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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Gemeinschaftlich begangenes Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 26.06.1944

SG 30/44
1 b SG 124/44
StABa Rep K 106 Nr. 409

Wetzel, Johann

Geburtstag06.06.1883 in Westernhausen / Künzelsau
BerufBauer und Bürgermeister
Familienstandverheiratet
Wohnort Heroldsberg-Gösseldorf, Hs.Nr. 10

Wetzel, Lina, geb. Deinhardt

Geburtstag02.09.1893 in Heroldsberg
Beruf Bäuerin
Familienstandverheiratet
Wohnort Heroldsberg-Gösseldorf, Hs.Nr. 10
03.06.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Die miteinander verheirateten Angeklagten bewirtschafteten einen 42 Tagwerk großen
landwirtschaftlichen Betrieb in Heroldsberg.
 

Ihnen wurde zur Last gelegt, am 26.04.1944 unter der Beteiligung ihres Sohnes ein 80-90 kg
schweres Schwein „schwarz“ geschlachtet zu haben.
 

Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 03.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen gemeinschaftlich begangenen
Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO (KWVO) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 26.06.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft:
 

- Den Angeklagten Johann Wetzel freizusprechen.

- Die Angeklagte Lina Wetzel wegen eines gemeinschaftlichen Verbrechens nach
   § 1 KWVO zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten kostenfällig zu verurteilen und die
   Einziehung des Erlöses für das beschlagnahmte Fleisch anzuordnen.
26.06.1944
Urteil

Tenor:

  1. Der Angeklagte Johann Wetzel wird unter Überbürdung der ausscheidbaren
    Kosten des Verfahrens auf die Reichskasse freigesprochen.
  2. Die Angeklagte Lina Wetzel wird wegen Schwarzschlachtung eines Schweines
    zu 8 Monaten Gefängnis und zu den Kosten verurteilt.
  3. Der Erlös für das beschlagnahmte Fleisch im Betrage von 67,90 RM wird
    eingezogen.
Vollstreckung

Vollstreckung gegen Lina Wetzel

11.07.1944       Beschluss der StA Bayreuth:
                       Der Verurteilten wird in stets widerruflicher Weise Strafaufschub bis
                       01.10.1944 bewilligt (Grund: landwirtschaftliche Arbeiten)

28.07.1944      Widerruf des Strafaufschubs durch die StA Bayreuth

01.08.1944      Ladung der Verurteilten zum sofortigen Strafantritt

04.08.1944     Strafantritt im Gerichtsgefängnis Bayreuth

10.08.1944      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Das Gesuch um Strafunterbrechung wird abgewiesen.
                        Begründung: Der Widerruf des Strafaufschubs erfolgte wegen „einer neuen
                        Schwarzschlachtung der Verurteilten, die knapp 10 Tage nach der
                        Verurteilung v. 26.06.1944 erfolgte und am 14.08.1944 vor dem Sondergericht
                        Bayreuth zur Aburteilung kommt.“
                      
                       
                       (Anm.: Im Verfahren SG 39/44 (vgl. dort) war die Angeklagte vom SG Bayreuth
                        am 14.08.1944 wegen eines Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO zu einer weiteren
                       Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt worden)
 

06.09.1944     Antrag der Tochter Marie Wetzel auf Strafunterbrechung

06.09.1944     Beschluss der StA Bayreuth:
                        Der Verurteilten wird ab sofort Strafunterbrechung bis 01.11.1944 bewilligt
                        unter der Voraussetzung, dass an ihrer Stelle der Ehemann Johann Wetzel
                        seine Strafe statt zum 01.10.1944 bereits unverzüglich nach Rückkehr
                        seiner Ehefrau antritt.

06.09.1944     Entlassung der Verurteilten aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth

30.10.1944      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Der Verurteilten wird weitere Strafunterbrechung bis 10.01.1945 bewilligt.
                        Grund: Der Bürgermeister der Gde. Gösseldorf hatte den Antrag gestellt mit
                        der Begründung, dass die Verurteilte zuhause dringend benötigt werde.

29.12.1944       Beschluss der StA Bayreuth:
                        Der Verurteilten wird weiterhin Strafunterbrechung bewilligt bis 30.04.1945.

23.03.1946      Verfügung der StA Bayreuth:
                       
Fortsetzung der Strafvollstreckung ist einzuleiten.

27.03.1946      Verfügung der StA Bayreuth:
                        Die Verurteilte ist zum Strafantritt bis längstens 09.04.1946 zu laden.

20.11.1947       Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
                        Der Antrag auf Herabsetzung der Strafen aus den Urteilen des Sondergerichts
                        Bayreuth vom 16. Juni und 14. August 1944 wird abgelehnt.

30.10.1948      Gnadenentscheidung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz      
                        (Gns. 2486/48):
                        Der nicht verbüßte Rest der Strafe des Urteils vom 26. Juni 1944 wird erlassen.
                        Die Vollstreckung der Strafe des Urteils vom 14. August 1944 wird unter
                        Bewilligung einer Bewährungsfrist bis 01.12.1951 ausgesetzt unter der
                        Bedingung, dass Lina Wetzel an den Landesverband für Gefangenenfürsorge
                        in München eine Buße von 300,-- DM, zahlbar in drei gleichen Teilbeträgen am
                        01.02., 01.05. und 01.08.1949 entrichtet.

Dr. Beutner, Richard

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Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann

Dr. Riedel, Hermann

02_Kollektionen/Staatsanwälte/Hermann
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