Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach §§ 2, 4 VolksschädlingsVO, Diebstahl nach §§ 242, 244, 245, Betrug nach §§ 263, 74 RStGB, begangen unter den Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 RStGB / Urteil vom 26.03.1945
Melka, Emilie
Die Angeklagte war seit März 1944 als Hausgehilfin bei dem Baurat Köhler in Karlsbad
angestellt.
Ihr wurde zur Last gelegt, die Arbeitsstelle am 27.08.1944 unberechtigt verlassen und
hierbei Kleidung, Wäsche und Gebrauchsgegenstände, außerdem einen auf den Namen
„Ingeborg Müller von Berneck“ lautenden Hochschulausweis entwendet zu haben.
In der Folgezeit soll sie unter dem Namen „Ingeborg Müller“ umhergereist sein und
mehrfach Straftaten begangen haben, so Diebstähle in Breslau (September 1944) und Eger
(Oktober 1944), außerdem in zwei Zügen am 30.09.1944 (Karlsbad – Eger) und am 16.10.1944
(Aschaffenburg – Würzburg).
Mitte Oktober 1944 soll sie in Frankfurt / Main die Friede Hildebrandt unter Vortäuschung
falscher Tatsachen zur Übergabe eines Koffers mit Kleidung und Wäsche veranlasst haben.
Die Beschuldigte wurde am 21. 10. 1944 festgenommen und befand sich seit 22.10.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 28.02.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen vier Verbrechen nach § 2
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach §§ 242, 244, 245, 74 RStGB, in Tatmehrheit mit
einem Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Betrug nach §§ 263, 74 RStGB,
begangen unter den Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 RStGB Anklage zum Sondergericht
Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 26.03.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen der ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren Handlungen
zur Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren und zu den Kosten zu verurteilen und ihr die
Ehrenrechte auf die gleiche Dauer abzuerkennen.
Tenor:
Emilie Melka hat in 4 Fällen in Wartesälen und Eisenbahnzügen unter Ausnutzung
der Verdunkelungsmassnahmen Reisende bestohlen und in einem weiteren Falle einen
Koffer mit Luftschutzgepäck herausgeschwindelt.
Sie wird deswegen als rückfällige Diebin, Volksschädling und gefährliche
Gewohnheitsverbrecherin zur Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 6 Jahren aberkannt.
Auf die Strafe werden 5 Monate der Untersuchungshaft angerechnet.
Der Akte lässt sich hierzu nichts entnehmen.



