Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. einem Vergehen der Unterschlagung gem. § 246 RStGB / Urteil vom 20.01.1944
Eichner, Therese, geb. Engelhardt
Der Ehemann der Angeklagten war als Wehrmachtssoldat an der Ostfront eingesetzt. Das
Ehepaar hatte zwei Kinder im Alter von 6 und 9 Jahren.
Als der Ehemann erneut an die Front abberufen war, traf er sich mit seiner Frau auf dem Hofer
Bahnhof und übergab ihr zwei Pakete seines Kameraden Rolf Buck mit der Bitte, diese Pakete
an die Mutter des Kameraden weiterzuleiten.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, nur eines der Pakete weitergeleitet, das zweite jedoch
geöffnet und den Inhalt, eine Pelzjacke, für sich behalten zu haben.
Die Beschuldigte wurde am 11.12.1943 festgenommen und befand sich seit 11.12.1943 in
Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 03.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem Vergehen der Unterschlagung gem. § 246 RStGB
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. einem
Vergehen der Unterschlagung gem. § 246 RStGB zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren und
zu den Kosten zu verurteilen, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
abzuerkennen und mit Rücksicht auf das Leugnen die Untersuchungshaft nicht anzurechnen.
Tenor:
Die Angeklagte hat eine ihr von einem Soldaten anvertraute Damenpelzjacke unterschlagen
und wird deshalb als Volksschädling zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monaten kostenfällig
verurteilt.
Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
12.02.1943 Verlegung von Hof in das Frauenzuchthaus Aichach
04.04.1945 Bescheid der StA Bayreuth:
Das Gesuch um bedingten Erlaß des Strafrestes wird „als zur
Berücksichtigung ungeeignet zurückgewiesen.“
18.05.1945 Entlassung aufgrund Anordnung der amerikanischen Prüfungs-
Kommission



