Verfahren des Sondergerichts
Vergehen gegen das Heimtückegesetz / Urteil vom 08.12.1942
Hofmann, Friedrich
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 30 27.11.1942.09.1942 in den Räumen der Stadt- und
Kreissparkasse Münchberg „staatsfeindliche Äußerungen“ gemacht zu haben. So soll er u.a
geäußert haben: „Wenn das so weitergeht, sind wir in 2 oder 3 Jahren fertig. Den Krieg hätte
es überhaupt nicht gebraucht, er ist immer die Folge einer verfehlten Diplomatie“. Auf die
Aufrüstungen Russlands angesprochen, soll er gesagt haben: „Glauben Sie doch das nicht,
wir haben doch auch gerüstet.“
Mit Schreiben v. 22.11.1942 hatte der Reichsminister der Justiz die Strafverfolgung
angeordnet.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 27.11.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.12.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 3 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens gegen § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz
anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 2 Monaten
zur Geldstrafe von 1500,-- RM
und zu den Kosten verurteilt.
Urteil des SG Bayreuth v. 08.12.1942 ist durch „§ 2b des Heimtückegesetzes
vom 28.5.1946 aufgehoben“
(gemeint war die entsprechende Vorschrift
des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946).
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

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