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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach der KriegswirtschaftsVO, der fortgesetzten Steuerhinterziehung mit § 1 SchlachtsteuerG, Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO / Urteil vom 12.12.1942

SG 37/42
SG Js 5/42
StABa Rep K 106 Nr. 38

Böhner, Georg

Geburtstag09.07.1894 in Deps
BerufLandwirt und Milchhändler
Familienstandverheiratet
Wohnort Wolfsbach b. Bayreuth Hs.Nr. 3

Kalb, Georg

Geburtstag18.07.1893 in Eichenmühle
BerufLagerarbeiter
Familienstandgetrennt lebend
Wohnort Bayreuth, Frauengasse 2 ½

Feilner, Johann

Geburtstag05.03.1901 in Neuhof
Beruf Landwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Neuhof Hs.Nr. 9

Kastner, Georg

Geburtstag27.08.1893 in Neuhaidhof
BerufViehhändler und Landwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Letten b. Creußen Hs.Nr. 59

Grüner, Margarete

Geburtstag 04.05.1906 in Püttlach
BerufHausgehilfin
Familienstandledig
Wohnort Bayreuth, Frauengasse 2 ½
24.11.1942
Beschreibung der angelasteten Tat

Den Angeklagten wurde die Mitwirkung und die Beteiligung an mehreren
„Schwarzschlachtungen“ in den Jahren 1940 bis 1942 zur Last gelegt.

Böhner, Georg wurde am 11.06.1942 festgenommen und befand sich seit
seit 16.06.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Kalb, Georg wurde am 11.06.1942 festgenommen und befand sich seit 16.06.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth,

Feilner, Johann wurde am 11.06.1942 festgenommen und befand sich seit 16.06.1942
(unterbrochen vom 08.07.-08.10.1942 wegen Vollstreckung einer Gefängnisstrafe aus
einem Urteil des AG Pegnitz v. 02.07.1940, Az.: Ds5/40) in Untersuchungshaft im
Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Kastner, Georg wurde am 16.06.1942 festgenommen und befand sich seit 24.06.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Grüner, Margarete wurde am 07.07.1942 festgenommen und befand sich seit 09.07.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Mit Datum 24.11.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens
nach §§ 1, 1c der KriegswirtschaftsVO, der fortgesetzten Steuerhinterziehung gem. §§ 396,
401 RAO mit § 1 SchlachtsteuerG, Verbrechen nach § 4 Volksschädlings-VO i.V.m. §§ 1, 3, 5, 10
der VO über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften
vom 03.06.1939 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der dreitägigen Verhandlung des Sondergerichts vom 10., 11. und 12.12.1942 beantragte
die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen eine Bestrafung, wie sie schließlich auch vom Sondergericht verhängt wurden, allerdings 

  • für Feilner    3 Jahre und 3 Monate Zuchthausstrafe
  • für Grüner   6 Monate Gefängnis.        

 

12.12.1942
Urteil

Soweit Verurteilung erfolgte, haben die Angeklagten die Kosten zu tragen. Soweit Freispruch
erfolgte, trägt die Reichskasse die ausscheidbaren Kosten.
 

Die Verurteilungen im Einzelnen:
 

Böhner, Georg

  1. Verurteilung wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens 
    nach § 1 der KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
    Schlachtsteuerhinterziehung
    zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren und zur Geldstrafe von 40 RM, ersatzweise 8 Tage Gefängnis.
  2. Freispruch von der Anklage eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem Preisstrafvergehen
  3. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
  4. Wertersatzstrafen von 153,-- RM, ersatzweise 3 Tage Gefängnis, sowie (bei
    gesamtschuldnerischer Haftung mit Feilner) 80,-- RM, ersatzweise 2 Tage Gefängnis
  5. Einziehung seines Fahrrades
  6. Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung auf seine Kosten
  7. Anrechnung von 3 Monaten der erlittenen U-Haft auf die Strafe.

Kalb, Georg

  1. Verurteilung wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens
    nach § 1 der KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
    Schlachtsteuerhinterziehung sowie wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 1 der
    PreisstrafVO zur
    Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren 3 Monaten und zur Geldstrafe von 300 RM,
    ersatzweise 30 Tagen Zuchthaus und zur weiteren Geldstrafe von 200 RM, ersatzweise 40 Tagen Gefängnis sowie zur Einziehung eines Mehrerlöses von 41,30 RM.
  2. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
  3. Wertersatzstrafen von 204,05 RM, ersatzweise 4 Tage Gefängnis, sowie (bei
    gesamtschuldnerischer Haftung mit Feilner) 345,-- RM, ersatzweise 7 Tage Gefängnis
  4. Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung auf seine Kosten
  5. Anrechnung von 3 Monaten der erlittenen U-Haft auf die Strafe.

Feilner, Johann

  1. Verurteilung wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens
    nach § 1 der KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
    Schlachtsteuerhinterziehung sowie wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 1 der
    PreisstrafVO zur
    Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und zur Geldstrafe von 100 RM,
    ersatzweise 10 Tagen Zuchthaus und zur weiteren Geldstrafe von 150 RM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis sowie zur Einziehung eines Mehrerlöses von 3,80 RM.
  2. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
  3. Wertersatzstrafen von
    - 75,-- RM, ersatzweise 2 Tage Gefängnis, sowie
    - (bei gesamtschuldnerischer Haftung mit Kastner) 100,-- RM, ersatzweise 2 Tage
       Gefängnis, sowie
    - (bei gesamtschuldnerischer Haftung mit Böhner) 80,-- RM, ersatzweise 2 Tage
       Gefängnis
    , sowie
    - (bei gesamtschuldnerischer Haftung mit Kalb) 345,-- RM, ersatzweise 7 Tage
       Gefängnis.
  4. Einziehung von 2 Pferden, 1 Wagen und 1 Pferdeschlitten
  5. Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung auf seine Kosten
  6. Anrechnung von 3 Monaten der erlittenen U-Haft auf die Strafe.

Kastner, Georg

  1. Verurteilung wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens
    nach § 1 der KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
    Schlachtsteuerhinterziehung zur
    Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren und zur Geldstrafe von 30 RM, ersatzweise 6 Tagen Gefängnis.
  2. Freispruch von der Anklage wegen eines Verbrechens nach § 4 der Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem Preisstrafvergehen.
  3. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
  4. Wertersatzstrafen (bei gesamtschuldnerischer Haftung mit Feilner) von 100,-- RM,
    ersatzweise 2 Tage Gefängnis.
  5. Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung auf seine Kosten.
  6. Untersagung der Berufsausübung als Viehhändler auf die Dauer von 3 Jahren.
  7. Anrechnung von 3 Monaten der erlittenen U-Haft auf die Strafe.

Grüner, Margarete

  1. Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens der Begünstigung
    zur Gefängnisstrafe von 5 Monaten.
  2. Untersagung der Berufsausübung als Viehhändler auf die Dauer von 3 Jahren.
  3. Gefängnisstrafe gilt als durch die erlittene U-Haft verbüßt.

 

 

Vollstreckung

 

Die Vollstreckungen im Einzelnen:

Böhner, Georg
15.01.1943                  Zuchthaus Straubing
08.02.1943                 Zuchthaus Ebrach
24.05.1943                 Zuchthaus Brandenburg (Havel) Görden
25.05.1943                 Strafgefangenenlager Nord in Walchum über Lathen / Ems
18.04.1944                  Zuchthaus Ebrach
16.07.1944                  Entlassung nach vollständiger Verbüßung

Kalb, Georg
15.01.1943                   Zuchthaus Straubing
08.02.1943                 Zuchthaus Ebrach
02.04.1945                 Entweichung aus Zuchthaus Ebrach
15.07.1947                   Beschluss des LG Bayreuth:
                                    Auf Grund des 2. Wiedergutmachungsgesetzes vom 19.11.1946 wurde
                                    die vom SG ausgesprochene Zuchthausstrafe
                                    von 3 Jahren 3 Monaten
                                    auf eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren 4 Monaten herabgesetzt.
                                    Im Übrigen wurde das Urteil des SG vom 12.12.1942 aufrechterhalten.
25.09.1947                  Beschluss des Strafsenats des OLG Bamberg:
                                    Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung des LG Bayreuth 
                                    wurde als unzulässig verworfen.
21.06.1948                  Entscheid des bayer. stv. Ministerpräsidenten und Justizministers
                                    Dr. Josef Müller:
                                    Folgen der Verurteilung zur Zuchthausstrafe werden aufgehoben.

Feilner, Johann

Anm.: Im Rahmen der Vollstreckung stellte man fest, dass wegen der Unterbrechung der
U-Haft (wegen der „eingeschobenen“ Strafverbüßung) die Dauer der U-Haft nicht die
angerechneten 3 Monate, sondern nur 62 Tage gedauert hatte. „Nach Rücksprache“ mit
dem Vorsitzenden des SG wurden deshalb nur 62 Tage angerechnet.

01.02.1943                 Zuchthaus Ebrach
22.03. - 17.05.1943    Strafunterbrechung wg. notwendiger landwirtschaftl. Arbeiten
08.08. - 31.10.1943    erneute Strafunterbrechung aus demselben Grund
10.05. - 31.12.1944     erneute Strafunterbrechung aus demselben Grund und wegen
                                   Beteiligung des Verurteilten an kriegswichtigen Arbeiten
02.04.1945                 Entweichung aus dem Zuchthaus Ebrach
08.07.1946                 Bescheid des Bayer. Ministerpräsidenten und Justizministers
                                   Dr. Wilhem Hoegner: 
                                     - Zuchthausstrafe und Ersatzzuchthausstrafe werden in
                                   Gefängnisstrafen umgewandelt.
                                     - Der nicht verbüßte Rest der Gefängnisstrafe wird erlassen.
                                     - Dem Verurteilten werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder
                                    verliehen.
18.11.1947                    StA Bayreuth stellt fest, dass noch 328,80 RM zu vollstrecken sind
20.07.1948                  Beschluss der Strafammer des LG Bayreuth:
                                    Vollstreckung unterbleibt, da der Verurteilte vermögenslos ist.

Kastner, Georg
15.01.1943                  Zuchthaus Straubing
08.02.1943                 Zuchthaus Ebrach
22.03. - 17.05.1943    Haftunterbrechung wg. landwirtschaftl. Arbeiten
03.08. - 17.10.1943    erneute Haftunterbrechung
01.03. - 31.10.1944    erneute Haftunterbrechung
15.03. - 15.05.1945    erneute Haftunterbrechung
15.07.1947                  Beschluss des LG Bayreuth:
                                   Auf Grund des 2. Wiedergutmachungsgesetzes vom 19.11.1946 wurde
                                   die vom SG ausgesprochene Zuchthausstrafe von 2 Jahren auf eine 
                                   Zuchthausstrafe von 1 Jahr 5 Monaten herabgesetzt.
                                   Im Übrigen wurde das Urteil des SG vom 12.12.1942 aufrechterhalten.
21.06.1948                 Entscheid des bayer. stv. Ministerpräsidenten und Justizministers
                                   Dr. Josef Müller:
                                   Folgen der Verurteilung zur Zuchthausstrafe werden aufgehoben.

Grüner, Margarete
Gefängnisstrafe gilt als durch die erlittene U-Haft verbüßt.

Dr. Schmitt, Hans Wilhelm (Willy)

02_Kollektionen/Richter/Dr.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Dr. Stadelmann, Georg Friedrich (Fritz)

02_Kollektionen/Richter/Dr.Stadelmann/Stadelmann_Passfoto_BArch

Krumbholtz, Karl

02_Kollektionen/Staatsanwälte/Krumbholtz/Krumbholtz_Passfoto_BArch

Krumbholtz, Karl

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