Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. einem Vergehen des Verwahrungsbruchs und einem Verbrechen des schweren Diebstahls nach §§ 133, 242, 243 Ziff. 4, 73 RStGB / Urteil vom 28.02.1944
Rust, Marianne, geb. Karl
Die Angeklagte war als Schaffnerin bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt.
Ihr wurde zur Last gelegt, am 25.11.1943 im Bahnhof Neuenmarkt-Wirsberg im Gepäckwagen
eines von ihr begleiteten Zuges die Verschnürung eines unverschlossenen Handkoffers
entfernt und aus dem Handkoffer einen blauen Kinderschlafanzug entwendet zu haben.
Die Angeklagte bestritt den Tatvorwurf.
Die Beschuldigte wurde am 27.11.1943 festgenommen und befand sich seit 04.12.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth (unterbrochen im Zeitraum: 11.01. -
23.02.1944).
Mit Datum 28.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem Vergehen des Verwahrungsbruchs und einem Verbrechen
des schweren Diebstahls nach §§ 133, 242, 243 Ziff. 4, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht
Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.02.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem
Vergehen des Verwahrungsbruchs und einem Verbrechen des schweren Diebstahls nach
§§ 133, 242, 243 Ziff. 4 RStGB zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen.
und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Der Verteidiger RA Dr. Fritz Meyer, Bayreuth, beantragte Freispruch.
Tenor:
Die Angeklagte hat als Reichsbahnschaffnerin aus Reisegepäck ein Kleidungsstück
entwendet und wird hiewegen als Volksschädling zu 1 Jahr 6 Monaten Zuchthaus kostenfällig
verurteilt.
Die Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
28.08.1944 Verlegung vom Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Frauenzuchthaus Aichach
14.03.1945 Bescheid der StA Bayreuth:
Das Gesuch der Verurteilten auf bedingten Erlass des Strafrestes wird als
verfrüht zurückgewiesen.
April 1945 Flucht aus dem Zuchthaus (genaue Zeit und Umstände konnte das Zuchthaus
angesichts der zum Kriegsende vorgenommenen Plünderungen nicht angeben)
Die Verurteilte wurde auch nach dem Krieg bis 1949 im Fahndungsregister
geführt. Die Aufenthaltsermittlungen (Bericht der Polizei Berchtesgaden v.
27.07.1949) ergaben schließlich, dass die Verurteilte zu jener Zeit im Haus
„Schmuckhäusl“ in Bischofswiesen-Strub, Lkrs. Berchtesgaden wohnte und
dort als Selbstständige eine Damenschneiderei betrieb.
03.09.1949 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Auf Grund des 2. Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts in der Strafrechtspflege vom 19.11.1946 - BayGVBl 1947 S. 81
(vgl. hier Wiedergutmachungsgesetz vom 28.05.1946)
wird das Urteil des SG Bayreuth v. 28.02.1944 dahin abgeändert, dass die Verurteilte
wegen eines Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1
Ziff. 4 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen des Gewahrsamsbruchs nach
§ 133 StGB zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt ist.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte kommt in Wegfall.
Noch bis 1954 wurden Ermittlungen angestellt zum tatsächlichen Geburtsjahr der Verurteilten,
die weiterhin angab, im Jahr 1908 geboren zu sein. 1905 sei das Geburtsjahr ihrer bereits
verstorbenen Schwester. Von den tschechoslowakischen Behörden konnte lediglich eine
Geburtsurkunde einer Marie Karlova, geb. 16.02.1905, erlangt werden. Ob es sich dabei um
die Verurteilte oder ihre Schwester handelte, konnte nicht ermittelt werden.




