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Verfahren des Sondergerichts

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Gemeinschaftliches Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, § 47 RStGB / Urteil vom 14.08.1944

SG 39/44
1 b SG 211/44
StABa Rep K 106 Nr. 142

Wetzel, Johann

Geburtstag06.06.1883 in Westernhausen / Künzelsau
BerufBauer und Bürgermeister
Familienstandverheiratet
Wohnort Heroldsberg-Gösseldorf, Hs.Nr. 10

Wetzel, Lina, geb. Deinhardt

Geburtstag02.09.1893 in Heroldsberg
Beruf Bäuerin
Familienstandverheiratet
Wohnort Heroldsberg-Gösseldorf, Hs.Nr. 10
01.08.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Die miteinander verheirateten Angeklagten bewirtschafteten einen 42 Tagwerk großen
landwirtschaftlichen Betrieb in Heroldsberg.
 

Ihnen wurde zur Last gelegt, Anfang Juli 1944 ein 75-80 kg schweres Schwein „schwarz“
geschlachtet zu haben.
 

Die Angeklagten waren bereits im Verfahren SG 30/44 (vgl. dort) wegen eines vergleichbaren
Delikts angeklagt gewesen. Durch Urteil des Sondergerichts Bayreuth vom 26.06.1944 war
Johann Wetzel in jenem Verfahren freigesprochen, Lina Wetzel jedoch zur Gefängnisstrafe
von 9 Monaten verurteilt worden.


Die beiden Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 01.08.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen gemeinschaftlichen Verbrechens
nach § 1 KriegswirtschaftsVO, § 47 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Bay.reuth vom 14.08.1944 beantragte die
Staatsanwaltschaft, die Angeklagten je wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens
nach § 1 KriegswirtschaftsVO schuldig zu sprechen und zu verurteilen:

  1. den Angeklagten Johann Wetzel zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr
  2. die Angeklagte Lina Wetzel zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten,

beiden die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen, ihnen die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen sowie den Erlös aus dem beschlagnahmten Fleisch in Höhe von 57 RM einzuziehen.

 

14.08.1944
Urteil

Tenor:

 

Die Angeklagten Johann und Lina Wetzel haben gemeinschaftlich ein Schwein schwarz
geschlachtet, dadurch mindestens 55 kg Fleisch beiseitegeschafft und böswillig die
Deckung des Bedarfs gefährdet.
 

Sie werden deshalb je wegen eines Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO kostenfällig
verurteilt und zwar:
 

Johann Wetzel zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr

Lina Wetzel zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten.

 

Der Erlös für das beschlagnahmte Fleisch im Betrage von 57 RM wird eingezogen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Vollstreckung

Wetzel, Johann:
 

11.09.1944      Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg /Lech

30.09.1944     Verfügung der StA Bayreuth:
                        Strafunterbrechung vom 04.10.-01.11.1944 bewilligt
                        (Grund: Landwirtschaftliche Arbeiten)

04.10.1944      Haftentlassung zur Strafunterbrechung

31.10.1944       Gesuch des Bürgermeisters von Gößeldorf um weiteren Strafaufschub, da der
                        Sohn des Verurteilten (Willi Wetzel) am 10.10.1944 in Italien gefallen war.

04.11.1944       Verfügung der StA Bayreuth:
                        Weitere Strafunterbrechung bis 15.11.1944 bewilligt

17.11.1944         Erneuter Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg /Lech

23.04.1945      Entlassung aus dem Strafgefängnis („Zufolge Kriegsmassnahmen bis auf
                        Widerruf beurlaubt“
)

23.03.1946      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Reststrafe wird mit einer Bewährungsfrist von 3 Jahren bis 01.04.1949
                        ausgesetzt.

28.03.1949      Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
                        Die Strafe gilt nach Ablauf der Probezeit als erlassen.
                       
Anm.: An diesem Beschluss wirkte auch Frhr. Voith von Voithenberg mit.

 

 

Wetzel, Lina:
 

Aus gesundheitlichen Gründen und wegen ihres landwirtschaftlichen Einsatzes erwirkte die
Verurteilte immer wieder eine Aussetzung der Vollstreckung, sodass bis zum Kriegsende
keine Inhaftierung erfolgte.
 

23.03.1946     Verfügung der StA Bayreuth:
                       
Fortsetzung der Strafvollstreckung ist einzuleiten.

27.03.1946      Verfügung der StA Bayreuth:
                        Die Verurteilte ist zum Strafantritt bis längstens 09.04.1946 zu laden.

20.11.1947       Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
                        Der Antrag auf Herabsetzung der Strafen aus den Urteilen des Sondergerichts
                        Bayreuth vom 16. Juni und 14. August 1944 wird abgelehnt.

30.10.1948      Gnadenentscheidung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz
                        (Gns. 2486/48):
                        Der nicht verbüßte Rest der Strafe des Urteils vom 26. Juni 1944 wird erlassen.

                        Die Vollstreckung der Strafe des Urteils vom 14. August 1944 wird unter
                        Bewilligung einer Bewährungsfrist bis 01.12.1951 ausgesetzt unter der
                        Bedingung, dass Lina Wetzel an den Landesverband für Gefangenenfürsorge
                        in München eine Buße von 300,-- DM, zahlbar in drei gleichen Teilbeträgen am
                        01.02., 01.05. und 01.08.1949 entrichtet.

02.08.1949      Mitteilung des Landesverbands für Gefangenenfürsorge, dass die Geldbuße
                        von 300 RM einbezahlt worden sei.

30.01.1952       Verfügung der StA Bayreuth:
                         Die Strafe gilt mit dem Ablauf 30.11.1951 als erlassen.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann

Dr. Weißenberger, Heribert

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