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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO in Verbindung mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 4, 1 Abs. 1 Ziff. 2 Verbrauchs-Regelungs-Straf-VO und fortgesetztem Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, § 74 RStGB / Urteil vom

SG 10/44
1 a SG 10/44
StABa Rep K 106 Nr. 116

Meier, Gertrud, geb. Bundt

Geburtstag 17.06.1916 in Muggesfelde / Krs. Segeberg
BerufMaßschneiderin
Familienstandverheiratet
Wohnort Kulmbach, Jean-Paul-Straße 7
05.02.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagten lag zur Last, fortgesetzt als "Volksschädling" sich durch unrichtige Angaben
Bezugsberechtigungen erschlichen und Erzeugnisse, die zum lebenswichtigen Bedarf des
deutschen Volkes gehören, beiseitegeschafft und dadurch böswillig die Deckung dieses
Bedarfs gefährdet zu haben.

 

Die Angeklagte soll im Juli 1943 mit ihrer Tochter von Hamburg zu ihrer Mutter zu Besuch
nach Fintel gereist sein. Als Folge von Luftangriffen auf Hamburg sei es dort zu einer
Evakuierung gekommen. Die Angeklagte habe daraufhin einen Ausweis erhalten, der als
Ersatz für eine Abreisebescheinigung gegolten habe und der sie als Fliegergeschädigte
bezeichnet habe, unabhängig davon, ob sie bombengeschädigt gewesen wäre oder nicht.

 

Am 12.08.1943 soll die Angeklagte nach Presseck gekommen sein, wo sie sich, obwohl sie
niemals bombengeschädigt gewesen sei, aufgrund des ausgestellten Ausweises als teilweise
und auch als Totalfliegergeschädigte ausgegeben haben soll. In der Zeit vom 19.08.1943 bis
zum 09.10.1943 soll sie für sich und ihr Kind insgesamt 54 Bezugsscheine für Spinnstoffe,
Schuhe und andere Mangelwaren beantragt und auch erhalten haben. Von diesen
Bezugsscheinen soll die Angeklagte 51 durch Einkäufe verwertet haben. 3 Bezugsscheine
sollen sichergestellt worden sein.

 

Die Angeklagte soll genau gewusst haben, dass ihr die Bezugsscheine nicht zugestanden
hätten. Die Angeklagte soll die Hilfsbereitschaft, die die deutsche Regierung den
Fliegergeschädigten zugewandt habe, bewusst ausgenutzt haben.
 

Die Beschuldigte wurde am 11.01.1944 festgenommen und befand sich seit 12.01.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Mit Datum 05.02.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 2 Abs. 1 Ziff. 2
Abs. 4, 1 Abs. 1 Ziff. 2 Verbrauchs-Regelungs-Straf-VO und fortgesetztem Verbrechen nach
§ 1 KriegswirtschaftsVO, § 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.02.1944 beantragte der Staatsanwalt, die
Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit § 1
KriegswirtschaftsVO zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen
und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Zeitdauer abzuerkennen.

28.02.1944
Urteil

Tenor:
 

Die Angeklagte hat fortgesetzt unter der falschen Angabe Fliegergeschädigte zu sein, sich bezugsscheinpflichtige Waren verschafft. Sie wird deshalb als Volksschädling zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig verurteilt.
 

Ein Monat Untersuchungshaft wird angerechnet.
 

Die Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.

Vollstreckung

ab 28.02.1944             Strafvollstreckung im Gerichtsgefängnis in Bayreuth

28.08.1944                  Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach

18.12.1944                    Ablehnung des Gesuchs um Strafunterbrechung durch die
                                    Staatsanwaltschaft

02.05.1945                  Entweichung der Verurteilten aus dem Frauenzuchthaus Aichach nach
                                    dem Einmarsch der Alliierten Streitkräfte

30.07.1947                  Beschluss der Strafkammer des Landgerichts Bayreuth:
                                    Herabsetzung der durch Urteil des Sondergerichts Bayreuth vom
                                    28.02.1944 ausgeworfenen Zuchthausstrafe von 2 Jahren auf 1 Jahr 2
                                    Monate Gefängnisstrafe (nur noch) wegen fortgesetzten Vergehens gegen die
                                    Kriegswirtschaftsverordnung (und nicht mehr) wegen Volksschädlingsverordnung
                                    (nach dem 2. Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen
                                    Unrechts in der Strafrechtspflege vom 19.11.1946)

Vgl. hier das Wiedergutmachungsgesetz in seiner ersten Fassung vom 28.05.1946
 

26.09.1947                  Feststellung der vollständigen Verbüßung der Gefängnisstrafe

 

Brehm, Rudolf

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Dr. Becher, Maximilian

Krumbholtz, Karl

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Dr. Riedel, Hermann

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