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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. einem Verbrechen des Diebstahls im Rückfall nach §§ 242, 244, 245 RStGB / Urteil vom 16.10.1944

SG 49/44
1 a SG 250/44
StABa Rep K 106 Nr. 154

Kleeß, Friedrich

Geburtstag05.02.1923 in Velimirovac / Kroatien // kroatischer Staatsangehöriger
BerufFriseur
Familienstandledig
Wohnort Bayreuth, Burg 62
22.09.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte hatte im Zeitraum 14.12.1943 bis 15.08.1944 im Zuchthaus St. Georgen-
Bayreuth eine Zuchthausstrafe verbüßt, zu der er vom Landgericht Leoben (Steiermark)
verurteilt worden war. Während seiner Haftverbüßung wurde er zunächst in der Malzfabrik
Albrecht in Bayreuth, anschließend in der Bayreuther Metallwarenfabrik Häfner und
Schoenberger eingesetzt.
 

Nach Haftentlassung wurde er vom Arbeitsamt wieder der Metallwarenfabrik Häfner und
Schoenberger zugewiesen, er wollte jedoch lieber in der Malzfabrik Albrecht arbeiten. Deshalb
suchte er mehrfach den dortigen Betriebsführer auf, um ihn um Unterstützung beim Arbeitsamt
zu bewegen.
 

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 21.08.1944 aus dem Keller der Malzfabrik Lebensmittel
und Bekleidungsgegenstände entwendet zu haben.

Der Beschuldigte wurde am 23.08.1944 festgenommen und befand sich seit diesem Tag in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Mit Datum 22.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. einem Verbrechen des Diebstahls im Rückfall nach §§ 242, 244, 245 RStGB Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 16.10.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten im Sinne der Anklage wegen Verbrechens des Diebstahls im Rückfall nach §§ 242,
244, 245 RStGB, § 4 Volksschädlingsverordnung zur Zuchthaustrafe von 3 Jahren, Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren und zu den Kosten zu verurteilen, und auf diese Strafe 1
Monat 15 Tage Untersuchungshaft in Anrechnung zu bringen.

 

 

 

 

16.10.1944
Urteil

Tenor:

 

Friedrich Kleeß hat als rückfälliger Dieb bei seinem früheren Arbeitgeber Kleidungsstücke,
Nahrungsmittel und verschiedene Gebrauchsgegenstände gestohlen.

 

Er wird deshalb zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren, auf die sechs Wochen der erlittenen
Untersuchungshaft angerechnet werden, und zu den Kosten verurteilt.

 

Die Ehrenrechte werden auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

 

 

 


 
Vollstreckung

30.11.1944      Überstellung vom Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Zuchthaus Ludwigsburg
 

07.02.1945     zu Arbeiten „Bombengraben“ nach Pforzheim abgestellt
                       anschl. als vermisst gemeldet

 

 

Dr. Lenz, Ernst

02_Kollektionen/Richter/Ernst

Brehm, Rudolf

02_Kollektionen/Richter/Brehm/Brehm_Passfoto_BArch

Dr. Weißenberger, Heribert

Staatsanwälte/IMG_5396.jpeg

Dr. Riedel, Hermann

02_Kollektionen/Staatsanwälte/Hermann
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