Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 4 Abs. 1 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO über das Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) / Urteil vom 25.05.1944
Peetz, Henriette
Die Angeklagte arbeitete auf dem elterlichen landwirtschaftlichen Anwesen in Friedmannsdorf.
Auf dem benachbarten Bauernhof des Johann Schmidt war seit Januar 1942 der kroatische
Kriegsgefangene Janko Popović, geb. 21.09.1919 (Gef.Nr. 8620), zur Arbeit eingesetzt.
Der Angeklagte wurde zur Last gelegt, mit dem Kriegsgefangenen Popović seit April 1944 ein
Liebesverhältnis unterhalten zu haben. Dabei soll es ca. 8mal zum Geschlechtsverkehr
gekommen sein; hierbei sei die Angeklagte schwanger geworden.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft. Ein Vermerk der Gestapo Nürnberg
vom 28.04.1944 hält fest, dass von der Festnahme der Beschuldigten vorerst habe Abstand
genommen werden müsse, weil sie kurz vor ihrer Entbindung stehe.
Die Angeklagte entband im März 1944 ihr Kind.
Mit Datum 04.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 4
Abs. 1 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO über das Verbot des
Umgangs mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 25.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 4 Abs. 1 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939
i.V.m. der VO über das Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 unter Annahme eines
schweren Falles zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte
auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Tenor:
Henriette Peetz wird wegen verbotenen Umgangs mit einem Kriegsgefangenen
zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr kostenfällig verurteilt.
Die Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
25.05.1944 Inhaftnahme der Verurteilten und Einlieferung in das Gerichtsgefängnis Hof
27.06.1944 Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach
27.06.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Der Verurteilten wird in jederzeit widerruflicher Weise Strafunterbrechung vom
01.07.1944 bis 30.09.1944 bewilligt.
Gründe: „Die Verurteilte wird zu landw. Arbeiten zuhause dringend benötigt.“
01.07.1944 Haftentlassung wegen Strafunterbrechung
19.09.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Verlängerung der Strafunterbrechung bis 31.10.1944.
Gründe: „Einbringung der Ernte“
27.10.1944 Strafantritt im Frauenzuchthaus Aichach
28.03.1945 Beschluss der StA Bayreuth:
Der Verurteilten wird in jederzeit widerruflicher Weise Strafunterbrechung vom
27.04.1945 bis 27.10.1945 bewilligt. Grund: landwirtschaftliche Arbeiten
Der genaue Entlassungstermin ist den Akten nicht zu entnehmen.
14.02.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 25.05.1944 ist durch §§ 2h, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.




