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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Vergehen gegen das Heimtückegesetz / Urteil vom 08.12.1942

SG 38/42
SG Js 115/42
StABa Rep K 106 Nr. 39 + Nr. 298

Hofmann, Friedrich

Geburtstag04.05.1888 in Erlangen
BerufKaufmann
Familienstandverheiratet
Wohnort Münchberg, Schillerstraße 2
27.11.1942
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 30 27.11.1942.09.1942 in den Räumen der Stadt- und
Kreissparkasse Münchberg „staatsfeindliche Äußerungen“ gemacht zu haben. So soll er u.a
geäußert haben: „Wenn das so weitergeht, sind wir in 2 oder 3 Jahren fertig. Den Krieg hätte
es überhaupt nicht gebraucht, er ist immer die Folge einer verfehlten Diplomatie“
. Auf die
Aufrüstungen Russlands angesprochen, soll er gesagt haben: „Glauben Sie doch das nicht,
wir haben doch auch gerüstet.“

 

Mit Schreiben v. 22.11.1942 hatte der Reichsminister der Justiz die Strafverfolgung
angeordnet.
 

Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 27.11.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.12.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 3 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.

08.12.1942
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens gegen § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz
anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 2 Monaten

                                               zur Geldstrafe von 1500,-- RM

und zu den Kosten verurteilt.

Vollstreckung
15.01.1943      Vollständige Zahlung der Geldstrafe
02.04.1947      Beschluss der StA Bayreuth:                         
                        Urteil des SG Bayreuth v. 08.12.1942 ist durch „§ 2b des Heimtückegesetzes
                        vom 28.5.1946 aufgehoben“
                        (gemeint war die entsprechende Vorschrift
                        des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946).
                        Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen. 

Dr. Schmitt, Hans Wilhelm (Willy)

02_Kollektionen/Richter/Dr.

Dr. Stadelmann, Georg Friedrich (Fritz)

02_Kollektionen/Richter/Dr.Stadelmann/Stadelmann_Passfoto_BArch

Dr. Lenz, Ernst

02_Kollektionen/Richter/Ernst

Krumbholtz, Karl

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Dr. Weißenberger, Heribert

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