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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen / Urteil vom 24.09.1942

SG 20/42
SG Js 72/42
StABa Rep K 106 Nr. 21

Hödl, Friederike

Geburtstag06.02.1922 in Winterberg / Kreis Prachatitz (Sudetenland)
Berufweiblicher Fürsorgezögling
Familienstandledig
Wohnort Schmeilsdorf (Erziehungsanstalt)
16.09.1942
Beschreibung der angelasteten Tat

Die nicht vorbestrafte Beschuldigte soll als Zögling (1) des Erziehungsheims Faßoldshof
(Kulmbach) im Frühjahr 1941 einen mit einem Pferdefuhrwerk vorbeifahrenden französischen
Kriegsgefangenen namens „Renner“ (Renaud) herangepfiffen und nach einer kurzen
Unterhaltung in einem nahe gelegenen Wäldchen mit diesem den Geschlechtsverkehr
im Stehen ausgeübt haben.
 

Am 30.03.1941 soll die Beschuldigte sich während der versuchsweisen Arbeit als
Dienstmädchen in einem Kartoffelkeller dem französischen Kriegsgefangenen Marcel
„Pratschek“ (Brachet) auf dessen Aufforderung „Fick, Fick Madam“ hingegeben und zweimal
hintereinander mit diesem geschlechtlich verkehrt haben. Einige Wochen später soll die
Beschuldigte auf einer Wiese erneut zweimal mit besagtem Kriegsgefangenem
Geschlechtsverkehr gehabt haben.
 

Darüber hinaus soll die Beschuldigte im Jahr 1942 wiederholt Geschlechtsverkehr mit zwei
Weißrussen gehabt haben, was jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens war.
 

Die Beschuldigte wurde am 02.08.1942 festgenommen und befand sich seit 11.09.1942 in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 16.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4 WehrkraftschutzVO
(Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes
vom 25.11.1939) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom
11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.


In der Verhandlung des Sondergerichts am 24.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte
gemäß der Anklage zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, der Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren zu verurteilen und die
erlittene Polizei- und Untersuchungshaft nicht auf die erkannte Strafe anzurechnen.



 

(1) In der NS-Zeit bezeichnete der Begriff "Fürsorgezögling" Kinder, die von staatlichen Fürsorgestellen oder sozialen Einrichtungen betreut wurden, oft aufgrund von Armut, familiären Problemen oder wegen der Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen (wie z.B. Juden oder Roma). Diese Kinder wurden in Obhut genommen, um ihnen eine gewisse Mindestversorgung zu gewährleisten. Der Umgang mit ihnen war jedoch in besonderer Weise von der NS-Ideologie geprägt.
24.09.1942
Urteil
Tenor:
  1.  …wird wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen in zwei Fällen zur 
    Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten verurteilt.
  2. Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
    aberkannt.
  3. Auf die erkannte Strafe werden 7 Wochen der erlittenen Polizei- u. Untersuchungshaft
    angerechnet.


Nachträglich wurde durch Beschluss vom 29.12.1942 unter Einbeziehung eines Urteils des
Amtsgerichts Kulmbach vom 09.11.1942 (Gesamtgefängnisstrafe von 6 Monaten und 14
Tagen wegen Einbruchsdiebstahls und Diebstahls) eine Gesamtstrafe von 1 Jahr 8 Monate
Zuchthaus gebildet. Eine weitere, vom Amtsgericht Kulmbach ausgesprochene
Haftstrafe von 3 Wochen wegen Landstreicherei wurde nicht einbezogen.

 

Vollstreckung

24.09.1942     10:30 Uhr Strafbeginn

08.10.1942     Verbüßung der Strafe im Frauenzuchthaus Aichach

03.04.1944    Strafende nach vollständiger Verbüßung der Gesamtstrafe; 
                       direkt im Anschluss Verbüßung einer Haftstrafe von 3 Wochen wegen
                       Landstreicherei

17.02.1947      Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
                       Feststellung, dass das Urteil vom 24.09.1942 durch §§ 2h, 9 des
                       Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben und der Vermerk
                       im Strafregister zu tilgen ist.

 

Dr. Schmitt, Hans Wilhelm (Willy)

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Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Dr. Stadelmann, Georg Friedrich (Fritz)

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Krumbholtz, Karl

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Krumbholtz, Karl

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