Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen der schweren Privaturkundenfälschung und fortgesetzte Vergehen gegen § 2 des Heimtückegesetzes / Urteil vom 01.09.1942
Geiger, Michael
zunächst fand ein Verfahren vor dem Amtsgericht Bayreuth statt:
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 10.03.1942, Az. 2 Js 344/41
Tatvorwurf:
Fortgesetztes Verbrechen der schweren Urkundenfälschung rechtlich zusammentreffend mit
einem fortgesetzten Vergehen der Beleidigung, üble Nachrede und falsche Anschuldigung
Beschreibung der vorgeworfenen Taten:
Der Beschuldigte, katholischer Pfarrer in Kirchenpingarten, soll in den Monaten Mai und Juni
1941 drei pseudonyme Briefe und einen anonymen Brief an die Geheime Staatspolizei in
Nürnberg geschrieben haben. In drei dieser Briefe habe der Beschuldigte den Meister der
Gendarmerie in Weidenberg der Hamsterei bezugsbeschränkter Erzeugnisse während
seiner Dienstgänge beschuldigt und habe den Landrat von Bayreuth der Unterlassung
notwendiger Nachforschungen verdächtigt.
Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 17.04.1942, Aktenzeichen DLs 3/42:
Der Angeklagte ist schuldig eines fortgesetzten Verbrechens der schweren
Privaturkundenfälschung in rechtlichem Zusammenhang mit einem fortgesetzten Vergehen
der leichtfertigen falschen Anschuldigung und einem fortgesetzten Vergehen der üblen
Nachrede und der Beleidigung, in Tateinheit mit einem weiteren Vergehen der üblen
Nachrede und wird hierwegen unter Annahme mildernder Umstände für das Verbrechen zur
Gefängnisstrafe von 4 Monaten sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Bayreuth Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts
Bayreuth erhoben hatte, ordnete der Reichsminister der Justiz mit Entschluss vom 16.07.1942
die Strafverfolgung aus § 2 Heimtückegesetz an.
Mit Beschluss vom 24.08.1942 hob die Strafkammer des Landgerichts Bayreuth das Urteil
des Amtsgerichts Bayreuth auf und verwies die Sache an das ihrer Ansicht nach
zuständige Sondergericht Bayreuth.
Tatvorwurf hier:
Fortgesetztes Verbrechen der schweren Privaturkundenfälschung in Tateinheit mit zwei
rechtlich zusammentreffenden fortgesetzten Vergehen der falschen Anschuldigung, dreier
rechtlich zusammentreffender, davon zweierfortgesetzter Vergehen der Beleidigung und
zwei rechtlich zusammentreffende Vergehen der üblen Nachrede sowie ein fortgesetztes
Vergehen gegen § 2 des Heimtückegesetzes
Beschreibung der angelasteten Tat:
Der Beschuldigte soll in den Monaten Mai und Juni 1941 drei Briefe mit falscher Unterschrift
und einen Brief ohne Unterschrift an die Geheime Staatspolizei in Nürnberg geschrieben
haben. Er soll den Gendarmerie-Meister in Weidenberg, einen Gastwirt in Kirchenpingarten
und einen Landwirt und Fleischbeschauer in Kirchenpingarten beschuldigt haben. Hierbei
habe der Beschuldigte Unregelmäßigkeiten bei den Gewichtseintragungen bei zahlreichen
Schlachtungen aufgeführt, den Bezug von Fleisch und Wurst ohne Marken und das Hamstern
bei Dienstgängen. Die Briefe hätten Äußerungen enthalten, wie „… oder machts, weil er bei
der Partei ist! Solchen Schwindel nachzugehen, wäre notwendiger, als Feiertage abzuschaffen
… fast lachen, wie die Parteigenossen in hundsgemeiner Weise den Staat ausschmieren …
der Schwindel nicht so unheimlich blühen dürfe … und zumal bei vereidigten Parteigenossen
…, oder stehen Parteimitglieder außer Gesetz? Es ist eine Wonne, anzusehen, wie gerade
Parteimenschen den Staat in unerhörter Weise bescheißen …“. Dem Beschuldigten wurde
eine gehässige Kritik an den staatlichen Anordnungen bezüglich der Feiertage und eine
staatsfeindliche Propagandaaktion vorgeworfen.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 07.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens der
schweren Privaturkundenfälschung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden
fortgesetzten Vergehen der falschen Anschuldigung, dreier rechtlich zusammentreffender,
davon zweier fortgesetzter Vergehen der Beleidigung und zwei rechtlich zusammentreffende
Vergehen der üblen Nachrede sowie ein fortgesetztes Vergehen gegen § 2 des
Heimtückegesetzes Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 01.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft eine anklagegemäße Verurteilung des Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren, Kostentragung, Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte für 2 Jahre, Veröffentlichungsbefugnis der beleidigten Personen.
Tenor:
- Der Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren
Privaturkundenfälschung in Tateinheit mit zwei unter sich rechtlich
zusammentreffenden fortgesetzten Vergehen der leichtfertigen falschen
Anschuldigung, drei rechtlich unter sich zusammentreffenden teilweise fortgesetzten
Vergehen der üblen Nachrede und ferner in Tateinheit mit einem fortgesetzten
Vergehen nach § 2 des Heimtückegesetzes
zur Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu den Kosten verurteilt.
- Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
aberkannt.
- Den Beleidigten Heinrich Wagner und Josef Wildenauer wird die Befugnis zuerkannt,
die Verurteilung des Angeklagten auf seine Kosten durch zweiwöchigen Aushang an
der Gemeindetafel öffentlich bekannt zu machen.
01.09.1942 Haftantritt im Gerichtsgefängnis Bayreuth
11.09.1942 Verlegung in das Strafgefängnis München-Stadelheim, dortiger Haftantritt
am selben Tag
29.04.1944 Bescheid des Reichsministers der Justiz:
Gnadengesuch wird zurückgewiesen.
31.08.1944 Haftentlassung nach vollständiger Verbüßung der Strafe

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