Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach der KriegswirtschaftsVO, der fortgesetzten Steuerhinterziehung mit § 1 SchlachtsteuerG, Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO / Urteil vom 12.12.1942
Böhner, Georg
Kalb, Georg
Feilner, Johann
Kastner, Georg
Grüner, Margarete
Den Angeklagten wurde die Mitwirkung und die Beteiligung an mehreren
„Schwarzschlachtungen“ in den Jahren 1940 bis 1942 zur Last gelegt.
Böhner, Georg wurde am 11.06.1942 festgenommen und befand sich seit
seit 16.06.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Kalb, Georg wurde am 11.06.1942 festgenommen und befand sich seit 16.06.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth,
Feilner, Johann wurde am 11.06.1942 festgenommen und befand sich seit 16.06.1942
(unterbrochen vom 08.07.-08.10.1942 wegen Vollstreckung einer Gefängnisstrafe aus
einem Urteil des AG Pegnitz v. 02.07.1940, Az.: Ds5/40) in Untersuchungshaft im
Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Kastner, Georg wurde am 16.06.1942 festgenommen und befand sich seit 24.06.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Grüner, Margarete wurde am 07.07.1942 festgenommen und befand sich seit 09.07.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 24.11.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens
nach §§ 1, 1c der KriegswirtschaftsVO, der fortgesetzten Steuerhinterziehung gem. §§ 396,
401 RAO mit § 1 SchlachtsteuerG, Verbrechen nach § 4 Volksschädlings-VO i.V.m. §§ 1, 3, 5, 10
der VO über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften
vom 03.06.1939 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der dreitägigen Verhandlung des Sondergerichts vom 10., 11. und 12.12.1942 beantragte
die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen eine Bestrafung, wie sie schließlich auch vom Sondergericht verhängt wurden, allerdings
- für Feilner 3 Jahre und 3 Monate Zuchthausstrafe
- für Grüner 6 Monate Gefängnis.
Soweit Verurteilung erfolgte, haben die Angeklagten die Kosten zu tragen. Soweit Freispruch
erfolgte, trägt die Reichskasse die ausscheidbaren Kosten.
Die Verurteilungen im Einzelnen:
Böhner, Georg
- Verurteilung wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens
nach § 1 der KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
Schlachtsteuerhinterziehung
zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren und zur Geldstrafe von 40 RM, ersatzweise 8 Tage Gefängnis. - Freispruch von der Anklage eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem Preisstrafvergehen
- Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
- Wertersatzstrafen von 153,-- RM, ersatzweise 3 Tage Gefängnis, sowie (bei
gesamtschuldnerischer Haftung mit Feilner) 80,-- RM, ersatzweise 2 Tage Gefängnis - Einziehung seines Fahrrades
- Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung auf seine Kosten
- Anrechnung von 3 Monaten der erlittenen U-Haft auf die Strafe.
Kalb, Georg
- Verurteilung wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens
nach § 1 der KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
Schlachtsteuerhinterziehung sowie wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 1 der
PreisstrafVO zur
Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren 3 Monaten und zur Geldstrafe von 300 RM,
ersatzweise 30 Tagen Zuchthaus und zur weiteren Geldstrafe von 200 RM, ersatzweise 40 Tagen Gefängnis sowie zur Einziehung eines Mehrerlöses von 41,30 RM. - Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
- Wertersatzstrafen von 204,05 RM, ersatzweise 4 Tage Gefängnis, sowie (bei
gesamtschuldnerischer Haftung mit Feilner) 345,-- RM, ersatzweise 7 Tage Gefängnis - Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung auf seine Kosten
- Anrechnung von 3 Monaten der erlittenen U-Haft auf die Strafe.
Feilner, Johann
- Verurteilung wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens
nach § 1 der KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
Schlachtsteuerhinterziehung sowie wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 1 der
PreisstrafVO zur
Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und zur Geldstrafe von 100 RM,
ersatzweise 10 Tagen Zuchthaus und zur weiteren Geldstrafe von 150 RM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis sowie zur Einziehung eines Mehrerlöses von 3,80 RM. - Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
- Wertersatzstrafen von
- 75,-- RM, ersatzweise 2 Tage Gefängnis, sowie
- (bei gesamtschuldnerischer Haftung mit Kastner) 100,-- RM, ersatzweise 2 Tage
Gefängnis, sowie
- (bei gesamtschuldnerischer Haftung mit Böhner) 80,-- RM, ersatzweise 2 Tage
Gefängnis, sowie
- (bei gesamtschuldnerischer Haftung mit Kalb) 345,-- RM, ersatzweise 7 Tage
Gefängnis. - Einziehung von 2 Pferden, 1 Wagen und 1 Pferdeschlitten
- Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung auf seine Kosten
- Anrechnung von 3 Monaten der erlittenen U-Haft auf die Strafe.
Kastner, Georg
- Verurteilung wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens
nach § 1 der KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
Schlachtsteuerhinterziehung zur
Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren und zur Geldstrafe von 30 RM, ersatzweise 6 Tagen Gefängnis. - Freispruch von der Anklage wegen eines Verbrechens nach § 4 der Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem Preisstrafvergehen.
- Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
- Wertersatzstrafen (bei gesamtschuldnerischer Haftung mit Feilner) von 100,-- RM,
ersatzweise 2 Tage Gefängnis. - Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung auf seine Kosten.
- Untersagung der Berufsausübung als Viehhändler auf die Dauer von 3 Jahren.
- Anrechnung von 3 Monaten der erlittenen U-Haft auf die Strafe.
Grüner, Margarete
- Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens der Begünstigung
zur Gefängnisstrafe von 5 Monaten. - Untersagung der Berufsausübung als Viehhändler auf die Dauer von 3 Jahren.
- Gefängnisstrafe gilt als durch die erlittene U-Haft verbüßt.
Die Vollstreckungen im Einzelnen:
Böhner, Georg
15.01.1943 Zuchthaus Straubing
08.02.1943 Zuchthaus Ebrach
24.05.1943 Zuchthaus Brandenburg (Havel) Görden
25.05.1943 Strafgefangenenlager Nord in Walchum über Lathen / Ems
18.04.1944 Zuchthaus Ebrach
16.07.1944 Entlassung nach vollständiger Verbüßung
Kalb, Georg
15.01.1943 Zuchthaus Straubing
08.02.1943 Zuchthaus Ebrach
02.04.1945 Entweichung aus Zuchthaus Ebrach
15.07.1947 Beschluss des LG Bayreuth:
Auf Grund des 2. Wiedergutmachungsgesetzes vom 19.11.1946 wurde
die vom SG ausgesprochene Zuchthausstrafe
von 3 Jahren 3 Monaten
auf eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren 4 Monaten herabgesetzt.
Im Übrigen wurde das Urteil des SG vom 12.12.1942 aufrechterhalten.
25.09.1947 Beschluss des Strafsenats des OLG Bamberg:
Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung des LG Bayreuth
wurde als unzulässig verworfen.
21.06.1948 Entscheid des bayer. stv. Ministerpräsidenten und Justizministers
Dr. Josef Müller:
Folgen der Verurteilung zur Zuchthausstrafe werden aufgehoben.
Feilner, Johann
Anm.: Im Rahmen der Vollstreckung stellte man fest, dass wegen der Unterbrechung der
U-Haft (wegen der „eingeschobenen“ Strafverbüßung) die Dauer der U-Haft nicht die
angerechneten 3 Monate, sondern nur 62 Tage gedauert hatte. „Nach Rücksprache“ mit
dem Vorsitzenden des SG wurden deshalb nur 62 Tage angerechnet.
01.02.1943 Zuchthaus Ebrach
22.03. - 17.05.1943 Strafunterbrechung wg. notwendiger landwirtschaftl. Arbeiten
08.08. - 31.10.1943 erneute Strafunterbrechung aus demselben Grund
10.05. - 31.12.1944 erneute Strafunterbrechung aus demselben Grund und wegen
Beteiligung des Verurteilten an kriegswichtigen Arbeiten
02.04.1945 Entweichung aus dem Zuchthaus Ebrach
08.07.1946 Bescheid des Bayer. Ministerpräsidenten und Justizministers
Dr. Wilhem Hoegner:
- Zuchthausstrafe und Ersatzzuchthausstrafe werden in
Gefängnisstrafen umgewandelt.
- Der nicht verbüßte Rest der Gefängnisstrafe wird erlassen.
- Dem Verurteilten werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder
verliehen.
18.11.1947 StA Bayreuth stellt fest, dass noch 328,80 RM zu vollstrecken sind
20.07.1948 Beschluss der Strafammer des LG Bayreuth:
Vollstreckung unterbleibt, da der Verurteilte vermögenslos ist.
Kastner, Georg
15.01.1943 Zuchthaus Straubing
08.02.1943 Zuchthaus Ebrach
22.03. - 17.05.1943 Haftunterbrechung wg. landwirtschaftl. Arbeiten
03.08. - 17.10.1943 erneute Haftunterbrechung
01.03. - 31.10.1944 erneute Haftunterbrechung
15.03. - 15.05.1945 erneute Haftunterbrechung
15.07.1947 Beschluss des LG Bayreuth:
Auf Grund des 2. Wiedergutmachungsgesetzes vom 19.11.1946 wurde
die vom SG ausgesprochene Zuchthausstrafe von 2 Jahren auf eine
Zuchthausstrafe von 1 Jahr 5 Monaten herabgesetzt.
Im Übrigen wurde das Urteil des SG vom 12.12.1942 aufrechterhalten.
21.06.1948 Entscheid des bayer. stv. Ministerpräsidenten und Justizministers
Dr. Josef Müller:
Folgen der Verurteilung zur Zuchthausstrafe werden aufgehoben.
Grüner, Margarete
Gefängnisstrafe gilt als durch die erlittene U-Haft verbüßt.

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