Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl, § 242 RStGB / Urteil vom 24.01.1944
Molenda, Helene
Die Angeklagte war im Zeitraum 15.05.1941 bis 25.09.1942 in der Käsefabrik Schmid in
Sangerhausen beschäftigt. Weil sie der Arbeit wiederholt unentschuldigt ferngeblieben war,
hatte sie das AG Sangerhausen mit Urteil vom 24.11.19423, Az.: 4 Ds.88/42, wegen
pflichtwidrigen Fernbleibens von der Arbeit zu einer 6monatigen Gefängnisstrafe verurteilt.
Nach Haftverbüßung wurde sie zur Arbeit in der Käsefabrik Schmid und anschließend in den
Mifa-Werken (Mitteldeutsche Fahrradwerke) Sangerhausen dienstverpflichtet. Nachdem sie
der Arbeit an beiden Arbeitsstellen wiederum unentschuldigt ferngeblieben war, wurde sie
erneut angeklagt. Das Amtsgericht Sangerhausen, Az. 4 Ds. 85/43, bestimmte
Verhandlungstermin auf den 23.11.1943.
Die Angeklagte erschien nicht zum Verhandlungstermin, sondern verließ Sangerhausen.
Am 24.11.1943 befand sie sich im D-Zug von Linz nach Regensburg.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, die Verdunkelung des Zuges ausgenutzt zu haben
und eine von einer anderen Passagierin abgestellte lederne Einkaufstasche, Inhalt 2
Postsparbücher mit Einlagen von insgesamt 1.825 RM, Bargeld i.H.v. 150 RM sowie
Lebensmittelmarken und Kleiderkarten, gestohlen zu haben.
Die Beschuldigte wurde am 26.11.1943 festgenommen und befand sich seit 26.11.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 27.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach
§ 2 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl, § 242 RStGB
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 24.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 2 Volksschädlingsverordnung i.V.m. § 242 RStGB
zur Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen, sowie 4 Wochen der erlittenen
Untersuchungshaft auf die zu erkennende Strafe anzurechnen.
Tenor:
Die Angeklagte hat als Volksschädling unter Ausnützung der Verdunklung Reisegepäck
gestohlen. Sie wird deshalb zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig verurteilt.
Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
Auf die erkannte Strafe werden 8 Wochen der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
11.02.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Die Verurteilte gilt als Gestrauchelte, Nr. 3 II-IV der Vollz.Ord. i.V. mit
§ 12c StrVO. Zur Anregung bedingter Strafaussetzung besteht kein Anlaß,
§ 26 Gn.Ordg.
21.02.1944 Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach
13.04.1944 Einbeziehung der vom SG Bayreuth verhängten Strafe durch Urteil des
Amtsgerichts Sangerhausen im Verfahren 4 Ds. 85/43. Dort heißt es:
Die Angeklagte ist im Jahre 1943 in der Käsefabrik von Schmid in
Sangerhausen und darauf in der Mifa in Sangerhausen pflichtwidrig und ohne
Entschuldigung der Arbeit ferngeblieben.
Sie wird deshalb wegen Arbeitsvertragsbruchs in 2 Fällen unter Einbeziehung
der durch das Sondergericht in Bayreuth am 24.1.1944 erkannten
Zuchthausstrafe von 2 Jahren (SG.69/43) zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren
9 Monaten Zuchthaus sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.
Die weiteren Erkenntnisse des Sondergerichts in Bayreuth vom 24.1.1944
bleiben unberührt.
Das weitere Schicksal der Verurteilten lässt sich den Akten des SG Bayreuth nicht entnehmen.
Für die Strafvollstreckung war nach der Einbeziehung der vom SG verhängten
Zuchthausstrafe die für Sangerhausen zuständige Staatsanwaltschaft Nordhausen zuständig.
Sollten die dortigen Akten 4 Ds. 85/43 noch existieren, müssten diese Aufschluss
geben können.




