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Verfahren des Sondergerichts

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Vergehen nach § 4 Abs. 1 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO über das Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) / Urteil vom 25.05.1944

SG 21/44
1 a SG 119/44
StABa Rep K 106 Nr. 127

Peetz, Henriette

Geburtstag28.12.1921 in Friedmannsdorf
Beruf Bauerstochter
Familienstandledig
Wohnort Friedmannsdorf, Hs.Nr. 9
04.05.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte arbeitete auf dem elterlichen landwirtschaftlichen Anwesen in Friedmannsdorf.
Auf dem benachbarten Bauernhof des Johann Schmidt war seit Januar 1942 der kroatische
Kriegsgefangene Janko Popović, geb. 21.09.1919 (Gef.Nr. 8620), zur Arbeit eingesetzt.

 

Der Angeklagte wurde zur Last gelegt, mit dem Kriegsgefangenen Popović seit April 1944 ein
Liebesverhältnis unterhalten zu haben. Dabei soll es ca. 8mal zum Geschlechtsverkehr
gekommen sein; hierbei sei die Angeklagte schwanger geworden.


Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft. Ein Vermerk der Gestapo Nürnberg
vom 28.04.1944 hält fest, dass von der Festnahme der Beschuldigten vorerst habe Abstand
genommen werden müsse, weil sie kurz vor ihrer Entbindung stehe.  

Die Angeklagte entband im März 1944 ihr Kind.  
 

Mit Datum 04.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 4
Abs. 1 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO über das Verbot des
Umgangs mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 25.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 4 Abs. 1 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939
i.V.m. der VO über das Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 unter Annahme eines
schweren Falles zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte
auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen. 

25.05.1944
Urteil

Tenor:

 

Henriette Peetz wird wegen verbotenen Umgangs mit einem Kriegsgefangenen
zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr kostenfällig verurteilt.
 

Die Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.

 

Vollstreckung

25.05.1944      Inhaftnahme der Verurteilten und Einlieferung in das Gerichtsgefängnis Hof

27.06.1944      Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach

27.06.1944      Beschluss der StA Bayreuth:
                       
Der Verurteilten wird in jederzeit widerruflicher Weise Strafunterbrechung vom
                        01.07.1944 bis 30.09.1944 bewilligt.
                        Gründe: „Die Verurteilte wird zu landw. Arbeiten zuhause dringend benötigt.“

01.07.1944       Haftentlassung wegen Strafunterbrechung

19.09.1944       Beschluss der StA Bayreuth:
                        Verlängerung der Strafunterbrechung bis 31.10.1944.
                        Gründe: „Einbringung der Ernte“

27.10.1944       Strafantritt im Frauenzuchthaus Aichach

28.03.1945      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Der Verurteilten wird in jederzeit widerruflicher Weise Strafunterbrechung vom
                        27.04.1945 bis 27.10.1945 bewilligt. Grund: landwirtschaftliche Arbeiten

 

Der genaue Entlassungstermin ist den Akten nicht zu entnehmen.

 

14.02.1947      Beschluss der StA Bayreuth:
                       Das Urteil des SG Bayreuth v. 25.05.1944 ist durch §§ 2h, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.
                       Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Krumbholtz, Karl

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Dr. Riedel, Hermann

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