Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Absatz 1 Heimtückegesetz, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des Kanzelmißbrauchs / Urteil vom 14.03.1945
Rohmer, Ernst
Der Angeklagte war als evangelischer Pfarrer in Creußen tätig. Zwei seiner Söhne
waren im Krieg gefallen, ein dritter Sohn verwundet und ein vierter Sohn bei der
Marine eingesetzt.
Das Verfahren kam aufgrund einer Anzeige von Karl Tabel, Bürgermeister und
Ortsgruppenleiter in Creußen, in Gang.
Pfarrer Rohmer soll während eines Trauergottesdienstes für gefallene Soldaten am
16.07.1944 in der Kirche in Creußen von der Kanzel folgendes geäußert haben:
„Es ist ein Verbrechen, im fünften Kriegsjahr den Gruß „Heil Hitler“ vor den Gruß
„Grüß Gott“ zu stellen.“
Er habe sich damit gegen die von der NSDAP angebrachten Plakate in Creußen
gewandt, auf denen aufgefordert wurde, den deutschen Gruß zu gebrauchen, um
den deutschen Siegeswillen zum Ausdruck zu bringen. Auf dem Plakat der NSDAP
hieß es: „Wer sich zum deutschen Sieg bekennt, grüßt mit „Heil Hitler“.
In einer Stellungnahme des Kreisleiters der Kreisleitung Bayreuth-Eschenbach der
NSDAP v. 30.09.1944 war Rohmer u.a. wie folgt beschrieben worden:
„Rohmer ist der typische Jesuit, verschlagen und unberechenbar. Schon seit Jahren
äusserte sich Rohmer in mehr oder weniger versteckter Form gegen den
Nationalsozialismus und die Partei. Er versteht es jedoch, sich so auszudrücken, daß
er schwer gefaßt werden kann.“
Der Beklagte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 27.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Absatz 1
Heimtückegesetz, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des Kanzelmißbrauchs
nach § 130a Absatz 1, § 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 14.03.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren
Handlung zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monate und zu den Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Der Pfarrer Ernst Rohmer wird wegen Kanzelmissbrauchs kostenfällig zur
Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt.
bis spätestens 10.04.1945
Zu einer Vollstreckung der Strafe kam es wegen des Kriegsendes in Bayreuth
Mitte April 1945 nicht mehr.
02.11.1946 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des Sondergerichts wird auf Grund Art. 1, 4, 5, 11, 12 des
Gesetzes Nr. 21 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts in der Strafrechtspflege vom 28.05.1946 (Wiedergutmachungsgesetz)
aufgehoben.



