Verfahren des Sondergerichts
Gemeinschaftliches Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, § 47 RStGB / Urteil vom 14.08.1944
Wetzel, Johann
Wetzel, Lina, geb. Deinhardt
Die miteinander verheirateten Angeklagten bewirtschafteten einen 42 Tagwerk großen
landwirtschaftlichen Betrieb in Heroldsberg.
Ihnen wurde zur Last gelegt, Anfang Juli 1944 ein 75-80 kg schweres Schwein „schwarz“
geschlachtet zu haben.
Die Angeklagten waren bereits im Verfahren SG 30/44 (vgl. dort) wegen eines vergleichbaren
Delikts angeklagt gewesen. Durch Urteil des Sondergerichts Bayreuth vom 26.06.1944 war
Johann Wetzel in jenem Verfahren freigesprochen, Lina Wetzel jedoch zur Gefängnisstrafe
von 9 Monaten verurteilt worden.
Die beiden Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 01.08.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen gemeinschaftlichen Verbrechens
nach § 1 KriegswirtschaftsVO, § 47 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Bay.reuth vom 14.08.1944 beantragte die
Staatsanwaltschaft, die Angeklagten je wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens
nach § 1 KriegswirtschaftsVO schuldig zu sprechen und zu verurteilen:
- den Angeklagten Johann Wetzel zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr
- die Angeklagte Lina Wetzel zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten,
beiden die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen, ihnen die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen sowie den Erlös aus dem beschlagnahmten Fleisch in Höhe von 57 RM einzuziehen.
Tenor:
Die Angeklagten Johann und Lina Wetzel haben gemeinschaftlich ein Schwein schwarz
geschlachtet, dadurch mindestens 55 kg Fleisch beiseitegeschafft und böswillig die
Deckung des Bedarfs gefährdet.
Sie werden deshalb je wegen eines Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO kostenfällig
verurteilt und zwar:
Johann Wetzel zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr
Lina Wetzel zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten.
Der Erlös für das beschlagnahmte Fleisch im Betrage von 57 RM wird eingezogen.
Wetzel, Johann:
11.09.1944 Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg /Lech
30.09.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafunterbrechung vom 04.10.-01.11.1944 bewilligt
(Grund: Landwirtschaftliche Arbeiten)
04.10.1944 Haftentlassung zur Strafunterbrechung
31.10.1944 Gesuch des Bürgermeisters von Gößeldorf um weiteren Strafaufschub, da der
Sohn des Verurteilten (Willi Wetzel) am 10.10.1944 in Italien gefallen war.
04.11.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Weitere Strafunterbrechung bis 15.11.1944 bewilligt
17.11.1944 Erneuter Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg /Lech
23.04.1945 Entlassung aus dem Strafgefängnis („Zufolge Kriegsmassnahmen bis auf
Widerruf beurlaubt“)
23.03.1946 Beschluss der StA Bayreuth:
Reststrafe wird mit einer Bewährungsfrist von 3 Jahren bis 01.04.1949
ausgesetzt.
28.03.1949 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Die Strafe gilt nach Ablauf der Probezeit als erlassen.
Anm.: An diesem Beschluss wirkte auch Frhr. Voith von Voithenberg mit.
Wetzel, Lina:
Aus gesundheitlichen Gründen und wegen ihres landwirtschaftlichen Einsatzes erwirkte die
Verurteilte immer wieder eine Aussetzung der Vollstreckung, sodass bis zum Kriegsende
keine Inhaftierung erfolgte.
23.03.1946 Verfügung der StA Bayreuth:
Fortsetzung der Strafvollstreckung ist einzuleiten.
27.03.1946 Verfügung der StA Bayreuth:
Die Verurteilte ist zum Strafantritt bis längstens 09.04.1946 zu laden.
20.11.1947 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Der Antrag auf Herabsetzung der Strafen aus den Urteilen des Sondergerichts
Bayreuth vom 16. Juni und 14. August 1944 wird abgelehnt.
30.10.1948 Gnadenentscheidung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz
(Gns. 2486/48):
Der nicht verbüßte Rest der Strafe des Urteils vom 26. Juni 1944 wird erlassen.
Die Vollstreckung der Strafe des Urteils vom 14. August 1944 wird unter
Bewilligung einer Bewährungsfrist bis 01.12.1951 ausgesetzt unter der
Bedingung, dass Lina Wetzel an den Landesverband für Gefangenenfürsorge
in München eine Buße von 300,-- DM, zahlbar in drei gleichen Teilbeträgen am
01.02., 01.05. und 01.08.1949 entrichtet.
02.08.1949 Mitteilung des Landesverbands für Gefangenenfürsorge, dass die Geldbuße
von 300 RM einbezahlt worden sei.
30.01.1952 Verfügung der StA Bayreuth:
Die Strafe gilt mit dem Ablauf 30.11.1951 als erlassen.



