Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 05.10.1944
Hüttner, Johann
Dem Angeklagten lag zur Last, durch „böswillige Beiseiteschaffung“ erheblicher
Holzmengen die Bedarfsdeckung der Bevölkerung gefährdet zu haben.
Der Angeklagte besaß einen Erbhof, wurde aber wegen schlechter Bewirtschaftung für
bauernunfähig erklärt. Zudem verfügte er über erhebliche Waldflächen. Im Frühjahr 1944
soll der Angeklagte ca. 100 Ster Wald fällen lassen haben und jeweils ungefähr 2-4 Ster an
eine große Anzahl von Personen aus der Umgebung verkauft haben. Eine Genehmigung
zur Holzfällung der ca. ½ ha großen Fläche lag nicht vor und wäre auch nicht erteilt worden,
da das Holz lediglich als Brennholz Verwendung finden sollte, was jedoch aufgrund der Güte
einem anderen Zweck hätte zugeführt werden können. Dem Angeklagten wurde zur Last
gelegt, völlig eigenmächtig und aus gewinnsüchtigen Gründen gehandelt zu haben. Er erhielt
pro Ster 15 Reichsmark anstelle des Höchstpreises von 6-7 Reichsmark.
Wegen der Preisüberschreitung wurde der Angeklagte mit einer Ordnungsstrafe von 500
Reichsmark belegt.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 26.08.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Verbrechens nach § 1
Abs. 1 und Abs. 3 KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.10.1944 beantragten die Vertreter
der Anklagebehörde, den Angeklagten wegen eines Kriegswirtschaftsverbrechens nach § 1
Abs. 1 und 3 KriegswirtschaftsVO zur Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu einer Geldstrafe
von 1100 Reichsmark, ersatzweise 22 Tagen Gefängnis, zu verurteilen.
Johann Hüttner hat ca. ½ ha seines Waldbesitzes ohne Genehmigung abgeholzt und als
Brennholz verkauft.
Er wird daher wegen Kriegswirtschaftsverbrechens zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten und
zur Geldstrafe von 500 Reichsmark, ersatzweise zu 10 Tagen Gefängnis, kostenfällig verurteilt.
24.10.1944 Ladung zum Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg / Lech bis 15.11.1944
11.11.1944 Gewährung von Strafaufschub bis 15.12.1944
23.11.1944 Ablehnung des Gesuchs des Bürgermeisters von Neudorf vom 15.11.1944 auf
bedingten Straferlass wegen Ungeeignetheit
15.12.1944 Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg / Lech
28.03.1945 Gewährung von Strafunterbrechung vom 15.04.1945 bis 14.10.1945
15.04.1945 Entlassung zur Strafunterbrechung
13.07.1948 Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth: Die erkannte Strafe von 6
Monaten Gefängnis und die Geldstrafe von 500 Reichsmark, eventuell 10
Tage Gefängnis, ist, soweit sie nicht verbüßt oder bezahlt ist, einschließlich
der rückständigen Kosten erlassen



