Verfahren des Sondergerichts
Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen / Urteil vom 24.09.1942
Hödl, Friederike
Die nicht vorbestrafte Beschuldigte soll als Zögling (1) des Erziehungsheims Faßoldshof
(Kulmbach) im Frühjahr 1941 einen mit einem Pferdefuhrwerk vorbeifahrenden französischen
Kriegsgefangenen namens „Renner“ (Renaud) herangepfiffen und nach einer kurzen
Unterhaltung in einem nahe gelegenen Wäldchen mit diesem den Geschlechtsverkehr
im Stehen ausgeübt haben.
Am 30.03.1941 soll die Beschuldigte sich während der versuchsweisen Arbeit als
Dienstmädchen in einem Kartoffelkeller dem französischen Kriegsgefangenen Marcel
„Pratschek“ (Brachet) auf dessen Aufforderung „Fick, Fick Madam“ hingegeben und zweimal
hintereinander mit diesem geschlechtlich verkehrt haben. Einige Wochen später soll die
Beschuldigte auf einer Wiese erneut zweimal mit besagtem Kriegsgefangenem
Geschlechtsverkehr gehabt haben.
Darüber hinaus soll die Beschuldigte im Jahr 1942 wiederholt Geschlechtsverkehr mit zwei
Weißrussen gehabt haben, was jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Die Beschuldigte wurde am 02.08.1942 festgenommen und befand sich seit 11.09.1942 in Untersuchungshaft.
Mit Datum 16.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4 WehrkraftschutzVO
(Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes
vom 25.11.1939) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom
11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts am 24.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte
gemäß der Anklage zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, der Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren zu verurteilen und die
erlittene Polizei- und Untersuchungshaft nicht auf die erkannte Strafe anzurechnen.
(1) In der NS-Zeit bezeichnete der Begriff "Fürsorgezögling" Kinder, die von staatlichen Fürsorgestellen oder sozialen Einrichtungen betreut wurden, oft aufgrund von Armut, familiären Problemen oder wegen der Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen (wie z.B. Juden oder Roma). Diese Kinder wurden in Obhut genommen, um ihnen eine gewisse Mindestversorgung zu gewährleisten. Der Umgang mit ihnen war jedoch in besonderer Weise von der NS-Ideologie geprägt.
- …wird wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen in zwei Fällen zur
Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten verurteilt. - Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
aberkannt. - Auf die erkannte Strafe werden 7 Wochen der erlittenen Polizei- u. Untersuchungshaft
angerechnet.
Nachträglich wurde durch Beschluss vom 29.12.1942 unter Einbeziehung eines Urteils des
Amtsgerichts Kulmbach vom 09.11.1942 (Gesamtgefängnisstrafe von 6 Monaten und 14
Tagen wegen Einbruchsdiebstahls und Diebstahls) eine Gesamtstrafe von 1 Jahr 8 Monate
Zuchthaus gebildet. Eine weitere, vom Amtsgericht Kulmbach ausgesprochene
Haftstrafe von 3 Wochen wegen Landstreicherei wurde nicht einbezogen.
24.09.1942 10:30 Uhr Strafbeginn
08.10.1942 Verbüßung der Strafe im Frauenzuchthaus Aichach
03.04.1944 Strafende nach vollständiger Verbüßung der Gesamtstrafe;
direkt im Anschluss Verbüßung einer Haftstrafe von 3 Wochen wegen
Landstreicherei
17.02.1947 Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
Feststellung, dass das Urteil vom 24.09.1942 durch §§ 2h, 9 des
Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben und der Vermerk
im Strafregister zu tilgen ist.

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