Verfahren des Sondergerichts
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Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, fortgesetztes Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i. V. m. fortgesetztem schweren Diebstahl im Rückfall, fortgesetztes Verbrechen des Betrugs / Urteil v. 08.09.1942
SG 13/42
SG Js 23/42
StABa Rep K 106Nr. 15
Krauß, Georg
Geburtstag25.05.1912 in Kulmbach
Beruf Maschinenschlosser
Familienstandgetrennt lebend
Wohnort Kulmbach, Bleich 30
14.08.1942
Beschreibung der angelasteten Tat
Der bereits vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte, der im Zeitraum vom 31.01.1941 bis
zum 18.04.1942 als Maschinist in der Reichel-Brauerei A.G. in Kulmbach beschäftigt war, soll
in der Zeit von Januar bis Anfang April 1942 mindestens 4 Kästen Übersee-Bier, welches
ausschließlich für das Afrikakorps der Wehrmacht bestimmt gewesen war, und ein Fass Bier,
welches durch Frost einen verdorbenen Inhalt aufwies, an einen Bierwirt in Kulmbach verkauft
haben, der von einer rechtmäßigen Herkunft des Bieres ausgegangen sein soll.
Volksschädlingsverordnung rechtlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 2
Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetzten schweren Diebstahl im Rückfall in Tatmehrheit
mit einem fortgesetzten Verbrechen des Betrugs im Rückfall.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten entsprechend der Anklage zum Tode als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Volksschädling mit dauerndem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, außerdem zur Kostentragung.
zum 18.04.1942 als Maschinist in der Reichel-Brauerei A.G. in Kulmbach beschäftigt war, soll
in der Zeit von Januar bis Anfang April 1942 mindestens 4 Kästen Übersee-Bier, welches
ausschließlich für das Afrikakorps der Wehrmacht bestimmt gewesen war, und ein Fass Bier,
welches durch Frost einen verdorbenen Inhalt aufwies, an einen Bierwirt in Kulmbach verkauft
haben, der von einer rechtmäßigen Herkunft des Bieres ausgegangen sein soll.
Der Haftbefehl datierte vom 30.06.1942, die Untersuchungshaft wurde allerdings nicht in Vollzug
gesetzt. Ab 20.04.1942 befand sich der Beschuldigte in anderer Sache inpolizeilicher Vorbeugungshaft im
Landgerichtsgefängnis Nürnberg, im KZ Flossenbürg und im KZ Neuengamme,
ab 07.09.1942 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Volksschädlingsverordnung rechtlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 2
Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetzten schweren Diebstahl im Rückfall in Tatmehrheit
mit einem fortgesetzten Verbrechen des Betrugs im Rückfall.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten entsprechend der Anklage zum Tode als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Volksschädling mit dauerndem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, außerdem zur Kostentragung.
08.09.1942
Urteil
Tenor:
Der Angeklagte wird als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Volksschädling zum Tode,
zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und zu den Kosten verurteilt.
Der Angeklagte wird als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Volksschädling zum Tode,
zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und zu den Kosten verurteilt.
Vollstreckung
12.09.1942 Überführung in das Strafgefängnis München-Stadelheim
01.10.1942 Ablehnung des Gnadengesuchs durch Reichsminister der Justiz Dr. Thierack
13.10.1942, 18.00 Uhr - Hinrichtung des Verurteilten im Gefängnis München-Stadelheim
durch die „Fallschwertmaschine“.
Anwesend:
- Staatsanwalt Weiss
- Scharfrichter Reichhart mit Gehilfen
11.09.1942 Ablehnende Stellungnahme des SG (in der Besetzung des Urteils):
„In der Verfolgung seiner eigennützigen Pläne war es dem Angeklagten, der
erst 30 Jahre alt ist und der nur wegen seiner bestehenden Wehrunfähigkeit
nicht unter den Fahnen steht, gleichgültig, ob die deutschen Männer des
Afrikakorps in ihrem schwersten Kampf in Hitze und Sandstaub der
wasserarmen Wüste zu den wohlverdienten und ersehnten Getränken kommen
oder nicht. Krauß hat sich damit als Volksschädling schwerster Art erwiesen
und eine Gesinnung an den Tag gelegt, die ihn für immer aus dem im
Existenzkampf stehenden deutschen Volke ausschließt. Sein Tod bedeutet für
die Volksgemeinschaft keinen Verlust.“
„In der Verfolgung seiner eigennützigen Pläne war es dem Angeklagten, der
erst 30 Jahre alt ist und der nur wegen seiner bestehenden Wehrunfähigkeit
nicht unter den Fahnen steht, gleichgültig, ob die deutschen Männer des
Afrikakorps in ihrem schwersten Kampf in Hitze und Sandstaub der
wasserarmen Wüste zu den wohlverdienten und ersehnten Getränken kommen
oder nicht. Krauß hat sich damit als Volksschädling schwerster Art erwiesen
und eine Gesinnung an den Tag gelegt, die ihn für immer aus dem im
Existenzkampf stehenden deutschen Volke ausschließt. Sein Tod bedeutet für
die Volksgemeinschaft keinen Verlust.“
12.09.1942 Überführung in das Strafgefängnis München-Stadelheim
01.10.1942 Ablehnung des Gnadengesuchs durch Reichsminister der Justiz Dr. Thierack
13.10.1942, 18.00 Uhr - Hinrichtung des Verurteilten im Gefängnis München-Stadelheim
durch die „Fallschwertmaschine“.
Anwesend:
- Staatsanwalt Weiss
- Scharfrichter Reichhart mit Gehilfen

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