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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 05.10.1944

SG 47/44
1 a SG 188/44
StABa Rep K 106 Nr. 152

Hüttner, Johann

Geburtstag09.03.1892 in Neudorf
BerufLandwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Neudorf, Nr. 22
26.08.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Angeklagten lag zur Last, durch „böswillige Beiseiteschaffung“ erheblicher
Holzmengen die Bedarfsdeckung der Bevölkerung gefährdet zu haben.

 

Der Angeklagte besaß einen Erbhof, wurde aber wegen schlechter Bewirtschaftung für
bauernunfähig erklärt. Zudem verfügte er über erhebliche Waldflächen. Im Frühjahr 1944
soll der Angeklagte ca. 100 Ster Wald fällen lassen haben und jeweils ungefähr 2-4 Ster an
eine große Anzahl von Personen aus der Umgebung verkauft haben. Eine Genehmigung
zur Holzfällung der ca. ½ ha großen Fläche lag nicht vor und wäre auch nicht erteilt worden,
da das Holz lediglich als Brennholz Verwendung finden sollte, was jedoch aufgrund der Güte
einem anderen Zweck hätte zugeführt werden können. Dem Angeklagten wurde zur Last 
gelegt, völlig eigenmächtig und aus gewinnsüchtigen Gründen gehandelt zu haben. Er erhielt
pro Ster 15 Reichsmark anstelle des Höchstpreises von 6-7 Reichsmark.

 

Wegen der Preisüberschreitung wurde der Angeklagte mit einer Ordnungsstrafe von 500
Reichsmark belegt.

Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 26.08.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Verbrechens nach § 1
Abs. 1 und Abs. 3 KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.10.1944 beantragten die Vertreter
der Anklagebehörde, den Angeklagten wegen eines Kriegswirtschaftsverbrechens nach § 1
Abs. 1 und 3 KriegswirtschaftsVO zur Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu einer Geldstrafe
von 1100 Reichsmark, ersatzweise 22 Tagen Gefängnis, zu verurteilen.

 


 

 

 

 

 

 

 


 

05.10.1944
Urteil
Tenor:

Johann Hüttner hat ca. ½ ha seines Waldbesitzes ohne Genehmigung abgeholzt und als
Brennholz verkauft.

Er wird daher wegen Kriegswirtschaftsverbrechens zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten und
zur Geldstrafe von 500 Reichsmark, ersatzweise zu 10 Tagen Gefängnis, kostenfällig verurteilt.

 
Vollstreckung

24.10.1944     Ladung zum Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg / Lech bis 15.11.1944

11.11.1944       Gewährung von Strafaufschub bis 15.12.1944

23.11.1944      Ablehnung des Gesuchs des Bürgermeisters von Neudorf vom 15.11.1944 auf
                      bedingten Straferlass wegen Ungeeignetheit

15.12.1944      Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg / Lech

28.03.1945    Gewährung von Strafunterbrechung vom 15.04.1945 bis 14.10.1945

15.04.1945     Entlassung zur Strafunterbrechung

13.07.1948     Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth: Die erkannte Strafe von 6
                      Monaten Gefängnis und die Geldstrafe von 500 Reichsmark, eventuell 10
                      Tage Gefängnis, ist, soweit sie nicht verbüßt oder bezahlt ist, einschließlich
                      der rückständigen Kosten erlassen

Brehm, Rudolf

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Mohr, Karl-Michael

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Dr. Weißenberger, Heribert

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Dr. Weißenberger, Heribert

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