die Handlungsweise des Angeklagten soll „nach dem gesunden Volksempfinden ganz besonders verwerflich“ gewesen sein, weil der Angeklagte bei der Begehung der Taten die Kriegsverhältnisse ausgenutzt habe. So soll er sich den Mangel an Aufsichtspersonal bei der Reichspost und die schlechte Verpackung der Sendungen zunutze gemacht und es vor allem auf von der Front in die Heimat gesandte Päckchen abgesehen haben, bei denen der Nachweis des Abhandenkommens schwerer zu führen sei.
Anmerkung:
Bei am 14.09.1944 durchgeführten Durchsuchungen wurden im Schrank des Angeklagten in den Diensträumen dreizehn meist noch ungeöffnete Feldpostpäckchen und in der Wohnung des Angeklagten u.a. 160 Zigarren, 128 Stumpen, 20 Zigarillos, Rauchtabak und hunderte Zigaretten und weitere Gegenstände wie Armbanduhren, Rasierklingen, Rasierseife, Zahnpasta und Bleistifte aufgefunden, die aus Feldpostpäckchen stammen sollen.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte gestand, eine große Zahl von Feldpostsendungen unterschlagen zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 15.09.1944 festgenommen und befand sich seit 16.09.1944 in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in Hof.
Mit Datum 27.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses, § 354 RStGB, Urkundenunterdrückung, § 348 Abs. 2 RStGB, gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch, § 133 Abs. 2 RStGB, § 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts, die am 04.10.1944 in Hof im Dienstraum der Päckchen-Leitstelle beim Postamt Hof /II in Gegenwart von „ungefähr 300 Gefolgschaftsmitgliedern der Reichspost“ stattfand, beantragte die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses, § 354 RStGB, Urkundenunterdrückung, § 348 Abs. 2 RStGB, gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch, § 133 Abs. 2 RStGB, § 73 RStGB zur Todesstrafe und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit.
Tenor:
Peter Schlöder hat als Postbeamter fortgesetzt in mindestens 200 Fällen Feldpostpäckchen unterschlagen.
Er wird deshalb als Volksschädling zum Tode verurteilt.
05.10.1944 Überstellung in das Strafgefängnis Frankfurt a.M.-
Preungesheim
[Anm: Laut Bl. 7 Handakte waren Todesurteile aus dem
hiesigen Bezirk nunmehr in Frankfurt zu vollstrecken]
11.10.1944 Gesuch des Verurteilten an den Reichsminister der
Justiz um Begnadigung. Das Schreiben ging am 19.10.1944
beim Reichsjustizministerium ein.
19.10.1944 Anordnung der Vollstreckung des Urteils durch den
Reichsminister der Justiz Dr. Thierack
21.11.1944, 17:07 Uhr Vollstreckung des Todesurteils durch Enthaupten im
Strafgefängnis Frankfurt a.Main-Preungesheim
Ein Hinrichtungsprotokoll ist nicht erhalten, jedoch
eine Mitteilung über die Vollstreckung und eine
Todesbescheinigung
30.11.1944 Verfügung der Staatsanwaltschaft Bayreuth, dass eine
Veröffentlichung einer Todesanzeige unzulässig ist.




