Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Vergehen der Abtreibung nach § 218 Abs. 2 und 1 RStGB / Urteil vom 02.09.1943
Schörner, Johann
Hauer, Maria, geb. Hopfner
Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, im März 1943 bei der Angeklagten Hauer eine
Abtreibung durchgeführt zu haben. Der angeklagte Schörner soll die verheiratete
Angeklagte Hauer, die in Schwarzenbach die Hofer NS-Zeitung ausgetragen habe, im
Juli 1942 kennengelernt und mit ihr in der Folge eine intime Beziehung eingegangen sein.
Die Angeklagte sei seit Oktober 1942 mit einem Kind ihres Ehemanns, der zu dieser Zeit
als Soldat auf Heimaturlaub gewesen war, schwanger gewesen. Mittels Einspritzens
von Seifenwasser in die Gebärmutter hätten beide im März 1943 eine Abtreibung des
Kindes herbeigeführt.
Schörner, Johann wurde am 08.07.1943 festgenommen und befand sich seit
10.07.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof/Saale.
Hauer, Maria befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 18.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergerich tBayreuth
- gegen Johann Schörner wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m.
- gegen Maria Hauer wegen Vergehens der Abtreibung nach § 218 Abs. 1 RStGB.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 02.09.1943 beantragte die
Staatsanwaltschaft
bezgl. Schörner:
Verurteilung wegen Verbrechens der Beleidigung gem. § 185 RStGB i.V.m. § 4
Volksschädlingsverordnung zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und wegen eines
Vergehens der Abtreibung gem. § 218 RStGB zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6
Monaten, zusammengeführt zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren und Absehen
von der Anrechnung der U-Haft.
nezgl. Hauer:
Verurteilung wegen eines Vergehens der Abtreibung gem. § 218 RStGB zur
Gefängnisstrafe von 8 Monaten.
Tenor:
- Die Angeklagten werden wegen je eines Vergehens der Abtreibung kostenpflichtig
verurteilt,
der Angeklagte Schörner zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, die Angeklagte
Hauer zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten.
- Dem Angeklagten Schörner wird auf die erkannte Strafe 1 Monat der erlittenen
Untersuchungshaft angerechnet.
- Die zur Tat verwendeten Gegenstände, ein Irrigator und vier Röhrchen, werden
eingezogen.
Schörner
02.10.1943 Verlegung in die Strafanstalt Landsberg/Lech
01.02.1945 Haftentlassung nach vollständiger Verbüßung der Haft
Hauer
20.09.1943 Verfügung der StA Bayreuth:
Die Strafvollstreckung wird einstweilen eingestellt
22.09.1943 Entscheidung der StA Bayreuth:
Das Gnadengesuch vom 04.09.1943 auf bedingten Straferlaß oder
Strafaufschub wird „als zur Berücksichtigung ungeeignet“ zurückgewiesen.
Strafantritt in der Strafanstalt Bernau (genaues Datum ist aus den Akten nicht
ersichtlich)
01.04.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Vollstreckung wird hinsichtlich des ab 13.05.1944 nicht verbüßten
Strafrestes von 61 Tagen bis 01.06.1947 zur Bewährung ausgesetzt.
02.08.1947 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafrest gilt gem. § 32 Gnadenordnung vom 06.02.1935 als mit Ablauf der
Probezeit endgültig erlassen.




