Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetzes Vergehen der Urkundenfälschung nach § 267 RStGB und Verbrechen nach § 1 Kriegswirtschafts-VO, § 74 RStGB / Urteil vom 21.08.1944
Übelhack, Grete, geb. Dennerlein
Die Angeklagte betrieb in Pegnitz eine Milchverkaufsstelle und arbeitete nebenbei auch im
dortigen Milchhof. Der Milchhof stellte täglich Lieferscheine aus auf Grundlage der vom
Ernährungsamt des Landrats Pegnitz ausgestellten Bezugsscheine. Auf dieser Basis erfolgten
auch die täglichen Lieferungen an die jeweiligen Verteiler.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, seit November 1943 in drei Fällen Bezugsscheine des
Ernährungsamtes verfälscht zu haben, um auf diese Weise größere Auslieferungen zu
erreichen. So soll sie einen vom Ernährungsamt am 03.11.1943 ausgestellten Bezugsschein,
der auf eine einmalige Zuteilung von 638 Liter Vollmilch gelautet habe, den Vermerk „Tgsm“
(Tagesmenge) hinzugefügt haben.
So soll sie insgesamt 14.830 ¼ Liter Vollmilch ohne Bezugsberechtigung erhalten und an ihre
Kunden ohne Vollmilchberechtigung abgegeben haben.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 15.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens der
Urkundenfälschung nach § 267 RStGB und eines Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO (KWVO),
§ 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 21.08.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte eines fortgesetzten Kriegswirtschaftsverbrechens nach § 1 KWVO und zweier
Urkundenfälschungen unter Annahme schwerer Fälle schuldig zu sprechen und zu verurteilen:
- wegen des Kriegswirtschaftsverbrechens zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren und
- wegen der Urkundenfälschungen je zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr
die Einsatzstrafen auf eine Gesamtzuchthausstrafe von 4 Jahren zurückzuführen, ihr die Ehrenrechte
auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen, eine Geldstrafe von 1.000 RM auszusprechen und ihr ferner
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Tenor:
Grete Übelhack geb. Dennerlein hat als Inhaberin eines Milchausschankgeschäftes in Pegnitz
in der Absicht, sich zu bereichern, große Mengen von Milch beiseite geschafft und dadurch
böswillig die Deckung dieses Bedarfs gefährdet. Zur Verdeckung ihres ungerechtfertigten
Milchbezugs hat sie zweimal Milchbezugsscheine des Ernährungsamtes Pegnitz verfälscht.
Die Angeklagte wird deshalb zur Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren und zur Geldstrafe von
700 RM, ersatzweise zu weiteren 14 Tagen Zuchthaus, kostenfällig verurteilt.
Die Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt.
Der Verurteilten, die noch zwei weitere Kinder im Alter von 9 und 6 Jahren hatte,
wurde zunächst Strafaufschub bis 01.12.1944 gewährt, da sie am 25.05.1944 ein drittes
Kind geboren hatte und dieses noch stillte.
10.02.1945 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Strafvollstreckung wird gem. § 455 Abs. 3 RStPO bis 01.03.1945
aufgeschoben, da das Kind der Verurteilten noch gestillt und erst abgestillt
werden muss.
13.02.1945 Ladung der StA Bayreuth zum Strafantritt bis sp. 06.03.1945 im
Frauenzuchthaus Waldheim
19.02.1945 Beschluss der StA Bayreuth:
Ablehnung eines weiteren Aufschubs der Strafvollstreckung.
„Bei dem Beschluss v. 10.02.1945 hat es sein Bewenden.“
Zu einer Vollstreckung der Zuchthausstrafe kam es wegen des Kriegsendes nicht mehr.
20.05.1946 Anordnung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz (Gz.: Gns. 616/46):
Die vom SG Bayreuth verhängte Zuchthausstrafe wird in eine Gefängnisstrafe
von 10 Monaten umgewandelt.
Die Vollstreckung dieser Strafe wird unter Bewilligung einer Bewährungsfrist
bis zum 01.06.1948 ausgesetzt.
Der Verurteilten werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.
22.07.1948 Verfügung der StA Bayreuth:
Die Strafe gilt als mit Ablauf der Probezeit als erlassen.


