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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB sowie acht Vergehen des Diebstahls nach §§ 242, 74 RStGB/ Anklageschrift vom 24.03.1945

SG 16/45
1 b SG 91/45
Staatsarchiv Nr. 180

Zehntner, Anna Maria

Geburtstaggeb. am 09.08.1923 in Augsburg
BerufAngestellte
Familienstandledig
Wohnort Bayreuth, Rupprechtstr. 17
24.03.1945
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war seit Dezember 1943 beim Gauarbeitsamt Bayreuth als Angestellte
beschäftigt.


Ihr wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Januar 1944 bis 05.02.1945
mehrfach Diebstähle in Räumen des Gauarbeitsamtes, in der Wohnung einer Kollegin
sowie zum Nachteil ihrer Vermieterin begangen zu haben.

Im Februar 1945 wurde sie von ihrem Arbeitgeber fristlos entlassen.

Die Beschuldigte wurde am 07.02.1945 festgenommen und befand sich seit 13.02.1945
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Mit Datum 24.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB sowie acht Vergehen des
Diebstahls nach §§ 242, 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

Zu einer Verhandlung und einer Entscheidung des Sondergerichts
kam es nicht mehr.

 

 

Urteil

Weiterer Verfahrensgang:
 

- Am 29.03.1945 bestimmte der Vorsitzende des Sondergerichts Bayreuth, PräsLG Brehm,
  Termin zur Hauptverhandlung auf

 

                                                     Mittwoch, 18.04.1945, 10.15 Uhr

 

- Zu der Hauptverhandlung kam es wegen des Kriegsendes in Bayreuth am 14.04.1945 nicht mehr.

- Die Angeklagte wurde vermutlich noch im April 1945 aus der Haft entlassen und zog zu
   Angehörigen in der Nähe von Landshut. Dort heiratete sie den Verwaltungsbeamten Erbin
   Geltner und wohnte mit ihrem Ehemann zur Untermiete bei dessen Großvater in Ast /
   Lkrs. Landshut, Hs.Nr. 13.

 

- 06.10.1948 - Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth: 
                        Das Strafverfahren gegen Zehntner, Anna, Angestellte, früher in Bayreuth,
                        Rupprechtstr.17, w
egen Diebstahls wird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes
                        vom 24.1.1948 auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

 

                                                                                         G r ü n d e :

                       Die Verfehlungen der Angeschuldigten sind zwar erheblich. Mit Rücksicht darauf,
                       dass seit Begehung der Taten eine längere Zeit verstrichen ist und die Angeschuldigte
                       sich seitdem straffrei geführt hat, ist jedoch eine höhere Gesamtstrafe als 6 Monate
                       Gefängnis nicht zu erwarten, sodass die Einstellung des Verfahrens nach § 4 des
                       Straffreiheitsgesetzes geboten ist.

 




 

Vollstreckung

Brehm, Rudolf

02_Kollektionen/Richter/Brehm/Brehm_Passfoto_BArch

Krumbholtz, Karl

02_Kollektionen/Staatsanwälte/Krumbholtz/Krumbholtz_Passfoto_BArch
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