Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB sowie acht Vergehen des Diebstahls nach §§ 242, 74 RStGB/ Anklageschrift vom 24.03.1945
Zehntner, Anna Maria
Die Angeklagte war seit Dezember 1943 beim Gauarbeitsamt Bayreuth als Angestellte
beschäftigt.
Ihr wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Januar 1944 bis 05.02.1945
mehrfach Diebstähle in Räumen des Gauarbeitsamtes, in der Wohnung einer Kollegin
sowie zum Nachteil ihrer Vermieterin begangen zu haben.
Im Februar 1945 wurde sie von ihrem Arbeitgeber fristlos entlassen.
Die Beschuldigte wurde am 07.02.1945 festgenommen und befand sich seit 13.02.1945
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 24.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB sowie acht Vergehen des
Diebstahls nach §§ 242, 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Zu einer Verhandlung und einer Entscheidung des Sondergerichts
kam es nicht mehr.
Weiterer Verfahrensgang:
Termin zur Hauptverhandlung auf
Mittwoch, 18.04.1945, 10.15 Uhr
- Die Angeklagte wurde vermutlich noch im April 1945 aus der Haft entlassen und zog zu
Angehörigen in der Nähe von Landshut. Dort heiratete sie den Verwaltungsbeamten Erbin
Geltner und wohnte mit ihrem Ehemann zur Untermiete bei dessen Großvater in Ast /
Lkrs. Landshut, Hs.Nr. 13.
Das Strafverfahren gegen Zehntner, Anna, Angestellte, früher in Bayreuth,
Rupprechtstr.17, wegen Diebstahls wird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes
vom 24.1.1948 auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
G r ü n d e :
Die Verfehlungen der Angeschuldigten sind zwar erheblich. Mit Rücksicht darauf,
dass seit Begehung der Taten eine längere Zeit verstrichen ist und die Angeschuldigte
sich seitdem straffrei geführt hat, ist jedoch eine höhere Gesamtstrafe als 6 Monate
Gefängnis nicht zu erwarten, sodass die Einstellung des Verfahrens nach § 4 des
Straffreiheitsgesetzes geboten ist.


