Verfahren des Sondergerichts
Gemeinschaftlich begangenes Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 26.06.1944
Wetzel, Johann
Wetzel, Lina, geb. Deinhardt
Die miteinander verheirateten Angeklagten bewirtschafteten einen 42 Tagwerk großen
landwirtschaftlichen Betrieb in Heroldsberg.
Ihnen wurde zur Last gelegt, am 26.04.1944 unter der Beteiligung ihres Sohnes ein 80-90 kg
schweres Schwein „schwarz“ geschlachtet zu haben.
Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 03.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen gemeinschaftlich begangenen
Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO (KWVO) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 26.06.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft:
- Die Angeklagte Lina Wetzel wegen eines gemeinschaftlichen Verbrechens nach
§ 1 KWVO zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten kostenfällig zu verurteilen und die
Einziehung des Erlöses für das beschlagnahmte Fleisch anzuordnen.
Tenor:
- Der Angeklagte Johann Wetzel wird unter Überbürdung der ausscheidbaren
Kosten des Verfahrens auf die Reichskasse freigesprochen. - Die Angeklagte Lina Wetzel wird wegen Schwarzschlachtung eines Schweines
zu 8 Monaten Gefängnis und zu den Kosten verurteilt. - Der Erlös für das beschlagnahmte Fleisch im Betrage von 67,90 RM wird
eingezogen.
Vollstreckung gegen Lina Wetzel
11.07.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Der Verurteilten wird in stets widerruflicher Weise Strafaufschub bis
01.10.1944 bewilligt (Grund: landwirtschaftliche Arbeiten)
28.07.1944 Widerruf des Strafaufschubs durch die StA Bayreuth
01.08.1944 Ladung der Verurteilten zum sofortigen Strafantritt
04.08.1944 Strafantritt im Gerichtsgefängnis Bayreuth
10.08.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Gesuch um Strafunterbrechung wird abgewiesen.
Begründung: Der Widerruf des Strafaufschubs erfolgte wegen „einer neuen
Schwarzschlachtung der Verurteilten, die knapp 10 Tage nach der
Verurteilung v. 26.06.1944 erfolgte und am 14.08.1944 vor dem Sondergericht
Bayreuth zur Aburteilung kommt.“
(Anm.: Im Verfahren SG 39/44 (vgl. dort) war die Angeklagte vom SG Bayreuth
am 14.08.1944 wegen eines Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO zu einer weiteren
Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt worden)
06.09.1944 Antrag der Tochter Marie Wetzel auf Strafunterbrechung
06.09.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Der Verurteilten wird ab sofort Strafunterbrechung bis 01.11.1944 bewilligt
unter der Voraussetzung, dass an ihrer Stelle der Ehemann Johann Wetzel
seine Strafe statt zum 01.10.1944 bereits unverzüglich nach Rückkehr
seiner Ehefrau antritt.
06.09.1944 Entlassung der Verurteilten aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth
30.10.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Der Verurteilten wird weitere Strafunterbrechung bis 10.01.1945 bewilligt.
Grund: Der Bürgermeister der Gde. Gösseldorf hatte den Antrag gestellt mit
der Begründung, dass die Verurteilte zuhause dringend benötigt werde.
29.12.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Der Verurteilten wird weiterhin Strafunterbrechung bewilligt bis 30.04.1945.
23.03.1946 Verfügung der StA Bayreuth:
Fortsetzung der Strafvollstreckung ist einzuleiten.
27.03.1946 Verfügung der StA Bayreuth:
Die Verurteilte ist zum Strafantritt bis längstens 09.04.1946 zu laden.
20.11.1947 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Der Antrag auf Herabsetzung der Strafen aus den Urteilen des Sondergerichts
Bayreuth vom 16. Juni und 14. August 1944 wird abgelehnt.
30.10.1948 Gnadenentscheidung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz
(Gns. 2486/48):
Der nicht verbüßte Rest der Strafe des Urteils vom 26. Juni 1944 wird erlassen.
Die Vollstreckung der Strafe des Urteils vom 14. August 1944 wird unter
Bewilligung einer Bewährungsfrist bis 01.12.1951 ausgesetzt unter der
Bedingung, dass Lina Wetzel an den Landesverband für Gefangenenfürsorge
in München eine Buße von 300,-- DM, zahlbar in drei gleichen Teilbeträgen am
01.02., 01.05. und 01.08.1949 entrichtet.



