Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO in Verbindung mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 4, 1 Abs. 1 Ziff. 2 Verbrauchs-Regelungs-Straf-VO und fortgesetztem Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, § 74 RStGB / Urteil vom
Meier, Gertrud, geb. Bundt
Der Angeklagten lag zur Last, fortgesetzt als "Volksschädling" sich durch unrichtige Angaben
Bezugsberechtigungen erschlichen und Erzeugnisse, die zum lebenswichtigen Bedarf des
deutschen Volkes gehören, beiseitegeschafft und dadurch böswillig die Deckung dieses
Bedarfs gefährdet zu haben.
Die Angeklagte soll im Juli 1943 mit ihrer Tochter von Hamburg zu ihrer Mutter zu Besuch
nach Fintel gereist sein. Als Folge von Luftangriffen auf Hamburg sei es dort zu einer
Evakuierung gekommen. Die Angeklagte habe daraufhin einen Ausweis erhalten, der als
Ersatz für eine Abreisebescheinigung gegolten habe und der sie als Fliegergeschädigte
bezeichnet habe, unabhängig davon, ob sie bombengeschädigt gewesen wäre oder nicht.
Am 12.08.1943 soll die Angeklagte nach Presseck gekommen sein, wo sie sich, obwohl sie
niemals bombengeschädigt gewesen sei, aufgrund des ausgestellten Ausweises als teilweise
und auch als Totalfliegergeschädigte ausgegeben haben soll. In der Zeit vom 19.08.1943 bis
zum 09.10.1943 soll sie für sich und ihr Kind insgesamt 54 Bezugsscheine für Spinnstoffe,
Schuhe und andere Mangelwaren beantragt und auch erhalten haben. Von diesen
Bezugsscheinen soll die Angeklagte 51 durch Einkäufe verwertet haben. 3 Bezugsscheine
sollen sichergestellt worden sein.
Die Angeklagte soll genau gewusst haben, dass ihr die Bezugsscheine nicht zugestanden
hätten. Die Angeklagte soll die Hilfsbereitschaft, die die deutsche Regierung den
Fliegergeschädigten zugewandt habe, bewusst ausgenutzt haben.
Die Beschuldigte wurde am 11.01.1944 festgenommen und befand sich seit 12.01.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 05.02.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 2 Abs. 1 Ziff. 2
Abs. 4, 1 Abs. 1 Ziff. 2 Verbrauchs-Regelungs-Straf-VO und fortgesetztem Verbrechen nach
§ 1 KriegswirtschaftsVO, § 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.02.1944 beantragte der Staatsanwalt, die
Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit § 1
KriegswirtschaftsVO zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen
und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Zeitdauer abzuerkennen.
Tenor:
Die Angeklagte hat fortgesetzt unter der falschen Angabe Fliegergeschädigte zu sein, sich bezugsscheinpflichtige Waren verschafft. Sie wird deshalb als Volksschädling zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig verurteilt.
Ein Monat Untersuchungshaft wird angerechnet.
Die Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
ab 28.02.1944 Strafvollstreckung im Gerichtsgefängnis in Bayreuth
28.08.1944 Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach
18.12.1944 Ablehnung des Gesuchs um Strafunterbrechung durch die
Staatsanwaltschaft
02.05.1945 Entweichung der Verurteilten aus dem Frauenzuchthaus Aichach nach
dem Einmarsch der Alliierten Streitkräfte
30.07.1947 Beschluss der Strafkammer des Landgerichts Bayreuth:
Herabsetzung der durch Urteil des Sondergerichts Bayreuth vom
28.02.1944 ausgeworfenen Zuchthausstrafe von 2 Jahren auf 1 Jahr 2
Monate Gefängnisstrafe (nur noch) wegen fortgesetzten Vergehens gegen die
Kriegswirtschaftsverordnung (und nicht mehr) wegen Volksschädlingsverordnung
(nach dem 2. Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts in der Strafrechtspflege vom 19.11.1946)
Vgl. hier das Wiedergutmachungsgesetz in seiner ersten Fassung vom 28.05.1946
26.09.1947 Feststellung der vollständigen Verbüßung der Gefängnisstrafe



